Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 29.10.1980 – 4 StR 572/80

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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B/L

BUNDESGERICHTSHOF

n StR 572/80 BESCHLUSS Pa.A0.

in der Strafsache

gegen

Dieter S EB zus LU, dort geboren an EEE 1950,

wegen fahrlässigen Vollrausches

SF u

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 29. Oktober 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 14. Januar 1980 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.

Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand; der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehenbleiben.

Das Landgericht hat straferschwerend unter anderem berücksichtigt, "daß der Angeklagte - wenn auch vor längerer Zeit - bereits wegen einer Straftat mit Gewaltcharakter, wegen eines Raubes, vorbestraft ist" (UA 10). Dies war unzulässig. Die Vorbestrafung durfte nicht mehr zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden, weil sie zu tilgen war (§ 49 Abs. 1 BZRG).

Eintragungen im Bundeszentralregister über Verurteilungen sind nach einer in $ Lu BZRG näher bestimmten Frist zu tilgen (§ 43 Abs. 1 BZRG). Die Frist beträgt fünf Jahre bei Verurteilungen zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenwege erlassen worden ist (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e BZRG). Sie begimt mit dem Tag des ersten Urteils (§ 45 Abs. 1, § 34 BZRG).

Da die vom Landgericht straferschwerend berücksichtigte Jugendstrafe länger als fünf Jahre vor Erlaß des angefochtenen Urteils verhängt, teilweise zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist, durfte sie nicht mehr zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden. Es ist nicht auszuschließen, daß die Strafkammer ohne die unzulässige Berücksichtigung dieser Vorverurteilung zu einer milderen Bestrafung des Angeklagten gekommen wäre.

S/

Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat darauf hin, daß für das Vorliegen besonderer Umstände in der Tat, die gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Strafaussetzung führen können, die Tat des "Sich-Berauschens'" maßgebend ist (BGH, Urteil v. 3. November 1970 -

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