Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 489 Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 187
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Nach Gewicht
- BGH, 21.02.2017 – XI ZR 185/16Bausparvertrag: Kündigungsrecht der Bausparkasse nach Ablauf von zehn Jahren nach ZuteilungsreifeZitiert von 37
- BGH, 21.02.2017 – XI ZR 272/16Bausparvertrag: Kündigungsrecht der Bausparkasse für Altverträge mit einer mindestens zehnjährigen erstmaligen ZuteilungsreifeZitiert von 6
- OLG Hamm, 22.06.2016 – 31 U 278/15Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 27.10.2021 – 17 U 30/21
- OLG Hamm, 22.06.2016 – 31 U 234/15Zitiert von 4
- OLG Hamm, 22.06.2016 – 31 U 271/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 03.12.2025 – 9 U 5/25Zitiert von 1
- BGH, 21.10.2025 – XI ZR 187/23Ordnungsgemäßheit der Angabe über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in einem Immobiliar-VerbraucherdarlehensvertragZitiert von 1
- BGH, 21.10.2025 – XI ZR 133/24Pflichtangaben bei Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrages; Rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 489 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/489#abs-1 (1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/489#abs-2 (2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/489#abs-3 (3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/489#abs-4 (4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/489#abs-5 (5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.