Gesetze / Bundeszentralregistergesetz

BZRG

§ 43a Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/43a#abs-1 (1) In Verfahren nach den §§ 25, 39, 49, 55 Absatz 2 und § 63 Absatz 3 ist die Übermittlung personenbezogener Daten zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle

1.
zur Verfolgung einer Straftat,
2.
zur Abwehr eines erheblichen Nachteils für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
3.
zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person,
4.
zur Abwehr einer erheblichen Gefährdung des Wohls einer minderjährigen Person oder
5.
zur Erledigung eines Suchvermerks

erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/43a#abs-2 (2) Die §§ 18 bis 22 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gelten entsprechend.

§ 43 § 44