Gesetze / Bundesverfassungsschutzgesetz
BVerfSchG§ 8d Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/8d?asof=2021-04-02#abs-1 (1) Soweit dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Aufklärung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 erforderlich ist, darf das Bundesamt für Verfassungsschutz Auskunft verlangen von demjenigen, der geschäftsmäßig
Zur Auskunft sind Unternehmen verpflichtet, die in Deutschland
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/8d?asof=2021-04-02#abs-2 (2) Die Auskunft darf auch verlangt werden anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse. Die Rechtsgrundlage und die tatsächlichen Anhaltspunkte, die das Auskunftsverlangen veranlassen, sind aktenkundig zu machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/8d?asof=2021-04-02#abs-3 (3) Die Auskunft zu Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf nur im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 verlangt werden und nur dann verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. Für diese Auskunftsverlangen gilt § 8b Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/8d?asof=2021-04-02#abs-4 (4) Die betroffene Person ist in den Fällen der Absätze 2 und 3 über die Auskunftserteilung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald eine Gefährdung des Zwecks der Auskunft und der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes ausgeschlossen werden können. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/8d?asof=2021-04-02#abs-5 (5) Der auf Grund eines Auskunftsverlangens Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/8d?asof=2021-04-02#abs-6 (6) Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat den Verpflichteten für ihm erteilte Auskünfte eine Entschädigung zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/8d?asof=2021-04-02#abs-7 (7) Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 eingeschränkt.
Änderungsverlauf
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06.05.2024 Ausfertigung
§ 8d geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 149)
BGBl. 2024 I Nr. 149
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23.06.2021 Ausfertigung
§ 8d geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I 1858)
BGBl. 2021 I S. 1858
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23.06.2021 Ausfertigung
§ 8d geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I 1982)
BGBl. 2021 I S. 1982
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 8d neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 448)
BGBl. 2021 I S. 448
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20.06.2013 Ausfertigung
§ 8d eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juni 2013 (BGBl. I 1602)
BGBl. 2013 I S. 1602
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.