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BGH Urteil vom 19.03.1975 – 2 StR 640/74

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Winzer Johann Paul Erich RB aus Vi, dort geboren an EEE 1921,

wegen Vergehens gegen das Weingesetz u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. März 1975, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Kirchhof Dr. Müller Baumgarten als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEEND als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär EuE>

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das ‘Urteil des Landgerichts in Mainz vom

7. Juni 1974 wird verworfen. Jedoch

wird der Urteilsspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte der Beihilfe zu einem Vergehen nach § 67 Abs. 5 Nr. 2 Wein 1971 in zwei Fällen (statt in einem Falle) schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat, nachdem die Sache auf Revision des Angeklagten gegen ein früheres Urteil an sie zurückverwiesen worden war, den Angeklagten am 7. Juni 1974 wegen eines Vergehens nach § 67 Abs. 5 Nr. 2 WeinG 1971 in 38 Fällen, Beihilfe zu einem Vergehen nach § 67 Abs. 5 Nr. 2 WeinG 1971 in einem Falle, Urkundenfälschung in 17 Fällen und Begünstigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt; gegen den Angeklagten ist im vorliegenden Verfahren außerdem wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 69 Abs. 5 Nr. 2 WeinG 1971 eine Geldbuße von 4 000,-—- DM verhängt worden.

Gegen das Urteil vom 7. Juni 1974 hat der Angeklagte wiederum Revision eingelegt. Sein Rechtsmittel, mit dem er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

I. Die Strafkammer hat nach der Zurückverweisung der Sache in der neuen Hauptverhandlung das Verfahren teilweise eingestellt. Nach dieser Einstellung waren der gesamte Schuldspruch und die Aussprüche über Strafen und Geldbuße mit Ausnahme des Ausspruchs über die Einzelstrafe im Falle II 2 m des Urteils des Landgerichts vom 22. Dezember 1971 (Beihilfe zu einem Vergehen nach § 67 Abs. 5 Nr. 2 WeinG 1971) und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe rechtskräftig. Die Strafkammer hatte deshalb nur noch über die beiden letztgenannten Strafaussprüche zu entscheiden. Sie hat im Falle der Beihilfe eine Einzelstrafe von einem Monat und als Gesamtstrafe eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verhängt. Ihre Erwägungen hierzu sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Hervorzuheben sind nur folgende Einzelpunkte:

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1. Die Strafkammer verweist auf S. 3 UA wiederholt auf ihr teilweise aufgehobenes Urteil vom 22. Dezember 1971. Hiergegen bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Die Bezugnahme auf nicht aufgehobene Feststellungen des früheren Urteils war nicht ausgeschlossen (vgl. BGHSt 24, 274). Soweit die Verweisung in Zusammenhang steht mit der Entscheidung über die noch offenen Strafaussprüche, zeigen die Ausführungen der Strafkammer, daß diese nicht, was unzulässig gewesen wäre, durch die Bezugnahme auf das frühere Urteil notwendige eigene Feststellungen ersetzen, sondern nur auf die Übereinstimmung ihrer eigenen, in der neuen Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen mit denen des früheren Urteils hinweisen wollte. Darin liegt kein Rechtsfehler.

2. Die vom Amtsgericht in Alzey im Jahre 1956 verhängte einschlägige Vorstrafe durfte zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden, da sie mit Rücksicht auf eine weitere Vorstrafe (Freiheitsstrafe) aus dem Jahre 1964 bei Inkrafttreten des Bundeszentralregistergesetzes noch nicht tilgungsreif war (§§ 61, 49 Abs. 1, 44 Abs. 1 Nr. 3, 45 Abs. 3 BZRG; § 2 des bis zum Inkrafttreten des Bundeszentralregistergesetzes geltenden Straftilgungsgesetzes).

3. Im Falle der Beihilfe (II 2 m) sind die 88 27, 49 StGB 1975 nicht anzuwenden: Sie sehen die von der Strafkammer verhängte Freiheitsstrafe von einem Monat als Mindestfreiheitsstrafe vor (§ 38 Abs. 2 StGB 1975), sind also kein nmilderes Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB 1975.

II. Im Urteil des Senats vom 11. Juli 1973 (S. 10 zu 4.) wurde darauf hingewiesen, daß sich der Angeklagte außer in dem inzwischen eingestellten Fall in weiteren zwei Fällen (2 m und 3) der Beihilfe zu einem Vergehen nach § 67 Abs. 5

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Nr. 2 WeinG 1971 schuldig gemacht hat. Die Strafkammer hat diesen Hinweis bei der Neufassung des Schuldspruchs übersehen. Der Senat hat deshalb den Urteilsspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte der Beihilfe zu einem Vergehen nach § 67 Abs. 5 Nr. 2 WeinG 1971 nicht in einem Falle, sondern in zwei Fällen schuldig ist.

Schumacher RiBGH Prof.Dr.Willms Kirchhof kann nicht unterschreiben, da er beurlaubt und ortsabwesend ist.

Schumacher

Müller Baumgarten