Gesetze / Bundeszentralregistergesetz

BZRG

§ 64 Begrenzung von Offenbarungspflichten der betroffenen Person

Stand: 02.12.2019

StrafrechtBund2 Fassungen5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/64#abs-1 (1) Eintragungen in das Erziehungsregister und die ihnen zugrunde liegenden Sachverhalte braucht die betroffene Person nicht zu offenbaren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/64#abs-2 (2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf Auskunft aus dem Erziehungsregister haben, kann die betroffene Person ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 herleiten, falls sie hierüber belehrt wird.

§ 63 § 64a