Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 44 Vertrauliche Behandlung der Auskünfte
Stand: 10.06.2019
Auskünfte aus dem Register an Behörden (§ 30 Abs. 5, §§ 31, 41, 43) dürfen nur den mit der Entgegennahme oder Bearbeitung betrauten Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 44 BZRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 27.11.1973 – 2 BvL 12/72, 2 BvL 3/73Bundeszentralregister; beschränkte Übernahme von Strafregistereintragungen in Bundeszentralregister; Frist für Tilgung von Strafvermerken; Verwertungsverbot nach TilgungZitiert von 4
- BGH, 22.04.1980 – 1 StR 625/79Zitiert von 3
- OVG Saarland, 12.10.2011 – 1 A 246/11Zitiert von 13
- BGH, 12.12.1972 – 1 StR 520/72
- BGH, 29.10.1980 – 4 StR 572/80Zitiert von 2
- BGH, 05.05.1977 – 4 StR 33/77Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 44 BZRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.12.2011 Ausfertigung
§ 44 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I 2714)
BGBl. 2011 I S. 2714
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23.04.2002 Ausfertigung
§ 44 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I 1406)
BGBl. 2002 I S. 1406
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