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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1995, S. 1783

BGBl. 1995 I S. 1783 · 49.599 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1995, Seite 1783 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1783
                                            Gesetz
                zur Neuregelung der steuerrechtlichen Wohneigentumsförderung

                                                 Vom 15.

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

Dezember 1995

        endwohnung oder eine Wohnung, für die Absetzungen für
        Abnutzung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten
        im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abgezogen
                    Inhaltsübersicht                   Artikel   werden oder§ 52 Abs. 15 Satz 2 oder 3 oder Abs. 21 Satz 2
Eigenheimzulagengesetz

Änderung der Verordnung über die gesonderte Feststellung
von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der
Abgabenordnung

Änderung des Einkommensteuergesetzes

Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

Änderung des Fördergebietsgesetzes

Änderung des Bewertungsgesetzes
Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Änderung der Verordnung zur Durchführung des
Wohnungsbau-Prämiengesetzes

Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
Änderung des Wohngeldgesetzes

Änderung des Hypothekenbankgesetzes
Änderung des Gesetzes über Bausparkassen

Inkrafttreten

                         Artikel 1

                Eigenheimzulagengesetz
                       (EigZulG}

                             §1
                  Anspruchsberechtigter

  Unbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne des Einkom-
mensteuergesetzes haben Anspruch auf eine Eigenheim-
zulage nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

                             §2
                   Begünstigtes Objekt

  (1) Begünstigt ist die Herstellung oder Anschaffung
einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen
Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentums-
wohnung. Nicht begünstigt ist eine Ferien- oder Wochen-
      des Einkommensteuergesetzes gilt. Nicht begünstigt sind
      auch eine Wohnung oder ein Anteil daran, die der

      Anspruchsberechtigte von seinem Ehegatten anschafft,
 2    wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Anschaffung die
      Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuer-
 3
      gesetzes vorliegen.
 4
         (2) Ausbauten und Erweiterungen an einer Wohnung in
 5
      einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im
 6    Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung stehen der
 7    Herstellung einer Wohnung im Sinne des Absatzes 1
      gleich.
 8
                                §3
 9
                          Förderzeitraum
1O
11       Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage
12    im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und in den
      sieben folgenden Jahren (Förderzeitraum) in Anspruch
13    nehmen.
14
                                 §4
15
                Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

         Der Anspruch besteht nur für Kalenderjahre, in denen
      der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen
      Wohnzwecken nutzt. Eine Nutztang zu eigenen Wohn-
      zwecken liegt auch vor, soweit eine Wohnung unentgelt-
      lich an einen Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgaben-
      ordnung zu Wohnzwecken überlassen wird.

                                §5

                         Einkunftsgrenze
        Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage
      ab dem Jahr in Anspruch nehmen (Erstjahr), in dem der
      Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 des Ein-
      kommensteuergesetzes des· Erstjahrs zuzüglich des
      Gesamtbetrags der Einkünfte des vorangegangenen
      Jahrs (Vorjahr) 240 000 Deutsche Mark nicht übersteigt.
      Bei Ehegatten, die im Erstjahr nach § 26b des Einkom-
      mensteuergesetzes zusammenveranlagt werden oder die
      nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden und die Vor-
BGBl. 1995, Seite 1784 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1784
1784                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1

aussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuerge-
setzes erfüllen, tritt an die Stelle des Betrags von 240 000
Deutsche Mark der Betrag von 480 000 Deutsche Mark.
Ist in den Fällen des Satzes 1 im Vorjahr für den An-
spruchsberechtigten eine Zusammenveranlagung nach
§ 26b des Einkommensteuergesetzes durchgeführt
Worden oder ist er nicht zur Einkommensteuer veranlagt
worden und waren die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1
des Einkommensteuergesetzes erfüllt, ist der auf den
Anspruchsberechtigten entfallende Anteil am Gesamt-
betrag der Einkünfte des Vorjahrs zu berücksichtigen.
liegen in den Fällen des Satzes 2 im Vorjahr die dort
genannten Voraussetzungen nicht vor, ist der Gesamt-
betrag der Einkünfte des Vorjahrs beider Ehegatten zu
berücksichtigen.

                            §6

                  Objektbeschränkung

  (1) Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzu-
lage nur für eine Wohnung oder einen Ausbau oder eine
Erweiterung (Objekt) in Anspruch nehmen. Ehegatten, bei
denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkom-
mensteuergesetzes vorliegen, können die Eigenheimzu-
lage für insgesamt zwei Objekte beanspruchen, jedoch
nicht gleichzeitig für zwei in räumlichem Zusammenhang
belegene Objekte, wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt
der Fertigstellung oder Anschaffung der Objekte die Vor-
aussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuerge-
setzes vorliegen.
  (2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer
einer Wohnung, steht jeder Anteil an dieser Wohnung
einer Wohnung gleich; Entsprechendes gilt bei dem Aus-
bau oder der Erweiterung der Wohnung. Satz 1 ist nicht
anzuwenden, wenn Ehegatten Eigentümer der Wohnung
sind und bei den Ehegatten die Voraussetzungen des § 26

Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen. Erwirbt

im Fall des Satzes 2 ein Ehegatte infolge Erbfalls einen

Miteigentumsanteil an der Wohnung hinzu, so kann er den

auf diesen Anteil entfallenden Fördergrundbetrag nach § 9

Abs. 2 weiter in der bisherigen Höhe in Anspruch nehmen;

Entsprechendes gilt, wenn im Fall des Satzes 2 während

des Förderzeitraums die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1

des Einkommensteuergesetzes wegfallen und ein Ehe-

gatte den Anteil des anderen Ehegatten an der Wohnung

erwirbt.

  (3) Der Eigenheimzulage stehen die erhöhten Absetzun-
gen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes in der
jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom
16. Juni 1964 (BGBI. 1S. 353) und nach § 15 Abs. 1 bis 4
des Berlinförderungsgesetzes in der jeweiligen Fassung
ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 11. Juli 1977 (BGBI. 1

S. 1213) sowie die Abzugsbeträge nach § 1Oe des Ein-
kommensteuergesetzes und nach § 15b des Berlinförde-
rungsgesetzes in der jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten
des Gesetzes vom 15. Mai 1986 (BGBI. 1S. 730) gleich.

                            §7

                       Folgeobjekt
  Nutzt der Anspruchsberechtigte die Wohnung (Erst-
objekt) nicht bis zum Ablauf des Förderzeitraums zu eigenen
Wohnzwecken und kann er deshalb die Eigenheimzulage
nicht mehr in Anspruch nehmen, kann er die Eigenheimzu-
lage für ein weiteres Objekt (Folgeobjekt) beanspruchen.
Das Folgeobjekt ist ein eigenständiges Objekt im Sinne

des § 2. Der Förderzeitraum für das Folgeobjekt ist um die
Kalenderjahre zu kürzen, in denen der Anspruchsberech-
tigte die Eigenheimzulage für das Erstobjekt in Anspruch
hätte nehmen können; hat der Anspruchsberechtigte das
Folgeobjekt in einem Jahr, in dem er das Erstobjekt noch
zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, hergestellt, ange-
schafft, ausgebaut oder erweitert, so beginnt der Förder-
zeitraum für das Folgeobjekt mit Ablauf des Jahres, in
dem der Anspruchsberechtigte das Erstobjekt letztmals
zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Dem Erstobjekt im
Sinne des Satzes 1 steht ein Erstobjekt im Sinne des § 7b
Abs. 5 Satz 4 und § 1Oe Abs. 4 Satz 4 des Einkommen-
steuergesetzes sowie § 15 Abs. 1 und § 15b Abs. 1 des
Berlinförderungsgesetzes gleich.

                           §8

                Bemessungsgrundlage

  Bemessungsgrundlage für den Fördergrundbetrag nach
§ 9 Abs. 2 sind die Herstellungskosten oder Anschaf-
fungskosten der Wohnung zuzüglich der Anschaffungs-
kosten für den dazugehörenden Grund und Boden. Bei
Ausbauten oder Erweiterungen nach § 2 Abs. 2 sind
Bemessungsgrundlage die Herstellungskosten. Werden
Teile der Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken
genutzt, ist die Bemessungsgrundlage um den hierauf
entfallenden Teil zu kürzen.

                           §9
              Höhe der Eigenheimzulage

  (1) Die Eigenheimzulage umfaßt den Fördergrundbetrag
nach den Absätzen 2 bis 4 und die Kinderzulage nach Ab-
satz 5.

   (2) Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich 5 vom Hun-

dert der Bemessungsgrundlage, höchstens 5 000 Deut-

sche Mark. Hat der Anspruchsberechtigte die Wohnung

nicht bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Fertig-

stellung folgenden Jahres angeschafft, beträgt der För-

dergrundbetrag jährlich 2,5 vom Hundert der Bemes-

sungsgrundlage, höchstens 2 500 Deutsche Mark. Sind

mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Woh-

nung, kann der Anspruchsberechtigte den Fördergrund-

betrag entsprechend seinem Miteigentumsanteil in An-

spruch nehmen. Der jährliche Fördergrundbetrag für die
Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung mindert
sich um den Betrag, den der Anspruchsberechtigte jähr-
lich für die Anschaffung des Genossenschaftsanteils in
Anspruch genommen hat.

  (3) Der Fördergrundbetrag nach Absatz 2 erhöht sich
jährlich um 2 vom Hundert der Bemessungsgrundlage

nach Satz 3, höchstens um 500 Deutsche Mark. Dies gilt
nicht bei Ausbauten und Erweiterungen nach§ 2 Abs. 2.
Bemessungsgrundlage sind
1. die Aufwendungen für den Einbau einer verbrennungs-
   motorisch oder thermisch angetriebenen Wärmepum-
   penanlage mit einer Leistungszahl von mindestens
   1,3, einer Elektro-Wärmepumpenanlage mit einer Lei-
   stungszahl von mindestens 3,5, einer Solaranlage oder
   einer Anlage zur Wärmerückgewinnung einschließlich
   der Anbindung an das Heizsystem, wenn der An-
   spruchsberechtigte die Maßnahme vor Beginn der
   Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken und
   vor dem 1. Januar 1999 abgeschlossen hat, oder
BGBl. 1995, Seite 1785 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1785
2. die Anschaffungskosten einer Wohnung, die der An-
   spruchsberechtigte bis zum Ende des zweiten auf das
   Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres und vor dem
   1. Januar 1999 angeschafft hat, soweit sie auf die in
   Nummer 1 genannten Maßnahmen entfallen.

  (4) Der Fördergrundbetrag nach Absatz 2 erhöht sich

um jährlich 400 Deutsche Mark, wenn

1. die Wohnung in einem Gebäude belegen ist, dessen
   Jahres-Heizwärmebedarf den für dieses Gebäude
   geforderten Wert nach der Wärmeschutzverordnung
   vom 16. August 1994 (BGBI. 1S. 2121) um mindestens
   25 vom Hundert unterschreitet, und

2. der Anspruchsberechtigte die Wohnung vor dem
   1. Januar 1999 fertiggestellt oder vor diesem Zeitpunkt
   bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung ange-

   schafft hat.

Dies gilt nicht bei Ausbauten und Erweiterungen nach § 2
Abs. 2. Der Anspruchsberechtigte kann den Betrag nach
Satz 1 nur in Anspruch nehmen, wenn er durch einen
Wärmebedarfsausweis im Sinne des § 12 der Wärme-
schutzverordnung nachweist, daß die Voraussetzungen
des Satzes 1 Nr. 1 vorliegen.

   (5) Die Kinderzulage beträgt jährlich für jedes Kind, für
das der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte im
jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums einen Kin-
derfreibetrag oder Kindergeld erhält, 1 500 Deutsche
Mark. Voraussetzung ist, daß das Kind im Förderzeitraum
zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten
gehört oder gehört hat. Sind mehrere Anspruchsberech-
tigte Eigentümer einer Wohnung, und haben sie zugleich
für ein Kind Anspruch auf die Kinderzulage, ist bei jedem
die Kinderzulage zur Hälfte anzusetzen. Der Anspruchs-
berechtigte kann die Kinderzulage im Kalenderjahr nur für
eine Wohnung in Anspruch nehmen. Der Kinderzulage
steht die Steuerermäßigung nach § 34f des Einkommen-
steuergesetzes gleich. Absatz 2 Satz 4 ist entsprechend
anzuwenden.
   (6) Die Summe der Fördergrundbeträge nach Absatz 2
und der Kinderzulagen nach Absatz 5 darf die Bemes-
sungsgrundlage nach § 8 nicht überschreiten. Sind meh-
rere Anspruchsberechtigte Eigentümer der Wohnung, darf
die Summe der Beträge nach Satz 1 die auf den
Anspruchsberechtigten entfallende Bemessungsgrund-
lage nicht überschreiten.

                           § 10
                    Entstehung
         des Anspruchs auf Eigenheimzulage

  Der Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht mit Beginn
der Nutzung der hergestellten oder angeschafften Woh-
nung zu eigenen Wohnzwecken, für jedes weitere Jahr
des Förderzeitraums mit Beginn des Kalenderjahres, für
das eine Eigenheimzulage festzusetzen ist.

                           § 11
           Festsetzung der Eigenheimzulage

  (1) Die Eigenheimzulage wird für das Jahr, in dem erst-
mals die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der
Eigenheimzulage vorliegen, und die folgenden Jahre des
Förderzeitraums von dem für die Besteuerung des

Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zustän-
digen Finanzamt festgesetzt. Für die Höhe des Förder-
grundbetrags nach § 9 Abs. 2 und die Zahl der Kinder

nach § 9 Abs. 3 Satz 1 und 2 sind die Verhältnisse bei
Beginn der Nutzung der hergestellten oder angeschafften
Wohnung zu eigenen Wohnzwecken maßgeblich. liegen
die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigen-
heimzulage erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, sind die
Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt maßgeblich. Die Fest-

setzungsfrist für die Eigenheimzulage endet nicht vor

Ablauf der Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer der
nach§ 5 maßgebenden Jahre. Ist der Ablauf der Festset-
zungsfrist nach Satz 4 hinausgeschoben, verlängert sich
die Festsetzungsfrist für die folgenden Jahre des Förder-
zeitraums um die gleiche Zeit.

  (2) Haben sich die Verhältnisse für die Höhe des Förder-
grundbetrags nach § 9 Abs. 2 oder die Zahl der Kinder
nach § 9 Abs. 3 Satz 1 und 2, die bei der zuletzt festge-

setzten Eigenheimzulage zugrunde gelegt worden sind,

geändert, ist die Eigenheimzulage nach Ablauf des Kalen-
derjahres neu festzusetzen (Neufestsetzung). Neu festge-
setzt wird mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, für das sich
die Abweichung bei der Eigenheimzulage ergibt.

   (3) Entfallen die Voraussetzungen nach den§§ 1, 2, 4
und 6 während eines Jahres des Förderzeitraums und
kann der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage
nicht mehr in Anspruch nehmen, ist die Festsetzung mit
Wirkung ab dem folgenden Kalenderjahr aufzuheben.
liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme er-
neut vor, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

  (4) Der Bescheid über die Festsetzung der Eigenheim-
zulage ist aufzuheben oder zu ändern, wenn nachträglich
bekannt wird, daß der Gesamtbetrag der Einkünfte in den
nach § 5 maßgebenden Jahren insgesamt die Einkunfts-
grenze über- oder unterschreitet.
   (5) Materielle Fehler der letzten Festsetzung können
durch Neufestsetzung oder durch Aufhebung der Festset-
zung beseitigt werden. Neu festgesetzt wird mit Wirkung
ab dem Kalenderjahr, in dem der Fehler dem Finanzamt
bekannt wird, bei einer Aufhebung oder einer Neufest-
setzung zuungunsten des Anspruchsberechtigten jedoch
frühestens mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, in dem das
Finanzamt aufhebt oder neu festsetzt. Bei der Neufest-
setzung oder Aufhebung der Festsetzung nach Satz 1 ist
§ 176 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden;
dies gilt nicht für ein Kalenderjahr, das nach der Verkün-
dung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Ge-
richts des Bundes beginnt.
   (6) Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer
einer Wohnung, kann die Bemessungsgrundlage nach § 8
gesondert und einheitlich festgestellt werden. Die für die
gesonderte Feststellung von Einkünften nach § 180 Abs. ·1
Nr. 2 Buchstabe a der Abgabenordnung geltenden Vor-
schriften sind entsprechend anzuwenden. Bei Ehegatten,
die gemeinsam Eigentümer einer Wohnung sind, ist die
Festsetzung der Zulage für Jahre des Förderzeitraums, in
denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkom-
mensteuergesetzes vorliegen, zusammen durchzuführen.
Die Eigenheimzulage ist neu festzusetzen, wenn die Vor-
aussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuer-
gesetzes während des Förderzeitraums entfallen oder ein-
treten.

                          §12

             Antrag auf Eigenheimzulage

  (1) Der Antrag auf Eigenheimzulage ist nach amtlichem
Vordruck zu stellen und eigenhändig zu unterschreiben.·
BGBl. 1995, Seite 1786 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1786
1786                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1

  (2) Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, dem zu-
ständigen Finanzamt unverzüglich eine Änderung der Ver-
hältnisse mitzuteilen, die zu einer Minderung oder dem
Wegfall der Eigenheimzulage führen.

                           §13

                       Auszahlung

  (1) Für das Jahr der Bekanntgabe des Bescheids und
die vorangegangenen Jahre ist die Eigenheimzulage
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Be-
scheids, für jedes weitere Jahr des Förderzeitraums am
15. März auszuzahlen. Ergibt sich auf Grund der Neufest-
setzung eine Erhöhung der Eigenheimzulage, ist der
Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Be-
kanntgabe des Bescheids auszuzahlen. Ist die Eigenheim-
zulage nach § 11 Abs. 6 Satz 3 für beide Ehegatten
zusammen festgesetzt worden, wirkt die Auszahlung der
Eigenheimzulage an einen Ehegatten auch für und gegen
den anderen Ehegatten; dies gilt auch, wenn die Eigen-
heimzulage nach der Auszahlung nach § 11 Abs. 6 Satz 4
neu festgesetzt wird.
  (2) Die Eigenheimzulage ist aus den Einnahmen an Ein-
kommensteuer auszuzahlen.

                           §14

                     Rückforderung
  Ergibt sich auf Grund der Neufestsetzung eine Minde-
rung der Eigenheimzulage oder wird die Festsetzung auf-
gehoben, sind überzahlte Beträge innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe des Bescheids zurückzuzahlen.

                           §15
           Anwendung der Abgabenordnung
   (1) Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften
der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.
Dies gilt nicht für§ 163 der Abgabenordnung. In öffentlich-
rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses Ge-
setzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden
ist der Finanzrechtsweg gegeben.
   (2) Für die Verfolgung einer Straftat nach § 264 des
Strafgesetzbuches, die sich auf die Eigenheimzulage
bezieht, sowie die Begünstigung einer Person, die eine
solche Straftat begangen hat, gelten die Vorschriften der
Abgabenordnung über die Verfolgung von Steuerstraf-
taten entsprechend.

                           §16
                  Ertragsteuerliche
           Behandlung der Eigenheimzulage

  Die Eigenheimzulage gehört nicht zu den Einkünften im
Sinne des Einkommensteuergesetzes. Sie mindert nicht
die steuerlichen Herstellungs- und Anschaffungskosten.

                           §17

                  Eigenheimzulage
    bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen
   Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage
einmal für die Anschaffung von Geschäftsanteilen in Höhe
von mindestens 10 000 Deutsche Mark an einer nach dem
1. Januar 1995 in das Genossenschaftsregister eingetra-
genen Genossenschaft (Genossenschaftsanteile) in An-

spruch nehmen. Voraussetzung ist, daß die Satzung der
Genossenschaft unwiderruflich den Genossenschafts-
mitgliedern, die Förderung erhalten, das vererbliche Recht
auf Erwerb des Eigentums an der von ihnen zu Wohn-
zwecken genutzten Wohnung für den Fall einräumt, daß
die Mehrheit der in einem Objekt wohnenden Genossen-
schaftsmitglieder der Begründung von Wohnungseigen-

tum und Veräußerung der Wohnungen schriftlich zu-
gestimmt hat. Bemessungsgrundlage ist die geleistete
Einlage. Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich 3 vom
Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 2 400 Deut-
sche Mark für jedes Jahr, in dem der Anspruchsberech-
tigte die Genossenschaftsanteile inne hat. Die Kinderzu-
lage nach § 9 Abs. 3 Satz 1 beträgt jährlich 500 Deutsche
Mark. Die Summe der Fördergrundbeträge und der Kin-
derzulagen darf die Bemessungsgrundlage nicht über-
schreiten. Der Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht mit
dem Jahr der Anschaffung der Genossenschaftsanteile.
Im übrigen sind die§§ 1, 3, 5, 7, 10 bis 16 entsprechend
anzuwenden.

                           §18
                      Ermächtigung

  Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden

Fassung satzweise numeriert mit neuem Datum, unter
neuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge be-
kanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wort-
lauts zu beseitigen und im Einvernehmen mit den obersten
Finanzbehörden der Länder den Vordruck für den nach
§ 12 Abs. 1 vorgesehenen Antrag zu bestimmen.

                           §19
                  Anwendungsbereich
  (1) Dieses Gesetz ist erstmals anzuwenden, wenn der
Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung nach dem
31. Dezember 1995 mit der Herstellung des Objekts be-
gonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung oder
die Genossenschaftsanteile nach dem 31. Dezember 1995
auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam
abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleich-
stehenden Rechtsakts angeschafft hat.
   (2) Das Gesetz kann auf Antrag des Anspruchsberech-
tigten auch angewandt werden, wenn der Anspruchs-
berechtigte

1. die Wohnung als Mieter auf Grund einer Veräußerungs-
   pflicht des Wohnungsunternehmens nach § 5 des Alt-
   schuldenhilfe-Gesetzes anschafft und der Zeitpunkt
   des zugrundeliegenden rechtswirksam abgeschlosse-
   nen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden
   Rechtsakts nach dem 28. Juni 1995 liegt oder

2. im Fall der Herstellung nach dem 26. Oktober 1995 mit
   der Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der
   Anschaffung die Wohnung nach dem 26. Oktober 19~5

   auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam
   abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleich-
   stehenden Rechtsakts angeschafft hat.
   (3) Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die
eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in
dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungs-
freien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind,
der Zeitpunkt, in dem die Bauuntertagen eingereicht werden.
BGBl. 1995, Seite 1787 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1787
                         Artikel2
                 · Änderung der
        Verordnung über die gesonderte
   Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
    nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung

  Die Verordnung über die gesonderte Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgaben-
ordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2663), zuletzt

geändert durch die Verordnung vom 16. Dezember 1994

(BGBI. 1S. 3834), wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

„Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend bei Wohneigentum, das
nicht der Einkunftserzielung dient, wenn die Feststellung
für die Besteuerung oder für die Festsetzung der Eigen-
heimzulage von Bedeutung ist."

                         Artikel 3

    Änderung des Einkommensteuergesetzes
   Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1S. 1898,
1991 1S. 808), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 11. Oktober 1995 (BGBI. 1 S. 1250), wird wie
folgt geändert:

 1. § 3 Nr. 58 wird wie folgt gefaßt:
    „58. das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz und
         dem Wohngeldsondergesetz, die sonstigen Lei-
         stungen zur Senkung der Miete oder Belastung
         im Sinne des § 38 des Wohngeldgesetzes sowie
         öffentliche Zuschüsse zur Deckung laufender
         Aufwendungen und Zinsvorteile bei Darlehen,
         die aus öffentlichen Haushalten gewährt wer-

         den, für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte

         Wohnung im eigenen Haus oder eine zu eigenen

         Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung,
         deren Nutzungswert nicht zu besteuern ist,
         soweit die Zuschüsse und Zinsvorteile die Vor-
         teile aus einer entsprechenden Förderung mit
         öffentlichen Mitteln nach dem Zweiten Woh-
         nungsbaugesetz nicht überschreiten;".

 2. § 10 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird die Nummer 3 aufgehoben.
    b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „und 3" ge-
       strichen und die Nummer 2 Buchstabe b aufge-
       hoben.

    c) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Worte „für Beiträge
       nach Absatz 1 Nr. 2 zusätzlich" gestrichen.
    d) Absatz 4 wird aufgehoben.

    e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 2 wird der Strichpunkt durch einen
           Punkt ersetzt.

       bb) Nummer 3 wird aufgehoben.

 3. In § 1Oe Abs. 2 Satz 1 werden in dem Klammerzitat die
    Worte „und 3" gestrichen.

 4. § 10f wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Zitat „nach § 1Oe"
       das Zitat „oder dem Eigenheimzulagengesetz"
       eingefügt.
    b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Zitat „nach § 1Oe
       Abs. 6" das Zitat „oder § 10i" eingefügt.

5. § 10g Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 wird das Zitat „nach § 1Oe Abs. 6 oder

       § 1Oh Satz 3" durch das Zitat „nach § 1Oe Abs. 6,

       § 1Oh Satz 3 oder § 10i" ersetzt.
    b) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch einen

       Strichpunkt ersetzt und folgender neuer Halbsatz
       angefügt:
       „Entsprechendes gilt, wenn der Steuerpflichtige
       für Aufwendungen die Eigenheimzulage nach dem
       Eigenheimzulagengesetz in Anspruch genommen
       hat."

6. Nach § 1Oh wird folgender§ 10i eingefügt:
                            .,§ 10i
                      Vorkostenabzug
               bei einer nach dem Eigenheim-
           zulagengesetz begünstigten Wohnung
      (1) Der Steuerpflichtige kann nachstehende Vor-
    kosten yvie Sonderausgaben abziehen:
    1. eine Pauschale von 3 500 Deutsche Mark im Jahr
       der Fertigstellung oder Anschaffung, wenn er für
       die Wohnung im Jahr der Herstellung oder An-
       schaffung oder in einem der zwei folgenden Jahre
       eine Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzula-
       gengesetz in Anspruch nimmt, und
   2. Erhaltungsaufwendungen bis zu 22 500 Deutsche
      Mark, die

       a) bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung einer

          Wohnung zu eigenen Wohnzwecken entstan-

          den sind oder

       b) bis zum Ablauf des auf das Jahr der Anschaf-
          fung folgenden Kalenderjahres entstanden
          sind, wenn der Steuerpflichtige eine von ihm
          bisher als Mieter genutzte Wohnung anschafft.
   Die Erhaltungsaufwendungen nach Nummer 2 müs-
   sen unmittelbar mit der Herstellung oder Anschaffung
   des Gebäudes oder der Eigentumswohnung zusam-
   menhängen, dürfen nicht zu den Herstellungskosten
   oder Anschaffungskosten der Wohnung oder zu den
   Anschaffungskosten des Grund und Bodens gehören
   und müßten im Fall der Vermietung und Verpachtung
   der Wohnung als Werbungskosten abgezogen wer-
   den können. Wird eine Wohnung bis zum Beginn der
   erstmaligen Selbstnutzung zu eigt!nen Wohnzwecken
   vermietet oder zu eigenen beruflichen oder eigenen
   betrieblichen Zwecken genutzt und sind die Erhaltungs-
   aufwendungen Werbungskosten oder Betriebsaus-
   gaben, können sie nicht wie Sonderausgaben abge-
   zogen werden. Bei einem Anteil an der zu eigenen
   Wohnzwecken genutzten Wohnung kann der Steuer-
   pflichtige den entsprechenden Teil der Abzugsbe-
   träge nach Satz 1 wie Sonderausgaben abziehen. Die
   vorstehenden Sätze gelten entsprechend bei Ausbau-
   ten und Erweiterungen an einer zu eigenen Wohn-
   zwecken genutzten Wohnung.
BGBl. 1995, Seite 1788 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1788
1788                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1

       (2) Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer einer
    zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, kön-
    nen die Aufwendungen nach Absatz 1 gesondert und
    einheitlich festgestellt werden. Die für die gesonderte
    Feststellung von Einkünften nach § 180 Abs. 1 Nr. 2
    Buchstabe a der Abgabenordnung geltenden Vor-
    schriften sind entsprechend anzuwenden."

 7. In § 12 wird das Zitat ,,§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 bis 9" durch
    das Zitat,,§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 bis 911 ersetzt.

 8. § 37 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 5 werden die Worte „Beiträge im Sinne des
       § 10 Abs. 1 Nr. 3 stets und" gestrichen.
    b) In Satz 6 wird der Punkt am Ende durch einen
       Strichpunkt ersetzt und folgender neuer Halbsatz

       angefügt:
       „Entsprechendes gilt auch für Aufwendungen, die
       nach § 10i für nach dem Eigenheimzulagengesetz
       begünstigte Objekte wie Sonderausgaben abge-
       zogen werden."

 9. In § 39a Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a wird nach dem Zitat
    ,, 1Oh" das Zitat „10i," eingefügt.

10. In§ 39d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b wird das Zitat
    ,,§ 1Oe" durch das Zitat,,§ 1Oe oder§ 10i" ersetzt.

11. § 52 wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 12 wird folgender Satz angefügt:
       ,,§ 10 Abs. 5 Nr. 3 in der Fassung des Gesetzes

       vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297) ist letztmals
       für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden."

    b) Dem Absatz 14 werden folgende Sätze angefügt:
       ,,§ 1Oe ist für Veranlagungszeiträume nach 1995
       anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige im Fall der
       Herstellung vor dem 1. Januar 1996 mit der Her-
       stellung des Objekts begonnen hat oder im Fall der
       Anschaffung das Objekt auf Grund eines vor dem
       1. Januar 1996 rechtswirksam abgeschlossenen
       obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden
       Rechtsakts angeschafft hat. Als Beginn der Her-
       stellung gilt bei Objekten, für die eine Baugeneh-
       migung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der
       Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungs-
       freien Objekten, für die Bauunterlagen einzurei-
       chen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunter-

       lagen eingereicht werden."
    c) Nach Absatz 14a werden folgende Absätze einge-
       fügt:

          ,,(14b) § 1Oh ist letztmals anzuwenden, wenn der
        Steuerpflichtige vor dem 1. Januar 1996 mit der
        Herstellung begonnen hat. Als Beginn der Her-
        stellung gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Bau-
        genehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in
        dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmi-
        gungsfreien Baumaßnahmen, für die Bauunter-
        lagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die
        Bauunter1agen eingereicht werden.
          (14c) § 10i ist erstmals anzuwenden, wenn der
        Steuerpflichtige im Fall der Herstellung nach dem
        31. Dezember 1995 mit der Herstellung des Ob-

       jekts begonnen hat oder im Fall der Anschaffung
       das Objekt nach dem 31. Dezember 1995 auf
       Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirk-
       sam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags
       oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.
       Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die
       eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeit-
       punkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei bau-
       genehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterta-
       gen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die
       Bauunterlagen eingereicht werden."

                         Artikel4
             _Änderung der

 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

   Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1990
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1992
(BGBI. 1S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBI. 1 S. 1250), wird
wie folgt geändert:

1. § 29 wird wie folgt geändert: -

   a) In der Überschrift werden die Worte „und Bauspar-
      verträgen" gestrichen.
   b) Absatz 3 wird aufgehoben.

   c) In Absatz 4 werden in dem zweiten Klammerzitat
      die Worte „bis 3" durch die Worte „und 2" ersetzt.

   d) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.

2. § 31 wird aufgehoben.

3. § 32 wird aufgehoben.

4. In § 84 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-
   gefügt:

    ,,(2a) § 29 Abs. 3 bis 6, § 31 und 32 sind in der vor dem
   1. Januar 1996 geltenden Fassung für vor diesem Zeit-
   punkt an Bausparkassen geleistete Beiträge letztmals
   für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden."

                         Artikel 5

      Änderung des Fördergebietsgesetzes

   Das Fördergebietsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. September 1993 (BGBI. 1S. 853), zu-
letzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom
11. Oktober 1995 (BGBI. 1 S. 1250), wird wie folgt ge-
ändert:

§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,2. nicht in die Bemessungsgrundlage nach den §§ 1Oe,
     1Of, 52 Abs. 21 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes
     oder dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen und
     nicht nach § 1Oe Abs. 6 oder § 10i des Einkommen-
     steuergesetzes abgezogen werden,".
BGBl. 1995, Seite 1789 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1789
                        Artikel 6

        Änderung des Bewertungsgesetzes
  Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 230), zuletzt

geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 11. Oktober

1995 (BGBI. 1S. 1250), wird wie folgt geändert:

In § 111 wird nach Nummer 9 folgende Nummer 9a ein-
gefügt:
"9a. Ansprüche auf Leistungen nach dem Eigenheim-
     zulagengesetz vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1
     S.1783),".

                        Artikel 7
                Änderung des
         Wohnungsbau-Prämiengesetzes

  Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 30. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1405),
zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
11..0ktober 1995 (BGBI. 1 S. 1250), wird wie folgt geän-
dert:

 1. In § 1 Satz 1 werden nach den Worten „des Einkom-
    mensteuergesetzes" die Worte ", die das 16. Lebens-
    jahr vollendet haben oder Vollwaisen sind," eingefügt.

 2. § 2 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 wird der Strichpunkt durch einen

           Punkt ersetzt, folgende Sätze werden ange-

           fügt:

           „Voraussetzung ist, daß die Bausparkasse ihren
           Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mit-
           gliedstaat der Europäischen Union hat und ihr
           die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Gebiet
           der Europäischen Union erteilt ist. Bauspar-
           kassen sind Kreditinstitute, deren Geschäfts-
           betrieb darauf gerichtet ist, Bauspareinlagen
           entgegenzunehmen und aus den angesam-
           melten Beträgen den Bausparern nach einem
           auf gleichmäßige Zuteilungsfolge gerichteten
           Verfahren Baudarlehen für wohnungswirt-
           schaftliche Maßnahmen zu gewähren;".
       bb) In Nummer 4 Satz 1 wird das Wort „sechs"
           durch das Wort „acht" ersetzt.
    b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:

       ,,Dies gilt ebenfalls für den ersten Erwerb von An-
       teilen an Bau- oder Wohnungsgenossenschaften
       im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und den Erwerb von
       Rechten zur dauernden Selbstnutzung von Wohn-
       raum in Alten-, Altenpflege- und Behindertenein-
       richtungen oder -anlagen."

    c) Absatz 3 wird aufgehoben.

3. § 2a wird wie folgt gefaßt:
                            ,,§2a

                     Einkommensgrenze
     Die Einkommensgrenze beträgt 50 000 Deutsche
   Mark, bei Ehegatten (§ 3 Abs. 3) 100 000 Deutsche
   Mark. Maßgebend ist das zu versteuernde Einkorn-

   men (§ 2 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes) des
   Sparjahrs (§ 4 Abs. 1). Bei Ehegatten ist das zu ver-
   steuernde Einkommen maßgebend, das sich bei einer
   Zusammenveranlagung nach § 26b des Einkommen-
   steuergesetzes ergeben hat oder, falls eine Veran-
   lagung nicht durchgeführt worden ist, ergeben

   würde."

4. § 2b wird aufgehoben.

5. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Zahlen „800" und „ 1 600"
          durch die Zahlen „ 1 000" und „2 000" ersetzt.
      bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden
          Satz ersetzt:
           ,,Die Höchstbeträge stehen den Prämienbe-
           rechtigten gemeinsam zu (Höchstbetragsge-
           meinschaft)."

   b) Absatz 4 wird aufgehoben.

6. § 4 wird wie folgt gefaßt:

                                ,,§4
                      Prämienverfahren
      (1) Die Prämie wird für Aufwendungen im Sinne des
   § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 auf Antrag nach Ablauf des Spar-
   jahrs gezahlt. Sparjahr ist das Kalende~ahr, in dem
   die Aufwendungen geleistet worden sind. Für Auf-
   wendungen im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 1 wird die Prä-
   mie auf Antrag nach Ablauf des Sparjahrs ebenfalls

   gezahlt, wenn sie auf Grund eines Vertrages geleistet

   worden sind, der vor dem 1. Januar 1992 geschlossen

   worden ist. Ist der Vertrag nach dem 31. Dezember
   1991 geschlossen worden, so wird die Prämie auf
   Antrag nach Ablauf des Sparjahrs lediglich festge-
   setzt.

     (2) Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem
   Vordruck bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs,
   das auf das Sparjahr (Absatz 1) folgt, an das Unter-
   nehmen oder Institut zu richten, an das die prämien-
   begünstigten Aufwendungen geleistet worden sind.
   Das Unternehmen oder Institut leitet den Antrag an
   das Finanzamt weiter, das für die Besteuerung des
   Einkommens des Prämienberechtigten zuständig ist.
      (3) Wird dem Antrag in den Fällen des Absatzes 1
   Satz 1 und 3 entsprochen, überweist das Finanzamt
   die Prämie zugunsten des Prämienberechtigten an
   das Unternehmen oder Institut. Einen Bescheid über
   die Festsetzung der_ Prämie erteilt das Finanzamt nur
   auf zusätzlichen Antrag des Prämienberechtigten.
   Wird nachträglich festgestellt, daß die Voraussetzun-
   gen des§ 2 Abs. 2 nicht vorliegen oder die Prämie aus
   anderen Gründen ganz oder teilweise zu Unrecht ge-

   zahlt worden ist, so hat das Finanzamt die Prämien-
   festsetzung aufzuheben oder zu ändern und die Prä-
   mie, soweit sie zu Unrecht gezahlt worden ist, zurück-
   zufordern. Sind zu diesem Zeitpunkt die prämien-
   begünstigten Aufwendungen durch das Unternehmen
   oder Institut noch nicht ausgezahlt, so darf die Aus-
   zahlung nicht vorgenommen werden, bevor die Prä-
   mien an das Finanzamt zurückgezahlt sind. Ein Rück-
   forderungsanspruch erlischt, wenn er nicht bis zum
   Ablauf des zweiten Kalenderjahrs geltend gemacht
BGBl. 1995, Seite 1790 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1790
1790                                      Bundesgesetzblatt,

    worden ist, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die
    Prämie dem Prämienberechtigten von dem Unterneh-
    men oder Institut ausgezahlt worden ist.

      (4) Wird dem Antrag in den Fällen des Absatzes 1

    Satz 4 entsprochen, teilt das Finanzamt der Bauspar-

    kasse die Höhe der festgesetzten Prämie mit. Die

    Bausparkasse merkt die Prämie im Konto des Bau-

    sparers gesondert vor. Sobald

    a) der Bausparvertrag zugeteilt,
    b) die in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannte Frist überschrit-
       ten oder

    c) unschädlich im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
       bis 5 verfügt
    worden ist, fordert die Bausparkasse die festgesetz-
    ten Prämienbeträge bei dem Finanzamt an, das ·zu
    diesem Zeitpunkt für die Besteuerung des Einkom-
    mens des Prämienberechtigten zuständig ist. Das
    Finanzamt überweist den angeforderten Prämienbe-

    trag an die Bausparkasse, wenn diese bestätigt hat,

    daß die Voraussetzungen für die Auszahlung der Prä-
    mie vorliegen. Wird der Bausparvertrag in den Fällen

    des Satzes 3 fortgeführt, sind anfallende Prämien

    jährlich an die Bausparkasse zu überweisen. Absatz 3

    Satz 2 bis 5 gilt entsprechend."

 7. § 5 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
                                  ,,§5
                    Verwendung der Prämie".

    b) Absatz 1 wird aufgehoben.
    c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(2) Die Prämien für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und
       bezeichneten Aufwendungen sind vorbehaltlich
       des § 2 Abs. 2 Satz 2 zusammen mit den prämien-
       begünstigten Aufwendungen zu dem vertrags-
       mäßigen Zweck zu verwenden. Geschieht das
       nicht, so hat das Unternehmen oder Institut dem
       Finanzamt unverzüglich Mitteilung zu machen."

    d) In Absatz 3 wird das Wort „gewährt" durch das
       Wort „ausgezahlt" ersetzt.

 8. § 6 Satz 2 wird gestrichen.

 9. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 1 wird aufgehoben.
    b) In Nummer 5 wird das Wort „Gewährung" durch
       die Worte „Festsetzung, Auszahlung" und das
       Wort „gewährt" durch die Worte „festgesetzt oder
       ausgezahlt" ersetzt.     ·

    c) In Nummer 6 Satz 1 werden die Worte
       ,,Gewährung, Anforderung" durch das Wort .,Aus-
       zahlung" ersetzt.

10. § 10 wird wie folgt gefaßt:
                              ,,§ 10
                      Schlußvorschriften
      (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist
    erstmals für das Kalenderjahr 1996 anzuwenden.
Jahrgang 1995, Teil 1

          (2) Beiträge an Bausparkassen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1), für
       die in den Kalenderjahren 1991 bis 1993 die Zusatz-
       förderung nach § 10 Abs. 6 dieses Gesetzes in der
       Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1992

       (BGBI. 1S. 1405) in Anspruch genommen worden ist,

       müssen ausdrücklich zur Verwendung für den Woh-

       nungsbau in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages

       genannten Gebiet bestimmt sein. Eine Verfügung, die

       § 2 Abs. 2 entspricht, nicht aber dem besonderen ver-
       traglichen Zweck, ist hinsichtlich der Zusatzprämie
       und des zusätzlichen Höchstbetrages schädlich.
       Schädlich ist auch die Verwendung für Ferien- und
       Wochenendwohnungen, die in einem entsprechend
       ausgewiesenen Sondergebiet liegen oder die sich auf
       Grund ihrer Bauweise nicht zum dauernden Bewoh-
       nen eignen."

                            Artikel&

                    Änderung der

             Verordnung zur Durchführung

          des Wohnungsbau-Prämiengesetzes

      Die Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-

    Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

    vom 29. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1446) wird wie folgt ge-
    ändert:

     1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
        a) In Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c Satz 2 wird das Wort
           „gewährt" durch das Wort „ausgezahlt" und das
           Wort „gewährter'' durch das Wort „ausgezahlter"
           ersetzt.
        b) Satz 3 wird gestrichen.
4
     2. In § 1a Abs. 1 werden die Nummern 3 bis 6 und 8 wie
        folgt gefaßt:

        ,,3. die prämienbegünstigten Aufwendungen je Spar-
             jahr mit Anspruch auf Prämienauszahlung oder
             auf Prämienfestsetzung,

         4. die ausgezahlte Prämie je Sparjahr,
         5. die festgesetzte Prämie je Sparjahr,
         6. das Finanzamt, das die Prämie ausgezahlt oder

            festgesetzt hat, die Listennummer des Finanz-
            amts und die laufende Nummer des Bausparers
            innerhalb dieser Liste,
         8. den Anforderungsgrund im Falle des § 4 Abs. 4
            Satz 3 des Gesetzes."

     3. § 2 wird wie folgt geändert:

        a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

                                     ,,§2
                     Wegfall des Prämienanspruchs
                     und Rückzahlung der Prämien".
        b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
           aa) In Satz 1 Nr. 2 wird das Zitat ,,§ 10 Abs. 6"
               durch das Zitat,,§ 10 Abs. 2" ersetzt.
           bb) In Satz 2 wird das Wort „gewährte" durch das
               Wort „ausgezahlte" ersetzt.
BGBl. 1995, Seite 1791 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1791
    c) In Absatz 1a werden das Zitat ,,§ 1OAbs. 8" durch
       das Zitat,,§ 4 Abs. 4 Satz 3 und 4" und das Wort
       ,,ausgezahlt" durch das Wort „überwiesen" er-

       setzt.
    d) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „zu ge-
       währen" durch das Wort „auszuzahlen" und das
       Wort „gewährter" durch das Wort „ausgezahlter"
       ersetzt.

 4. In § 9 Satz 1 werden die Worte „gewährt" und „ge-
    währte" durch die Worte „ausgezahlt" und „ausge-
    zahlte" ersetzt.

 5. In § 12 Abs. 1 werden die Worte „gewährt" und „ge-
    währte" durch die Worte „ausgezahlt" und „ausge-
    zahlte" ersetzt.
 6. In § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „sechs"

    durch das Wort „acht" ersetzt.

 7. In § 15 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „gewährt" und
    ,,gewährte" durch die Worte „ausgezahlt" und „aus-
    gezahlte" ersetzt.

 8. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „gewährt" und

    ,,gewährte" durch die Worte „ausgezahlt" und „aus-

    gezahlte" ersetzt.

 9. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 werden die Worte „und der Hinzurech-
       nungen" gestrichen.

    b) In Nummer 1 Satz 2 werden die Worte „zu ge-
       währen" durch das Wort „auszuzahlen" ersetzt.

10. § 20 wird wie folgt gefaßt:

                             ,,§20

                    Anwendungsvorschrift

      Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist
    erstmals für das Sparjahr 1996 anzuwenden."

                        Artikel 9

   Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

  Das Grunderwerbsteuergesetz vom 17. Dezember 1982
(BGBI. 1S. 1777), zuletzt geändert durch Artikel 25 des
Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBI.. 1 S. 1250), wird
wie folgt geändert:

In § 4 Nr. 4 bis 7 wird die Angabe "1. Januar 1996" durch
die Angabe „ 1. Januar 1999" ersetzt.

                        Artikel 10
                .    Rückkehr
        zum einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf den Artikeln 2, 4 und 8 beruhenden Teile der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, der Woh-
nungsbauprämien-Durchführungsverordnung und der Ver-
ordnung über die gesonderte Feststellung von Besteue-
rungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung
können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungs-
grundlagen durch Rechtsverordnung geändert werden.

                        Artikel 11

    Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
  In § .138 Abs. 3 des Arbeitsf_9rderungsgesetzes vom
25. Juni 1969 (BGBI. 1S. 582), das zuletzt durch Artikel 38
des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBI. 1 S. 1250)
geändert worden ist, wird nach Nummer 3 folgende
Nummer 3a eingefügt:
„3a. die Eigenheimzulage, soweit sie nachweislich zur
     Herstellung oder Anschaffung einer zu eigenen
     Wohnzwecken genutzten Wohnung in einem im
     Inland belegenen eigenen Haus oder in einer eigenen
     Eigentumswohnung oder zu einem Ausbau oder
     einer Erweiterung an einer solchen Wohnung ver-
     wendet wird."

                        Artikel 12

         Änderung des Wohngeldgesetzes

  Das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 183) mit den
Anlagen 1 bis 8 in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. März 1992 (BGBI. 1 S. 545), zuletzt geändert durch

Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBI. 1

S. 1250), wird wie folgt geändert:

In § 14 Abs. 1 Nr. 32 wird der Punkt durch einen Strich-
punkt ersetzt und folgende Nummer 33 angefügt:

,,33. die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagen-
      gesetz."

                        Artikel 13

    Änderung des Hypothekenbankgesetzes

   Das Hypothekenbankgesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 19. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2898),
zuletzt geändert durch Artikel 85 des Gesetzes vom
5. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2911 ), wird wie folgt geändert:

In § 5 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „fünfzehn vom

Hundert des Gesamtbetrages der hypothekarischen Be-
leihungen" durch die Worte „zwanzig vom Hundert des
Gesamtbetrages der hypothekarischen Beleihungen"
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„Forderungen bleiben unberücksichtigt, soweit für diese
ausreichende anderweitige Sicherheiten bestehen;".

                        Artikel 14
                  Änderung des
           Gesetzes über Bausparkassen

  Das Gesetz über Bausparkassen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Februar 1991 (BGBI. 1S. 454),
zuletzt geändert durch Artikel 68 des Gesetzes vom
27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512, 2436), wird wie folgt ge-
ändert:

§ 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
   ,,c) Schuldverschreibungen ausgeben;".
BGBl. 1995, Seite 1792 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1792
1792                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1

  b)   Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                               Artikel 15
        "(2) Der Gesamtbetrag der Forderungen aus                                   Inkrafttreten
       Darlehen nach Absatz 1 Nr. 2 und der Gewährlei-
       stung nach Absa~ 1 Nr. 4 darf 75 vom Hundert des          Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
       Gesamtbetrages der Bauspardarlehen und der             in Kraft.
       Darlehen nach Absatz 1 Nr. 1 nicht übersteigen."


                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                              wird im Bundesgesetzblatt verkündet.


                                 Berlin, den 15. Dezember 1995

                                               Der Bundespräsident
                                                  Roman Herzog

                                                Der Bundeskanzler
                                                 Dr. Helmut Kohl

                                     Der Bundesminister der Finanzen
                                              Theo Waigel

                                               Der Bundesminister
                                          für Arbeit und Sozialordnung
                                                  Norbert Blüm

                                          Der Bundesminister
                               für Raumordnung, B·auwesen und Städtebau
                                             Klaus Töpfer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1995 I S. 1783. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 906fb76b163099ec….