Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 3 Inhalt des Registers
In das Register werden eingetragen
Änderungsverlauf
-
10.07.2020 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I 1648)
BGBl. 2020 I S. 1648
-
18.07.2017 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2732)
BGBl. 2017 I S. 2732
-
20.12.1996 Ausfertigung
§ 3 umnummeriert und geändert und eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I 2090)
BGBl. 1996 I S. 2090
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.