Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 05.08.1976 – 5 StR 457/76
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 457/76 77 Sıf:76
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Kraftfahrer Bernd S Em» aus DEE, geboren am 0) 1947 in RE (Schlesien),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 5.August 1976. einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 28.April 1976 gemäß § 349 Abs.4 StPO im Strafausspruch sowie hinsichtlich der Anordnung der Führungsaufsicht mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe§
Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, daß seine frühere Verurteilung durch das Jugendschöffengericht in Dortmund vom 23.März 1976 strafschärfend (UA S.5) berücksichtigt worden ist. Dies war unzulässig (§ 49 Abs.1 i.V. mit § 44 Abs.1 Nr.1c BZRG).
Auf diesem Rechtsfehler kann die Strafzumessung beruhen, auch wenn das Landgericht die Mindeststrafe nach § 250 Abs.1 StGB verhängt hat. Der Tatrichter wird zu prüfen haben, ob die Anwendung des Strafrahmens für minder schwere Fälle (§ 250 Abs.2 StGB) in Betracht kommt. Er wird hierbei die Gesamtheit der für die Strafzumessung maßgeblichen Gesichtspunkte bewerten und das Ergebnis dieser Bewertung mit dem Durchschnitt der erfahrungsgemäß
gewöhnlich vorkommenden Fälle vergleichen. Besonders gewichtige Milderungsgründe in der Person des Täters können den Umstand aufwiegen, daß das äußere Erscheinungsbild der Tat nicht vom Durchschnitt der Fälle abweicht.
Mit dem Strafausspruch war auch die Anordnung der Führungsaufsicht aufzuheben.
Sarstedt Herrmann Fleischmann Schuster Horstkotte