Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 63 Entfernung von Eintragungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 47
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 16.10.2018 – 1 S 555/18Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 19.05.2009 – 13 S 116/09Zitiert von 3
- BGH, 19.10.2011 – 4 StR 425/11Strafzumessung: Prüfung der fiktiven Tilgungsreife bei Berücksichtigung einer nicht in das Bundeszentralregister eingetragenen ausländischen Vorstrafe im Rahmen der StrafzumessungZitiert von 8
- VG Saarland Saarlouis, 20.07.2022 – 2 L 432/22
- OVG Sachsen, 26.02.2021 – 6 B 431/20Zitiert von 9
- VG Berlin, 25.08.2016 – 26 K 89.15Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 16.12.2024 – 1 B 1115/24
- BGH, 10.04.2024 – 5 StR 578/23Voraussetzungen für die Anordnung eines BerufsverbotsZitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 06.03.2024 – 13 LC 116/23Anforderungen an die Ausweisung eines straffälligen Ausländers und die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 63 BZRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/63#abs-1 (1) Eintragungen im Erziehungsregister werden entfernt, sobald die betroffene Person das 24. Lebensjahr vollendet hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/63#abs-2 (2) Die Entfernung unterbleibt, solange im Zentralregister eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung eingetragen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/63#abs-3 (3) Die Registerbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, daß Eintragungen vorzeitig entfernt werden, wenn die Vollstreckung erledigt ist und das öffentliche Interesse einer solchen Anordnung nicht entgegensteht. § 49 Abs. 3 ist anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/63#abs-4 (4) Die §§ 51, 52 gelten entsprechend.