Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 44a Maßnahmen zu Zwecken des Zeugenschutzes
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 25.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/44a#abs-1 (1) Die Registerbehörde sperrt den Datensatz einer im Register eingetragenen Person für die Auskunftserteilung, wenn eine Zeugenschutzdienststelle mitteilt, dass dies zum Schutz der Person als Zeuge oder Zeugin erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/44a#abs-2 (2) Die Registerbehörde soll die Erteilung einer Auskunft aus dem Register über die gesperrten Personendaten versagen, soweit entgegenstehende öffentliche Interessen oder schutzwürdige Interessen Dritter nicht überwiegen. Sie gibt der Zeugenschutzdienststelle zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme; die Beurteilung der Zeugenschutzdienststelle, dass die Versagung der Auskunft für Zwecke des Zeugenschutzes erforderlich ist, ist für die Registerbehörde bindend. Die Versagung der Auskunft bedarf keiner Begründung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/44a#abs-3 (3) Die Registerbehörde legt über eine Person, über die keine Eintragung vorhanden ist, einen besonders gekennzeichneten Personendatensatz an, wenn die Zeugenschutzdienststelle darlegt, dass dies zum Schutze dieser Person als Zeuge oder Zeugin vor Ausforschung durch missbräuchliche Auskunftsersuchen erforderlich ist. Über diesen Datensatz werden Auskünfte nicht erteilt. Die Registerbehörde unterrichtet die Zeugenschutzdienststelle über jeden Antrag auf Erteilung einer Auskunft, der zu dieser Person oder zu sonst von der Zeugenschutzdienststelle bestimmten Daten eingeht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/44a#abs-4 (4) Die Registerbehörde darf auf Ersuchen einer Zeugenschutzdienststelle Eintragungen zu einer zu schützenden Person zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung einer vorübergehend geänderten Identität mit den von der Zeugenschutzdienststelle mitgeteilten Daten vorübergehend verändern sowie die veränderten Daten verarbeiten, wenn die Zeugenschutzdienststelle mitteilt, dass dies zum Schutz der Person als Zeuge oder Zeugin erforderlich ist. Die Beurteilung der Erforderlichkeit der Maßnahme durch die Zeugenschutzdienststelle ist für die Registerbehörde bindend. Die Registerbehörde soll dem Ersuchen entsprechen, soweit entgegenstehende öffentliche Interessen oder schutzwürdige Interessen Dritter nicht überwiegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/44a#abs-5 (5) Die §§ 161, 161a der Strafprozessordnung bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 18.07.2017. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 25.06.2026 (siehe Fassungen).
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 44a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2732)
BGBl. 2017 I S. 2732
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15.12.2011 Ausfertigung
§ 44a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I 2714)
BGBl. 2011 I S. 2714
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.