Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1996, S. 2090
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zweites Gesetz
zur Änderung des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes (RpflAnpG)
und anderer Gesetze
Vom 20. Dezember 1996
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Rechtspflege-Anpassungsgesetzes
In § 3 Abs. 1 Satz 2 des Rechtspflege-Anpassungs-
gesetzes In der Fassung der Bekanntmachung vom
26. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1147), das zuletzt durch das
Gesetz vom 7. Dezember 1995 (BGBI. I S. 1590) geändert
·worden Ist, werden die Wörter "bei diesem Gericht oder
ein aus einem anderen land abgeordneter Richter auf
Lebenszeit" gestrichen.
Artikel2
Änderung der Kostenordnung
Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 26 des
Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325), wird
wie folgt geändert:
1. § 26 wird wie folgt gefaßt:
n§26
Anmeldungen zum Handelsregister,
Eintragungen in das Handelsregister
(1) Bei den folgenden Anmeldungen zum Handels-
register und Eintragungen in das Handelsregister ist
Geschäftswert der in das Handelsregister einzutragen-
de Geldbetrag, bei Änderung bereits eingetragener
Geldbeträge der Unterschiedsbetrag:
1. erste Anmeldung oder Eintragung einer Kapital-
gesellschaft; ein in der Satzung einer Aktiengesell-
schaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien
bestimmtes genehmigtes Kapital ist dem Grund-
kapital hinzuzurechnen;
2. erste Anmeldung oder Eintragung eines Versiche-
rungsvereins auf Gegenseitigkeit;
3. Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
4. Beschluß der Hauptversammlung einer Aktien-
gesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf
Aktien über
a) Maßnahmen der Kapitalbeschaffung (§§ 182
bis 221 des Aktiengesetzes); dem Beschluß
über die genehmigte Kapitalerhöhung steht der
Beschluß über die Ver1ängerung der Frist, inner-
halb derer der Vorstand das Kapital erhöhen
kann, gleich;
b) Maßnahmen der Kapitalherabsetzung (§§ 222
bis 240 des Aktiengesetzes);
5. erste Anmeldung oder Eintragung einer Kom-
manditgesellschaft; maßgebend ist die Summe
der Kommanditeinlagen; hinzuzurechnen sind
50 000 Deutsche Mark für den ersten und 25 000
Deutsche Mark für jeden weiteren persönlich
haftenden Gesellschafter;
6. Eintritt eines Kommanditisten in eine bestehende
Personenhandelsgesellschaft oder Ausscheiden
eines Kommanditisten; ist ein Kommanditist als
Nachfolger eines anderen, ein bisher persönlich
haftender Gesellschafter als Kommanditist oder ein
bisheriger Kommanditist als persönlich haftender
Gesellschafter einzutragen, ist die einfache Kom-
manditeinlage, höchstens ein Betrag von 1 000 000
Deutsche Mark, maßgebend;
7. Erhöhung oder Herabsetzung einer Kommandit-
einlage. -
(2) Bei sonstigen Anmeldungen und Eintragungen
bestimmt sich der Geschäftswert nach den Absätzen 3
bis 7.
(3) Der Geschäftswert beträgt bei der ersten Anmel-
dung oder Eintragung
1. eines Einzelkaufmanns oder eines Unternehmens
nach§ 36 des Handelsgesetzbuchs 50 000 Deut-
sche Mark;

2. einer offenen Handelsgesellschaft mit zwei Gesell-
schaftern 75 000 Deutsche Mark; hat die Gesell-
schaft mehr als zwei Gesellschafter, erhöht sich
der Wert für den dritten und jeden weiteren Gesell-
schafter um jeweils 25 000 Deutsche Mark;
3. einer juristischen Person (§ 33 des Handelsgesetz-
buchs) 100 000 Deutsche Mark.
(4) Bei einer späteren Anmeldung oder Eintragung
beträgt der Geschäftswert, wenn die Anmeldung
1. eine Kapitalgesellschaft betrifft, eins vom Hundert
des eingetragenen Grund- oder Stammkapitals,
mindestens 50 000 Deutsche Mark und höchstens
1 000 000 Deutsche Mark;
2. einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit be-
trifft, 100 000 Deutsche Mark;
3. eine Personenhandelsgesellschaft betrifft, 50 000
Deutsche Mark; bei Eintritt oder Ausscheiden von
mehr als zwei persönlich haftenden Gesellschaftern
sind als Wert 25 000 Deutsche Mark für jeden ein-
tretenden und ausscheidenden Gesellschafter an-
zunehmen;
4. einen Einzelkaufmann, ein Unternehmen nach
§ 36 des Handelsgesetzbuchs oder eine juristische
Person (§ 33 des Handelsgesetzbuchs) betrifft,
50 000 Deutsche Mark.
(5) Der Geschäftswert nach Absatz 4 Nr. 1 und 2
beträgt bei der Eintragung
1. einer Prokura oder deren Änderung höchstens
300 000 Deutsche Mark;
2. des Erlöschens einer Prokura höchstens 50 000
Deutsche Mark;
3. des Erlöschens einer Firma oder der Löschung
einer Gesellschaft höchstens 400 000 Deutsche
Mark.
(6) Betrifft die Anmeldung oder Eintragung eine
Zweigniederfassung, so beträgt der Geschäftswert die
Hälfte des nach den vorstehenden Absätzen bestimm-
ten Wertes. Betrifft die Anmeldung oder Eintragung
mehrere Zweigniederfassungen, so ist der Wert für
jede Zweigniederlassung durch Teilung des nach
Satz 1 bestimmten Betrages durch die Anzahl der
betroffenen Zweigniederlassungen zu ermitteln.
(7) Ist eine Anmeldung oder Eintragung nur deshalb
erforderlich, weil sich der Ortsname geändert hat, oder
handelt es sich um eine ähnliche Anmeldung oder
Eintragung, die für das Unternehmen keine wirtschaft-
liche Bedeutung hat, so beträgt der Geschäftswert
5 000 Deutsche Mark.
(8) Bei Eintragungen, für die nach § 79 Abs. 2 eine
einheitliche Gebühr anzusetzen ist, werden die nach
den vorstehenden Absätzen bestimmten Werte
zusammengerechnet."
2. § 26a wird wie folgt gefaßt:
.,§26a
Anmeldungen zum Partnerschaftsregister,
Eintragungen in das Partnerschaftsregister
Für Anmeldungen zum Partnerschaftsregister und
Eintragungen in das Partnerschaftsregister gilt § 26,
soweit er auf die offene Handelsgesellschaft Anwen-
dung findet, entsprechend."
3. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„Beschlüsse von
Organen bestimmter Gesellschaften".
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) § 26 Abs. 4 gilt entsprechend für Beschlüsse
von Organen von Kapital- oder Personenhandels-
gesellschaften, Versicherungsvereinen auf Gegen-
seitigkeit oder juristischen Personen (§ 33 des
Handelsgesetzbuchs), deren Gegenstand keinen
bestimmten Geldwert hat."
4. § 28 wird aufgehoben.
5. § 29 wird § 28.
6. Nach dem neuen § 28 wird folgender § 29 eingefügt:
.,§29
Sonstige Anmeldungen zu einem Register,
sonstige Eintragungen in ein Register,
Beurkundung von sonstigen Beschlüssen
Für sonstige Anmeldungen zu einem Register, für
sonstige Eintragungen in ein Register und bei der Beur-
kundung von Beschlüssen (§ 4 7) bestimmt sich der
Geschäftswert, wenn der Gegenstand keinen be-
stimmten Geldwert hat, nach § 30 Abs. 2."
7. In§ 39 Abs. 4 werden nach den Worten„ 10 Millionen
Deutsche Mark" ein Komma und die Worte „in den
Fällen des § 38 Abs. 2 Nr. 7, auch wenn mehrere
Anmeldungen in derselben Verhandlung beurkundet
werden, auf höchstens 1 Million Deutsche Mark,"
eingefügt.
8. § 79 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 bis 5 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,.(2) Für Eintragungen auf Grund von Anmel-
dungen, die am selben Tag beim Registergericht
eingegangen sind und dasselbe Unternehmen
betreffen, wird nur eine Gebühr erhoben; dies gilt
nicht, soweit Eintragungen, die Prokuren betreffen,
mit anderen Eintragungen zusammentreffen."
Artikel 3
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
In§ 651k Abs. 4 des Bürgerfichen Gesetzbuchs in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBI. 1
S. 1476) geändert worden ist, werden die Worte "außer
einer Anzahlung bis zur Höhe von zehn vom Hundert des
Reisepreises, höchstens jedoch fünfhundert Deutsche
Mark" gestrichen .
Artikel4
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
§ 2 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBI. 1
S. 1229, 1985 1 S. 195), das zuletzt durch Artikel 3 des

Gesetzes vom 16. Juni 1995 (BGBI. 1 S. 818) geändert § 9 Nr. 2 des Berlin/Bonn-Gesetzes vom 26. April 1994
worden ist, wird wie folgt geändert: (BGB!. 1 S. 918) vollzogen. Bis dahin hat das
Bundeszentralregister seinen Sitz in Berlin."
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1. In Absatz 1 wird das Wort „Berlin durch das Wort
3. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
,,Bonn ersetzt.
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Artikels
2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
Inkrafttreten
,,(2) Die Sitzentscheidung nach Absatz 1 wird mit
dem Vollzug der Entscheidung über den Sitz der Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung,
Bundesregierung gemäß § 3 Abs. 2 in Verbindung mit frühestens am 1. Januar 1997, In Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 20. Dezember 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Schmldt-Jortzig
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1996 I S. 2090. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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