Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 64 Begrenzung von Offenbarungspflichten der betroffenen Person
Stand: 02.12.2019
Wird zitiert von 5
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- OVG NRW, 16.12.2024 – 1 B 1115/24
- OVG Sachsen, 25.01.2021 – 2 B 444/20Zitiert von 3
- VG Göttingen, 20.08.2019 – 3 B 130/19
- OVG NRW, 07.09.2017 – 6 B 1072/17Einstellung in den Polizeivollzugsdienst: Beurteilung der charakterlichen Eignung bei Eintragungen im Erziehungsregister KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- VG Berlin, 25.08.2016 – 26 K 89.15Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/64#abs-1 (1) Eintragungen in das Erziehungsregister und die ihnen zugrunde liegenden Sachverhalte braucht die betroffene Person nicht zu offenbaren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/64#abs-2 (2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf Auskunft aus dem Erziehungsregister haben, kann die betroffene Person ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 herleiten, falls sie hierüber belehrt wird.