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BGH Beschluss vom 21.06.1982 – 3 StR 177/82

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 177/82 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Andreas HWB aus EB, dort geboren am . EEE 1957,

wegen versuchten gemeinschaftlichen Betruges u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Juni 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 15. Dezember 1981, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Soweit die Revision sich mit der Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch wendet, ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Zum Strafausspruch hat sie Erfolg. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:

"Der Strafausspruch kann hingegen keinen Bestand haben. Das Landgericht hat straferschwerend berücksichtigt, *'daß der Angeklagte als Heranwachsender wegen Vermögensdelikten 5 Tage Jugendarrest verbüßt hat' (UA S. 17).

Damit ist ersichtlich die Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Essen vom 23. August 1978 gemeint (vgl. UA S. 6). Diese Verurteilung durfte jedoch nicht

zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden. Sie ist gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 2 BZRG in das Erziehungsregister eingetragen worden (Auskunft des Bundeszentralregisters vom

23. Juli 1981 Hülle vor Bd. II dA., Nr. 4). § 58 Abs. 1

und 2 BZRG bestimmt, daß Eintragungen im Erziehungsregister zu entfernen sind, sobald der Betroffene das 24. Lebensjahr vollendet hat und keine Verurteilung zu Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe oder eine frei- vw heitsentziehende Maßregel der Besserung oder Sicherung eingetragen ist. Der Angeklagte war schon am 17. September 1981, also vor Erlaß des Urteils (15. Dezember 1981),

24 Jahre alt geworden. Das Zentralregister enthält für

den Angeklagten keine der in § 58 Abs. 2 BZRG bezeichneten Eintragungen. Somit waren die Eintragungen im Erziehungsregister gemäß § 58 Abs. 1 BZRG am 17. September 1981 zu entfernen. Gemäß § 49 Abs. 1 BZRG i.V.m. §§ 55

Satz 2, 58 Abs. 4 BZRG durfte daher das Landgericht bei der Strafzumessung die fragliche Verurteilung zu 5 Tagen Jugendarrest nicht zum Nachteil des Angeklagten verwerten

(BGH, Urteil vom 29. Mai 1974 - 3 StR 101/74). Das Urteil unterliegt danach im Strafausspruch - soweit es den Angeklagten Heß betrifft - der Aufhebung."

Schmidt Dr. Schauenburg Dr. Krauth Dr. Gribbohm Zschockelt