Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 63 Gleichstellungen
Stand: 08.07.2021
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 15.11.2022 – 2 C 23/21 · Ruhen eines UnterhaltsbeitragsZitiert von 4
- OVG Schleswig, 10.03.2016 – 2 LB 17/15Zitiert von 2
- VG Freiburg, 02.02.2017 – 6 K 2824/15
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.04.2015 – OVG 4 B 19.12Zitiert von 6
- VG Gelsenkirchen, 09.03.2018 – 3 K 2748/13
- VGH Hessen, 18.04.2012 – 1 A 1522/11Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 06.11.2006 – 4 S 1803/05Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 63 BeamtVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für die Anwendung dieses Abschnitts gelten
1.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 als Ruhegehalt,
3.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 als Witwen- oder Waisengeld,
4.
ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 41 und 61 Abs. 1 Satz 3 als Witwen- oder Waisengeld, außer für die Anwendung des § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2,
5.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1 und § 40 als Witwengeld,
6.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 als Witwengeld, außer für die Anwendung des § 57,
7.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 23 Abs. 2 als Waisengeld,
7a.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 38a als Waisengeld,
8.
9.
die Bezüge der nach § 32 des Deutschen Richtergesetzes oder einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht im Amt befindlichen Richter und Mitglieder einer obersten Rechnungsprüfungsbehörde als Ruhegehalt,
10.
die Bezüge, die nach oder entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, als Ruhegehalt;
die Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als Ruhestandsbeamte, Witwen oder Waisen.