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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1996, S. 2090

BGBl. 1996 I S. 2090 · 10.659 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1996, Seite 2090 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2090
                                    zweites Gesetz
             zur Änderung des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes (RpflAnpG)
                                 und anderer Gesetze
                                              Vom 20. Dezember 1996

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1

                    Änderung des
          Rechtspflege-Anpassungsgesetzes

   In § 3 Abs. 1 Satz 2 des Rechtspflege-Anpassungs-
 gesetzes In der Fassung der Bekanntmachung vom
 26. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1147), das zuletzt durch das
 Gesetz vom 7. Dezember 1995 (BGBI. I S. 1590) geändert
·worden Ist, werden die Wörter "bei diesem Gericht oder
 ein aus einem anderen land abgeordneter Richter auf
 Lebenszeit" gestrichen.

                         Artikel2

             Änderung der Kostenordnung
  Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 26 des
Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325), wird
wie folgt geändert:

1. § 26 wird wie folgt gefaßt:
                             n§26

            Anmeldungen zum Handelsregister,
            Eintragungen in das Handelsregister
     (1) Bei den folgenden Anmeldungen zum Handels-
   register und Eintragungen in das Handelsregister ist
   Geschäftswert der in das Handelsregister einzutragen-
   de Geldbetrag, bei Änderung bereits eingetragener
   Geldbeträge der Unterschiedsbetrag:

   1. erste Anmeldung oder Eintragung einer Kapital-
      gesellschaft; ein in der Satzung einer Aktiengesell-
      schaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien
      bestimmtes genehmigtes Kapital ist dem Grund-
      kapital hinzuzurechnen;
   2. erste Anmeldung oder Eintragung eines Versiche-
       rungsvereins auf Gegenseitigkeit;

3. Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals
   einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung;

4. Beschluß der Hauptversammlung einer Aktien-
   gesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf
   Aktien über

   a) Maßnahmen der Kapitalbeschaffung (§§ 182
      bis 221 des Aktiengesetzes); dem Beschluß
      über die genehmigte Kapitalerhöhung steht der
      Beschluß über die Ver1ängerung der Frist, inner-
      halb derer der Vorstand das Kapital erhöhen
      kann, gleich;

   b) Maßnahmen der Kapitalherabsetzung (§§ 222
      bis 240 des Aktiengesetzes);

5. erste Anmeldung oder Eintragung einer Kom-
   manditgesellschaft; maßgebend ist die Summe
   der Kommanditeinlagen; hinzuzurechnen sind
   50 000 Deutsche Mark für den ersten und 25 000
   Deutsche Mark für jeden weiteren persönlich
   haftenden Gesellschafter;
6. Eintritt eines Kommanditisten in eine bestehende
   Personenhandelsgesellschaft oder Ausscheiden
   eines Kommanditisten; ist ein Kommanditist als
   Nachfolger eines anderen, ein bisher persönlich
   haftender Gesellschafter als Kommanditist oder ein
   bisheriger Kommanditist als persönlich haftender
   Gesellschafter einzutragen, ist die einfache Kom-
   manditeinlage, höchstens ein Betrag von 1 000 000
   Deutsche Mark, maßgebend;
7. Erhöhung oder Herabsetzung einer Kommandit-
   einlage.                                 -

   (2) Bei sonstigen Anmeldungen und Eintragungen
bestimmt sich der Geschäftswert nach den Absätzen 3
bis 7.

  (3) Der Geschäftswert beträgt bei der ersten Anmel-
dung oder Eintragung
1. eines Einzelkaufmanns oder eines Unternehmens
   nach§ 36 des Handelsgesetzbuchs 50 000 Deut-
   sche Mark;
BGBl. 1996, Seite 2091 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2091
   2. einer offenen Handelsgesellschaft mit zwei Gesell-
      schaftern 75 000 Deutsche Mark; hat die Gesell-
      schaft mehr als zwei Gesellschafter, erhöht sich
      der Wert für den dritten und jeden weiteren Gesell-
      schafter um jeweils 25 000 Deutsche Mark;
   3. einer juristischen Person (§ 33 des Handelsgesetz-
      buchs) 100 000 Deutsche Mark.
     (4) Bei einer späteren Anmeldung oder Eintragung
   beträgt der Geschäftswert, wenn die Anmeldung

   1. eine Kapitalgesellschaft betrifft, eins vom Hundert
      des eingetragenen Grund- oder Stammkapitals,
      mindestens 50 000 Deutsche Mark und höchstens
      1 000 000 Deutsche Mark;

   2. einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit be-
      trifft, 100 000 Deutsche Mark;
   3. eine Personenhandelsgesellschaft betrifft, 50 000
      Deutsche Mark; bei Eintritt oder Ausscheiden von
      mehr als zwei persönlich haftenden Gesellschaftern

      sind als Wert 25 000 Deutsche Mark für jeden ein-
      tretenden und ausscheidenden Gesellschafter an-
      zunehmen;

   4. einen Einzelkaufmann, ein Unternehmen nach
      § 36 des Handelsgesetzbuchs oder eine juristische
      Person (§ 33 des Handelsgesetzbuchs) betrifft,
      50 000 Deutsche Mark.

     (5) Der Geschäftswert nach Absatz 4 Nr. 1 und 2

   beträgt bei der Eintragung
   1. einer Prokura oder deren Änderung höchstens
      300 000 Deutsche Mark;
   2. des Erlöschens einer Prokura höchstens 50 000
      Deutsche Mark;
   3. des Erlöschens einer Firma oder der Löschung
      einer Gesellschaft höchstens 400 000 Deutsche
      Mark.

      (6) Betrifft die Anmeldung oder Eintragung eine
   Zweigniederfassung, so beträgt der Geschäftswert die
   Hälfte des nach den vorstehenden Absätzen bestimm-
   ten Wertes. Betrifft die Anmeldung oder Eintragung

   mehrere Zweigniederfassungen, so ist der Wert für

   jede Zweigniederlassung durch Teilung des nach

   Satz 1 bestimmten Betrages durch die Anzahl der

   betroffenen Zweigniederlassungen zu ermitteln.

      (7) Ist eine Anmeldung oder Eintragung nur deshalb
   erforderlich, weil sich der Ortsname geändert hat, oder
   handelt es sich um eine ähnliche Anmeldung oder
   Eintragung, die für das Unternehmen keine wirtschaft-
   liche Bedeutung hat, so beträgt der Geschäftswert
   5 000 Deutsche Mark.

      (8) Bei Eintragungen, für die nach § 79 Abs. 2 eine
   einheitliche Gebühr anzusetzen ist, werden die nach
   den vorstehenden Absätzen bestimmten Werte
   zusammengerechnet."

2. § 26a wird wie folgt gefaßt:
                            .,§26a
         Anmeldungen zum Partnerschaftsregister,

         Eintragungen in das Partnerschaftsregister

     Für Anmeldungen zum Partnerschaftsregister und
   Eintragungen in das Partnerschaftsregister gilt § 26,
   soweit er auf die offene Handelsgesellschaft Anwen-
   dung findet, entsprechend."

3. § 27 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

                      „Beschlüsse von
             Organen bestimmter Gesellschaften".
   b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
       ,,(1) § 26 Abs. 4 gilt entsprechend für Beschlüsse
      von Organen von Kapital- oder Personenhandels-
      gesellschaften, Versicherungsvereinen auf Gegen-
      seitigkeit oder juristischen Personen (§ 33 des
      Handelsgesetzbuchs), deren Gegenstand keinen
      bestimmten Geldwert hat."

4. § 28 wird aufgehoben.

5. § 29 wird § 28.

6. Nach dem neuen § 28 wird folgender § 29 eingefügt:

                            .,§29

         Sonstige Anmeldungen zu einem Register,
           sonstige Eintragungen in ein Register,
         Beurkundung von sonstigen Beschlüssen

      Für sonstige Anmeldungen zu einem Register, für
   sonstige Eintragungen in ein Register und bei der Beur-
   kundung von Beschlüssen (§ 4 7) bestimmt sich der
   Geschäftswert, wenn der Gegenstand keinen be-

   stimmten Geldwert hat, nach § 30 Abs. 2."

7. In§ 39 Abs. 4 werden nach den Worten„ 10 Millionen
   Deutsche Mark" ein Komma und die Worte „in den
   Fällen des § 38 Abs. 2 Nr. 7, auch wenn mehrere
   Anmeldungen in derselben Verhandlung beurkundet
   werden, auf höchstens 1 Million Deutsche Mark,"
   eingefügt.

8. § 79 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 2 bis 5 wird aufgehoben.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

       ,.(2) Für Eintragungen auf Grund von Anmel-

      dungen, die am selben Tag beim Registergericht

      eingegangen sind und dasselbe Unternehmen

      betreffen, wird nur eine Gebühr erhoben; dies gilt

      nicht, soweit Eintragungen, die Prokuren betreffen,
      mit anderen Eintragungen zusammentreffen."

                         Artikel 3
       Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

  In§ 651k Abs. 4 des Bürgerfichen Gesetzbuchs in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBI. 1
S. 1476) geändert worden ist, werden die Worte "außer
einer Anzahlung bis zur Höhe von zehn vom Hundert des
Reisepreises, höchstens jedoch fünfhundert Deutsche
Mark" gestrichen .

                        Artikel4

    Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

  § 2 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBI. 1
S. 1229, 1985 1 S. 195), das zuletzt durch Artikel 3 des
BGBl. 1996, Seite 2092 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2092

Gesetzes vom 16. Juni 1995 (BGBI. 1 S. 818) geändert            § 9 Nr. 2 des Berlin/Bonn-Gesetzes vom 26. April 1994
worden ist, wird wie folgt geändert:                            (BGB!. 1 S. 918) vollzogen. Bis dahin hat das
                                                                Bundeszentralregister seinen Sitz in Berlin."
                                      11
1. In Absatz 1 wird das Wort „Berlin durch das Wort
                                                          3. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
   ,,Bonn ersetzt.
         11




                                                                                    Artikels
2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
                                                                                  Inkrafttreten
    ,,(2) Die Sitzentscheidung nach Absatz 1 wird mit
   dem Vollzug der Entscheidung über den Sitz der            Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung,
   Bundesregierung gemäß § 3 Abs. 2 in Verbindung mit     frühestens am 1. Januar 1997, In Kraft.


                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                              gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                              wird im Bundesgesetzblatt verkündet.


                                Berlin, den 20. Dezember 1996

                                            Der Bundespräsident
                                               Roman Herzog

                                             Der Bundeskanzler
                                              Dr. Helmut Kohl

                                      Der Bundesminister der Justiz
                                            Schmldt-Jortzig

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1996 I S. 2090. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes f3267c5ac997a72f….