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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1992, S. 2211

BGBl. 1992 I S. 2211 · 98.329 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1992, Seite 2211 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2211
                                    Nr. 59      Tag der Ausgabe: Bonn, den

                                                Gesetz
                            zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen
29. Dezember 1992                                          2211
                              und anderer Vorschriften über Kreditinstitute*)
                                                           Vom 21. Dezember 1992

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                             Artikel 1
                 Viertes Gesetz
 zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen
  Das Gesetz über das Kreditwesen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1472),
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
30. November 1990 (BGBI. 1 S. 2570), wird wie folgt
geändert:

 1. Vor dem Ersten Abschnitt wird folgende Inhaltsüber-
    sicht eingefügt:

                            „Inhaltsübersicht

                             Erster Abschnitt

                        Allgemeine Vorschriften
                  1. Kreditinstitute und Finanzinstitute

    §   1 Begriffsbestimmungen
    §   2 Ausnahmen

    §   2 a Rechtsform

    §   2 b Inhaber bedeutender Beteiligungen
    §   3 verbotene Geschäfte
    §   4 Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes
            für das Kreditwesen

             2. Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen

    §   5   Organisation
    §   6   Aufgaben

    §   7   Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank
    §   8   Zusammenarbeit mit anderen Stellen
    § 9     ~chweigepflicht

                            Zweiter Abschnitt
                   Vorschriften für die Kreditinstitute
                     1. Eigenkapital und Liquidität

    § 1O    Eigenkapitalausstattung

    § 10a Eigenkapitalausstattung von Kreditinstitutsgruppen
    § 11  Liquidität

    § 12 Begrenzung von Anlagen
    § 12a Begründung von Unternehmensbeziehungen

*) Artikel 1 dient auch der Umsetzung der Richtlinien des Rates vom
  17. April 1989 über die Eigenmittel von Kreditinstituten (89/299/EWG,
  ABI. EG Nr. L 124 S. 16) und vom 3. Dezember 1991 zur Durchführung
  der Richtlinie 85/299/EWG über die Eigenmittel von Kreditinstituten
  (91/633/EWG, ABI. EG Nr. L 339 S. 33) sowie der Zweiten Richtlinie des
  Rates vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und
  Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit
  der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG
  (89/646/EWG, ABI. EG Nr. L 386 S. 1).

                          2. Kreditgeschäft
    § 13   Großkredite
    § 13a Großkredite von Kreditinstitutsgruppen
    § 14   Millionenkredite
    § 15   Organkredite
    § 16   Anzeigepflicht für Organkredite
    § 17   Haftungsbestimmung
    § 18   Kreditunterlagen
    § 19   Begriff des Kredits und des Kreditnehmers
    § 20   Ausnahmen

                          3. (aufgehoben)

                 4. Werbung und Hinweispflichten
                        der Kreditinstitute

    § 23   Werbung

    § 23a Hinweis auf fehlende Mitgliedschaft
           in einer Sicherungseinrichtung

                      5. Besondere Pflichten
             der Kreditinstitute und der Geschäftsleiter

    § 24   Anzeigen

    § 24a Errichtung einer Zweigstelle in einem anderen Mit-
           gliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

    § 25   Monatsausweise und weitere Angaben

              5a. Vorlage von Rechnungsunterlagen

    § 26   Vorlage von Jahresabschluß,
           Lagebericht und Prüfungsberichten

                 6. Prüfung und Prüferbestellung

    § 27   Prüfung der Anlage
    § 28   Bestellung des Prüfers in besonderen Fällen
    § 29   Besondere Pflichten des Prüfers
    § 30   Depotprüfung

                          7. Befreiungen

,   § 31

                         Dritter Abschnitt

                           Vorschriften
            über die Beaufsichtigung der Kreditinstitute

               1. Zulassung zum Geschäftsbetrieb
    § 32   Erlaubnis

    § 33 Versagung der Erlaubnis
    § 33a Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei
           Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen
           Wirtschaftsgemeinschaft

    § 33 b Anhörung der zuständigen Behörden eines anderen
           Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemein-
           schaft
BGBl. 1992, Seite 2212 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2212
2212                                          Bundesgesetzblatt,

  § 34   Stellvertretung und Fortführung bei Todesfall
  § 35   Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
  § 36   Abberufung von Geschäftsleitern

  § 37   Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte

  § 38   Folgen der Aufhebung und des Erlöschens

         der Erlaubnis, Maßnahmen bei der Abwicklung

                 2. Schutz der Bezeichnungen

                    ,,Bank" und „Sparkasse"

  § 39   Bezeichnungen „Bank" und „Bankier''
  § 40   Bezeichnung „Sparkasse"
  § 41   Ausnahmen
  § 42   Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes
  § 43   Registervorschriften

                 3. Auskünfte und Prüfungen
  § 44   Auskünfte und Prüfungen von Kreditinstituten
  § 44 a Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen
  § 44b Prüfung der Inhaber bedeutender Beteiligungen

             4. Maßnahmen in besonderen Fällen
  § 45   Maßnahmen bei unzureichendem Eigenkapital
         oder unzureichender Liquidität
  § 46   Maßnahmen bei Gefahr
  § 46a Maßnahmen bei Konkursgefahr,
         Bestellung vertretungsbefugter Personen

  § 46 b Konkursantrag

  § 46c Berechnung von Fristen
  § 47   Moratorium,
         Einstellung des Bank- und Börsenverkehrs
  § 48   Wiederaufnahme des Bank- und Börsenverkehrs

               5. Vollziehbarkeit, Zwangsmittel,
                    Kosten und Gebühren

  § 49   Sofortige Vollziehbarkeit

  § 50   Zwangsmittel

  § 51   Kosten und Gebühren

                          Vierter Abschnitt
                         Sondervorschriften
  § 52   Sonderaufsicht

  § 53   Zweigstellen von Unternehmen

         mit Sitz in einem anderen Staat

  § 53a Repräsentanzen von Unternehmen
        mit Sitz in einem anderen Staat
  § 53b Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
        der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
  § 53c Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen
        Wirtschaftsgemeinschaft

  § 53 d Meldungen an die Kommission der Europäischen
         Gemeinschaften

                         Fünfter Abschnitt

             Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften

  § 54   Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis
  § 55   Verletzung der Pflicht zur Anzeige
         der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung
  § 56   Ordnungswidrigkeiten
  § 57   (weggefallen)
  § 58   (weggefallen)
  § 59   Geldbußen gegen Kreditinstitute
  § 60   Zuständige Verwaltungsbehörde
Jahrgang 1992, Teil 1

                         Sechster Abschnitt
                 Übergangs- und Schlußvorschriften

     § 61   Erlaubnis für bestehende Kreditinstitute

     § 62   Überleitungsbestimmungen

     § 63   Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften

     § 63a Sondervorschriften für das in Artikel 3 des Einigungs-
           vertrages genannte Gebiet

     § 64   Deutsche Bundespost POSTBANK

     § 64a Grenzen für Anlagen
           von bestehenden Kreditinstituten
     § 64b Kapital von bestehenden Kreditinstituten".

   2. Im Ersten Abschnitt wird die Überschrift vor § 1 wie
      folgt gefaßt:
              ,, 1. Kreditinstitute und Finanzinstitute".

   3. Dem § 1 werden nach Absatz 2 folgende Absätze 3
      bis 9 angefügt:
      ,,(3) Finanzinstitute sind Unternehmen, die nicht Kre-
     ditinstitute im Sinne des Absatzes 1 sind und deren
     Haupttätigkeit darin besteht,
       1. Beteiligungen zu erwerben,

      2. Geldforderungen entgeltlich zu erwerben,
       3. Le.asingverträge abzuschließen,

      4. Kreditkarten oder Reiseschecks auszugeben oder

         zu verwalten,

      5. ausländische Zahlungsmittel für eigene Rech-
         nung oder im Auftrag von Kunden zu handeln

         oder zu wechseln (Sortengeschäft),
      6. mit Wertpapieren für eigene Rechnung zu han-
         deln,

      7. mit Terminkontrakten, Optionen, Wechselkurs-

         oder Zinssatzinstrumenten für eigene Rechnung

         oder im Auftrag von Kunden zu handeln,

      8. an Wertpapieremissionen teilzunehmen und da-
         mit verbundene Dienstleistungen zu erbringen,
      9. Unternehmen über die Kapitalstruktur, die indu-

         strielle Strategie und die damit verbundenen Fra-
         gen zu beraten sowie bei Zusammenschlüssen

         und Übernahmen von Unternehmen diese zu be-

         raten und ihnen Dienstleistungen anzubieten,

     10. Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermitteln
         (Geldmaklergeschäfte) oder
     11. in Wertpapieren oder in Instrumenten nach Num-
         mer 7 angelegtes Vermögen für andere zu ver-

         walten oder andere bei der Anlage in diesen Ver-
         mögenswerten zu beraten.

     Der Bundesminister der Finanzen kann nach Anhö-
     rung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverord-
     nung weitere Unternehmen · als Finanzinstitute be-

     zeichnen, um welche die Liste im Anhang der Richtli-
     nie 89/646/EWG vom 15. Dezember 1989 zur Koordi-
     nierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über
     die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kredit-
     institute und zur Änderung der Richtlinie 77ll80/EWG
     - ABI. EG Nr. L 386 S. 1 - (Zweite Bankrechtskoordi-
     nierungsrichtlinie) erweitert wird.
       (4) Herkunftsmitgliedstaat ist ein Mitgliedstaat der
     Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, in dem die
BGBl. 1992, Seite 2213 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2213
       Hauptniederlassung eines Kreditinstituts zugelassen
       ist.
          (5) Aufnahmemitgliedstaat ist ein Mitgliedstaat der
       Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, in dem ein
       Kreditinstitut außerhalb des Herkunftsmitgliedstaats
       eine Zweigstelle unterhält oder Dienstleistungen er-
       bringt.

         (6) Mutterunternehmen sind Unternehmen, die als
       Mutterunternehmen im Sinne des § 290 des Handels-
       gesetzbuchs gelten, ohne daß es auf die Rechtsform
       und den Sitz ankommt.
         (7) Tochterunternehmen sind Unternehmen, die als
      Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Han-
      delsgesetzbuchs gelten, ohne daß es auf die Rechts-
      form und den Sitz ankommt.

         (8) Eine Kontrolle besteht, wenn ein Unternehmen

       im Verhältnis zu einem anderen Unternehmen als

       Mutterunternehmen gilt oder wenn zwischen einer

       natürlichen oder einer juristischen Person und einem

       Unternehmen ein gleichartiges Verhältnis besteht.

          (9) Eine bedeutende Beteiligung besteht, wenn un-
       mittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere Toch-
       terunternehmen mindestens tehn vom Hundert des
       Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens
       gehalten werden oder wenn auf die Geschäftsführung

       des Unternehmens, an dem eine Beteiligung besteht,

       ein maßgeblicher Einfluß ausgeübt werden kann. Für

       die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gilt Arti-
       kel 7 Satz 1 der Richtlinie 88/627/EWG vom 12. De-
       zember 1988 über die bei Erwerb und Veräußerung
       einer bedeutenden Beteiligung an einer börsennotier-
       ten Gesellschaft zu veröffentlichenden Informationen
       (ABI. EG Nr. L 348 S. 62). Die mittelbar gehaltenen
       Beteiligungen sind dem mittelbar beteiligten Unterneh-
       men in vollem Umfang zuzurechnen."

    4. § 2 wird wie folgt geändert:
       a) In Absatz 1 wird die Nummer 2 gestrichen.

       b) In Absatz 2 wird Satz 1 gestrichen.

    5. Nach § 2 a wird folgender § 2 b eingefügt:

                             ,,§ 2b
                Inhaber bedeutender Beteiligungen

          (1) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung
       an einem Kreditinstitut zu erwerben, hat dem Bundes-
       aufsichtsamt für das Kreditwesen und der Deutschen
       Bundesbank die Höhe der beabsichtigten Beteiligung
       unverzüglich anzuzeigen. In der Anzeige hat er die für
       die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit wesentlichen
       Tatsachen, die durch Rechtsverordnung nach § 24
       Abs. 4 näher zu bestimmen sind, anzugeben; auf Ver-
       langen des Bundesaufsichtsamtes sind die in § 32
       Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e genannten
       Unterlagen einzureichen. Ist der Erwerber eine juristi-
       sche Person oder Personenhandelsgesellschaft, muß
       die Anzeige die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit
       der gesetzlichen Vertreter oder persönlich haftenden
       Gesellschafter wesentlichen Tatsachen enthalten; so-
       lange die bedeutende Beteiligung besteht, ist jeder
       neu bestellte gesetzliche Vertreter oder neue persön-
       lich haftende Gesellschafter mit den für die Beurtei-
       lung seiner Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen

3

unverzüglich anzuzeigen. Der Inhaber einer bedeu-
tenden Beteiligung hat dem Bundesaufsichtsamt und
der Deutschen Bundesbank ferner unverzüglich an-
zuzeigen, wenn er beabsichtigt, den Betrag der be-
deutenden Beteiligung so zu erhöhen, daß die
Schwellen von 20 vom Hundert, 33 vom Hundert oder
50 vom Hupdert der Stimmrechte oder des Kapitals
erreicht oder überschritten werden oder daß das
Kreditinstitut zu einem Tochterunternehmen wird.
Das Bundesaufsichtsamt kann innerhalb von drei Mo-
naten nach Eingang der Anzeige den beabsichtigten
Erwerb der bedeutenden Beteiligung oder ihre Erhö-
hung untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus de-
nen sich ergibt, daß der Anzeigende oder, wenn er
juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft
ist, gesetzliche Vertreter oder persönlich haftende Ge-
sellschafter nicht zuverlässig sind; dies gilt auch, wenn

andere Tatsachen vorliegen, die das Bundesauf-

sichtsamt zu einer Versagung der Erlaubnis nach § 33

Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a oder Satz 2 berechtigten. Wird

der Erwerb nicht untersagt, kann das Bundesauf-

sichtsamt einen Zeitraum bestimmen, nach dessen
Ablauf der Anzeigende das Bundesaufsichtsamt un-
verzüglich zu unterrichten hat, wenn er die nach den
Sätzen 1 oder 4 angezeigte Absicht nicht verwirklicht
hat.

  (2) Das Bundesaufsichtsamt kann dem Inhaber ei-

ner bedeutenden Beteiligung die Ausübung seiner

Stimmrechte untersagen, wenn

1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß
   der vom Inhaber oder von gesetzlichen Vertretern
   oder persönlich haftenden Gesellschaftern des be-
   teiligten Unternehmens ausgeübte Einfluß sich
   schädlich auf das Kreditinstitut auswirken kann,
2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß
   bei einer bedeutenden Beteiligung an dem Kredit-
   institut der Inhaber oder gesetzliche Vertreter oder
   persönlich haftende Gesellschafter des beteiligten
   Unternehmens nicht den im Interesse einer soliden
   und umsichtigen Führung des Kreditinstituts zu
   stellenden Ansprüchen genügen; das ist insbeson-
   dere der Fall, wenn sie nicht zuverlässig sind,

3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß
   das Kreditinstitut mit dem Inhaber der bedeuten-
   den Beteiligung verbunden ist (§ 15 des Aktienge-
   setzes) und wegen dieser Unternehmensverbin-
   dung oder der Struktur der Unternehmensverbin-
   dung des Inhabers der bedeutenden Beteiligung
   mit anderen Unternehmen eine wirksame Aufsicht
   über das Kreditinstitut nicht möglich ist oder

4. die Beteiligung trotz einer vollziehbaren Untersa-
   gung nach Absatz 1 Satz 5 erworben oder erhöht
   worden ist.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Ausübung der
Stimmrechte auf einen Treuhänder übertragen wer-
den. Der Treuhänder hat bei der Ausübung der Stimm-
rechte den Interessen einer soliden und umsichtigen
Führung des Kreditinstituts Rechnung zu tragen. Der
Treuhänder wird auf Antrag des Kreditinstituts, eines
an ihm Beteiligten oder des Bundesaufsichtsamtes
vom Gericht des Sitzes des Kreditinstituts bestellt.
Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 entfallen, hat
das Bundesaufsichtsamt den Widerruf der Bestellung
des Treuhänders zu beantragen. Der Treuhänder hat
BGBl. 1992, Seite 2214 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2214
2214                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

   Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und auf
   Vergütung für seine Tätigkeit. Das Gericht setzt auf
   Antrag des Treuhänders die Auslagen und die Vergü-
   tung fest; die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen.
   Der Bund schießt die Auslagen und die Vergütung vor;
   für seine Aufwendungen haften dem Bund der betrof-
   fene Inhaber der bedeutenden Beteiligung und das
   Kreditinstitut gesamtschuldnerisch.
       (3) Vor Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 5 und Ab-
    satz 2 Satz 1 hat das Bundesaufsichtsamt für das
    Kreditwesen die zuständigen Behörden des anderen
    Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemein-

    schaft anzuhören, wenn es sich bei dem Erwerber der
    bedeutenden Beteiligung um ein in dem anderen Mit-
    gliedstaat zugelassenes Kreditinstitut, um ein Mutter-
    unternehmen eines in dem anderen Mitgliedstaat zu-
    gelassenen Kreditinstituts oder um eine Person han-
   delt, die ein in dem anderen Mitgliedstaat zugelasse-
   nes Kreditinstitut kontrolliert, und wenn das Kreditin-
   stitut, an dem der Erwerber eine Beteiligung zu halten
   beabsichtigt, durch den Erwerb zu einem Tochterun-
   ternehmen oder vom Erwerber kontrolliert würde.

     (4) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung
   an einem Kreditinstitut aufzugeben oder den Betrag
   seiner bedeutenden Beteiligung unter die Schwellen
   von 20 vom Hundert, 33 vom Hundert oder 50 vom
   Hundert der Stimmrechte oder des Kapitals abzusen-
   ken oder die Beteiligung so zu verändern, daß das
   Kreditinstitut nicht mehr Tochterunternehmen ist, hat
   dies dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
   und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzu-
   zeigen; dabei ist die verbleibende Höhe der Beteili-
   gung anzugeben.
      (5) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
   hat die Entscheidung über den Erwerb einer unmittel-
   baren oder mittelbaren Beteiligung an einem Kredit-
   institut, durch den das Kreditinstitut zu einem Tochter-
   unternehmen eines Unternehmens mit Sitz außerhalb
   der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft würde,
   auszusetzen oder zu beschränken, wenn ein entspre-
   chender Beschluß der Kommission oder des Rates
   der Europäischen Gemeinschaften vorliegt, der nach
   Artikel 22 Abs. 2 der Zweiten Bankrechtskoordinie-
   rungsrichtlinie zustande gekommen ist. Die Ausset-
   zung oder Beschränkung darf drei Monate vom Zeit-
   punkt des Beschlusses an nicht überschreiten. Be-
   schließt der Rat der Europäischen Gemeinschaften
   die Verlängerung der Frist nach Satz 2, so hat das
   Bundesaufsichtsamt die Fristverlängerung zu beach-
   ten."

 6. § 8 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

           "Mitteilungen der zuständigen Behörden eines

           anderen Mitgliedstaats dürfen nur für folgende
           Zwecke verwendet werden:

           1. zur Prüfung der Zulassung zum Geschäfts-
              betrieb eines Kreditinstituts,

           2. zur Überwachung der Tätigkeit eines
              Kreditinstituts oder einer Kreditinstituts-
              gruppe,

           3. für Anordnungen des Bundesaufsichtsam-
              tes sowie zur Verfolgung und Ahndung von
              Ordnungswidrigkeiten durch das Bundes-
              aufsichtsamt,
           4. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens
              über Rechtsbehelfe gegen eine Entschei-
              dung des Bundesaufsichtsamtes oder
           5. im Rahmen von Verfahren vor Verwal-
              tungsgerichten, Insolvenzgerichten, Staats-
              anwaltschaften oder für Straf- und Buß-
              geldsachen zuständigen Gerichten."

      bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

           "Wird die Erlaubnis eines Kreditinstituts zum
           Betreiben von Bankgeschäften aufgehoben,
           so unterrichtet das Bundesaufsichtsamt die
           zuständigen Behörden der anderen Mitglied-
           staaten, in denen das Kreditinstitut Zweigstel-
           len errichtet hat."
   b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

        "(4) Verstößt ein Unternehmen im Sinne des
      § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 durch seine Tätig-
      keit über eine Zweigstelle im Geltungsbereich die-
      ses Gesetzes oder durch Dienstleistungen gegen
      Vorschriften, deren Einhaltung durch das Bundes-
      aufsichtsamt überwacht wird, so unterrichtet das
      Bundesaufsichtsamt die Behörden des Herkunfts-
      mitgliedstaats über die Maßnahmen, die es ergrei-
      fen wird, um diese Verstöße zu beenden. Das
      Bundesaufsichtsamt teilt den zuständigen Behör-
      den des Aufnahmemitgliedstaats Maßnahmen mit,
      die es ergreifen wird, um Verstöße eines Kreditin-
      stituts mit Sitz im Geltungsbereich dieses Geset-
      zes gegen Rechtsvorschriften des Aufnahmemit-
      gliedstaats zu beenden, über die das Bundesauf-
      sichtsamt durch die zuständigen Behörden des
      Aufnahmemitgliedstaats unterrichtet worden ist."

7. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:

      "Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im
      Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor,
      wenn Tatsachen weitergegeben werden an
      1. Staatsanwaltschaften oder für Straf- und Buß-
         geldsachen zuständige Gerichte,
      2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit
          der Überwachung von Kreditinstituten, Finanz-
          instituten oder Versicherungsunternehmen oder
          der Finanzmärkte betraute Stellen sowie von
          diesen beauftragte Personen,
      3. mit der Liquidation, dem Vergleich oder dem
         Konkurs eines Kreditinstituts befaßte Stellen,
      4. mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungs-
         legung von Kreditinstituten oder von Finanzin-

         stituten betraute Personen oder

      5. Einrichtungen zur Sicherung der Einlagen,

      soweit diese Stellen die Informationen zur Erfül-
      lung ihrer Aufgaben benötigen."

  b) Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5 ange-
     fügt:

      "Für die bei diesen Stellen beschäftigten Personen
      gilt die Schweigepflicht nach Satz 1 entsprechend.
BGBl. 1992, Seite 2215 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2215
      Befindet sich die Stelle in einem anderen Staat, so
      dürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden,
      wenn diese Stelle und die von ihr beauftragten
      Personen einer dem Satz 1 entsprechenden
      Schweigepflicht unterliegen."

8. § 10 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird der erste Halbsatz wie

      folgt gefaßt:

      ,,bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaf-
      ten auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter
      Haftung das eingezahlte Grund- oder Stammkapi-
      tal und die Rücklagen abzüglich des Betrages der
      eigenen Aktien oder Geschäftsanteile sowie der
      Aktien, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei
      der Verteilung des Gewinns ausgestattet sind;".
  b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Semikolon durch einen
     Punkt ersetzt; die Worte „entstandene Verluste
     sind von dem haftenden Eigenkapital abzuziehen."
     werden gestrichen.
  c) Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:

      „2. wenn sie im Falle des Konkurses oder der
          Liquidation des Kreditinstituts erst nach Befrie-
          digung aller Gläubiger zurückzuzahlen sind,".
  d) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 4 a bis 4 c
     eingefügt:

       ,,( 4 a) Dem haftenden Eigenkapital können zuge-
      rechnet werden:

      1. Vorsorgereserven nach § 340f des Handels-

         gesetzbuchs,

      2. Sonderposten für allgemeine Bankrisiken nach
         § 340 g des Handelsgesetzbuchs,
      3. Aktien, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug
         bei der Verteilung des Gewinns ausgestattet
         sind,

      4. nicht realisierte Reserven
         a) in Höhe von 45 vom Hundert des Unter-
            schiedsbetrages zwischen dem Buchwert
            und dem Beleihungswert bei Grundstücken,
            grundstücksgleichen Rechten und Gebäu-
            den;

         b) in Höhe von 35 vom Hundert des Unter-

            schiedsbetrages zwischen dem Buchwert

            und

            aa) dem Kurswert bei Wertpapieren, die an
                einer Börse zum amtlichen H~ndel zu-
                gelassen oder in einen anderen organi-
                sierten Markt einbezogen sind, der an-
                erkannt und für das Publikum offen und
                dessen Funktionsweise ordnungsge-
                mäß ist (notierte Wertpapiere);

            bb) dem Wert, der nach§ 11 Abs. 2 Satz 2
                bis 5 des Bewertungsgesetzes festzu-
                stellen ist, bei nicht notierten Wertpa-
                pieren, die Anteile an zum Verbund der
                Kreditgenossenschaften oder der Spar-
                kassen gehörenden Kapitalgesellschaf-
                ten mit einer Bilanzsumme von minde-
                stens 20 Millionen Deutsche Mark ver-
                briefen;

      cc) dem veröffentlichten Rücknahmepreis
          von Anteilen an einem Wertpapier- oder
          Grundstücks-Sondervermögen mit Aus-
          nahme eines Spezialfonds, die nach
          den Vorschriften des Gesetzes über
          Kapitalanlagegesellschaften, oder von
          Anteilen an einem Wertpapier-Sonder-
          vermögen, die von einer Investmentge-

          sellschaft mit Sitz in einem anderen Mit-

          gliedstaat der Europäischen Gemein-
          schaften nach den Bestimmungen der
          Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom
          20. Dezember 1985 zur Koordinierung
          der Rechts- und Verwaltungsvorschrif-
          ten betreffend bestimmte Organismen
          für gemeinsame Anlagen in Wertpapie-
          ren (ABI. EG Nr. ·L 375 S. 3) ausgege-
          ben werden;
      bei diesen Vermögenswerten gebildete Vor-
      sorgereserven sind dem Buchwert hinzuzu-
      rechnen,

5. Rücklagen nach § 6 b des Einkommensteuerge-
   setzes in Höhe von 45 vom Hundert, soweit
   diese Rücklagen durch die Einstellung von Erlö-
   sen aus der Veräußerung von Grundstücken,
   grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden
   entstanden sind.

Nicht realisierte Reserven können dem haftenden
Eigenkapital nur zugerechnet werden, wenn die
Summe der Eigenkapitalbestandteile nach den Ab-

sätzen 2 bis 4, nach Satz 1 Nr. 2 dieses Absatzes

sowie nach den Absätzen 6 und 7 Satz 3, ohne den
Zuschlag nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und abzüglich
der in Absatz 6a Satz 1 Nr. 1 und 2 aufgeführten
Beträge (Kernkapital), mindestens 4,4 vom Hun-
dert der entsprechend dem Grundsatz I des Bun-
desaufsichtsamtes nach ihrem Risiko gewichteten
Aktiva des Kreditinstituts ausmacht; die nicht reali-
sierten Reserven können dem haftenden Eigenka-
pital nur bis zu 1,4 vom Hundert dieser nach ihrem
Risiko gewichteten Aktiva zugerechnet werden.
Nicht realisierte Reserven können nur berücksich-
tigt werden, wenn in die Berechnung des Unter-
schiedsbetrages jeweils sämtliche Aktiva nach
Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a oder b einbezogen wer-

den. Die Berechnung der nicht realisierten Reser-

ven ist dem Bundesaufsichtsamt und der Deut-

schen Bundesbank unverzüglich nach ihrem Ab-
schluß unter Angabe der maßgeblichen Wertan-
sätze offenzulegen.

    (4b) Für die Ermittlung des Beleihungswertes
von Grundstücken, grundstück~gleichen Rechten
und Gebäuden gilt § 12. Abs. 1 und 2 des Hypothe-
kenbankgesetzes entsprechend. Diese Werte sind
mindestens alle drei Jahre durch Bewertungsgut-
achten zu ermitteln. Für die Ermittlung des Belei-
hungswertes hat das Kreditinstitut einen aus min-
destens drei Mitgliedern bestehenden Sachver-
ständigenausschuß zu bestellen. § 32 Abs. 2 und 3
des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften
gilt entsprechend. Liegt der Beleihungswert unter
dem Buchwert, sind die nicht realisierten Reserven
um diesen negativen Unterschiedsbetrag zu er-
mäßigen.
BGBl. 1992, Seite 2216 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2216
2216                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

         (4c) Der Kurswert der notierten Wertpapiere be-
       stimmt sich nach dem Kurs am Bilanzstichtag.
       Liegt der Durchschnitt aus diesem Kurs und den
       Kursen, dio an den vorher vergangenen drei Bi-
       lanzstichtagen festgestellt wurden, unterhalb die-
       ses Kurses, so gilt der Durchschnittskurs. Liegt an
       einem Bilanzstichtag kein Kurs vor, so ist der letzte
       innerhalb von 30 Tagen vor dem Bilanzstichtag
       festgestellte Kurs maßgebend. Wird von der Be-
       handlung von Wertpapieren nach den Grundsät-
       zen für das Anlagevermögen Gebrauch gemacht,
       sind die nicht realisierten Reserven um den Unter-
       schiedsbetrag zwischen dem maßgeblichen Kurs-
       wert und dem höheren Buchwert zu ermäßigen.
       Auf die Ermittlung des Wertes der nicht notierten
       Wertpapiere nach § 11 Abs. 2 des Bewertungsge-
       setzes und des Rücknahmepreises von Anteilen
       an einem Sondervermögen ist das Verfahren der
       Sätze 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden."

   e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 Nr. 1 bis 3 wird wie folgt gefaßt:
             "1. wenn es bis zur vollen Höhe am Verlust
                 teilnimmt und das Kreditinstitut verpflichtet
                 ist, im Falle eines Verlustes Zinszahlun-
                 gen aufzuschieben,

              2. wenn vereinbart ist, daß es im Falle des

                 Konkurses oder der Liquidation des Kre-

                 ditinstituts erst nach Befriedigung aller

                 nicht nachrangigen Gläubiger zurückge-

                 zahlt wird,

              3. wenn es dem Kreditinstitut mindestens für
                 die Dauer von fünf Jahren zur Verfügung
                 gestellt worden ist und nicht auf Verlangen
                 des Gläubigers vorzeitig zurückgezahlt
                 werden muß; die Frist von fünf Jahren
                 braucht nicht eingehalten zu werden,
                 wenn in Wertpapieren verbriefte Genuß-
                 rechte wegen Änderung der Besteuerung,

                 die zu Zusatzzahlungen an den Erwerber

                 der Genußrechte führt, vorzeitig gekündigt
                 werden und das Kapital vor Rückerstat-

                 tung durch die Einzahlung anderen, zu-
                 mindest gleichwertigen haftenden Eigen-

                 kapitals ersetzt worden ist,".

       bb) In Satz 1 Nr. 5 wird am Ende das Wort „und"
           durch einen Punkt ersetzt.

       cc) Satz 1 Nr. 6 wird gestrichen.
       dd) In Satz 3 wird der Punkt durch ein Komma
           ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
             „sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung
             anderen, zumindest gleichwertigen haftenden
             Eigenkapitals ersetzt worden ist."
       ee) In Satz 4 wird vor den Worten „in den Zeich-
           nungs- und Ausgabebedingungen" das Wort
           ,,nur'' eingefügt.

       ff)   In Satz 5 werden der Punkt durch ein Semiko-

             lon ersetzt und folgende Halbsätze angefügt:

             ,,zur Marktpflege darf das Kreditinstitut außer-
             dem bis zu drei vom Hundert des Gesamt-
             nennbetrages einer Emission eigener Genuß-
             rechte erwerben, sofern die Genußrechte in

       notierten Wertpapieren verbrieft sind; die Ab-
       sicht, von der Möglichkeit der Marktpflege Ge-
       brauch zu machen, ist dem Bundesaufsichts-
       amt und der Deutschen Bundesbank anzu-
       zeigen."
   gg) Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 angefügt:

       „Die §§ 71 a, 71 d und 71 e des Aktiengesetzes
       gelten entsprechend."
f) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5 a einge-
   fügt:

    ,,(5 a) Kapital, das aufgrund der Eingehung nach-
   rangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist, ist dem
   haftenden Eigenkapital nur zuzurechnen, wenn
   vereinbart ist, daß
   1. es im Falle des Konkurses oder der Liquidation
      des Kreditinstituts erst nach Befriedigung aller
      nicht nachrangigen Gläubiger zurückerstattet
      wird,

   2. es dem Kreditinstitut mindestens für die Dauer
      von fünf Jahren zur Verfügung gestellt wird und
      nicht auf Verlangen des Gläubigers vorzeitig
      zurückgezahlt werden muß; ist für die Rücker-
      stattung des Kapitals eine Zeit nicht bestimmt,
      so ist eine Kündigungsfrist von mindestens fünf
      Jahren vorzusehen; eine kürzere Kündigungs-

      frist nach Ablauf dieser fünf Jahre kann zugun-

      sten des Kreditinstituts für den Fall vereinbart

      werden, daß das Kapital vor Rückerstattung

      durch die Einzahlung anderen, zumindest

      gleichwertigen haftenden Eigenkapitals ersetzt
      worden ist; die Frist von fünf Jahren braucht
      nicht eingehalten zu werden, wenn Schuldver-
      schreibungen wegen Änderung der Besteue-
      rung, die zu Zusatzzahlungen an den Erwerber
      der Schuldverschreibungen führt, vorzeitig ge-
      kündigt werden,
   3. die Aufrechnung des Rückerstattungsan-

      spruchs gegen Forderungen des Kreditinstituts

      ausgeschlossen ist und für die Verbindlichkei-
      ten keine vertraglichen Sicherheiten durch das

      Kreditinstitut oder durch Dritte gestellt werden;
      ein Kreditinstitut darf nachrangige Sicherheiten

      für nachrangige Verbindlichkeiten stellen, die

      ein ausschließlich für den Zweck der Kapitalauf-
      nahme gegründetes Tochterunternehmen des
      Kreditinstituts eingegangen ist; § 11 Nr. 3 des
      Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allge-
      meinen Geschäftsbedingungen über das Auf-
      rechnungsverbot findet keine Anwendung auf
      Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkei-
      ten des Kreditinstituts.
   Wenn der Rückerstattungsanspruch in weniger als
   zwei Jahren fällig wird oder aufgrund des Vertra-
   ges fällig werden kann, werden die Verbindlichkei-
   ten nur noch zu zwei Fünftein dem haftenden Ei-
   genkapital zugerechnet. Nachträglich können der
   Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und

   die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. Eine

   vorzeitige Rückerstattung ist dem Kreditinstitut
   ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinba-
   rungen zurückzugewähren, sofern das Kreditinsti-
   tut nicht aufgelöst wurde oder sofern nicht das
   Kapital durch die Einzahlung anderen, zumindest
BGBl. 1992, Seite 2217 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2217
  gleichwertigen haftenden Eigenkapitals ersetzt
  worden ist. Das Kreditinstitut hat bei Abschluß des
  Vertrages auf die in den Sätzen 3 und 4 genannten
  Rechtsfolgen ausdrücklich und schriftlich hinzu-
  weisen; werden Wertpapiere über die nachrangi-
  gen Verbindlichkeiten begeben, so ist nur in den

  Zeichnungs- und Ausgabebedingungen auf die ge-

  nannten Rechtsfolgen hinzuweisen. Absatz 5

  Satz 5 und 6 gilt entsprechend. Für nachrangige

  Verbindlichkeiten darf keine Bezeichnung verwen-

  det und mit keiner Bezeichnung geworben werden,

  die den Wortteil „Spar" enthält oder sonst geeignet

  ist, über den Nachrang im Fall des Konkurses oder
  der Liquidation zu täuschen; dies gilt jedoch nicht,
  soweit ein Kreditinstitut seinen in § 40 geschützten
  Firmennamen benutzt."
g) Nach Absatz 6 werden folgende Absätze 6 a und
   6b eingefügt:

   ,,(6 a) Von dem haftenden Eigenkapital sind ab-
  zuziehen:

  1. Verluste;
  2. immaterielle Vermögensgegenstände;

  3. drei vom Hundert des Gesamtnennbetrages der
     jeweiligen Emission in notierten Wertpapieren
     verbriefter eigener Genußrechte und nachrangi-
     ger Verbindlichkeiten, sofern das Kreditinstitut
     von der Möglichkeit der Marktpflege Gebrauch
     zu machen beabsichtigt;

  4. folgende Beteiligungen, Forderungen aus nach-
     rangigen Verbindlichkeiten und Genußrechten
     sowie Vorzugsaktien:
     a) Beteiligungen an Kreditinstituten und Fi-
        nanzinstituten, ausgenommen Kapitalan-
        lagegesellschaften, in Höhe von mehr als
        zehn vom Hundert des Kapitals dieser Un-
        ternehmen; das Bundesaufsichtsamt kann
        auf Antrag des Kreditinstituts Ausnahmen
        zulassen, wenn das Kreditinstitut Anteileei-
        nes Kreditinstituts oder eines Finanzinstituts
        vorübergehend besitzt, um dieses Unterneh-
        men finanziell zu stützen;

     b) Forderungen aus nachrangigen Verbindlich-
        keiten im Sinne des Absatzes 5 a an Kredit-
        institute und Finanzinstitute, ausgenommen
        Kapitalanlagegesellschaften, an denen das
        Kreditinstitut zu mehr als zehn vom Hundert
        des Kapitals dieser Unternehmen beteiligt

        ist;

     c) Forderungen aus Genußrechten im Sinne
        des Absatzes 5 an Unternehmen nach
        Buchstabe b;
     d) Vorzugsaktien im Sinne des Absatzes 4a
        Satz 1 Nr. 3 der Unternehmen nach Buch-
        stabe b;

  5. der Gesamtbetrag der folgenden Beteiligungen,
     Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkei-
     ten und Genußrechten sowie Vorzugsaktien,
     soweit er zehn vom Hundert des haftenden
     Eigenkapitals des Kreditinstituts vor Abzug der
     Beträge nach Nummer 4 und nach dieser Num-
     mer übersteigt:

      a) Beteiligungen an Kreditinstituten und Fi-
         nanzinstituten, ausgenommen Kapitalanla-
         gegesellschaften, in Höhe von höchstens
         zehn vom Hundert des Kapitals dieser Un-
         ternehmen;

      b) Forderungen aus nachrangigen VerbindUch-

         keiten im Sinne des Absatzes 5 a an Kredit-

         institute und Finanzinstitute, ausgenommen

         Kapitalanlagegesellschaften, an denen das

         Kreditinstitut nicht oder nur in Höhe von

         höchstens zehn vom Hundert des Kapitals

         dieser Unternehmen beteiligt ist;

      c) Forderungen aus Genußrechten im Sinne
         des Absatzes 5 an Unternehmen nach
         Buchstabe b;
      d) Vorzugsaktien im Sinne des Absatzes 4a
         Satz 1 Nr. 3 der Unternehmen nach Buch-
         stabe b.

  Bezieht das Kreditinstitut alle Beteiligungen von
  mindestens zehn vom Hundert an Kreditinstituten
  oder Finanzinstituten, ausgenommen Kapitalan-
  lagegesellschaften, in die Konsolidierung nach
  § 10a ein, braucht es für diese Unternehmen keine
  Abzüge nach Satz 1 Nr. 4 oder 5 vorzunehmen.
  § 1Oa Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

     (6b) Die Summe der Eigenkapitalbestandteile
  des Absatzes 4a Satz 1 Nr. 1, 3 bis 5 sowie der
  Absätze 5 und 5 a und des Zuschlags nach Ab-
  satz 2 Satz 1 Nr. 3 darf das Kernkapital nicht
  übersteigen. Die Summe des Zuschlags nach Ab-
  satz 2 Satz 1 Nr. 3 und der nachrangigen Verbind-
  lichkeiten nach Absatz Sa darf fünfzig vom Hundert
  des Kernkapitals nicht übersteigen; unberührt blei-
  ben die Vorschriften der Zuschlagsverordnung ge-
  mäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 3. Das Bundesaufsichts-
  amt kann einem Kreditinstitut oder Gruppen von
  Kreditinstituten gestatten, die in den Sätzen 1
  und 2 festgelegten Grenzen unter außergewöhn-
  lichen Umständen zeitlich befristet zu über-
  schreiten."
h) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

   aa) In Satz 2 wird das Wort „Kapitalveränderun-
       gen" durch die Worte „Veränderungen des haf-
       tenden Eigenkapitals" ersetzt.

   bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 bis 7
       angefügt:

       „Zwischengewinne können berücksichtigt

       werden, soweit sie nicht für voraussichtliche
       Gewinnausschüttungen oder Steueraufwen-
       dungen gebunden sind und wenn sie aufgrund
       von Zwischenabschlüssen ermittelt worden
       sind, die den für den Jahresabschluß gelten-
       den Anforderungen entsprechen. Die Zwi-
       schenabschlüsse sind durch den Abschluß-
       prüfer zu prüfen. Die Zwischenabschlüsse und
       die zugehörigen Prüfungsberichte sind dem
       Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bun-
       desbank unverzüglich einzureichen. Aus dem
       Zwischenabschluß sich ergebende Verluste
       sind vom haftenden Eigenkapital abzuziehen.
       Erstellt ein Kreditinstitut Zwischenabschlüsse,
       so darf es von diesem Verfahren erst nach fünf
BGBl. 1992, Seite 2218 — Originalseite als Abbildung
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2218                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

           Jahren abweichen; das Verfahren kann erst
           fünf Jahre nach dem letzten Zwischenab-
           schluß wieder aufgenommen werden."
    i) In Absatz 8 wird Satz 3 wie folgt gefaßt:

       ,,Das Bundesaufsichtsamt kann von den Kredit-
       instituten fordern, ihm und der Deutschen Bundes-
       bank alle fünf Jahre einmal eine Sammelanzeige
       der nach Satz 1 anzuzeigenden Kredite einzu-
       reichen."

 9. § 10a Abs. 3 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semi-
       kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

       „bei nachgeordneten Kreditinstituten mit Sitz in
       einem anderen Staat gelten als haftendes Eigen-
       kapital die Bestandteile, die den nach § 10 aner-
       kannten Bestandteilen entsprechen."
    b) In Satz 2 wird das Wort „Hierfür'' durch die Worte
       ,,Für die quotale Zusammenfassung" ersetzt.

    c) Satz 3 erster Halbsatz erhält folgende Fassung:
       ,,Von dem gemäß Satz 2 quotal zusammenzufas-
       senden haftenden Eigenkapital sind abzuziehen
       die bei dem übergeordneten Kreditinstitut ausge-
       wiesenen, auf die gruppenangehörigen Kreditinsti-
       tute entfallenden Buchwerte der Kapitalanteile, der
       Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter nach
       § 1O Abs. 4 Satz 1 , des Genußrechtskapitals nach
       § 1O Abs. 5 Satz 1 und der nachrangigen Verbind-
       lichkeiten nach § 1O Abs. 5 a Satz 1 sowie die bei
       dem übergeordneten Kreditinstitut berücksichtig-
       ten, nicht realisierten Reserven nach§ 10 Abs. 4a
       Satz 1 Nr. 4, soweit sie auf die gruppenangehöri-
       gen Kreditinstitute entfallen;".

10. In § 11 wird folgender Satz 4 angefügt:
    ,,In den Grundsätzen ist an die Definition der Sparein-
    lagen, insbesondere des Sparbuches, in der Verord-
    nung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute,
    die insoweit der Zustimmung des Deutschen Bundes-
    tages bedarf, anzuknüpfen."

11. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(1) Die Anlagen eines Kreditinstituts in Grund-
       stücken, Gebäuden, Betriebs- und Geschäftsaus-.
       stattung, Schiffen, Anteilen an Kreditinstituten und
       an sonstigen Unternehmen sowie in Forderungen
       aus Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter,
       aus Genußrechten und aus Verbindlichkeiten im
       Sinne des § 1O Abs. 5 a an andere Kreditinstitute
       ohne die Anlagen, die nach § 10 Abs. 6a Satz 1
       Nr. 4 oder 5 vom haftenden Eigenkapital abgezo-

       gen sind, dürfen, nach den Buchwerten berechnet,

       zusammen das haftende Eigenkapital nicht über-
       steigen."

   b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

        ,,(5) Ein Kreditinstitut, das Einlagen oder andere
       rückzahlbare Gelder des Publikums entgegen-
       nimmt und das Kreditgeschäft betreibt, darf an
       einem Unternehmen, das weder Kreditinstitut, Fi-
       nanzinstitut oder Versicherungsunternehmen ist

        noch Hilfsgeschäfte für das Kreditinstitut betreibt,
        keine bedeutende Beteiligung halten, deren Nenn-
        betrag fünfzehn vom Hundert des haftenden Ei-
       genkapitals des Kreditinstituts übersteigt. Der Ge-
       samtnennbetrag der bedeutenden Beteiligungen
       an diesen Unternehmen darf sechzig vom Hundert
       des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts
       nicht übersteigen. Anteile, die nicht dazu bestimmt
       sind, durch die Herstellung einer dauernden Ver-
       bindung dem eigenen Geschäftsbetrieb zu dienen,
       sind in die Berechnung der Höhe der bedeutenden
       Beteiligung nicht einzubeziehen. Die in den Sät-
       zen 1 und 2 festgelegten Grenzen sind auch auf
       konsolidierter Basis entsprechend den Grundsät-
       zen nach§ 10a einzuhalten. Ein Kreditinstitut oder
       eine Kreditinstitutsgruppe darf die in den Sätzen 1
       oder 2 festgelegten Grenzen überschreiten, wenn
       das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe die
       über die Grenzen hinausgehenden Beteiligungen
       durch haftendes Eigenkapital abdeckt; diese Teile
       des haftenden Eigenkapitals dürfen bei den Grund-
       sätzen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 und § 10 a Abs. 1
       Satz 1 über die Angemessenheit des haftenden
       Eigenkapitals nicht berücksichtigt werden. Werden
       beide in den Sätzen 1 und 2 genannten Grenzen
       überschritten, so ist der höhere Betrag durch haf-
       tendes Eigenkapital abzudecken."

12. § 12 a Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:

    ,,Das Kreditinstitut hat die Begründung, die Verände-
    rung oder die Aufgabe einer in Satz 1 genannten
    Beteiligung oder Unternehmensbeziehung unverzüg-
    lich dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bun-
    desbank anzuzeigen."

13. § 13 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
       ,,Das Bundesaufsichtsamt kann von den Kreditin-
       stituten fordern, ihm und der Deutschen Bundes-
       bank jährlich einmal eine Sammelaufstellung der
       anzeigepflichtigen Großkredite einzureichen."

    b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
         ,,(8) Als haftendes Eigenkapital im Sinne der vor-
       stehenden Absätze gelten die Eigenkapitalbe-
       standteile nach § 1O Abs. 2 bis 4, 5, 6 und 7 Satz 1
       und 2; Verluste sind abzuziehen. Kapital, das ge-
       gen Gewährung von Genußrechten eingezahlt ist,
       ist dem haftenden Eigenkapital nur zuzurechnen,
       soweit es fünfundzwanzig vom Hundert des haften-
       den Eigenkapitals nach § 10 Abs. 2 und 3, ohne
       einen Zuschlag nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, nicht
       übersteigt."

14. In § 13 a Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 13 Abs. 1, 3 bis 7"

    durch die Angabe ,,§ 13 Abs. 1, 3 bis 8" ersetzt.

15. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 werden die Worte „eine Million" durch die
       Worte „drei Millionen" ersetzt.

    b) In Satz 3 werden die Worte „einer Million" und „eine
       Million" jeweils durch die Worte „drei Millionen"
       ersetzt.
BGBl. 1992, Seite 2219 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2219
                              Nr. 59 -- Tag der Ausgabe: Bonn,

16. § 16 Satz 3 wird wje folgt gefaßt:
    ,,Das Bundesaufsichtsamt kann von den Kreditinstitu-
    ten fordern, ihm und der Deutschen Bundesbank alle
    fünf Jahre einmal eine Sammelanzeige der anzuzei-
    genden Organkredite einzureichen."

17.. Im Zweiten Abschnitt wird der Unterabschnitt „3. Spar-
     verkehr'' mit den §§ 21 bis 22 a aufgehoben.

18. Die Überschrift vor § 23 wird wie folgt gefaßt:

              „4. Werbung und Hinweispflichten

                     der Kreditinstitute".

19. § 23 erhält die Überschrift „Werbung".

20. In § 23 Abs. 2 werden die Worte ..,und die Deutsche
    Bundespost" gestrichen.

21. Nach§ 23 wird folgender§ 23a eingefügt:
                            ,,§ 23a

             Hinweis auf fehlende Mitgliedschaft
               in einer Sicherungseinrichtung

      Ist ein Kreditinstitut, das Einlagen annimmt, nicht

    Mitglied einer inländischen Einrichtung zur Sicherung

    der Einlagen (Sicherungseinrichtung), hat es Kunden,

    die nicht Kreditinstitute sind, auf diese Tatsache

    drucktechnisch deutlich gestaltet in den Allgemeinen

    Geschäftsbedingungen, im Preisaushang und vor
    Kontoeröffnung in dem Kontoeröffnungsantrag hin-
    zuweisen. Der Hinweis im Kontoeröffnungsantrag darf
    keine anderen Erklärungen enthalten und ist von den
    Kunden gesondert zu unterschreiben. Scheidet ein
    Kreditinstitut aus einer Sicherungseinrichtung aus, hat
    es seine Kunden, die nicht Kreditinstitute sind, hier-
    über unverzüglich schriftlich zu unterrichten."

22.. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
       ,,3. die Übernahme und die Aufgabe einer unmit-
            telbaren Beteiligung an einem anderen Unter-
            nehmen sowie Veränderungen in der Höhe der
            Beteiligung; als Beteiligung gilt das Halten von
            mindestens zehn vom Hundert des Kapitals
            oder der Stimmrechte des Unternehmens; Ver-
            änderungen dieser Beteiligungen sind anzu-
            zeigen, sobald sie über zehn vom Hundert des
            Kapitals oder der Stimmrechte hinausgehen;
            jährlich ist einmal eine Sammelanzeige dieser
            unmittelbaren Beteiligungen und eine Sammel-

            anzeige der mittelbaren Beteiligungen einzu-
            reichen,".
    b) In Nummer 5 werden nach dem Wort „müssen,"
       folgende Worte eingefügt:

       ,,die Kündigung von Genußrechten und nachrangi-
       gen Verbindlichkeiten".
    c) In Nummer 7 wird am Ende das Komma durch ein
       Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
       fügt:

       ,,§ 24a bleibt unberührt,".

    d) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma
       ersetzt.
den 29. Dezember 1992                                 2.219

    e) Nach Nummer 9 werden folgende Nummern 10 bis
       12 angefügt:
       ,.,10. die Absicht, Bankgeschäfte, Tätigkeiten nach
              § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 11, Handelsaus-
              künfte oder Schließfachvermietungen als
              Dienstleistungen im Sinne des Artikels 60 des
              Vertrages zur Gründung der Europäischen
              Wirtschaftsgemeinschaft in einem anderen
              Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts-
              gemeinschaft auszuüben,

        11. den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeu-
            tenden Beteiligung an dem anzeigenden
            Kreditinstitut, das Erreichen, das Über- oder
            das Unterschreiten der Beteiligungsschwel-
            len von zwanzig vom Hundert, dreiunddreißig
            vom Hundert und fünfzig vom Hundert der
            Stimmrechte oder des Kapitals sowie die
            Tatsache, daß das Kreditinstitut Tochterun-
            ternehmen eines anderen Unternehmens
            wird oder nicht mehr ist, wenn das Kreditinsti-
            tut von der Änderung dieser Beteiligungsver-
            hältnisse Kenntnis erlangt,

        12.. jährlich den Namen und die Anschrift des
             Inhabers einer bedeutenden Beteiligung an

             dem anzeigenden Kreditinstitut und an den

             ihm nach § 1Oa Abs. 2 nachgeordneten aus-

             ländischen Kreditinstituten und die Höhe die-

             ser Beteiligungen, wenn das Kreditinstitut

             hiervon Kenntnis erlangt."

23. Nach§ 24 wird folgender§ 24a eingefügt:
                           ,,§ 24a
               Errichtung einer Zweigstelle
             in einem anderen Mitgliedstaat
        der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

     ( 1) Ein Kreditinstitut hat die Absicht, in einem ande-
   ren Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsge-
   meinschaft eine Zweigstelle zu errichten, dem Bun-
   desaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank un-
   verzüglich anzuzeigen. Die Anzeige muß enthalten:
    1. die Angabe des Mitgliedstaats, in dem die Zweig-
      stelle errichtet werden soll,

   2. einen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplan-
      ten Geschäfte und der organisatorische Aufbau der
      Zweigstelle hervorgehen,
   3. die Anschrift, unter der Unterlagen des Kreditinsti-
      tuts im Aufnahmemitgliedstaat angefordert und
      Schriftstücke zugestellt werden können, und

   4. den Namen des Leiters der Zweigstelle.

      (2) Besteht kein Grund, die Angemessenheit der
   Organisationsstruktur und der Finanzlage des Kredit-
   instituts anzuzweifeln, so übermittelt das Bundesauf-
   sichtsamt die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 inner-
   halb von zwei Monaten nach Eingang der vollständi-
   gen Unterlagen den zuständigen Behörden des Auf-
   nahmemitgliedstaats und teilt dies dem anzeigenden
   Kreditinstitut mit. Das Bundesaufsichtsamt unterrichtet
   die zuständigen Behörden des Aufnahmemitglied-
   staats außerdem über die Höhe der Eigenmittel und

   die Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung so-
   wie gegebenenfalls über die Sicherungseinrichtung
   des Verbandes der Kreditinstitute, dem das Kreditin-
BGBl. 1992, Seite 2220 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2220
2220                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

   stitut angehört. leitet das Bundesaufsichtsamt die
   Angaben nach Absatz 1 Satz 2 nicht an die zuständi-
   gen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats weiter, so

   teilt das Bundesaufsichtsamt dem Kreditinstitut inner-

   halb von zwei Monaten nach Eingang sämtlicher An-

   gaben nach Absatz 1 Satz 2 die Gründe dafür mit.

      (3) Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 1
    Satz 2 Nr. 2, 3 oder 4 angezeigt wurden, oder die
    Verhältnisse der Sicherungseinrichtung seines Ver-

    bandes, hat das Kreditinstitut dem Bundesaufsichts-

    amt der Deutschen Bundesbank und den zuständigen
    Behörden des Aufnahmemitgliedstaats diese Ände-
    rung mindestens einen Monat zuvor schriftlich anzu-
    zeigen.
       (4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
    tigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die
    Absätze 1 bis 3 für die Errichtung einer Zweigstelle in
    einem Staat außerhalb der Europäischen Wirtschafts-
    gemeinschaft entsprechend gelten, soweit dies im

    Bereich des Niederlassungsrechts aufgrund von Ab-

    kommen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

    mit Staaten, die dieser nicht angehören, erforderlich

    ist."

24. In§ 28 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten „dem
    Bundesaufsichtsamt" die Worte „und der Deutschen
    Bundesbank" eingefügt.

25. § 29 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

    „Bei der Prüfung des Jahresabschlusses sowie des

    Zwischenabschlusses nach § 10 Abs. 7 Satz 4 hat der

    Prüfer auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kre-

    ditinstituts zu prüfen; bei der Prüfung des Jahresab-
    schlusses hat er festzustellen, ob das Kreditinstitut die
    Anzeigepflichten nach § 10 Abs. 4a Satz 4, Abs. 5

    Satz 5, Abs. 5 a Satz 6, Abs. 8 Satz 1 und 2, § 12 a
    Abs. 1 Satz 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 5
    und 6, § 13a Abs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 4
    Satz 4 zweiter Halbsatz, § 16 Satz 1 und 2, §§ 24, 24a
    Abs. 1 und die Pflicht zur Einreichung von Sammelauf-

    stellungen oder Sammelanzeigen nach § 10 Abs. 8
    Satz 3, § 13 Abs. 1 Satz 4, § 13a Abs. 4 Satz 1, § 16
    Satz 3, § 24 Abs. 1 Nr. 3 und 12 sowie die Verpflich-
    tungen nach den §§ 12 und 18 erfüllt hat; sofern dem
    haftenden Eigenkapital des Kreditinstituts nicht reali-
    sierte Reserven nach§ 10 Abs. 4a Satz 1 Nr. 4 zuge-
    rechnet werden, hat der Prüfer bei der Prüfung des
    Jahresabschlusses auch zu prüfen, ob bei der Ermitt-
    lung dieser Reserven § 10 Abs. 4a Satz 2 und 3 und
    Abs. 4b und 4c beachtet worden ist."

26. Dem § 32 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3
    angefügt:
    ,,Der Antrag auf Erlaubnis muß enthalten:
    1. einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbe-
       trieb erforderlichen Mittel;
    2. die Angabe mindestens zweier Geschäftsleiter;

    3. die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverläs-
       sigkeit der Antragsteller und der in § 1 Abs. 2
       Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind;
    4. die Angaben, die für die Beurteilung der zur Lei-
       tung des Kreditinstituts erforderlichen fachlichen

       Eignung der Inhaber und der in § 1 Abs. 2 Satz 1
       bezeichneten Personen erforderlich sind;

    5. einen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplan-

       ten Geschäfte, der organisatorische Aufbau und

       die geplanten internen Kontrollverfahren des Kre-

       ditinstituts hervorgehen und
    6. sofern an dem Kreditinstitut bedeutende Beteili-
       gungen gehalten werden:

       a) die Angabe der Inhaber bedeutender Beteili-

          gungen;

       b) die Höhe dieser Beteiligungen;
       c) die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit die-
          ser Inhaber oder gesetzlichen Vertreter oder
          persönlich haftenden Gesellschafter erforderli-
          chen Angaben;
       d) sofern diese Inhaber Jahresabschlüsse aufzu-
          stellen haben:

          die Jahresabschlüsse der letzten drei Ge-

          schäftsjahre nebst Prüfungsberichten von un-

          abhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu

          erstellen sind, und

       e) sofern diese Inhaber einem Konzern angehö-
          ren: die Angabe der Konzernstruktur und, so-
          fern solche Abschlüsse aufzustellen sind, die
          konsolidierten Konzernabschlüsse der letzten
          drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten
          von unabhängigen Abschlußprüfern, sofern sol-

          che zu erstellen sind.

    Die nach Satz 2 vorzulegenden Anzeigen und Unterla-

    gen sind durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4

    näher zu bestimmen."

27. § 33 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Der einleitende Halbsatz wird wie folgt ge-
           faßt:

           ,,Die Erlaubnis ist zu versagen,".

       bb) Der Nummer 1 wird folgender Halbsatz ange-
           fügt:
           „beabsichtigt ein Unternehmen, Einlage~ oder
           andere rückzahlbare Gelder des Publikums
           entgegenzunehmen und das Kreditgeschäft zu
           betreiben muß mindestens der Gegenwert
           von fünf Millionen ECU an eingezahltem Kapi-
           tal Geschäftsguthaben oder Rücklagen, ab-
           züglich des Gesamtnennbetrages der Aktien~
           die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei
           der Verteilung des Gewinns ausgestattet sind,
           zur Verfügung stehen;".
       cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
           eingefügt:
            „2a. wenn Tatsachen vorliegen, aus denen
                 sich ergibt, daß bei einer bedeutenden
                 Beteiligung an dem Kreditinstitut der In-
                 haber oder gesetzliche Vertreter oder
                 persönlich haftende_ Gesellschafter d~s
                 beteiligten Unternehmens nicht den 1m
                 Interesse einer soliden und umsichtigen
                 Führung des Kreditinstituts zu stellenden
BGBl. 1992, Seite 2221 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2221
                Ansprüchen genügen; das ist insbeson-
                dere der Fall, wenn sie nicht zuverlässig
                sind;".
      dd) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:

           „5. wenn entgegen § 32 Abs. 1 Satz 2 der

               Antrag keine ausreichenden Angaben

               oder Unterlagen enthält."

       ee) Folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt:
           „Das Bundesaufsichtsamt kann die Erlaubnis
           versagen, wenn das Kreditinstitut mit dem In-
           haber der bedeutenden Beteiligung verbunden

           ist(§ 15 des Aktiengesetzes) und wegen die-

           ser_ Unternehmensverbindung oder der Struk-
           tur der Unternehmensverbindung des Inha-
           bers der bedeutenden Beteiligung mit anderen
           Unternehmen eine wirksame Aufsicht über das
           Kreditinstitut nicht möglich ist. Aus anderen als
           den in den Sätzen 1 und 2 genannten Gründen
           darf die Erlaubnis nicht versagt werden."
   b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 3"
      durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nr. 3" ersetzt.

28. Nach § 33 werden folgende §§ 33 a und 33b einge-
    fügt:

                        ,,§ 33a

       Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis
           bei Unternehmen mit Sitz außerhalb
        der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

      Das Bundesaufsichtsamt hat die Entscheidung über
   einen Antrag auf Erlaubnis von Unternehmen mit Sitz
   außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
   oder von Tochterunternehmen dieser Unternehmen
   auszusetzen oder zu beschränken, wenn ein entspre-
   chender Beschluß der Kommission oder des Rates
   der Europäischen Gemeinschaften vorliegt, der nach
   Artikel 22 Abs. 2 der Zweiten Bankrechtskoordinie-
   rungsrichtlinie zustande gekommen ist.· Die Ausset-
   ZUf:1g oder Beschränkung darf drei Monate vom Zeit-
   punkt des Beschlusses an nicht überschreiten. Die
   Sätze 1 und 2 gelten auch für nach dem Zeitpunkt des
   Beschlusses eingereichte Anträge auf Erlaubnis. Be-
   schließt der Rat der Europäischen Gemeinschaften
   die Verlängerung der Frist nach Satz 2, so hat das
   Bundesaufsichtsamt diese Fristverlängerung zu be-
   achten.

                         § 33b
           Anhörung der zuständigen Behörden
              eines anderen Mitgliedstaats

        der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
     Beantragt ein Unternehmen mit Sitz in einem ande-
   ren Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsge-

   meinschaft die Erlaubnis, Einlagen oder andere rück-
   zahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen

   und das Kreditgeschäft zu betreiben, so hat das Bun-
   desaufsichtsamt vor Erteilung der Erlaubnis die zu-
   ständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats an-
   zuhören, wenn

    1. ein Tochterunternehmen eines in einem anderen
       Mitgliedstaat zugelassenen Unternehmens nach
       § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 errichtet werden
       soll,

    2. ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens
       eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelasse-
       nen Unternehmens nach§ 53b Abs. 1 Satz 1 oder
       Abs. 7 errichtet werden soll oder
    3. das Unternehmen durch dieselben natürlichen

       oder juristischen Personen wie ein in einem ande-

       ren Mitgliedstaat zugelassenes Unternehmen nach

       § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 kontrolliert wird."

29. § 35 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:

       „3. wenn ihm Tatsachen bekannt werden, die die

           Versagung der Erlaubnis nach

           a) § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder
            b) § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 4 oder
               Satz2

            rechtfertigen würden;".
    b) In Absatz 3 werden nach der Angabe „Absatz 2
       Nr. 3 Buchstabe b11 die Worte „in Verbindung mit
       § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4" eingefügt.

30. In § 39 Abs. 1 Nr. 1 wird das Semikolon durch ein
    Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

    „oder Zweigstellen von Unternehmen nach § 53 b
    Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7;".

31. Dem § 41 wird folgender Satz 2 angefügt:

    „Kreditinstitute mit Sitz im Ausland dürfen bei ihrer
    Tätigkeit im Inland die in § 39 Abs. 2 und in § 40
    genannten Bezeichnungen in der Firma, als Zusatz
    zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks
    oder zu Werbezwecken führen, wenn sie zur Führung
    dieser Bezeichnung in ihrem Sitzstaat berechtigt sind
    und sie die Bezeichnung um einen auf ihren Sitzstaat
    hinweisenden Zusatz ergänzen."

32. Dem § 44a wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4
    angefügt:
     ,,(4) Die von einem Kreditinstitut nach § 24 Abs. 1
    Nr. 1O angezeigten Dienstleistungen teilt das Bundes-
    aufsichtsamt den zuständigen Behörden des Aufnah-
    memitgliedstaats innerhalb eines Monats nach Ein-
    gang der Anzeige mit."

33. Nach § 44 a wird folgender § 44 b eingefügt:
                           ,,§ 44b

                     Prüfung der Inhaber
                  bedeutender Beteiligungen
       Sofern Tatsachen Anlaß zu Zweifeln geben, daß der

    Inhaber einer bedeutenden Beteiligung den im Inter-
    esse einer soliden und umsichtigen Führung des Kre-

    ditinstituts zu stellenden Ansprüchen genügt oder daß
    die Struktur der Unternehmensverbindung eine wirk-
    same Aufsicht über das Kreditinstitut möglich macht,
    hat der Inhaber der bedeutenden Beteiligung auf Ver-

    langen des Bundesaufsichtsamtes ihm und der Deut-
    schen Bundesbank die in § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6
    Buchstabe d und e genannten Unterlagen einzurei-
    chen. Das Bundesaufsichtsamt kann eine Prüfung der
    in § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e genann-
BGBl. 1992, Seite 2222 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2222
2222                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

    ten Unterla~en durch einen von ihm zu bestimmenden
    Wirtschaftsprüfer anordnen."

34. In § 49 werden nach den Worten „in den Fällen" die
    Worte „des § 2 b Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 Satz ·1,"
    eingefügt.

35. In§ 51 Abs. 3 Satz 1 werden nach der Angabe,,§ 44
    Abs . 1 Nr. 1" die Worte „oder § 44b Satz 2" einge-
    fügt.

36. § 53 Abs . 2 Nr. 4 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 ein-

       gefügt:

       ,,Außerdem ist dem Kreditinstitut Kapital, das ge-
       gen Gewährung von Genußrechten nach § 10
       Abs. 5 oder aufgrund der Eingehung nachrangiger
       Verbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5a von nicht
       gruppenangehörigen Dritten eingezahlt ist, als haf-
       tendes Eigenkapital zuzurechnen, wenn die ge-
       mäß § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 5 a
       Satz 1 Nr. 1 bis 3 getroffenen Vereinbarungen sich

       jeweils auf das gesamte Unternehmen beziehen.

       Die Summe der Eigenkapitalbestandteile nach
       Satz 2 darf das haftende Eigenkapital nach Satz 1
       nicht überschreiten; Kapital, das aufgrund der Ein-

       gehung nachrangiger Verbindlichkeiten nach § 10

       Abs. 5 a eingezahlt ist, darf fünfzig vom Hundert

       des haftenden Eigenkapitals nach Satz 1 nicht

       überschreiten."

    b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.

37 Nach § 53 a werden die folgenden §§ 53 b bis 53 d
   eingefügt:

                          ,,§ 53b
                   Unternehmen mit Sitz
              in einem anderen Mitgliedstaat
         der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
       (1) Ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen
    Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-
    schaft, das Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder
    des Publikums entgegennimmt und das Kreditge-
    schäft betreibt, kann über eine Zweigstelle oder durch
    Erbringung von Dienstleistungen im Geltungsbereich
    dieses Gesetzes die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5,
    7 bis 9 aufgeführten Geschäfte abweichend von § 32
    ohne Erlaubnis durch das Bundesaufsichtsamt und
    die in § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 11 aufgeführten
    Geschäfte betreiben sowie Handelsauskünfte und
    Schließfachvermietungen anbieten, wenn dieses
    Unternehmen von den zuständigen Behörden des
    Herkunftsmitgliedstaats zugelassen worden ist und
    von ihnen beaufsichtigt wird, die Geschäfte durch die

    Zulassung abgedeckt sind und dieses Unternehmen

    den Anforderungen der Zweiten Bankrechtskoordinie-

    rnngsrichtlinie und der Richtlinie 89/647/EWG vom

    18. Dezember 1989 über einen Solvabilitätskoeffizien-

    ten (ABI. EG Nr. L 386 S. 14) unterliegt. § 53 ist in
    diesem Fall nicht anzuwenden. § 14 der Gewerbeord-

    nung bleibt unberührt.

      (2) Das Bundesaufsichtsamt hat das Unternehmen,
    das eine Zweigstelle im Geltungsbereich dieses Ge-
    setzes errichten will, innerhalb von zwei Monaten nach

Eingang der von den zuständigen Behörden des Her-
kunftsmitgliedstaats über die beabsichtigte Errichtung
der Zweigstelle übermittelten Unterlagen auf die für
seine Tätigkeit vorgeschriebenen Meldungen an das
Bundesaufsichtsamt und die Deutsche Bundesbank
hinzuweisen und die Bedingungen anzugeben, die
nach Absatz 3 für die Ausübung der von der Zweig-
stelle geplanten Tätigkeiten aus Gründen des Allge-
meininteresses gelten. Nach Eingang der Mitteilung
des Bundesaufsichtsamtes, spätestens nach Ablauf
der in Satz 1 genannten Frist, kann die Zweigstelle
errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen.

   (3) Auf Zweigstellen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1

sind die §§ 3, 11, 14, 18 bis 20, 23, 23 a, 24 Abs. 1

Nr. 6 bis 9, §§ 25, 30, 37, 39 bis 42, 43 Abs. 2 und 3,
§ 44 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4, § 44a Abs. 1 und 2
sowie die §§ 46 bis 50 mit der Maßgabe entsprechend
anzuwenden, daß eine oder mehrere Zweigstellen
desselben Unternehmens als ein Kreditinstitut gelten.
Für die Erbringung von Dienstleistungen nach Ab-
satz 1 Satz 1 gelten die §§ 3, 23a und 37 entspre-
chend.

   (4) Stellt das Bundesaufsichtsamt bei einer Zweig-

stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 unzureichende
Liquidität fest, so fordert es die Zweigstelle auf, den
Mangel innerhalb einer von ihm zu bestimmenden

Frist zu beheben. Kommt die Zweigstelle der Aufforde-

rung nicht nach, so unterrichtet das Bundesaufsichts-

amt die zuständigen Behörden des Herkunftsmit-

gliedstaats. Ergreift der Herkunftsmitgliedstaat keine

Maßnahmen oder führen dessen Maßnahmen nicht
zur Behebung des Mangels, kann das Bundesauf-
sichtsamt nach Unterrichtung der zuständigen Behör-
den des Herkunftsmitgliedstaats die erforderlichen
Maßnahmen nach den §§ 45 bis 46 b und 50 er-
greifen.

   (5) In dringenden Fällen kann das Bundesaufsichts-
amt vor Einleitung des in Absatz 4 vorgesehenen
Verfahrens die erforderlichen Maßnahmen nach den
§§ 45 bis 46 b und 50 ergreifen. Es hat die Kommis-
sion der Europäischen Gemeinschaften und die zu-
ständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats hier-
von unverzüglich zu unterrichten. Das Bundesauf-
sichtsamt hat die Maßnahmen zu ändern oder aufzu-
heben, wenn die Kommission dies nach Anhörung der
zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats
und des Bundesaufsichtsamtes beschließt.
   (6) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmit-
gliedstaats können nach vorheriger Unterrichtung des
Bundesaufsichtsamtes selbst oder durch ihre Beauf-
tragten die für die bankaufsichtliche Überwachung der
Zweigstelle erforderlichen Informationen bei der
Zweigstelle prüfen.

  (7) Ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen

Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-

schaft, das eine der in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5,

7 bis 9 aufgeführten Tätigkeiten betreibt oder das

Finanzinstitut im Sinne des § 1 Abs. 3 ist, kann die in
§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5, 7 bis 9 aufgeführten

Tätigkeiten über eine Zweigstelle oder durch Erbrin-

gen von Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses
Gesetzes abweichend von § 32 ohne Erlaubnis des
Bundesaufsichtsamtes und die in § 1 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 bis 11 aufgeführten Geschäfte betreiben sowie
BGBl. 1992, Seite 2223 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2223
Handelsauskünfte und Schließfachvermietungen an-
bieten, wenn das Unternehmen ein Tochterunterneh-
men eines Kreditinstituts oder ein gemeinsames Toch-
terunternehmen mehrerer Kreditinstitute ist, seine Sat-
zung diese Tätigkeiten gestattet und die folgenden
Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Das oder die Mutterunternehmen sind in dem Mit-
   gliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-
   schaft, in dem das Tochterunternehmen seinen
   Sitz hat, als Kreditinstitut zugelassen;
2. die Tätigkeiten, die das Unternehmen ausübt, wer-
   den auch im Herkunftsmitgliedstaat betrieben;

3. das oder die Mutterunternehmen halten minde-
   stens neunzig vom Hundert der Stimmrechte des
   Tochterunternehmens;

4. das oder die Mutterunternehmen haben gegenüber
   den zuständigen Behörden des Herkunftsmitglied-
   staats die umsichtige Geschäftsführung des Toch-
   terunternehmens glaubhaft gemacht und sich
   mit Zustimmung der zuständigen Behörden des
   Herkunftsmitgliedstaats gegebenenfalls gesamt-
   schuldnerisch für die vom Tochterunternehmen
   eingegangenen Verpflichtungen verbürgt;
5. das Tochterunternehmen ist in die Beaufsichtigung
   des Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis
   einbezogen.

Satz 1 gilt entsprechend für Tochterunternehmen von
in Satz 1 genannten Unternehmen, welche die vorge-
nannten Bedingungen erfüllen. Die Absätze 2 bis 6
gelten entsprechend.

                        § 53c
          Unternehmen mit Sitz außerhalb
     der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

  Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung
1. zu bestimmen, daß die Vorschriften dieses Geset-
   zes über ausländische Unternehmen mit Sitz in
   einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts-
   gemeinschaft auch auf Unternehmen mit Sitz
   außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemein-
   schaft anzuwenden sind, soweit dies im Bereich
   des Niederlassungsrechts oder des Dienstlei-
   stungsverkehrs aufgrund von Abkommen der Eu-
   ropäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit Staaten,
   die dieser nicht angehören, erforderlich ist;

2. die vollständige oder teilweise Anwendung der
   Vorschriften des § 53 b unter vollständiger oder
   teilweiser Freistellung von den Vorschriften des
   § 53 auf Unternehmen mit Sitz außerhalb der Euro-
   päischen Wirtschaftsgemeinschaft anzuordnen,
   wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist und
   a) die Unternehmen in ihrem Sitzstaat in den von
      der Freistellung betroffenen Bereichen nach in-
      ternational anerkannten Grundsätzen beauf-
      sichtigt werden,

   b) Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz im In-

      land in diesem Staat lnländerbehandlung ein-

      geräumt wird und

   c) die zuständigen Behörden des Sitzstaates zu
      einer befriedigenden Zusammenarbeit mit dem

       Bundesaufsichtsamt bereit sind und dies auf
       der Grundlage einer zwischenstaatlichen Ver-
       einbarung sichergestellt ist.

                       § 53d
            Meldungen an die Kommission
          der Europäischen Gemeinschaften
   (1) Das Bundesaufsichtsamt meldet der Kommis-
sion der Europäischen Gemeinschaften

1. die Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben von
   Bankgeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2

   Nr. 1 und 2;

2. die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 an
   ein Unternehmen, das Tochterunternehmen eines
   Mutterunternehmens mit Sitz außerhalb der Euro-
   päischen Wirtschaftsgemeinschaft ist; die Struktur
   des Konzerns ist in der Mitteilung anzugeben;

3. den Erwerb einer Beteiligung an einem Kreditinsti-
   tut, durch den das Kreditinstitut zu einem Tochter-
   unternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz
   außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemein-
   schaft wird;

4. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen die
   Errichtung einer Zweigstelle in einem anderen Mit-
   gliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-
   schaft nicht zustande gekommen ist, weil das Bun-
   desaufsichtsamt die Angaben nach § 24a Abs. 1
   Satz 2 nicht an die zuständigen Behörden des
   Aufnahmemitgliedstaats weitergeleitet hat;

5. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen Maßnah-
   men nach § 53 b Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 1
   ergriffen wurden;

6. allgemeine Schwierigkeiten, die Kreditinstitute bei
   der Errichtung von Zweigstellen, der Gründung von
   Tochterunternehmen oder bei der Ausübung von
   Bankgeschäften und Tätigkeiten nach § 1 Abs. 3
   Satz 1 Nr. 2 bis 11 in einem Staat haben, der nicht
   Mitglied der Europäischen Wirtschaftsgemein-
   schaft ist;

7. auf Verlangen der Kommission den Erlaubnisan-
   trag eines Unternehmens, das Tochterunterneh-
   men eines Mutterunternehmens mit Sitz außerhalb
   der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist;

8. auf Verlangen der Kommission die nach § 2 b ge-
   meldete Absicht des Erwerbs einer Beteiligung an
   einem Kreditinstitut, durch den das Kreditinstitut
   Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz
   außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemein-
   schaft wird.

  (2) Die Meldepflichten nach Absatz 1 Nr. 7 und 8
bestehen nur, wenn die Kommission der Europäi-

schen Gemeinschaften feststellt, daß in dem Staat,

der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts-

gemeinschaft ist, Kreditinstituten mit Sitz in der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft kein effektiver
Marktzugang gestattet wird, der demjenigen vergleich-
BGBl. 1992, Seite 2224 — Originalseite als Abbildung
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2224                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

    bar ist, den die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
    den Unternehmen dieses Staates gewährt, oder wenn
    die Kommission feststellt, daß die Kreditinstitute mit
    Sitz in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in
    diesem Staat keine lnländerbehandlung erfahren. Die
    Meldepflichten nach Absatz 1 Nr. 7 und 8 in Verbin-
    dung mit Satz 1 bestehen nicht mehr, wenn mit dem
    Staat ein Abkommen über den effektiven Marktzugang
    und die lnländerbehandlung der Kreditinstitute mit Sitz
    in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft abge-
    schlossen worden ist oder wenn Anträge auf Erlaubnis
    von Unternehmen mit Sitz in diesem Staat nicht mehr
    nach § 33 a ausgesetzt werden müssen."

38. In § 54 Abs. 1 Nr. 1 werden nach der Angabe ,,§ 3" die
    Worte,,, auch in Verbindung mit§ 53b Abs. 3 Satz 1
    oder 2," eingefügt.

39. In § 55 Abs. 1 werden nach der Angabe ,,§ 46 b Satz 1"
    die Worte ,,, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3
    Satz 1," eingefügt.

40. § 56 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
     ,,(1) Ordnungswidrig handelt, wer

    1. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 44 Abs. 1
       Nr. 1, Abs. 2 oder 3, auch in Verbindung mit§ 53b
       Abs. 3 Satz 1 , eine Auskunft nicht, nicht rechtzei-
       tig, nicht vollständig oder unrichtig erteilt, die Bü-
       cher oder Schriften nicht, nicht rechtzeitig oder
       nicht vollständig vorlegt oder die Ausübung der in
       § 44 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 zweiter Halbsatz oder
       Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit§ 53b Abs. 3
       Satz 1, bezeichneten Befugnisse nicht duldet,

    2. vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung
       nach § 24 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit
       Satz 2, § 25 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit
       Satz 3, § 30 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit
       Satz 2, § 31 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
       Satz 2, § 47 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder§ 48 Abs. 1
       zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten
       Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

    3. vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund des § 2 b
       Abs. 1 Satz 5, des § 12 a Abs. 2, des § 23 Abs. 1,
       auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, des
       § 32 Abs. 2 Satz 1, des § 44 Abs. 1 Nr. 3 erster
       Halbsatz, des § 45 Abs. 1, des § 46 Abs. 1 Satz 1
       oder 2, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3
       Satz 1, des § 46a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbin-
       dung mit § 53 b Abs. 3 Satz 1, oder des § 53 b
       Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 45 Abs. 1, § 46
       Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder § 46 a Abs. 1 Satz 1
       erlassenen vollziehbaren Verfügung zuwiderhan-
       delt,

    4. vorsätzlich oder leichtfertig der Pflicht zur Anzeige
       nach § 2 b Abs. 1 Satz 1 bis 4 oder 6 oder Abs. 4,
       § 10 Abs. 8 Satz 1 oder 2, § 12a Abs. 1 Satz 3,
       § 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 Satz 5 oder 6,
       § 13a Abs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 1, auch in Verbin-

        dung mit § 53 b Abs. 3 Satz 1, § 15 Abs. 4 Satz 4
        zweiter Halbsatz, § 16 Satz 1 oder 2, § 24 Abs. 1
        oder 3, Abs. 1 Nr. 6 bis 9, auch in Verbindung mit
        § 53 b Abs. 3 Satz 1, § 24 a Abs. 1 oder 3, auch in
        Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
        § 24a Abs. 4, § 28 Abs. 1 Satz 1 oder§ 53a nicht,
        nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt
        oder in einer solchen Anzeige unrichtige Angaben
        macht; für die Anzeigepflichten nach den §§ 13
        und 13a gilt dies nur insoweit, als der Großkredit
        50 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals nicht
        übersteigt,

    5. vorsätzlich oder leichtfertig der Pflicht zur Einrei-
       chung von Zwischenabschlüssen und Prüfungsbe-
       richten nach § 1O Abs. 7 Satz 5, von Monatsaus-
       weisen nach § 25 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbin-
       dung mit Satz 2, oder Abs. 2 Satz 1, auch in Ver-
       bindung mit § 53 b Abs. 3 Satz 1, von Jahres-
       abschlüssen, des Prüfungsberichts, des Konzern-
       abschlusses, des Konzernlageberichts oder des
       Prüfungsberichts der Konzernabschlußprüfer nach
       § 26 Abs. 1 oder 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht
       vollständig nachkommt oder in einem Monatsaus-
       weis unrichtige Angaben macht,

   6. vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des § 1O
      Abs. 5 Satz 5, auch in Verbindung mit§ 10 Abs. 5a
      Satz 6, über das Verbot des Erwerbs in Wertpapie-
      ren verbriefter eigener Genußrechte oder eigener
      nachrangiger Verbindlichkeiten, des § 12 Abs. 1
      über die Begrenzung von Anlagen, des § 12 Abs. 5
      über eine bedeutende Beteiligung, des § 12 a
      Abs. 1 Satz 1 über die Begründung von Unter-
      nehmensbeziehungen, des § 13 Abs. 3 oder 4
      oder des § 13 a Abs. 4 Satz 2 über die Einhaltung
      der Grenzen für Großkredite oder des § 18 Satz 1,
      auch in Verbindung mit§ 53b Abs. 3 Satz 1, über
      Kreditunterlagen zuwiderhandelt,

   7. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen§ 23a Satz 1
       oder 2, auch in Verbindung mit§ 53b Abs. 3 Satz 1
       oder 2, auf die fehlende Mitgliedschaft nicht oder
       nicht in der vorgeschriebenen Weise hinweist oder
       entgegen § 23 a Satz 3, auch in Verbindung mit
       § 53 b Abs. 3 Satz 1 oder 2, vom Ausscheiden
       nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder

   8. seine Tätigkeit als Inhaber oder Geschäftsleiter
      eines Kreditinstituts trotz Untersagung durch das
      Bundesaufsichtsamt nach § 36 Abs. 1 oder § 46
      Abs. 1 Satz 2 fortsetzt."

41. § 59 erhält folgende Fassung:

                             ,,§ 59
               Geldbußen gegen Kreditinstitute

        § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt
     für Kreditinstitute in der Rechtsform einer juristischen
   · Person oder Personenhandelsgesellschaft oder für
     Unternehmen im Sinne des § 53 b Abs. 1 Satz 1 ,
     Abs. 7 Satz 1, die über eine Zweigstelle oder durch
     Erbringung von Dienstleistungen im Geltungsbereich
     dieses Gesetzes tätig sind, auch dann, wenn ein Ge-
BGBl. 1992, Seite 2225 — Originalseite als Abbildung
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    schäftsleiter, der nicht nach Gesetz, Satzung oder
    Gesellschaftsvertrag zur Vertretung des Kreditinstituts
    oder Unternehmens berufen ist, eine Straftat oder
    Ordnungswidrigkeit begangen hat."

42. § 62 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 5 Satz 3 werden die Worte „nicht mehr
       die Voraussetzungen des§ 5 Abs. 1 Nr. 10 Satz 1
       des Körperschaftsteuergesetzes erfüllt" ersetzt
       durch die Worte „als eingetragene Genossenschaft

       seine Geschäftstätigkeit nicht mehr überwiegend
       auf die Vermietung von Wohnungen an ihre Mit-
       glieder richtet".

    b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
          ,,(6) Die Vorschriften des § 23 a sind auf private
         Bausparkassen ab dem 1. Juli 1993 anzuwen-
         den."

43. § 63a wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

              „Sondervorschriften für das in Artikel 3
             des Einigungsvertrages genannte Gebiet".

    b)   Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.

    c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:

          ,,(4) Das Bundesaufsichtsamt kann Gruppen von
         Kreditinstituten oder einzelne Kreditinstitute mit
         Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
         genannten Gebiet von Verpflichtungen aufgrund
         dieses Gesetzes freistellen, wenn dies aus beson-
         deren Gründen, insbesondere wegen der noch
         fehlenden Angleichung des Rechts in dem in Arti-
         kel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet an
         das Bundesrecht, angezeigt ist."

    d) In Absatz 5 werden die Worte „in der Deutschen
       Demokratischen Republik einschließlich Berlin
       (Ost)" durch die Worte „in dem in Artikel 3 des
       Einigungsvertrages genannten Gebiet" ersetzt.

    e) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:

          ,,(6) § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, § 46a Abs. 1 Satz 1,

         Abs. 3 Satz 2, § 46b Satz 1 bis 5, §§ 46c und 47

         Abs. 1 Nr. 1 gelten mit der Maßgabe, daß für Kre-
         ditinstitute mit Sitz in dem in Artikel 3 des Eini-
         gungsvertrages genannten Gebiet an die Stelle
         des Konkursverfahrens das Verfahren nach der
         Gesamtvollstreckungsordnung tritt und daß die
         Gesamtvollstreckung nur auf Antrag des Bundes-
         aufsichtsamtes eröffnet werden kann."

44. Nach § 63a werden folgende §§ 64 bis 64b einge-
    fügt:

                           ,,§ 64

               Deutsche Bundespost POSTBANK
      Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 unterliegt
    die Deutsche Bundespost POSTBANK hinsichtlich der

von ihr betriebenen Geschäfte lediglich den aufgrund
der§§ 23, 47 Abs. 1 Nr. 2 und§ 48 getroffenen Maß-
nahmen. Ab 1.. Januar 1996 gilt die Erlaubnis nach
§ 32 als erteilt. § 23 a gilt nicht, solange die Deutsche
Bundespost POSTBANK ein Sondervermögen des
Bundes ist.

                         § 64a
                Grenzen für Anlagen
           von bestehenden Kreditinstituten

  ( 1) Hält ein Kreditinstitut am 1. Januar 1993 wegen

der Änderung des § 12 Abs. 1 die in dieser Vorschrift
vorgesehenen Grenzen für Anlagen nicht ein, so hat
das Kreditinstitut innerhalb von drei Jahren von die-
sem Zeitpunkt an die Anforderungen dieser Vorschrift
zu erfüllen.

  (2) Das Bundesaufsichtsamt kann in begründeten
Fällen auf Antrag die Frist nach Absatz 1 verlängern,
wenn sich das Verhältnis von Anlagen na~h § 12 zum
haftenden Eigenkapital innerhalb dieser Frist verrin-
gert hat.

   (3) Hält ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstituts-

gruppe am 1. Januar 1993 die nach § 12 Abs. 5 Satz 1
oder 2 vorgesehenen Grenzen für Beteiligungen nicht
ein, so hat das Kreditinstitut oder die Kreditinstituts-
gruppe innerhalb von zehn Jahren von diesem Zeit-
punkt an die Anforderungen dieser Vorschrift zu er-
füllen.

                       § 64b
      Kapital von bestehenden Kreditinstituten
  (1) Kreditinstituten, die Einlagen oder andere rück-
zahlbare Gelder des Publikums entgegennehmen und
das Kreditgeschäft betreiben und die am 1. Januar
1993 nach § 32 zugelassen sind, darf abweichend von
§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz an einge-
zahltem Kapital, Geschäftsguthaben oder Rücklagen,
abzüglich des Betrages der Aktien, die mit einem
nachzuzahlenden Vorzug bei der Verteilung des Ge-
winns ausgestattet sind, ein niedrigerer Betrag als der
Gegenwert von 5 Millionen ECU zur Verfügung ste-
hen. In diesem Fall darf das haftende Eigenkapital
nicht unter den am 31. Dezember 1990 vorhandenen
Betrag absinken. Bei nach dem 31. D.ezember 1990

zugelassenen Kreditinstituten darf das haftende Ei-

genkapital nicht unter den Betrag zum Zeitpunkt der

Zulassung absinken.

   (2) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 er-
füllt, ist§ 35 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe bin Verbindung
mit § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz über die
Aufhebung der Erlaubnis nicht anzuwenden.

  (3) Wechselt die Kontrolle über ein Kreditinstitut,
das die Vergünstigung des Absatzes 1 für sich in
Anspruch genommen hat, so ist § 33 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 zweiter Halbsatz über die Höhe des Kapitals auf

das Kreditinstitut anzuwenden.

  (4) Bei einem Zusammenschluß von zwei oder meh-
reren Kreditinstituten, welche die Vergünstigung des
BGBl. 1992, Seite 2226 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2226
2226                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

    Absatzes 1 für sich in Anspruch genommen haben,
    darf das haftende Eigenkapital des aus dem Zusam-
    menschluß hervorgehenden Kreditinstituts mit Einwilli-
    gung des Bundesaufsichtsamtes unter dem Gegen-
    wert von fünf Millionen ECU liegen, wenn eine Gefahr
    für die Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditinstituts
    gegenüber seinen Gläubigem nicht besteht. Das
    haftende Eigenkapital des zusammengeschlossenen
    Kreditinstituts muß in diesem Fall jedoch mindestens
    den zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses vorhan-
    denen Gesamtbetrag des haftenden Eigenkapitals der
    sich zusammenschließenden Kreditinstitute errei-
    chen.

       (5) Das Bundesaufsichtsamt kann dem Kreditinstitut
    eine Frist einräumen, innerhalb der es die Kapitalan-
    forderungen nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 oder Ab-
    satz 4 Satz 2 zu erfüllen oder seine Tätigkeit einzustel-
    len hat. Erfüllt ein Kreditinstitut diese Kapitalanforde-
    rungen dauerhaft nicht, so gilt§ 35 Abs. 2 Nr. 3 über
    die Aufhebung der Erlaubnis entsprechend."

                         Artikel 2

            Änderung der Gewerbeordnung

  Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-

machung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 425), zuletzt

geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. August

1992 (BGBI. 1 S. 1564), wird wie folgt geändert:

1. § 34c Abs. 5 wird wie folgt geändert:
   a) Der Nummer 2 wird folgender Halbsatz angefügt:

       "und für Zweigstellen von Unternehmen im Sinne
       des § 53 b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das
       Kreditwesen,".

   b) Der Punkt am Ende der Nummer 4 wird durch ein
      Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

       „5. Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem
           anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
           schaftsgemeinschaft, die nach § 53 b Abs. 7 des
           Gesetzes über das Kreditwesen Darlehen zwi-
           schen Kreditinstituten vermitteln dürfen, soweit
           sich ihre Tätigkeit nach Absatz 1 auf die Vermitt-
           lung von Darlehen zwischen Kreditinstituten
           beschränkt."

2. Dem § 38 wird folgender Satz 3 angefügt:
   ,,Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für Zweigstellen von Unterneh-
   men mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
   päischen Wirtschaftsgemeinschaft, die nach § 53 b
   Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das
   Kreditwesen Handelsauskünfte anbieten dürfen."

3. § 55a Abs. 1 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt:

   ,,8. in einem nicht ortsfesten Geschäftsraum eines Kre-
        ditinstituts oder eines Unternehmens im Sinne des

       § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über
       das Kreditwesen tätig ist, wenn in diesem Ge-
       schäftsraum ausschließlich bankübliche Geschäfte
       betrieben werden, zu denen diese Unternehmen
       nach dem Gesetz über das Kreditwesen befugt
       sind;".

                         Artikel 3
       Änderung des Hypothekenbankgesetzes

  Das Hypothekenbankgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2898)
wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird Absatz 2 aufgehoben. Die Absatzbezeich-
   nung "(1 )" wird gestrichen.

2. In § 35a wird Absatz 1 aufgehoben. Die Absatzbe-
   zeichnung ,,(2)" wird gestrichen.

                        Artikel 4

          Änderung des Schiffsbankgesetzes

  Das Schiffsbankgesetz in der im Bundesgesetzblatt

Teil 111, Gliederungsnummer 7628-2, veröffentlichten berei-

nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 des

Gesetzes vom 30. November 1990 (BGBI. 1S. 2570), wird
wie folgt geändert:

1. In§ 5 Abs. 1 wird nach Nummer 7 folgende Nummer 7a
   eingefügt:

   ,,7a. zur Gewährung von Darlehen nach§ 1 Schuldver-
         schreibungen ohne die für Schiffspfandbriefe vor-
         geschriebene Deckung ausgeben;".

2. In § 7 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Darlehen"
   die Worte „sowie nach§ 5 Abs. 1 Nr. 7a ausgegebene
   Schuldverschreibungen" eingefügt.

3. In § 42 Abs. 2 werden nach dem Wort "Darlehen" ein
   Komma und das Wort „Schuldverschreibungen" einge-
   fügt.

                         Artikel 5
     Änderung des Gesetzes über Bausparkassen
  Das Gesetz über Bausparkassen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 454)
wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 2 werden die Worte „das Achtfache" durch

   die Worte „75 vom Hundert des Gesamtbetrages der
   Bauspardarlehen und der Darlehen nach Absatz 1
   Nr. 1" ersetzt.
BGBl. 1992, Seite 2227 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2227
                              Nr. 59     Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 199.2                               2227

2. § 18 Abs. 3 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:

   ,,Der auf die Bausparkasse entfallende, in dem geson-
   derten Jahresabschluß ausgewiesene Anteil am haf-
   tenden Eigenkapital des Kreditinstituts gilt als haften-
   des Eigenkapital der Bausparkasse."

                         Artikel 6
          Änderung des Handelsgesetzbuchs
  Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 5
des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2847),
wird wie folgt geändert:

 1. § 330 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt geändert:

    Nach den Worten „für die Gliederung des Jahresab-
    schlusses und des Konzernabschlusses" werden die
    Worte „sowie des Zwischenabschlusses gemäß
    § 340 a Abs. 3 und des Konzernzwischenabschlusses
    gemäß § 340 i Abs. 4 und über den Inhalt der Anlage
    gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das
    Kreditwesen" eingefügt.

2. § 331 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 1 wird das Wort „oder'' nach den Wor-
       ten „im Jahresabschluß" durch ein Komma ersetzt
       und nach den Worten „im Lagebericht" werden die
       Worte „oder im Zwischenabschluß nach § 340a
       Abs. 3" eingefügt.

    b) In Nummer 2 wird das Wort „oder'' nach den Wor-
       ten „im Konzernabschluß" durch ein Komma er-
       setzt, und nach den Worten „im Konzernlage-
       bericht" werden die Worte „oder im Konzernzwi-
       schenabschluß nach § 340 i Abs. 4" eingefügt.

3. § 332 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    Das Wort „oder'' nach den Worten „eines Konzernab-
    schlusses" wird durch ein Komma ersetzt, und nach
    dem Wort „Kapitalgesellschaft" werden die Worte
    „oder eines Zwischenabschlusses nach § 340 a Abs. 3

    oder eines Konzernzwischenabschlusses gemäß

    § 340 i Abs. 4" eingefügt.

 4. § 340 Abs.. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

    ,,§ 3401 Abs. 2 bis 4 ist außerdem auf Zweigstellen im
    Sinne des § 53 b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 des Geset-
    zes über das Kreditwesen, auch in Verbindung mit·
    einer Rechtsverordnung nach§ 53c Nr. 1 dieses Ge-
    setzes, anzuwenden, sofern diese Zweigstellen Bank-
    geschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5
    und 7 bis 9 dieses Gesetzes betreiben."

 5. Die Überschrift des 2. Titels (nach § 340) wird wie folgt
    gefaßt:

                       „zweiter Titel
      Jahresabschluß, Lagebericht, Zwischenabschluß".

6. Dem § 340 a wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3
   angefügt:

     ,,(3) Sofern Kreditinstitute Zwischenabschlüsse zur
    Ermittlung von Zwischenergebnissen im Sinne des
    § 10 Abs. 7 Satz 3 des Gesetzes über das Kreditwe-
    sen aufstellen, gelten die Bestimmungen über den
    Jahresabschluß und § 340 k über die Prüfung ent-
    sprechend."

 7. § 340c wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Ver-
       lustrechnung" die Worte „und zum Anhang" ein-
       gefügt.

    b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

        ,,(3) Kreditinstitute, die dem haftenden Eigenkapi-
       tal nicht realisierte Reserven nach § 10 Abs. 4 a
       Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen
       zurechnen, haben den Betrag, mit dem diese Re-
       serven dem haftenden Eigenkapital zugerechnet
       werden, im Anhang zur Bilanz und zur Gewinn-
       und Verlustrechnung anzugeben."

 8. Die Überschrift des 5. Titels nach§ 340h wird wie folgt
    gefaßt:

                       „Fünfter Titel

            Konzernabschluß, Konzernlagebericht,
                Konzernzwischenabschluß".

 9. In § 340i wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4
    angefügt:

      ,,(4) Sofern Kreditinstitute Konzernzwischenab-
    schlüsse zur Ermittlung von Konzernzwischenergeb-
    nissen im Sinne des§ 10a Abs. 1 Satz 2 in Verbin-
    dung mit § 10 Abs. 7 Satz 3 des Gesetzes über das
    Kreditwesen aufstellen, gelten die Bestimmungen
    über den Konzernabschluß und § 340 k über die Prü-
    fung entsprechend."

10. § 340 n Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 1 werden nach den Worten „oder Fest-

       stellung des Jahresabschlusses" die Worte „oder

       bei der Aufstellung des Zwischenabschlusses ge-
       mäß§ 340a Abs. 3" eingefügt.

    b) In Nummer 2 werden nach den Worten „des Kon-
       zernabschlusses" die Worte „oder des Konzernzwi-
       schenabschlusses gemäß § 340 i Abs. 4" einge-
       fügt.

                        Artikel 7

               Änderung des Gesetzes
              über die Angelegenheiten
            der freiwilligen Gerichtsbarkeit

  Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-
derungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
BGBl. 1992, Seite 2228 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2228
2228                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

sung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom    ten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesge-
18. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2206), wird wie folgt ge-    setzblatt bekanntmachen.
ändert:
In § 145 Abs. 1 wird nach den Worten „und die nach" die                            Artikel 9
Angabe,,§ 2b Abs. 2 Satz 4 bis 7," eingefügt.
                                                                                 Inkrafttreten

                       Artikel 8                             Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Ja-
                                                           nuar 1993 in Kraft. Artikel 1 Nr. 43 tritt am Tage nach der
  Neufassung des Gesetzes über das Kreditwesen
                                                           Verkündung, Artikel 1 Nr. 10, 15 und 17 treten am 1. Juli
  Der Bundesminister der Finanzen kann den Wortlaut        1993 und Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a tritt am 1. Januar
des Gesetzes über das Kreditwesen in der vom lnkrafttre-   1996 in Kraft.



                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                             gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                             wird im Bundesgesetzblatt verkündet.



                                Bonn, den 21. Dezember 1992

                                            Der Bundespräsident
                                                Weizsäcker

                                             Der Bundeskanzler
                                              Dr. Helmut Kohl

                                    Der Bundesminister der Finanzen
                                             Theo Waigel

                                    Die Bundesministerin der Justiz
                                    S. Le uthe u sse r-Sch narren berge r

                                   Der Bundesminister für Wirtschaft
                                         Jürgen W. Möllemann

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1992 I S. 2211. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes dbb0384c4bf57e53….