Gesetze / Bundeszentralregistergesetz

BZRG

§ 63 Entfernung von Eintragungen

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund47 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/63#abs-1 (1) Eintragungen im Erziehungsregister werden entfernt, sobald die betroffene Person das 24. Lebensjahr vollendet hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/63#abs-2 (2) Die Entfernung unterbleibt, solange im Zentralregister eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung eingetragen ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/63#abs-3 (3) Die Registerbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, daß Eintragungen vorzeitig entfernt werden, wenn die Vollstreckung erledigt ist und das öffentliche Interesse einer solchen Anordnung nicht entgegensteht. § 49 Abs. 3 ist anzuwenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/63#abs-4 (4) Die §§ 51, 52 gelten entsprechend.

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