Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 36 Unfallruhegehalt
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/36?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/36?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/36?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um zwanzig vom Hundert. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter fünfundsiebzig vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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09.12.2019 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2053)
BGBl. 2019 I S. 2053
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2232)
BGBl. 2018 I S. 2232
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05.01.2017 Ausfertigung
§ 36 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I 17)
BGBl. 2017 I S. 17
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