Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 64 Begrenzung von Offenbarungspflichten der betroffenen Person
Stand: 02.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/64#abs-1 (1) Eintragungen in das Erziehungsregister und die ihnen zugrunde liegenden Sachverhalte braucht die betroffene Person nicht zu offenbaren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/64#abs-2 (2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf Auskunft aus dem Erziehungsregister haben, kann die betroffene Person ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 herleiten, falls sie hierüber belehrt wird.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 64 BZRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 16.12.2024 – 1 B 1115/24
- OVG Sachsen, 25.01.2021 – 2 B 444/20Zitiert von 3
- VG Göttingen, 20.08.2019 – 3 B 130/19
- OVG NRW, 07.09.2017 – 6 B 1072/17Einstellung in den Polizeivollzugsdienst: Beurteilung der charakterlichen Eignung bei Eintragungen im Erziehungsregister Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- VG Berlin, 25.08.2016 – 26 K 89.15Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 64 geändert durch Artikel 52 der Verordnung vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. I S. 1626
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 64 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2732)
BGBl. 2017 I S. 2732
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.