Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 52 Ausnahmen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/52#abs-1 (1) Die frühere Tat darf abweichend von § 51 Abs. 1 nur berücksichtigt werden, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/52#abs-2 (2) Abweichend von § 51 Absatz 1 darf eine frühere Tat ferner
berücksichtigt werden, solange die Verurteilung nach den Vorschriften der §§ 28 bis 30b des Straßenverkehrsgesetzes verwertet werden darf. Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches verwertet werden.
Wird zitiert von 111 Entscheidungen zu § 52 BZRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 22.05.2024 – 8 LB 101/23Zitiert von 2
- VG Berlin, 25.08.2016 – 26 K 89.15Zitiert von 4
- VG Hannover, 21.06.2023 – 5 A 5999/21
- BGH, 28.08.2012 – 3 StR 309/12Unterbringung in der Sicherungsverwahrung: Verwertung getilgter Vorstrafen in Gutachten zum Bestehen eines HangesZitiert von 6
- VGH Bayern, 24.06.2024 – 5 ZB 24.147
- VG Saarland Saarlouis, 20.07.2022 – 2 L 432/22
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 25.09.2025 – 1 WB 15.24Sicherheitsrisiko aufgrund von Befehlsmissachtung im AuslandseinsatzZitiert von 3
- BGH, 21.05.2025 – 4 StR 34/25
- VG Ansbach, 24.01.2025 – AN 4 E 25.80
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 52 BZRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 52 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2732)
BGBl. 2017 I S. 2732
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28.11.2014 Ausfertigung
§ 52 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I 1802)
BGBl. 2014 I S. 1802
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23.04.2002 Ausfertigung
§ 52 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I 1406)
BGBl. 2002 I S. 1406
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24.04.1998 Ausfertigung
§ 52 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I 747)
BGBl. 1998 I S. 747
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.