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BGH Urteil vom 12.12.1972 – 1 StR 520/72

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 520/72 | URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Schlosser Erich GEB ‚, ohne festen Wohnsitz,

geboren am ED 1935 ir SEE, zur zeit

in Untersuchungshaft,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Herdegen in der Sitzung vom 12. Dezember 1972, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt

Dr. EEE in der Verhandlung, Richter am Landgericht GEB dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwalt-

schaft, Justizangestellter WW als Urkundsbeanmter der . Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Heilbronn vom 10. Februar 1972 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim

Landgericht Stuttgart zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von

acht Jahren verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

1. Das Urteil ist etwa 6 Monate nach Verkündung zu den Akten gelangt. Die Nichteinhaltung der in § 275 Abs. 1 StPO bestimmten Wochenfrist kann jedoch die Revision nur in Ausnahmefällen begründen (BGHSt 21, 4); ein solcher liegt nicht vor.

2. Auch die Sachbeschwerde kann den Schuldspruch nicht gefährden. Was die Revision hierzu vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

3. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

a) Das Schwurgericht hat alle bis zum Jahr 1955 zurückgehenden Vorstrafen des Angeklagten angeführt (UA S. 3 - 6) und sie straferschwerend berücksichtigt (UA S. 18, 19). Das war an sich zulässig; die Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes standen dem nicht entgegen. Eine Anwendung des § 60 Abs. 2 Nr. 2 BZRG war wegen der beiden letzten Verurteilungen der Jahre 1966 und 1968 (Einzelstrafen von über 9 Monaten, zusammengefaßt in einer Gesamtstrafe von zwei Jahren vier Monaten Gefängnis) nicht möglich (§ 60 Abs. 3 Nr. 1 BZRG). Auch § 49 BZRG hinderte die Verwertung nicht: Die Tilgungsreife der Geldstrafen und der Freiheitsstrafen von zwei Monaten und drei Monaten (Urteile des Amtsgerichts Schwäbisch Hall vom 18. Januar 1960 und vom 25. November 1961) war nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BZRG, die der übrigen Strafen nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BZRG zu beurteilen;

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gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 BZRG waren sie sämtlich nicht tilgbar und durften deshalb verwertet werden.

b) Indessen ist die Strafzumessung möglicherweise von einem anderen Rechtsfehler beeinflußt. Die Strafe liegt zwar, wie das Schwurgericht ausführt (UA S. 19), in der Mitte des gesetzlichen Strafrahmens; sie übersteigt aber das Maß dessen, was die Tatrichter in Fällen eines vergleichbaren äußeren Tatverlaufs und -erfolges im allgemeinen zu verhängen pflegen. Darin braucht kein Rechtsfehler zu liegen, jedoch muß in solchen Fällen das Abweichen vom Üblichen an den Besonderheiten des Sachverhalts zur äußeren und inneren Tatseite verständlich gemacht werden (BGH LM StPO § 267 Abs. 3 Nr. 22 = MDR 1954, 495 Nr. 473). Die Urteilsausführungen lassen nicht erkennen, daß sich der Tatrichter dieser Verpflichtung bewußt gewesen ist.

Das Schwurgericht hat die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erörtert (UA S,. 17 bis 19) und am Schluß seiner Erwägungen hervorgehoben (UA S. 19), daß es "nicht zuletzt .„... den Gedanken der Generalprävention" berücksichtigt habe. Das ist an sich auch nach Einführung des § 13 StGB zulässig, nur darf die gerechte schuldangemessene Strafe nicht überschritten werden (BVerfGE 28, 386, 391; BGHSt 20, 264, 266, 267; 23, 176, 192; 24, 132; BGH, Urteile vom 26. Januar 1971 - 1 StR 437/70 - „ vom 2. März 1971 - 1 StR 691/70 - ,„ vom 6. April 1971 - 1 StR 80/71 - und vom 3. Juni 1971 - 1 StR 124/71 - ). Es ist nicht auszuschließen, daß der Tatrichter diesen Grundsatz hier übersehen hat. Die weiteren Urteilsausführungen, die sich mit der Abschreckung möglicher Täter vor Gewalttaten befassen, sind

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nämlich eher angebracht bei einem Geschehen, bei dem der Täter zumindest bedingt vorsätzlich den Tod herbeigeführt hat. Ein Totschlag war aber - entgegen der zugelassenen Anklage - dem Angeklagten aus subjektiven Gründen hier nicht nachzuweisen (UA S. 15). Es handelte sich um eine alkoholbedingte Rauferei, bei der der Angeklagte den fraglos schweren - und von ihm sogleich bedauerten - Erfolg im Zustand erheblicher Trunkenheit (2,3 %o BAK) fahrlässig (§ 56 StGB) herbeigeführt hat. Der Schuldgehalt gibt also keinen Anlaß, die Tat in die Reihe jener "Gewalttaten" einzuordnen, vor denen die Strafe nach Ansicht des Schwurgerichts potentielle Täter abschrecken sollte.

Pfeiffer Loesdau Mösl Pikart Herdegen