Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 489 Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/489#abs-1 (1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/489#abs-2 (2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/489#abs-3 (3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/489#abs-4 (4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/489#abs-5 (5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.
Wird zitiert von 192 Entscheidungen zu § 489 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 22.06.2016 – 31 U 278/15Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 27.10.2021 – 17 U 30/21
- OLG Hamm, 22.06.2016 – 31 U 234/15Zitiert von 4
- OLG Hamm, 22.06.2016 – 31 U 271/15Zitiert von 1
- AG Ludwigsburg, 07.08.2015 – 10 C 1154/15Zitiert von 9
- BGH, 14.03.2023 – XI ZR 420/21Ordentliche Kündbarkeit eines im Zusammenhang mit einem variabel verzinslichen Darlehensvertrag geschlossenen Zinssatz-Swap-Vertrags mit fester Laufzeit; Erschwerung des ordentlichen Kündigungsrechts betreffend den DarlehensvertragZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 03.12.2025 – 9 U 5/25Zitiert von 1
- BGH, 21.10.2025 – XI ZR 133/24Pflichtangaben bei Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrages; Rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts
- BGH, 21.10.2025 – XI ZR 187/23Ordnungsgemäßheit der Angabe über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in einem Immobiliar-VerbraucherdarlehensvertragZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 489 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.