Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 52 Ausnahmen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 111
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 22.05.2024 – 8 LB 101/23Zitiert von 2
- VG Berlin, 25.08.2016 – 26 K 89.15Zitiert von 4
- VG Hannover, 21.06.2023 – 5 A 5999/21
- BGH, 28.08.2012 – 3 StR 309/12Unterbringung in der Sicherungsverwahrung: Verwertung getilgter Vorstrafen in Gutachten zum Bestehen eines HangesZitiert von 6
- VGH Bayern, 24.06.2024 – 5 ZB 24.147
- VG Saarland Saarlouis, 20.07.2022 – 2 L 432/22
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 25.09.2025 – 1 WB 15.24Sicherheitsrisiko aufgrund von Befehlsmissachtung im AuslandseinsatzZitiert von 2
- BGH, 21.05.2025 – 4 StR 34/25
- VG Ansbach, 24.01.2025 – AN 4 E 25.80
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 52 BZRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/52#abs-1 (1) Die frühere Tat darf abweichend von § 51 Abs. 1 nur berücksichtigt werden, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/52#abs-2 (2) Abweichend von § 51 Absatz 1 darf eine frühere Tat ferner
berücksichtigt werden, solange die Verurteilung nach den Vorschriften der §§ 28 bis 30b des Straßenverkehrsgesetzes verwertet werden darf. Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches verwertet werden.