Gesetze / Gesetz über Bausparkassen
BauSparkG§ 4 Zulässige Geschäfte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauSparkG/4#abs-1 (1) Bausparkassen dürfen außer dem Bauspargeschäft nur folgende Geschäfte betreiben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauSparkG/4#abs-2 (2) Der Gesamtbetrag der Forderungen aus Darlehen nach Absatz 1 Nr. 2 und der Gewährleistungen nach Absatz 1 Nr. 4 darf den Gesamtbetrag der Bauspardarlehen und der Darlehen nach Absatz 1 Nr. 1 nicht übersteigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauSparkG/4#abs-3 (3) Verfügbares Geld dürfen die Bausparkassen anlegen in
Die Anlagen nach Satz 1 Nummer 8 dürfen unter Berücksichtigung von Investmentanteilen nach Satz 1 Nummer 7 insgesamt 5 Prozent der Summe der Zuteilungsmasse gemäß § 1 Absatz 6 nicht übersteigen. Die Anlagen nach Satz 1 Nummer 8 bei demselben Unternehmen dürfen unter Berücksichtigung von Investmentanteilen nach Satz 1 Nummer 7 0,2 Prozent der Summe der Zuteilungsmasse gemäß § 1 Absatz 6 nicht übersteigen.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/BauSparkG/4#abs-3a (3a) Soweit eine Bausparkasse im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung in zulässiger Art und Weise sowie in zulässigem Umfang zur Erfüllung von Ansprüchen aus betrieblicher Altersversorgung einem Dritten Vermögensgegenstände überlässt, die ausschließlich der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Altersversorgungsverpflichtungen dienen und dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind, unterliegt der Dritte bei der Anlage dieser Vermögensgegenstände nicht den Beschränkungen des Absatzes 3. Die Vermögensgegenstände sind unter Berücksichtigung der Art und Dauer der Altersversorgungsverpflichtungen so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung sowie der Liquidität zur Erfüllung der Verbindlichkeiten erreicht wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BauSparkG/4#abs-4 (4) Bausparkassen ist der Erwerb von Grundstücken, Erbbaurechten, Rechten in der Form des Wohnungseigentums, Teileigentums, Wohnungserbbaurechts und Teilerbbaurechts nur zur Verhütung von Ausfällen an Forderungen und zur Beschaffung von Geschäftsräumen sowie von Wohnräumen für ihre Betriebsangehörigen gestattet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BauSparkG/4#abs-5 (5) Bausparkassen können sich vor Zuteilung eines Bausparvertrages nicht verpflichten, die Bausparsumme zu einem bestimmten Zeitpunkt auszuzahlen.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 4 BauSparkG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Berlin-Brandenburg, 01.03.2011 – 12 Sa 2452/10
- BGH, 21.02.2017 – XI ZR 272/16Bausparvertrag: Kündigungsrecht der Bausparkasse für Altverträge mit einer mindestens zehnjährigen erstmaligen ZuteilungsreifeZitiert von 6
- BGH, 21.02.2017 – XI ZR 185/16Bausparvertrag: Kündigungsrecht der Bausparkasse nach Ablauf von zehn Jahren nach ZuteilungsreifeZitiert von 37
- BGH, 23.11.2011 – VIII ZR 203/10Gerichtliche Schätzung eines Handelsvertreterausgleichsanspruchs eines Versicherungs- und Bausparkassenvertreters in einem AltfallZitiert von 33
- FG Hessen, 22.05.2013 – 4 K 3362/10Zitiert von 2
- LG Stuttgart, 24.04.2007 – 20 O 9/07Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 21.07.2021 – 17 U 20/20
- OLG Saarbrücken, 22.04.2021 – 4 U 27/20
- OLG Frankfurt am Main, 10.10.2016 – 23 U 183/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 BauSparkG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.06.2017 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 24 Abs. 41 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 1693)
BGBl. 2017 I S. 1693
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21.12.2015 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I 2399)
BGBl. 2015 I S. 2399
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04.07.2013 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I 1981)
BGBl. 2013 I S. 1981
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15.12.1995 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I 1783; 1996 I 321)
BGBl. 1995 I S. 1783
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27.04.1993 Ausfertigung
§ 4 eingefügt und aufgehoben durch Artikel 68 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I 512 iVm Bek)
BGBl. 1993 I S. 512
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21.12.1992 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I 2211)
BGBl. 1992 I S. 2211
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