Gesetze / Gesetz über Bausparkassen
BauSparkG§ 9 Änderung der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauSparkG/9#abs-1 (1) Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge, welche die in § 5 Abs. 2 und 3 Nr. 1, 2, 4 bis 9 aufgeführten Bestimmungen betreffen, sowie die Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge, die neuen Bauspartarifen zugrunde gelegt werden sollen, bedürfen der Genehmigung der Bundesanstalt; § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden. Die Genehmigung kann auch mit Wirkung für bestehende Verträge erteilt werden, sofern die Änderungen und Ergänzungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Bausparer erforderlich erscheinen. Die Genehmigung kann insbesondere versagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 oder der nach § 10 in Konkretisierung des § 5 zu erlassenden Rechtsverordnung nicht vorliegen. Sonstige Änderungen und Ergänzungen sind der Bundesanstalt mindestens drei Monate vor ihrem Inkrafttreten anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauSparkG/9#abs-2 (2) Erscheint die Erfüllung der von der Bausparkasse in den Bausparverträgen übernommenen Verpflichtungen nicht mehr gewährleistet, so kann die Bundesanstalt verlangen, daß die Bausparkasse die Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge ändert. Unter der gleichen Voraussetzung kann die Bundesanstalt, unbeschadet ihrer Befugnisse nach § 46 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, der Bausparkasse den Abschluß neuer Verträge verbieten.
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Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 23.07.2025 – 17 U 188/23
- OLG Frankfurt am Main, 21.07.2021 – 17 U 20/20
- BGH, 28.07.2026 – XI ZR 83/25Bausparvertrag: Zulässigkeit von AGB-Klauseln über ein Jahresentgelt in Bausparverträgen zur Altersvorsorge KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BGH, 21.02.2017 – XI ZR 185/16Bausparvertrag: Kündigungsrecht der Bausparkasse nach Ablauf von zehn Jahren nach ZuteilungsreifeZitiert von 37
- BGH, 21.02.2017 – XI ZR 272/16Bausparvertrag: Kündigungsrecht der Bausparkasse für Altverträge mit einer mindestens zehnjährigen erstmaligen ZuteilungsreifeZitiert von 6
- OLG Frankfurt am Main, 23.07.2025 – 17 U 192/23
Zuletzt entschieden
- LG Kleve, 22.03.2016 – 4 O 74/15
- OLG Stuttgart, 03.12.2009 – 2 U 30/09Zitiert von 3
- OLG Celle, 15.06.2006 – 8 U 26/06Zitiert von 1
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