Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 62 Suchvermerke
Stand: 10.06.2019
Im Erziehungsregister können Suchvermerke unter den Voraussetzungen des § 27 nur von den Behörden gespeichert werden, denen Auskunft aus dem Erziehungsregister erteilt wird.
Änderungsverlauf
-
18.07.2017 Ausfertigung
§ 62 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2732)
BGBl. 2017 I S. 2732
-
23.04.2002 Ausfertigung
§ 62 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I 1406)
BGBl. 2002 I S. 1406
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.