Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 1648
BGBl. 2020 I S. 1648 · 26.679 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1939
des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung
einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der
Europäischen Staatsanwaltschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften*
Vom 10. Juli 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Gesetz zur Ausführung
der EU-Verordnung zur Errichtung
der Europäischen Staatsanwaltschaft
(Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetz
– EUStAG)
§1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz dient der Ausführung der Verord-
nung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017
zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit
zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft
(EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
(2) Dieses Gesetz gilt für Strafverfahren, in welchen
das Amt der Staatsanwaltschaft gemäß § 142b Absatz 1
des Gerichtsverfassungsgesetzes von den deutschen
Delegierten Europäischen Staatsanwälten oder dem
deutschen Europäischen Staatsanwalt ausgeübt wird.
Bestimmungen dieses Gesetzes, die auf Delegierte Eu-
ropäische Staatsanwälte Bezug nehmen, gelten ent-
sprechend auch für den deutschen Europäischen
Staatsanwalt, wenn dieser gemäß Artikel 28 Absatz 4
der Verordnung (EU) 2017/1939 das Verfahren selbst
führt.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht an-
zuwenden, soweit das Recht der Europäischen Union,
im Besonderen die Verordnung (EU) 2017/1939 in der
jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt.
§2
Verfahrensvorschriften
Ist die Europäische Staatsanwaltschaft nach den
Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EU) 2017/1939
zuständig und hat sie gemäß Artikel 25 dieser Verord-
nung die Verfolgung übernommen, sind die Vorschrif-
ten über das strafrechtliche Verfahren, insbesondere
die Strafprozessordnung, das Gerichtsverfassungsge-
setz, das Jugendgerichtsgesetz und die Abgabenord-
nung, anzuwenden, soweit nicht in der Verordnung (EU)
2017/1939 in der jeweils geltenden Fassung oder in
diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
* Artikel 4 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU)
2019/884 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April
2019 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI des Rates
im Hinblick auf den Austausch von Informationen über Drittstaatsan-
gehörige und auf das Europäische Strafregisterinformationssystem
(ECRIS) sowie zur Ersetzung des Beschlusses 2009/316/JI des Rates
(ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 143).
§3
Anwendbarkeit von Vorschriften der
Strafprozessordnung über das Ermittlungsverfahren
(1) Wenn die Europäische Staatsanwaltschaft nach
den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EU) 2017/1939
zuständig ist und gemäß Artikel 25 dieser Verordnung
die Verfolgung übernommen hat, sind die §§ 153c, 160
Absatz 1 und § 170 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozess-
ordnung nicht anzuwenden.
(2) Soweit die Vorschriften der Strafprozessordnung
hinsichtlich einer Ermittlungsmaßnahme eine gericht-
liche Anordnung oder Bestätigung vorsehen, ist bei
grenzüberschreitenden Maßnahmen, die gemäß Arti-
kel 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 in
einem anderen an der Errichtung der Europäischen
Staatsanwaltschaft beteiligten Mitgliedstaat durchge-
führt werden sollen, eine solche gerichtliche Anordnung
oder Bestätigung bei einem deutschen Gericht nur ein-
zuholen, wenn nach dem Recht des anderen Mitglied-
staates eine solche gerichtliche Anordnung oder Bestä-
tigung nicht erforderlich ist.
(3) Soweit nach den Vorschriften der Strafprozess-
ordnung die gerichtliche Zuständigkeit an den Sitz der
zuständigen Staatsanwaltschaft anknüpft, gilt als Sitz
der Europäischen Staatsanwaltschaft der Dienstort
des gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2017/1939 mit den Ermittlungen betrauten Delegierten
Europäischen Staatsanwalts oder des gemäß Artikel 31
Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/1939 unter-
stützend tätig werdenden Delegierten Europäischen
Staatsanwalts. Dies gilt auch dann, wenn der Euro-
päische Staatsanwalt im Einklang mit Artikel 28 Ab-
satz 4 der Verordnung (EU) 2017/1939 entschieden hat,
die Leitung des Verfahrens selbst zu übernehmen.
(4) § 171 Satz 2 der Strafprozessordnung ist mit der
Maßgabe anzuwenden, dass der Antragsteller, der zu-
gleich Verletzter ist, über die Möglichkeiten der Anfech-
tung gemäß § 172 Absatz 2 der Strafprozessordnung
und gemäß Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung (EU)
2017/1939 sowie die dafür jeweils vorgesehenen
Fristen zu belehren ist.
(5) Die §§ 172 bis 177 der Strafprozessordnung sind
nicht anzuwenden, soweit dem Verletzten gemäß Arti-
kel 42 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 der
Rechtsweg zum Europäischen Gerichtshof eröffnet ist.
Soweit nach Artikel 42 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-
satz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 der Rechtsweg
gegen eine Entscheidung nach Artikel 39 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2017/1939 zu den Gerichten der
Mitgliedstaaten eröffnet ist, ist § 172 Absatz 1 der
Strafprozessordnung nicht anzuwenden. Im Fall des
Satzes 2 ist § 172 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozess-

ordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der
Antragsteller, der zugleich Verletzter ist, binnen eines
Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach
§ 171 der Strafprozessordnung die gerichtliche Ent-
scheidung gegen den Einstellungsbescheid der Euro-
päischen Staatsanwaltschaft beantragen kann.
§4
Anwendbarkeit
datenschutzrechtlicher Bestimmungen
(1) § 161 Absatz 2 und die §§ 483 bis 491 der
Strafprozessordnung sind auf die Verarbeitung per-
sonenbezogener Daten durch die Europäische Staats-
anwaltschaft nicht anzuwenden.
(2) § 479 Absatz 5 Satz 2 und 3 der Strafprozess-
ordnung ist nicht anzuwenden in Fällen, in denen die
Europäische Staatsanwaltschaft Empfänger der über-
mittelten personenbezogenen Daten ist.
(3) Die §§ 496 bis 499 der Strafprozessordnung sind
nur anzuwenden, soweit die Delegierten Europäischen
Staatsanwälte gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU)
2017/1939 elektronische Akten in Datenverarbeitungs-
anlagen einer Bundes- oder Landesbehörde führen.
(4) Die §§ 12 bis 14 und 16 bis 20 des Einführungs-
gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz sind anzu-
wenden, soweit die Europäische Staatsanwaltschaft
nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2017/1939 befugt
ist, die zuständigen innerstaatlichen Behörden unter
Übermittlung personenbezogener Daten zu unterrich-
ten. Die §§ 21 und 22 des Einführungsgesetzes zum
Gerichtsverfassungsgesetz sind nicht anzuwenden.
§5
Anwendbarkeit des
Gerichtsverfassungsgesetzes
(1) Die Delegierten Europäischen Staatsanwälte sind
in dieser Eigenschaft ausschließlich den Weisungen
und der Aufsicht nach Maßgabe der Verordnung (EU)
2017/1939 unterstellt. Die §§ 144 bis 147 des Gerichts-
verfassungsgesetzes sind insoweit nicht anzuwenden.
(2) Die §§ 198 bis 201 des Gerichtsverfassungsge-
setzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein
Anspruch auf Entschädigung ausgeschlossen ist, so-
weit der erlittene Nachteil von der Europäischen
Staatsanwaltschaft oder ihrem Personal in Ausübung
ihres Amtes verursacht worden und diesen zuzurech-
nen ist.
§6
Anwendbarkeit des Gesetzes über
die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(1) Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen ist auf grenzüberschreitende Ermittlungen
gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2017/1939 nur
bei Maßnahmen nach Artikel 31 Absatz 6 dieser Ver-
ordnung anzuwenden. Auf die Stellung von Rechtshilfe-
ersuchen durch einen Delegierten Europäischen
Staatsanwalt nach Maßgabe des Artikels 31 Absatz 6
der Verordnung (EU) 2017/1939 ist § 74 Absatz 1 und 2
des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen nicht anzuwenden. Sofern die ersuchte
ausländische Stelle die Rechtshilfe an Bedingungen
knüpft oder von Zusicherungen abhängig macht, ent-
scheidet der mit den Ermittlungen betraute Delegierte
Europäische Staatsanwalt über die Annahme der Be-
dingungen oder die Abgabe von Zusicherungen im Ein-
vernehmen mit den deutschen Justizbehörden, die für
die Erfüllung der Bedingungen oder die Einhaltung der
Zusicherungen zuständig sind. Satz 2 gilt entsprechend
für Entscheidungen eines Delegierten Europäischen
Staatsanwalts über eingehende Ersuchen eines Dele-
gierten Europäischen Staatsanwalts eines anderen teil-
nehmenden Mitgliedstaates gemäß Artikel 31 Absatz 6
der Verordnung (EU) 2017/1939, sofern die Euro-
päische Staatsanwaltschaft für die Leistung der
Rechtshilfe zuständig ist.
(2) Auf den Erlass eines Europäischen Haftbefehls
durch einen Delegierten Europäischen Staatsanwalt
gemäß Artikel 33 Absatz 2 oder Artikel 105 Absatz 3
der Verordnung (EU) 2017/1939 sind § 74 Absatz 1
und 2 und § 83i des Gesetzes über die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen nicht anzuwenden. Über den
Erlass des Europäischen Haftbefehls entscheidet der
mit den Ermittlungen betraute Delegierte Europäische
Staatsanwalt. Sofern der betroffene andere Mitglied-
staat die Überstellung der verfolgten Person an Bedin-
gungen knüpft oder von Zusicherungen abhängig
macht, entscheidet der Delegierte Europäische Staats-
anwalt über die Annahme der Bedingungen oder die
Abgabe von Zusicherungen im Einvernehmen mit den
deutschen Justizbehörden, die für die Erfüllung der Be-
dingungen oder die Einhaltung der Zusicherungen zu-
ständig sind.
(3) Soweit Delegierte Europäische Staatsanwälte
gemäß Artikel 104 Absatz 4 der Verordnung (EU)
2017/1939 befugt sind, nach Maßgabe einer völker-
rechtlichen Vereinbarung gemäß § 1 Absatz 3 des
Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsa-
chen, die unmittelbar anwendbares innerstaatliches
Recht geworden ist, Ersuchen um sonstige Rechtshilfe
an eine ausländische Stelle zu richten, ist § 74 Absatz 1
und 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe
in Strafsachen nicht anzuwenden. Sofern die ersuchte
ausländische Stelle die Rechtshilfe an Bedingungen
knüpft oder von Zusicherungen abhängig macht, ent-
scheidet der mit den Ermittlungen betraute Delegierte
Europäische Staatsanwalt über die Annahme der Be-
dingungen oder die Abgabe von Zusicherungen im Ein-
vernehmen mit den deutschen Justizbehörden, die für
die Erfüllung der Bedingungen oder die Einhaltung der
Zusicherungen zuständig sind. Für eingehende Rechts-
hilfeersuchen einer ausländischen Stelle, über die ein
Delegierter Europäischer Staatsanwalt nach Artikel 104
Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1939 zu entschei-
den hat, gilt Satz 1 entsprechend.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für die Stellung von
Rechtshilfeersuchen nach Maßgabe des Artikels 105
Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 an die Behör-
den eines nicht an der Errichtung der Europäischen
Staatsanwaltschaft beteiligten Mitgliedstaates der
Europäischen Union sowie für die Entscheidung über
eingehende Rechtshilfeersuchen, sofern das Ersuchen
auf die Übermittlung von Auskünften aus Akten der
Europäischen Staatsanwaltschaft oder die Herausgabe
von Gegenständen gerichtet ist, über die die Euro-
päische Staatsanwaltschaft im Rahmen eines von ihr
geführten Ermittlungsverfahrens verfügt.

§7
Anwendbarkeit der Abgabenordnung
(1) § 386 Absatz 2 und 4 Satz 3 der Abgaben-
ordnung ist nicht anzuwenden, wenn die Europäische
Staatsanwaltschaft gemäß den Artikeln 22 und 23 der
Verordnung (EU) 2017/1939 zuständig ist und gemäß
Artikel 25 dieser Verordnung die Verfolgung über-
nommen hat. § 386 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Ab-
gabenordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
die Finanzbehörde unter den Voraussetzungen des
Artikels 24 Absatz 2, 3 und 5 der Verordnung (EU)
2017/1939 die Europäische Staatsanwaltschaft von
der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu unterrich-
ten hat und die Europäische Staatsanwaltschaft gemäß
Artikel 27 der Verordnung (EU) 2017/1939 das Verfah-
ren an sich ziehen kann.
(2) § 395 der Abgabenordnung ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass im vorbereitenden Verfahren der mit
dem Ermittlungsverfahren betraute Delegierte Euro-
päische Staatsanwalt über die Gewährung der Akten-
einsicht und die Besichtigung der beschlagnahmten
oder sonst sichergestellten Gegenstände entscheidet.
(3) § 397 Absatz 1 der Abgabenordnung ist nicht
anzuwenden auf die Entscheidung eines Delegierten
Europäischen Staatsanwalts, ein Verfahren gemäß Arti-
kel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 einzu-
leiten.
§8
Anwendbarkeit des
Gesetzes über die Entschädigung
für Strafverfolgungsmaßnahmen
Das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfol-
gungsmaßnahmen ist nicht anzuwenden, wenn die
Strafverfolgungsmaßnahme auf einer Anordnung der
Europäischen Staatsanwaltschaft beruht und ihr der
dadurch entstandene Schaden zuzurechnen ist. Für
Strafverfolgungsmaßnahmen, die durch eine deutsche
Strafverfolgungsbehörde oder ein deutsches Gericht
angeordnet wurden, bleibt das Gesetz über die Ent-
schädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen anwend-
bar.
§9
Anwendbarkeit des Rechtspflegergesetzes
§ 31 Absatz 1 des Rechtspflegergesetzes ist nicht
anzuwenden. Der mit den Ermittlungen betraute Dele-
gierte Europäische Staatsanwalt kann dem Rechtspfle-
ger die in § 31 Absatz 1 des Rechtspflegergesetzes
genannten Geschäfte im Einzelfall übertragen.
§ 10
Strafvollstreckung
(1) Aufgaben der Staatsanwaltschaft im Vollstre-
ckungsverfahren nimmt abweichend von § 142b
Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes die Staats-
anwaltschaft am Sitz des Gerichts des ersten Rechts-
zuges wahr.
(2) Im Rahmen der Anhörung gemäß § 453 Absatz 1
Satz 2, § 454 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3
sowie § 462 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung
und gemäß § 57 Absatz 1 Satz 2, § 58 Absatz 1 Satz 2,
§ 65 Absatz 1 Satz 1, § 87 Absatz 3 Satz 4 und § 88
Absatz 4 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes soll die
nach Absatz 1 zuständige Staatsanwaltschaft dem mit
den Ermittlungen betrauten Delegierten Europäischen
Staatsanwalt Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
§ 11
Anwendbarkeit des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
(1) Die Europäische Staatsanwaltschaft ist auch für
die Verfolgung der Tat unter dem rechtlichen Gesichts-
punkt einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 40 des Geset-
zes über Ordnungswidrigkeiten zuständig, soweit die
Ordnungswidrigkeit im Sinne des Artikels 22 Absatz 3
der Verordnung (EU) 2017/1939 untrennbar mit einer
unter Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung fallenden
strafbaren Handlung verbunden ist. § 43 Absatz 1 und
§ 63 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
gelten entsprechend.
(2) § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
mit der Maßgabe anwendbar, dass die Europäische
Staatsanwaltschaft auch für das Verfahren in Bezug
auf die juristische Person oder Personenvereinigung
zuständig ist, sofern die Europäische Staatsanwalt-
schaft ein Ermittlungsverfahren gegen eine in § 30
Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
bezeichnete Leitungsperson wegen einer Straftat führt,
für die die Europäische Staatsanwaltschaft nach den
Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EU) 2017/1939 zu-
ständig ist.
(3) Für die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidun-
gen gemäß § 91 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten gilt § 10 Absatz 1 entsprechend.
§ 12
Mitteilungspflichten des
Delegierten Europäischen Staatsanwalts
(1) Hat die Europäische Staatsanwaltschaft gemäß
Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939
ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder gemäß Arti-
kel 27 Absatz 1 dieser Verordnung ihr Evokationsrecht
ausgeübt, übermittelt der Delegierte Europäische
Staatsanwalt die gemäß § 492 Absatz 2 Satz 1 der
Strafprozessordnung in das staatsanwaltschaftliche
Verfahrensregister einzutragenden Daten an das beim
Bundesamt für Justiz geführte Register.
(2) Der Delegierte Europäische Staatsanwalt teilt die
Einleitung des Ermittlungsverfahrens gemäß Artikel 26
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 der Staatsan-
waltschaft mit, die nach § 142 in Verbindung mit § 143
des Gerichtsverfassungsgesetzes für die Verfolgung
von Straftaten gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU)
2017/1939 zuständig ist, wenn die Europäische Staats-
anwaltschaft nicht die Verfolgung übernimmt.
§ 13
Amtshilfe
Soweit erforderlich, können die Delegierten Euro-
päischen Staatsanwälte die in § 142 Absatz 1
Nummer 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes ge-
nannten Staatsanwaltschaften um Amtshilfe bei der
Durchführung einzelner Ermittlungsmaßnahmen und
anderer Maßnahmen nach Artikel 30 der Verordnung
(EU) 2017/1939 ersuchen.

§ 14
Gleichstellung mit Amtsträgern
Für die Anwendung des Strafgesetzbuches stehen
die Delegierten Europäischen Staatsanwälte und der
deutsche Europäische Staatsanwalt Amtsträgern
gleich, sofern sie nicht bereits als Europäische Amts-
träger erfasst sind.
§ 15
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte der
körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1
des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2
Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief-, Post-
und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Absatz 1 des
Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Artikel 2
Änderung des
Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes
vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 142a wird folgender § 142b eingefügt:
„§ 142b
Europäische Staatsanwaltschaft
(1) In Verfahren, in denen die Europäische Staats-
anwaltschaft nach den Artikeln 22 und 23 der Ver-
ordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober
2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusam-
menarbeit zur Errichtung der Europäischen Staats-
anwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017,
S. 1) zuständig ist und gemäß Artikel 25 dieser Ver-
ordnung die Verfolgung übernommen hat, wird das
Amt der Staatsanwaltschaft durch Staatsanwälte
ausgeübt, die zugleich als Delegierte Europäische
Staatsanwälte für die Bundesrepublik Deutschland
gemäß dieser Verordnung ernannt sind. Bei Verfah-
ren vor dem Bundesgerichtshof wird das Amt der
Staatsanwaltschaft durch einen Bundesanwalt aus-
geübt, der zugleich als Delegierter Europäischer
Staatsanwalt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939
ernannt ist. Wird der gemäß der Verordnung (EU)
2017/1939 für die Bundesrepublik Deutschland er-
nannte Europäische Staatsanwalt gemäß Artikel 28
Absatz 4 dieser Verordnung tätig, wird das Amt der
Staatsanwaltschaft durch diesen ausgeübt.
(2) Im Falle des Artikels 25 Absatz 6 der Verord-
nung (EU) 2017/1939 entscheidet der Generalbun-
desanwalt auf Antrag der betroffenen Staatsanwalt-
schaft oder der Europäischen Staatsanwaltschaft.
Gegen die Entscheidung des Generalbundesanwalts
kann die betroffene Staatsanwaltschaft oder die
Europäische Staatsanwaltschaft Beschwerde beim
Bundesgerichtshof erheben.“
2. Dem § 143 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind die in
der Bundesrepublik Deutschland als Delegierte
Europäische Staatsanwälte gemäß der Verordnung
(EU) 2017/1939 ernannten Staatsanwälte unabhän-
gig von ihrem Dienstsitz für alle Strafsachen im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes zuständig, mit denen
sie nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2017/1939
befasst sind. Satz 1 gilt entsprechend für den deut-
schen Europäischen Staatsanwalt, der gemäß Arti-
kel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1939 tätig
wird.“
Artikel 3
Änderung der
Strafprozessordnung
§ 16 der Strafprozessordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1247) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Der Wortlaut wird Absatz 1.
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Ist Anklage von der Europäischen Staatsan-
waltschaft erhoben worden, so prüft das Gericht auf
Einwand des Angeklagten auch, ob die Europäische
Staatsanwaltschaft gemäß Artikel 36 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Ok-
tober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zu-
sammenarbeit zur Errichtung der Europäischen
Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom
31.10.2017, S. 1) befugt ist, vor einem Gericht im
Geltungsbereich dieses Gesetzes Anklage zu erhe-
ben. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“
Artikel 4
Änderung des
Bundeszentralregistergesetzes
Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I
S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 22. April 2020 (BGBl. I S. 840) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 30b wird wie folgt gefasst:
„§ 30b
Europäisches Führungszeugnis
(1) Sofern der Mitgliedstaat eine Übermittlung
nach seinem Recht vorsieht, wird in das Führungs-
zeugnis nach § 30 oder § 30a Absatz 1 die Mitteilung
über Eintragungen in den Strafregistern anderer Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union vollständig
und in der übermittelten Sprache (Europäisches
Führungszeugnis) für die folgenden Personen aufge-
nommen:
1. für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
besitzen, sowie
2. für Drittstaatsangehörige.
Nicht aufgenommen werden Entscheidungen deut-
scher Gerichte. § 30 gilt entsprechend.
(2) Ersuchen der Registerbehörde um Übermitt-
lung der nach Absatz 1 in das Führungszeugnis zu-
sätzlich aufzunehmenden Eintragungen für ein Euro-
päisches Führungszeugnis von Personen, die die
Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates

der Europäischen Union besitzen, sind an den Her-
kunftsmitgliedstaat zu richten.
(3) Ersuchen der Registerbehörde um Übermitt-
lung der nach Absatz 1 in das Führungszeugnis zu-
sätzlich aufzunehmenden Eintragungen für ein Füh-
rungszeugnis von Drittstaatsangehörigen sind unter
Nutzung des zentralisierten Systems für die Ermitt-
lung der Mitgliedstaaten, die über Informationen zu
Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen verfügen,
an die an diesem System teilnehmenden Mitglied-
staaten der Europäischen Union zu richten.
(4) Das Führungszeugnis soll spätestens 20
Werktage nach der Übermittlung der Ersuchen der
Registerbehörde erteilt werden. Haben die Mitglied-
staaten keine Auskunft aus ihrem Strafregister er-
teilt, ist hierauf im Führungszeugnis hinzuweisen.“
2. In § 42 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 30 Ab-
satz 1“ ein Komma und die Wörter „für den Umfang
der Auskunft gilt § 30b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
bis 4“ eingefügt.
3. Nach § 57a Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Betrifft das Ersuchen eine Auskunft über die sie be-
treffenden Eintragungen in das Strafregister einer
Person, so erteilt die Registerbehörde eine unbe-
schränkte Auskunft.“
Artikel 5
Änderung des
Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2020
(BGBl. I S. 1247) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 203 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach
dem Wort „Amtsträger“ die Wörter „oder Euro-
päischer Amtsträger“ eingefügt.
2. § 353b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird das Komma am Ende
durch das Wort „oder“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
eingefügt:
„4. Europäischer Amtsträger,“.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach Nummer 2 wird folgende Num-
mer 3 eingefügt:
„3. von der Bundesregierung in den Fäl-
len des Absatzes 1 Satz 1 Num-
mer 4, wenn dem Täter das Geheim-
nis während seiner Tätigkeit bei ei-
ner Dienststelle der Europäischen
Union bekannt geworden ist;“.
bbb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„In den Fällen des Satzes 2 Nummer 3 wird
die Tat nur verfolgt, wenn zudem ein Strafver-
langen der Dienststelle vorliegt.“
Artikel 6
Änderung des
Bundesstatistikgesetzes
§ 22a des Bundesstatistikgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I
S. 2394), das zuletzt durch Artikel 177 der Verordnung
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden
ist, wird aufgehoben.
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 10. Juli 2020
verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 1648. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes fe313ec40fc1411c….