Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 51 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 14.12.2010 – 4 S 2447/09Zitiert von 5
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.07.2011 – 2 M 31/11Zitiert von 19
- OVG NRW, 16.04.2007 – 1 A 648/06Zitiert von 3
- VG Karlsruhe, 30.07.2025 – 10 K 939/24
- OVG NRW, 26.11.2018 – 1 B 1281/18Zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 08.10.2007 – 5 ME 315/07
Zuletzt entschieden
- BSG, 13.05.2025 – B 12 KR 6/23 R(Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder - keine Berücksichtigung des aufgrund eines Dienstunfalls bezogenen Unfallausgleichs nach § 39 BeamtVG BR 2015)Zitiert von 2
- OVG NRW, 31.10.2024 – 1 A 983/21Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 21.12.2020 – 1 L 50/19Zitiert von 1
21 Entscheidungen zu § 51 BeamtVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 51 BeamtVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/51#abs-1 (1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als sie der Pfändung unterliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/51#abs-2 (2) Gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Versorgungsbezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen den Versorgungsberechtigten ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/51#abs-3 (3) Ansprüche auf Sterbegeld (§ 18), auf Erstattung der Kosten des Heilverfahrens (§ 33) und der Pflege (§ 34), auf Unfallausgleich (§ 35) sowie auf eine einmalige Unfallentschädigung (§ 43) und auf Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a) können weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden. Forderungen des Dienstherrn gegen den Verstorbenen aus Vorschuss- oder Darlehnsgewährungen sowie aus Überzahlungen von Dienst- oder Versorgungsbezügen können auf das Sterbegeld angerechnet werden.