Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 56 Behandlung von Eintragungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/56?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eintragungen nach § 54 werden bei der Anwendung dieses Gesetzes wie Eintragungen von Verurteilungen durch deutsche Gerichte im Geltungsbereich dieses Gesetzes behandelt. Hierbei steht eine Rechtsfolge der im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Rechtsfolge gleich, der sie am meisten entspricht; Nebenstrafen und Nebenfolgen haben für die Anwendung dieses Gesetzes keine Rechtswirkung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/56?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Nichtaufnahme einer nach § 54 eingetragenen Verurteilung in das Führungszeugnis und für die Tilgung der Eintragung bedarf es nicht der Erledigung der Vollstreckung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/56?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die §§ 39 und 49 gelten entsprechend.
Änderungsverlauf
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04.12.2022 Ausfertigung
§ 56 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I 2146)
BGBl. 2022 I S. 2146
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15.12.2011 Ausfertigung
§ 56 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I 2714)
BGBl. 2011 I S. 2714
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.