Gesetze / Gesetz über Bausparkassen
BauSparkG§ 1 Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 31
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 30.03.2016 – 9 U 171/15Zitiert von 10
- BGH, 21.02.2017 – XI ZR 272/16Bausparvertrag: Kündigungsrecht der Bausparkasse für Altverträge mit einer mindestens zehnjährigen erstmaligen ZuteilungsreifeZitiert von 6
- BGH, 21.02.2017 – XI ZR 185/16Bausparvertrag: Kündigungsrecht der Bausparkasse nach Ablauf von zehn Jahren nach ZuteilungsreifeZitiert von 37
- OLG Frankfurt am Main, 23.07.2025 – 17 U 192/23
- BGH, 28.07.2026 – XI ZR 83/25Bausparvertrag: Zulässigkeit von AGB-Klauseln über ein Jahresentgelt in Bausparverträgen zur Altersvorsorge KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- OLG Köln, 11.01.2017 – 13 U 248/15
Zuletzt entschieden
- BGH, 08.10.2024 – XI ZR 19/23Widerruf eines Darlehensvertrags wegen fehlerhafter Bezeichnung eines Bausparvertrags als verbundenes GeschäftZitiert von 6
- OLG Brandenburg, 22.02.2023 – 3 W 31/22
- OLG Frankfurt am Main, 21.07.2021 – 17 U 20/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 BauSparkG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauSparkG/1#abs-1 (1) Bausparkassen sind Kreditinstitute, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, Einlagen von Bausparern (Bauspareinlagen) entgegenzunehmen und aus den angesammelten Beträgen den Bausparern für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen Gelddarlehen (Bauspardarlehen) zu gewähren (Bauspargeschäft). Das Bauspargeschäft darf nur von Bausparkassen betrieben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauSparkG/1#abs-2 (2) Bausparer ist, wer mit einer Bausparkasse einen Vertrag schließt, durch den er nach Leistung von Bauspareinlagen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens erwirbt (Bausparvertrag). Ein Bausparvertrag kann auch als Altersvorsorgevertrag im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen werden. Jeder Bausparer einer Bausparkasse ist Mitglied einer Zweckspargemeinschaft (Kollektiv).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauSparkG/1#abs-3 (3) Wohnungswirtschaftliche Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind
Als wohnungswirtschaftliche Maßnahmen gelten die Ablösung von Verbindlichkeiten, die zur Leistung von Bauspareinlagen eingegangen worden sind, sowie gewerbliche Bauvorhaben und der Erwerb gewerblicher Bauwerke, wenn sie dazu bestimmt sind, zur Versorgung von Wohngebieten beizutragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BauSparkG/1#abs-4 (4) Die kollektiv bedingte Zinsspanne ist der Quotient aus dem kollektiv bedingten Zinsüberschuss und dem Jahresdurchschnittsbestand an Bauspareinlagen. Der kollektiv bedingte Zinsüberschuss ist die Summe der Erträge aus Bauspardarlehen und der nicht in Bauspardarlehen angelegten Bauspareinlagen abzüglich des Zinsaufwands für Bauspareinlagen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BauSparkG/1#abs-5 (5) Zuteilung ist die Bereitstellung des Bausparguthabens und des Bauspardarlehens aus der zur Verfügung stehenden Zuteilungsmasse nach Erreichen der vertraglich vereinbarten Zuteilungsvoraussetzungen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BauSparkG/1#abs-6 (6) Zuteilungsmasse ist die Summe aus den Bauspareinlagen, den Mitteln, die zur Gewährung von Bauspardarlehen zugeführt worden sind, und dem Fonds zur bauspartechnischen Absicherung im Sinne des § 6 Absatz 2, abzüglich der Summe der gewährten Bauspardarlehen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BauSparkG/1#abs-7 (7) Kollektivmittel sind die Summe aus Bauspareinlagen und dem Fonds zur bauspartechnischen Absicherung im Sinne des § 6 Absatz 2.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BauSparkG/1#abs-8 (8) Wartezeit ist der Zeitraum vom Beginn des Bausparvertrages bis zur Zuteilung.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/BauSparkG/1#abs-9 (9) Aufsichtsbehörde ist die Behörde im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/BauSparkG/1#abs-10 (10) Das Recht der Länder, den öffentlich-rechtlichen Bausparkassen besondere Aufgaben für den Wohnungsbau oder sonstige öffentliche Aufgaben zu übertragen, bleibt unberührt.