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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 1602
BGBl. 2013 I S. 1602 · 35.228 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes
und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft
Vom 20. Juni 2013
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Telekommunikationsgesetzes
Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958, 1717) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 113 wird wie folgt gefasst:
„§ 113
Manuelles Auskunftsverfahren
(1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikations-
dienste erbringt oder daran mitwirkt, darf nach Maß-
gabe des Absatzes 2 die nach den §§ 95 und 111
erhobenen Daten nach Maßgabe dieser Vorschrift
zur Erfüllung von Auskunftspflichten gegenüber den
in Absatz 3 genannten Stellen verwenden. Dies gilt
auch für Daten, mittels derer der Zugriff auf Endge-
räte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen
Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt einge-
setzt werden, geschützt wird. Die in eine Auskunft
aufzunehmenden Daten dürfen auch anhand einer
zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Inter-
netprotokoll-Adresse bestimmt werden; hierfür dür-
fen Verkehrsdaten auch automatisiert ausgewertet
werden. Für die Auskunftserteilung nach Satz 3 sind
sämtliche unternehmensinternen Datenquellen zu
berücksichtigen.
(2) Die Auskunft darf nur erteilt werden, soweit
eine in Absatz 3 genannte Stelle dies in Textform

im Einzelfall zum Zweck der Verfolgung von Straf-
taten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von
Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
oder für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der
in Absatz 3 Nummer 3 genannten Stellen unter An-
gabe einer gesetzlichen Bestimmung verlangt, die
ihr eine Erhebung der in Absatz 1 in Bezug genom-
menen Daten erlaubt; an andere öffentliche und
nichtöffentliche Stellen dürfen Daten nach Absatz 1
nicht übermittelt werden. Bei Gefahr im Verzug darf
die Auskunft auch erteilt werden, wenn das Verlan-
gen in anderer Form gestellt wird. In diesem Fall ist
das Verlangen unverzüglich nachträglich in Textform
zu bestätigen. Die Verantwortung für die Zulässigkeit
des Auskunftsverlangens tragen die in Absatz 3 ge-
nannten Stellen.
(3) Stellen im Sinne des Absatzes 1 sind
1. die für die Verfolgung von Straftaten oder Ord-
nungswidrigkeiten zuständigen Behörden;
2. die für die Abwehr von Gefahren für die öffent-
liche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Be-
hörden;
3. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und
der Länder, der Militärische Abschirmdienst und
der Bundesnachrichtendienst.
(4) Derjenige, der geschäftsmäßig Telekommuni-
kationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, hat die
zu beauskunftenden Daten unverzüglich und voll-
ständig zu übermitteln. Über das Auskunftsersuchen
und die Auskunftserteilung haben die Verpflichteten
gegenüber den Betroffenen sowie Dritten Still-
schweigen zu wahren.
(5) Wer geschäftsmäßig Telekommunikations-
dienste erbringt oder daran mitwirkt, hat die in sei-
nem Verantwortungsbereich für die Auskunftsertei-
lung erforderlichen Vorkehrungen auf seine Kosten
zu treffen. Wer mehr als 100 000 Kunden hat, hat
für die Entgegennahme der Auskunftsverlangen so-
wie für die Erteilung der zugehörigen Auskünfte eine
gesicherte elektronische Schnittstelle nach Maß-
gabe der Technischen Richtlinie nach § 110 Absatz 3
bereitzuhalten, durch die auch die gegen die Kennt-
nisnahme der Daten durch Unbefugte gesicherte
Übertragung gewährleistet ist. Dabei ist dafür Sorge
zu tragen, dass jedes Auskunftsverlangen durch
eine verantwortliche Fachkraft auf Einhaltung der in
Absatz 2 genannten formalen Voraussetzungen ge-
prüft und die weitere Bearbeitung des Verlangens
erst nach einem positiven Prüfergebnis freigegeben
wird.“
2. § 115 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „und 2“
ein Komma und werden die Wörter „§ 113 Ab-
satz 5 Satz 2 und 3“ eingefügt.
b) In Satz 1 Nummer 3 sowie in Satz 2 werden je-
weils die Wörter „§ 113 Abs. 1 und 2 Satz 1“
durch die Wörter „§ 113 Absatz 4 und 5 Satz 1“
ersetzt.
3. § 149 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 32 werden die folgenden
Nummern 33 bis 35 eingefügt:
„33. entgegen § 113 Absatz 2 Satz 1 zweiter
Halbsatz Daten nach § 113 Absatz 1
Satz 2 übermittelt,
34. entgegen § 113 Absatz 4 Satz 1 dort ge-
nannte Daten nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig über-
mittelt,
35. entgegen § 113 Absatz 4 Satz 2 Still-
schweigen nicht wahrt oder“.
bb) Die bisherige Nummer 33 wird Nummer 36,
die Wörter „§ 113 Abs. 1 Satz 1 oder 2,“ wer-
den gestrichen und am Ende wird das
Komma durch einen Punkt ersetzt.
cc) Die bisherigen Nummern 34 und 35 werden
aufgehoben.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „29, 30a
und 34“ durch die Angabe „29, 30a und 33“ er-
setzt.
Artikel 2
Änderung der
Strafprozessordnung
In der Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes
vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert worden ist,
wird nach § 100i folgender § 100j eingefügt:
„§ 100j
(1) Soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts
oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Be-
schuldigten erforderlich ist, darf von demjenigen, der
geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt
oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95
und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen
Daten verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Tele-
kommunikationsgesetzes). Bezieht sich das Auskunfts-
verlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zu-
griff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die
in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt
eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1
Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Aus-
kunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.
(2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand
einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen
Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Ab-
satz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes).
(3) Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 dürfen
nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Ge-
richt angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann
die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft oder
ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes) getroffen werden. In diesem Fall ist
die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzu-
holen. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn
der Betroffene vom Auskunftsverlangen bereits Kennt-
nis hat oder haben muss oder wenn die Nutzung der
Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung ge-
stattet wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach
Satz 4 ist aktenkundig zu machen.
(4) Die betroffene Person ist in den Fällen des Ab-
satzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 über die Beaus-

kunftung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung er-
folgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der Aus-
kunft nicht vereitelt wird. Sie unterbleibt, wenn ihr über-
wiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der be-
troffenen Person selbst entgegenstehen. Wird die Be-
nachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach
Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig
zu machen.
(5) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Ab-
satz 1 oder 2 hat derjenige, der geschäftsmäßig Tele-
kommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt,
die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unver-
züglich zu übermitteln. § 95 Absatz 2 gilt entspre-
chend.“
Artikel 3
Änderung des
Bundeskriminalamtgesetzes
Das Bundeskriminalamtgesetz vom 7. Juli 1997
(BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7
des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
bis 7 eingefügt:
„(3) Soweit dies nach Maßgabe von Absatz 2
zur Erfüllung der Aufgabe des Bundeskriminalam-
tes als Zentralstelle nach § 2 Absatz 2 Nummer 1
erforderlich ist, darf von demjenigen, der ge-
schäftsmäßig Telekommunikationsdienste er-
bringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die
nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikati-
onsgesetzes erhobenen Daten verlangt werden
(§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikations-
gesetzes). Bezieht sich das Auskunftsverlangen
nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff
auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen,
die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich
getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113
Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgeset-
zes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nut-
zung der Daten vorliegen.
(4) Die Auskunft nach Absatz 3 darf auch an-
hand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zuge-
wiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt wer-
den (§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunika-
tionsgesetzes).
(5) Auskunftsverlangen nach Absatz 3 Satz 2
dürfen nur auf Antrag des Präsidenten des Bun-
deskriminalamtes oder seines Vertreters durch
das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im
Verzug kann die Anordnung durch den Präsiden-
ten des Bundeskriminalamtes oder seinen Vertre-
ter getroffen werden. In diesem Fall ist die ge-
richtliche Entscheidung unverzüglich nachzuho-
len. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung,
wenn der Betroffene vom Auskunftsverlangen be-
reits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn
die Nutzung der Daten bereits durch eine gericht-
liche Entscheidung gestattet wird. Das Vorliegen
der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig
zu machen. § 20v Absatz 2 gilt entsprechend.
(6) Die betroffene Person ist in den Fällen des
Absatzes 3 Satz 2 und des Absatzes 4 über die
Beauskunftung zu benachrichtigen. Die Benach-
richtigung erfolgt, soweit und sobald hierdurch
der Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird. Sie
unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwür-
dige Belange Dritter oder der betroffenen Person
selbst entgegenstehen. Wird die Benachrich-
tigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach
Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe akten-
kundig zu machen.
(7) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach
Absatz 3 oder 4 hat derjenige, der geschäfts-
mäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder
daran mitwirkt, die zur Auskunftserteilung erfor-
derlichen Daten unverzüglich zu übermitteln. Für
die Entschädigung der Diensteanbieter ist § 23
des Justizvergütungs- und -entschädigungsge-
setzes entsprechend anzuwenden.“
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Ab-
sätze 8 bis 11.
2. § 20b wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
bis 7 eingefügt:
„(3) Soweit dies für die Erforschung des Sach-
verhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes
einer Person nach Maßgabe der Absätze 1 und 2
erforderlich ist, darf von demjenigen, der ge-
schäftsmäßig Telekommunikationsdienste er-
bringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die
nach den §§ 95 und 111 des Telekommunika-
tionsgesetzes erhobenen Daten verlangt werden
(§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikations-
gesetzes). Bezieht sich das Auskunftsverlangen
nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff
auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen,
die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich
getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113
Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgeset-
zes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nut-
zung der Daten vorliegen.
(4) Die Auskunft nach Absatz 3 darf auch an-
hand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zuge-
wiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt wer-
den (§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunika-
tionsgesetzes).
(5) Auskunftsverlangen nach Absatz 3 Satz 2
dürfen nur auf Antrag des Präsidenten des Bun-
deskriminalamtes oder seines Vertreters durch
das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im
Verzug kann die Anordnung durch den Präsiden-
ten des Bundeskriminalamtes oder seinen Vertre-
ter getroffen werden. In diesem Fall ist die ge-
richtliche Entscheidung unverzüglich nachzuho-
len. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung,
wenn der Betroffene vom Auskunftsverlangen be-
reits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn
die Nutzung der Daten bereits durch eine gericht-
liche Entscheidung gestattet wird. Das Vorliegen
der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig
zu machen.

(6) Die betroffene Person ist in den Fällen des
Absatzes 3 Satz 2 und des Absatzes 4 über die
Beauskunftung zu benachrichtigen. Die Benach-
richtigung erfolgt, soweit und sobald hierdurch
der Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird. Sie
unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwür-
dige Belange Dritter oder der betroffenen Person
selbst entgegenstehen. Wird die Benachrich-
tigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach
Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe akten-
kundig zu machen.
(7) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach
Absatz 3 oder 4 hat derjenige, der geschäftsmä-
ßig Telekommunikationsdienste erbringt oder da-
ran mitwirkt, die zur Auskunftserteilung erforder-
lichen Daten unverzüglich zu übermitteln. Für die
Entschädigung der Diensteanbieter ist § 23 des
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
entsprechend anzuwenden.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 8.
3. § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22
Erhebung personenbezogener Daten
(1) Das Bundeskriminalamt kann personenbezo-
gene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung seiner
Aufgaben nach § 5 erforderlich ist. § 21 Absatz 3
und 4 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend.
(2) Soweit dies für die Aufgabenwahrnehmung
nach § 5 des Bundeskriminalamtgesetzes erforder-
lich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig
Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mit-
wirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des
Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten ver-
langt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekom-
munikationsgesetzes). Bezieht sich das Auskunfts-
verlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der
Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtun-
gen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich
getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113
Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes),
darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die ge-
setzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Da-
ten vorliegen.
(3) Die Auskunft nach Absatz 2 darf auch anhand
einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen
Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113
Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes).
(4) Auskunftsverlangen nach Absatz 2 Satz 2 dür-
fen nur auf Antrag des Präsidenten des Bundes-
kriminalamtes oder seines Vertreters durch das Ge-
richt angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann
die Anordnung durch den Präsidenten des Bundes-
kriminalamtes oder seinen Vertreter getroffen wer-
den. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung
unverzüglich nachzuholen. Die Sätze 1 bis 3 finden
keine Anwendung, wenn der Betroffene vom Aus-
kunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben
muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits
durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird.
Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist
aktenkundig zu machen. § 20v Absatz 2 gilt entspre-
chend.
(5) Die betroffene Person ist in den Fällen des Ab-
satzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 über die Beaus-
kunftung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung
erfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der
Auskunft nicht vereitelt wird. Sie unterbleibt, wenn
ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter
oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen.
Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückge-
stellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die
Gründe aktenkundig zu machen.
(6) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach
Absatz 2 oder 3 hat derjenige, der geschäftsmäßig
Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mit-
wirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Da-
ten unverzüglich zu übermitteln. Für die Entschädi-
gung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergü-
tungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend
anzuwenden.“
Artikel 4
Änderung des
Bundespolizeigesetzes
Das Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994
(BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
„§ 22a
Erhebung von Telekommunikationsdaten
(1) Soweit dies für die Erforschung des Sachver-
halts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes einer
Person nach Maßgabe von § 21 Absatz 1 und 2 er-
forderlich ist, darf von demjenigen, der geschäfts-
mäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder da-
ran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95
und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobe-
nen Daten verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 1
des Telekommunikationsgesetzes). Bezieht sich das
Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels
derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speicher-
einrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon
räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird
(§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsge-
setzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung
der Daten vorliegen.
(2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand
einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen
Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113
Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes).
(3) Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 dür-
fen nur auf Antrag des Leiters der in der Rechtsver-
ordnung nach § 58 Absatz 1 bestimmten Bundespo-
lizeibehörde oder seines Vertreters durch das Ge-
richt angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann
die Anordnung durch den Leiter der in der Rechts-
verordnung nach § 58 Absatz 1 bestimmten Bun-
despolizeibehörde oder seinen Vertreter getroffen
werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entschei-
dung unverzüglich nachzuholen. Die Sätze 1 bis 3
finden keine Anwendung, wenn der Betroffene vom
Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben
muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits

durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird.
Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist
aktenkundig zu machen. § 28 Absatz 3 Satz 5 und 6
gilt entsprechend.
(4) Die betroffene Person ist in den Fällen des Ab-
satzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 über die Beaus-
kunftung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung
erfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der
Auskunft nicht vereitelt wird. Sie unterbleibt, wenn
ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter
oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen.
Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückge-
stellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die
Gründe aktenkundig zu machen.
(5) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach
Absatz 1 oder 2 hat derjenige, der geschäftsmäßig
Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mit-
wirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Da-
ten unverzüglich zu übermitteln. Für die Entschädi-
gung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergü-
tungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend
anzuwenden.“
2. In § 33 Absatz 8 Satz 3 wird das Wort „sechs“ durch
das Wort „zwölf“ ersetzt.
3. In § 70 Satz 1 werden nach den Wörtern „der Freiheit
der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundge-
setzes)“ die Wörter „, des Fernmeldegeheimnisses
(Artikel 10 des Grundgesetzes)“ eingefügt.
Artikel 5
Änderung des
Zollfahndungsdienstgesetzes
Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 11 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15 Erhebung und Sammlung personenbezo-
gener Daten zur Erfüllung eigener Aufga-
ben“.
b) Die Angabe zu § 23f wird wie folgt gefasst:
„§ 23f (weggefallen)“.
c) Nach der Angabe zu § 41 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 41a Entschädigung für Leistungen“.
2. Dem § 7 werden die folgenden Absätze 5 bis 9 an-
gefügt:
„(5) Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben als
Zentralstelle nach § 3 erforderlich ist, darf von dem-
jenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikations-
dienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über
die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikati-
onsgesetzes erhobenen Daten verlangt werden
(§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsge-
setzes). Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach
Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf End-
geräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen
Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt einge-
setzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2
des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft
nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraus-
setzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.
(6) Die Auskunft nach Absatz 5 darf auch anhand
einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen
Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113
Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes).
(7) Auskunftsverlangen nach Absatz 5 Satz 2 dür-
fen nur auf Antrag des Behördenleiters oder seines
Vertreters durch das Gericht angeordnet werden. Bei
Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch den Be-
hördenleiter oder seinen Vertreter getroffen werden.
In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung un-
verzüglich nachzuholen. Die Sätze 1 bis 3 finden
keine Anwendung, wenn der Betroffene vom Aus-
kunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben
muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits
durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird.
Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist
aktenkundig zu machen. § 18 Absatz 3 Satz 5 und 6
gilt entsprechend.
(8) Die betroffene Person ist in den Fällen des Ab-
satzes 5 Satz 2 und des Absatzes 6 über die Beaus-
kunftung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung
erfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der
Auskunft nicht vereitelt wird. Sie unterbleibt, wenn
ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter
oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen.
Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückge-
stellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die
Gründe aktenkundig zu machen.
(9) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach
Absatz 5 oder 6 hat derjenige, der geschäftsmäßig
Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mit-
wirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen
Daten unverzüglich zu übermitteln.“
3. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 15
Erhebung
und Sammlung personenbezogener
Daten zur Erfüllung eigener Aufgaben“.
b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
c) Die folgenden Absätze 2 bis 6 werden angefügt:
„(2) Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben
nach § 4 Absatz 2 bis 4 erforderlich ist, darf von
demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunika-
tionsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Aus-
kunft über die nach den §§ 95 und 111 des Tele-
kommunikationsgesetzes erhobenen Daten ver-
langt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Tele-
kommunikationsgesetzes). Bezieht sich das Aus-
kunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels
derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speicher-
einrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hier-
von räumlich getrennt eingesetzt werden, ge-
schützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekom-
munikationsgesetzes), darf die Auskunft nur ver-
langt werden, wenn die gesetzlichen Vorausset-
zungen für die Nutzung der Daten vorliegen.
(3) Die Auskunft nach Absatz 2 darf auch an-
hand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zuge-
wiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt wer-

den (§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunika-
tionsgesetzes).
(4) Auskunftsverlangen nach Absatz 2 Satz 2
dürfen nur auf Antrag des Behördenleiters oder
seines Vertreters durch das Gericht angeordnet
werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anord-
nung durch den Behördenleiter oder seinen Ver-
treter getroffen werden. In diesem Fall ist die
gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzu-
holen. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung,
wenn der Betroffene vom Auskunftsverlangen be-
reits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn
die Nutzung der Daten bereits durch eine gericht-
liche Entscheidung gestattet wird. Das Vorliegen
der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig
zu machen. § 18 Absatz 3 Satz 5 und 6 gilt ent-
sprechend.
(5) Die betroffene Person ist in den Fällen des
Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 über die
Beauskunftung zu benachrichtigen. Die Benach-
richtigung erfolgt, soweit und sobald hierdurch
der Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird. Sie
unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwür-
dige Belange Dritter oder der betroffenen Person
selbst entgegenstehen. Wird die Benachrich-
tigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach
Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe akten-
kundig zu machen.
(6) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach
Absatz 2 oder 3 hat derjenige, der geschäfts-
mäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder
daran mitwirkt, die zur Auskunftserteilung erfor-
derlichen Daten unverzüglich zu übermitteln.“
4. § 23f wird aufgehoben.
5. In § 23g Absatz 6 werden die Wörter „und die
§§ 23d bis 23f“ durch die Wörter „sowie die §§ 23d
und 23e“ ersetzt.
6. In § 27 Absatz 3 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2 und 3“
durch die Wörter „§ 7 Absatz 2, 3 und 5 bis 9,“ er-
setzt.
7. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:
„§ 41a
Entschädigung für Leistungen
Die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben
denjenigen, die geschäftsmäßig Post- oder Tele-
kommunikationsdienste erbringen oder an der Er-
bringung solcher Dienste mitwirken, für ihre Leistun-
gen bei der Durchführung von Maßnahmen nach § 7
Absatz 5 bis 9, § 15 Absatz 2 bis 6, den §§ 23a, 23g
und 27 Absatz 3 eine Entschädigung zu gewähren,
deren Umfang sich nach § 23 des Justizvergütungs-
und -entschädigungsgesetzes bemisst.“
Artikel 6
Änderung des
Bundesverfassungsschutzgesetzes
Nach § 8c des Bundesverfassungsschutzgesetzes
vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. August
2012 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist, wird folgen-
der § 8d eingefügt:
„§ 8d
Weitere Auskunftsverlangen
(1) Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bun-
desamts für Verfassungsschutz erforderlich ist, darf von
demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikations-
dienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die
nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsge-
setzes erhobenen Daten verlangt werden (§ 113 Ab-
satz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes). Be-
zieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf
Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf
Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder
hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt
wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikations-
gesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der
Daten vorliegen.
(2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand
einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen In-
ternetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Ab-
satz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes). Für
Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 gilt § 8b Ab-
satz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 entsprechend.
(3) Die betroffene Person ist in den Fällen des Ab-
satzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 Satz 1 über die
Beauskunftung zu benachrichtigen. Die Benachrichti-
gung erfolgt, soweit und sobald eine Gefährdung des
Zwecks der Auskunft und der Eintritt übergreifender
Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes
ausgeschlossen werden können. Sie unterbleibt, wenn
ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder
der betroffenen Person selbst entgegenstehen. Wird
die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder
nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe akten-
kundig zu machen.
(4) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Ab-
satz 1 oder 2 hat derjenige, der geschäftsmäßig Tele-
kommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt,
die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unver-
züglich, vollständig und richtig zu übermitteln.
(5) Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat für
ihm erteilte Auskünfte eine Entschädigung zu gewäh-
ren, deren Umfang sich nach § 23 und Anlage 3 des
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes be-
misst; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Ab-
satz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädi-
gungsgesetzes finden entsprechend Anwendung.
(6) Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Ar-
tikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des
Absatzes 2 eingeschränkt.“
Artikel 7
Änderung des BND-Gesetzes
Nach § 2a des BND-Gesetzes vom 20. Dezember
1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576)
geändert worden ist, wird folgender § 2b eingefügt:
„§ 2b
Weitere Auskunftsverlangen
Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes-
nachrichtendienstes nach § 1 Absatz 2 erforderlich ist,
darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommu-

nikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft
über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunika-
tionsgesetzes erhobenen Daten entsprechend § 8d des
Bundesverfassungsschutzgesetzes verlangt werden.
Die Auskunftserteilung ist nach § 8d Absatz 5 des Bun-
desverfassungsschutzgesetzes zu entschädigen. Das
Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10
des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des § 8d Ab-
satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes einge-
schränkt.“
Artikel 8
Änderung des MAD-Gesetzes
Das MAD-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I
S. 2954, 2977), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4a Satz 2 wird das Wort „Fermeldegeheimnis-
ses“ durch das Wort „Fernmeldegeheimnisses“ er-
setzt.
2. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt:
„§ 4b
Weitere Auskunftsverlangen
Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Mili-
tärischen Abschirmdienstes erforderlich ist, darf von
demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunika-
tionsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft
über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommuni-
kationsgesetzes erhobenen Daten entsprechend
§ 8d des Bundesverfassungsschutzgesetzes ver-
langt werden. Die Auskunftserteilung ist nach § 8d
Absatz 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu
entschädigen. Das Grundrecht des Fernmeldege-
heimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach
Maßgabe des § 8d Absatz 2 des Bundesverfas-
sungsschutzgesetzes eingeschränkt.“
Artikel 9
Einschränkung von Grundrechten
Durch die Artikel 1 bis 8 dieses Gesetzes wird das
Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes)
eingeschränkt.
Artikel 10
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. Die Bun-
desregierung berichtet dem Bundestag zum 31. Dezem-
ber 2015 über den Stand der Einführung des Internet-
protokolls Version 6 durch Diensteanbieter und die
Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte und
die Ermittlungsmöglichkeiten der in § 113 des Telekom-
munikationsgesetzes benannten Stellen.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Juni 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des
Innern
Hans-Peter Friedrich
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. P h i
Die Bundesministerin der
l i p p R ö s l e r
Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
D e r B u n d e s m i n i s
t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Thomas de Maizière
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 1602. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 39ea1a375f4a0f07….