Gesetze / Erschwerniszulagenverordnung
EZulV§ 22 Zulage für besondere Einsätze
Stand: 18.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/22#abs-1 (1) Beamte und Soldaten mit Anspruch auf die Stellenzulage nach den Nummern 8 oder 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten eine Zulage, wenn sie für besondere Einsätze verwendet werden. Eine Zulage erhalten auch Beamte mit Anspruch auf die Zulage nach Nummer 15 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn sie
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/22#abs-2 (2) Die Höhe der Zulage ergibt sich aus nachstehender Tabelle:
| Nummer | Verwendung | Betrag (in Euro pro Monat) |
|---|---|---|
| 1 | 2 | |
| 1 | in der Bundespolizei in der GSG 9 | 500 |
| 2 | im Zollfahndungsdienst in der Zentralen Unterstützungsgruppe Zoll | 469 |
| 3 | im Zollfahndungsdienst in einer Observationseinheit Zoll | |
| 4 | im Bundeskriminalamt in einem Mobilen Einsatzkommando | |
| 5 | in einem Personenschutzkommando, das für Personenschutzaufgaben in ausländischen Einsatzgebieten mit sehr hohen oder extremen Belastungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 oder 6 der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung eingerichtet ist | 375 |
| 6 | in der Bundespolizei als Flugsicherheitsbegleiter an Bord deutscher Luftfahrzeuge oder als Verdeckter Ermittler unter einer verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) | 325 |
| 7 | in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit plus | |
| 8 | als Personenschützer, soweit sie nicht von Nummer 5 erfasst sind | 250 |
| 9 | in der Bundespolizei in einer Mobilen Fahndungseinheit | |
| 10 | in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft | |
| 11 | bei den Nachrichtendiensten des Bundes in einer Observationsgruppe | |
| 12 | bei den Nachrichtendiensten des Bundes als zur verdeckten Informationsbeschaffung operativ tätiger Beamter im Außendienst oder mit unmittelbarem Kontakt zu Personen von nachrichtendienstlichem Interesse | |
| 13 | bei den Nachrichtendiensten des Bundes, bei den Polizeibehörden des Bundes sowie beim Zollfahndungsdienst als überwiegend im Außendienst zur verdeckten Einsatz- und Ermittlungsunterstützung eingesetzter Operativtechniker | 188. |
Die Zulage erhalten auch Beamte und Soldaten, die sich nach Abschluss eines Auswahlverfahrens in der Ausbildung zu einer der in Satz 1 genannten Verwendungen befinden. Abweichend von Satz 2 erhalten folgende Besoldungsempfänger eine Zulage erst nach Abschluss der Ausbildung zu der jeweiligen Verwendung:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/22#abs-3 (3) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Zulage nach § 22a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Satz 1 gilt nicht für die Stellenzulage nach den Nummern 8, 9 oder 15 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes. Sofern mehrere Zulagentatbestände nach Absatz 2 erfüllt sind, wird nur die höchste Zulage gewährt.
Wird zitiert von 46 Entscheidungen zu § 22 EZulV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 21.02.2011 – 1 A 2883/09Zitiert von 3
- OVG NRW, 28.01.2011 – 1 A 1987/09
- OVG NRW, 21.02.2011 – 1 A 2884/09Zitiert von 1
- OVG NRW, 28.01.2011 – 1 A 1988/09Zitiert von 2
- OVG NRW, 26.11.2010 – 1 A 1926/09Zitiert von 5
- OVG NRW, 26.11.2010 – 1 A 1959/09Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 04.09.2025 – 2 A 2.25Anspruch eines beim BND dauerhaft verwendeten Soldaten auf Stellen- und ErschwerniszulageZitiert von 6
- BAG, 31.07.2025 – 6 AZR 18/25Diskriminierungsschutz - Befristung auf RegelaltersgrenzeZitiert von 14
- LAG Berlin-Brandenburg, 29.11.2024 – 12 Sa 379/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 EZulV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.01.2020 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Januar 2020 (BGBl. I 27)
BGBl. 2020 I S. 27
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13.12.2011 Ausfertigung
§ 22 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I 2692)
BGBl. 2011 I S. 2692
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21.06.2005 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2005 I S. 1818
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08.08.2002 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I 3177)
BGBl. 2002 I S. 3177
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.