Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 17 Sonstige Entscheidungen und gerichtliche Feststellungen
Stand: 01.04.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/17#abs-1 (1) Wird die Vollstreckung einer Strafe, eines Strafrestes oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes – auch in Verbindung mit § 38 des Betäubungsmittelgesetzes, § 39 des Konsumcannabisgesetzes oder § 30 des Medizinal-Cannabisgesetzes – zurückgestellt, so ist dies in das Register einzutragen. Dabei ist zu vermerken, bis zu welchem Tag die Vollstreckung zurückgestellt worden ist. Wird nachträglich ein anderer Tag festgesetzt oder die Zurückstellung der Vollstreckung widerrufen, so ist auch dies mitzuteilen. Wird die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ohne Widerruf der Zurückstellung begonnen oder fortgesetzt, so ist dies im Register zu vermerken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/17#abs-2 (2) Wird auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt und hat das Gericht festgestellt, daß der Verurteilte die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so ist diese Feststellung in das Register einzutragen; dies gilt auch bei einer Gesamtstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn der Verurteilte alle oder den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 17 BZRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 15.02.2016 – 1 VAs 1/16, 1 VAs 1/16 - 121 Zs 1554/15, 1 VAs 1/16 - 121 Zs 1555/15Zitiert von 2
- KG, 05.11.2018 – (2) 161 Ss 33/18 (5/18)
- OLG Hamm, 27.10.2016 – 3 RVs 80/16Zitiert von 2
- OLG Hamburg, 28.07.2020 – 2 Rev 43/20
- LG Ravensburg, 18.12.2025 – 6 NBs 25 Js 4939/23
- BayObLG, 21.10.2024 – 203 VAs 397/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Oldenburg (Oldenburg), 11.09.2024 – 50 StVK 137/24
- OLG Stuttgart, 28.05.2024 – 1 ORs 24 SRs 167/24
- AG Bochum, 11.03.2024 – 74 Ls-171 Js 254/23-55/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 BZRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.04.2024 in Kraft
§ 17 neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 109)
BGBl. 2024 I Nr. 109
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04.12.2022 Ausfertigung
§ 17 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I 2146)
BGBl. 2022 I S. 2146
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.