Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 63 Entfernung von Eintragungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/63#abs-1 (1) Eintragungen im Erziehungsregister werden entfernt, sobald die betroffene Person das 24. Lebensjahr vollendet hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/63#abs-2 (2) Die Entfernung unterbleibt, solange im Zentralregister eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung eingetragen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/63#abs-3 (3) Die Registerbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, daß Eintragungen vorzeitig entfernt werden, wenn die Vollstreckung erledigt ist und das öffentliche Interesse einer solchen Anordnung nicht entgegensteht. § 49 Abs. 3 ist anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/63#abs-4 (4) Die §§ 51, 52 gelten entsprechend.
Wird zitiert von 47 Entscheidungen zu § 63 BZRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 16.10.2018 – 1 S 555/18Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 19.05.2009 – 13 S 116/09Zitiert von 3
- BGH, 19.10.2011 – 4 StR 425/11Strafzumessung: Prüfung der fiktiven Tilgungsreife bei Berücksichtigung einer nicht in das Bundeszentralregister eingetragenen ausländischen Vorstrafe im Rahmen der StrafzumessungZitiert von 9
- VG Saarland Saarlouis, 20.07.2022 – 2 L 432/22
- OVG Sachsen, 26.02.2021 – 6 B 431/20Zitiert von 9
- VG Berlin, 25.08.2016 – 26 K 89.15Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 16.12.2024 – 1 B 1115/24
- BGH, 10.04.2024 – 5 StR 578/23Voraussetzungen für die Anordnung eines BerufsverbotsZitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 06.03.2024 – 13 LC 116/23Anforderungen an die Ausweisung eines straffälligen Ausländers und die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 63 BZRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 63 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2732)
BGBl. 2017 I S. 2732
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17.12.2006 Ausfertigung
§ 63 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I 3171)
BGBl. 2006 I S. 3171
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.