Gesetze / Bundeszentralregistergesetz

BZRG

§ 56 Behandlung von Eintragungen

StrafrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/56?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eintragungen nach § 54 werden bei der Anwendung dieses Gesetzes wie Eintragungen von Verurteilungen durch deutsche Gerichte im Geltungsbereich dieses Gesetzes behandelt. Hierbei steht eine Rechtsfolge der im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Rechtsfolge gleich, der sie am meisten entspricht; Nebenstrafen und Nebenfolgen haben für die Anwendung dieses Gesetzes keine Rechtswirkung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/56?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Nichtaufnahme einer nach § 54 eingetragenen Verurteilung in das Führungszeugnis und für die Tilgung der Eintragung bedarf es nicht der Erledigung der Vollstreckung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/56?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die §§ 39 und 49 gelten entsprechend.

§ 55 § 56a