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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 1602

BGBl. 2013 I S. 1602 · 35.228 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2013, Seite 1602 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1602
                                          Gesetz
                       zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes
                       und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft
                                                Vom 20. Juni 2013

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

                   Änderung des

            Telekommunikationsgesetzes

  Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958, 1717) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 113 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 113
              Manuelles Auskunftsverfahren
      (1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikations-
   dienste erbringt oder daran mitwirkt, darf nach Maß-

gabe des Absatzes 2 die nach den §§ 95 und 111
erhobenen Daten nach Maßgabe dieser Vorschrift
zur Erfüllung von Auskunftspflichten gegenüber den
in Absatz 3 genannten Stellen verwenden. Dies gilt
auch für Daten, mittels derer der Zugriff auf Endge-

räte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen

Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt einge-
setzt werden, geschützt wird. Die in eine Auskunft
aufzunehmenden Daten dürfen auch anhand einer
zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Inter-
netprotokoll-Adresse bestimmt werden; hierfür dür-
fen Verkehrsdaten auch automatisiert ausgewertet
werden. Für die Auskunftserteilung nach Satz 3 sind
sämtliche unternehmensinternen Datenquellen zu
berücksichtigen.
   (2) Die Auskunft darf nur erteilt werden, soweit
eine in Absatz 3 genannte Stelle dies in Textform
BGBl. 2013, Seite 1603 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1603
  im Einzelfall zum Zweck der Verfolgung von Straf-
  taten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von
  Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
  oder für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der
  in Absatz 3 Nummer 3 genannten Stellen unter An-
  gabe einer gesetzlichen Bestimmung verlangt, die
  ihr eine Erhebung der in Absatz 1 in Bezug genom-
  menen Daten erlaubt; an andere öffentliche und
  nichtöffentliche Stellen dürfen Daten nach Absatz 1
  nicht übermittelt werden. Bei Gefahr im Verzug darf
  die Auskunft auch erteilt werden, wenn das Verlan-
  gen in anderer Form gestellt wird. In diesem Fall ist
  das Verlangen unverzüglich nachträglich in Textform
  zu bestätigen. Die Verantwortung für die Zulässigkeit
  des Auskunftsverlangens tragen die in Absatz 3 ge-
  nannten Stellen.
     (3) Stellen im Sinne des Absatzes 1 sind
  1. die für die Verfolgung von Straftaten oder Ord-
     nungswidrigkeiten zuständigen Behörden;
  2. die für die Abwehr von Gefahren für die öffent-

     liche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Be-
     hörden;

  3. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und
     der Länder, der Militärische Abschirmdienst und
     der Bundesnachrichtendienst.

     (4) Derjenige, der geschäftsmäßig Telekommuni-
  kationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, hat die
  zu beauskunftenden Daten unverzüglich und voll-
  ständig zu übermitteln. Über das Auskunftsersuchen
  und die Auskunftserteilung haben die Verpflichteten
  gegenüber den Betroffenen sowie Dritten Still-
  schweigen zu wahren.

     (5) Wer geschäftsmäßig Telekommunikations-
  dienste erbringt oder daran mitwirkt, hat die in sei-
  nem Verantwortungsbereich für die Auskunftsertei-
  lung erforderlichen Vorkehrungen auf seine Kosten
  zu treffen. Wer mehr als 100 000 Kunden hat, hat
  für die Entgegennahme der Auskunftsverlangen so-
  wie für die Erteilung der zugehörigen Auskünfte eine
  gesicherte elektronische Schnittstelle nach Maß-
  gabe der Technischen Richtlinie nach § 110 Absatz 3
  bereitzuhalten, durch die auch die gegen die Kennt-
  nisnahme der Daten durch Unbefugte gesicherte
  Übertragung gewährleistet ist. Dabei ist dafür Sorge
  zu tragen, dass jedes Auskunftsverlangen durch

  eine verantwortliche Fachkraft auf Einhaltung der in

  Absatz 2 genannten formalen Voraussetzungen ge-

  prüft und die weitere Bearbeitung des Verlangens

  erst nach einem positiven Prüfergebnis freigegeben
  wird.“

2. § 115 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „und 2“
     ein Komma und werden die Wörter „§ 113 Ab-
     satz 5 Satz 2 und 3“ eingefügt.
  b) In Satz 1 Nummer 3 sowie in Satz 2 werden je-
     weils die Wörter „§ 113 Abs. 1 und 2 Satz 1“
     durch die Wörter „§ 113 Absatz 4 und 5 Satz 1“
     ersetzt.

3. § 149 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Nach Nummer 32 werden die folgenden
         Nummern 33 bis 35 eingefügt:

         „33. entgegen § 113 Absatz 2 Satz 1 zweiter
              Halbsatz Daten nach § 113 Absatz 1
              Satz 2 übermittelt,
         34. entgegen § 113 Absatz 4 Satz 1 dort ge-
             nannte Daten nicht, nicht richtig, nicht
             vollständig oder nicht rechtzeitig über-
             mittelt,

         35. entgegen § 113 Absatz 4 Satz 2 Still-
             schweigen nicht wahrt oder“.
     bb) Die bisherige Nummer 33 wird Nummer 36,
         die Wörter „§ 113 Abs. 1 Satz 1 oder 2,“ wer-
         den gestrichen und am Ende wird das
         Komma durch einen Punkt ersetzt.
     cc) Die bisherigen Nummern 34 und 35 werden
         aufgehoben.
  b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „29, 30a
     und 34“ durch die Angabe „29, 30a und 33“ er-
     setzt.

                       Artikel 2

                    Änderung der
                Strafprozessordnung

   In der Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes
vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert worden ist,
wird nach § 100i folgender § 100j eingefügt:

                        „§ 100j

   (1) Soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts
oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Be-
schuldigten erforderlich ist, darf von demjenigen, der
geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt
oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95
und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen
Daten verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Tele-
kommunikationsgesetzes). Bezieht sich das Auskunfts-
verlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zu-
griff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die
in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt
eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1
Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Aus-
kunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.

   (2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand

einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen

Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Ab-

satz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes).

   (3) Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 dürfen
nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Ge-

richt angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann
die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft oder
ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes) getroffen werden. In diesem Fall ist
die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzu-
holen. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn
der Betroffene vom Auskunftsverlangen bereits Kennt-
nis hat oder haben muss oder wenn die Nutzung der
Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung ge-
stattet wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach
Satz 4 ist aktenkundig zu machen.
  (4) Die betroffene Person ist in den Fällen des Ab-
satzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 über die Beaus-
BGBl. 2013, Seite 1604 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1604
kunftung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung er-
folgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der Aus-
kunft nicht vereitelt wird. Sie unterbleibt, wenn ihr über-
wiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der be-
troffenen Person selbst entgegenstehen. Wird die Be-
nachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach
Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig
zu machen.
   (5) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Ab-
satz 1 oder 2 hat derjenige, der geschäftsmäßig Tele-
kommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt,
die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unver-
züglich zu übermitteln. § 95 Absatz 2 gilt entspre-
chend.“

                        Artikel 3
                   Änderung des
             Bundeskriminalamtgesetzes

  Das Bundeskriminalamtgesetz vom 7. Juli 1997
(BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7
des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
      bis 7 eingefügt:

          „(3) Soweit dies nach Maßgabe von Absatz 2
       zur Erfüllung der Aufgabe des Bundeskriminalam-

       tes als Zentralstelle nach § 2 Absatz 2 Nummer 1

       erforderlich ist, darf von demjenigen, der ge-
       schäftsmäßig Telekommunikationsdienste er-
       bringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die

       nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikati-
       onsgesetzes erhobenen Daten verlangt werden
       (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikations-

       gesetzes). Bezieht sich das Auskunftsverlangen

       nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff
       auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen,

       die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich

       getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113
       Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgeset-
       zes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn

       die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nut-
       zung der Daten vorliegen.

          (4) Die Auskunft nach Absatz 3 darf auch an-
       hand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zuge-
       wiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt wer-
       den (§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunika-
       tionsgesetzes).
          (5) Auskunftsverlangen nach Absatz 3 Satz 2
       dürfen nur auf Antrag des Präsidenten des Bun-
       deskriminalamtes oder seines Vertreters durch
       das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im
       Verzug kann die Anordnung durch den Präsiden-
       ten des Bundeskriminalamtes oder seinen Vertre-
       ter getroffen werden. In diesem Fall ist die ge-
       richtliche Entscheidung unverzüglich nachzuho-
       len. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung,
       wenn der Betroffene vom Auskunftsverlangen be-
       reits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn
       die Nutzung der Daten bereits durch eine gericht-
       liche Entscheidung gestattet wird. Das Vorliegen
       der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig
       zu machen. § 20v Absatz 2 gilt entsprechend.

        (6) Die betroffene Person ist in den Fällen des
     Absatzes 3 Satz 2 und des Absatzes 4 über die
     Beauskunftung zu benachrichtigen. Die Benach-
     richtigung erfolgt, soweit und sobald hierdurch
     der Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird. Sie
     unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwür-
     dige Belange Dritter oder der betroffenen Person
     selbst entgegenstehen. Wird die Benachrich-
     tigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach
     Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe akten-
     kundig zu machen.
        (7) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach
     Absatz 3 oder 4 hat derjenige, der geschäfts-
     mäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder
     daran mitwirkt, die zur Auskunftserteilung erfor-
     derlichen Daten unverzüglich zu übermitteln. Für
     die Entschädigung der Diensteanbieter ist § 23
     des Justizvergütungs- und -entschädigungsge-
     setzes entsprechend anzuwenden.“

  b) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Ab-
     sätze 8 bis 11.

2. § 20b wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
     bis 7 eingefügt:

        „(3) Soweit dies für die Erforschung des Sach-

     verhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes
     einer Person nach Maßgabe der Absätze 1 und 2

     erforderlich ist, darf von demjenigen, der ge-

     schäftsmäßig Telekommunikationsdienste er-
     bringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die
     nach den §§ 95 und 111 des Telekommunika-

     tionsgesetzes erhobenen Daten verlangt werden
     (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikations-
     gesetzes). Bezieht sich das Auskunftsverlangen

     nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff

     auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen,
     die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich

     getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113

     Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgeset-
     zes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn
     die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nut-

     zung der Daten vorliegen.

        (4) Die Auskunft nach Absatz 3 darf auch an-
     hand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zuge-
     wiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt wer-
     den (§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunika-
     tionsgesetzes).
        (5) Auskunftsverlangen nach Absatz 3 Satz 2
     dürfen nur auf Antrag des Präsidenten des Bun-
     deskriminalamtes oder seines Vertreters durch
     das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im
     Verzug kann die Anordnung durch den Präsiden-
     ten des Bundeskriminalamtes oder seinen Vertre-
     ter getroffen werden. In diesem Fall ist die ge-
     richtliche Entscheidung unverzüglich nachzuho-
     len. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung,
     wenn der Betroffene vom Auskunftsverlangen be-
     reits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn
     die Nutzung der Daten bereits durch eine gericht-
     liche Entscheidung gestattet wird. Das Vorliegen
     der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig
     zu machen.
BGBl. 2013, Seite 1605 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1605
        (6) Die betroffene Person ist in den Fällen des
     Absatzes 3 Satz 2 und des Absatzes 4 über die
     Beauskunftung zu benachrichtigen. Die Benach-
     richtigung erfolgt, soweit und sobald hierdurch
     der Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird. Sie
     unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwür-
     dige Belange Dritter oder der betroffenen Person
     selbst entgegenstehen. Wird die Benachrich-
     tigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach
     Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe akten-
     kundig zu machen.
        (7) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach
     Absatz 3 oder 4 hat derjenige, der geschäftsmä-
     ßig Telekommunikationsdienste erbringt oder da-
     ran mitwirkt, die zur Auskunftserteilung erforder-
     lichen Daten unverzüglich zu übermitteln. Für die
     Entschädigung der Diensteanbieter ist § 23 des
     Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
     entsprechend anzuwenden.“

  b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 8.

3. § 22 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 22
          Erhebung personenbezogener Daten

    (1) Das Bundeskriminalamt kann personenbezo-
  gene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung seiner
  Aufgaben nach § 5 erforderlich ist. § 21 Absatz 3
  und 4 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend.
     (2) Soweit dies für die Aufgabenwahrnehmung
  nach § 5 des Bundeskriminalamtgesetzes erforder-
  lich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig
  Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mit-
  wirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des
  Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten ver-
  langt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekom-
  munikationsgesetzes). Bezieht sich das Auskunfts-
  verlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der
  Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtun-
  gen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich
  getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113
  Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes),
  darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die ge-
  setzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Da-
  ten vorliegen.
     (3) Die Auskunft nach Absatz 2 darf auch anhand
  einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen
  Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113
  Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes).
     (4) Auskunftsverlangen nach Absatz 2 Satz 2 dür-
  fen nur auf Antrag des Präsidenten des Bundes-
  kriminalamtes oder seines Vertreters durch das Ge-
  richt angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann
  die Anordnung durch den Präsidenten des Bundes-
  kriminalamtes oder seinen Vertreter getroffen wer-
  den. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung
  unverzüglich nachzuholen. Die Sätze 1 bis 3 finden
  keine Anwendung, wenn der Betroffene vom Aus-
  kunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben
  muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits
  durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird.
  Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist
  aktenkundig zu machen. § 20v Absatz 2 gilt entspre-
  chend.

     (5) Die betroffene Person ist in den Fällen des Ab-
  satzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 über die Beaus-
  kunftung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung
  erfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der
  Auskunft nicht vereitelt wird. Sie unterbleibt, wenn
  ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter
  oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen.
  Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückge-
  stellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die
  Gründe aktenkundig zu machen.
     (6) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach
  Absatz 2 oder 3 hat derjenige, der geschäftsmäßig
  Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mit-
  wirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Da-
  ten unverzüglich zu übermitteln. Für die Entschädi-
  gung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergü-
  tungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend
  anzuwenden.“

                       Artikel 4

                  Änderung des
               Bundespolizeigesetzes
  Das Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994
(BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
                          „§ 22a
        Erhebung von Telekommunikationsdaten
     (1) Soweit dies für die Erforschung des Sachver-
  halts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes einer
  Person nach Maßgabe von § 21 Absatz 1 und 2 er-
  forderlich ist, darf von demjenigen, der geschäfts-
  mäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder da-
  ran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95
  und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobe-
  nen Daten verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 1
  des Telekommunikationsgesetzes). Bezieht sich das
  Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels
  derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speicher-
  einrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon
  räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird
  (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsge-
  setzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn
  die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung
  der Daten vorliegen.
     (2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand
  einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen
  Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113
  Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes).
     (3) Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 dür-
  fen nur auf Antrag des Leiters der in der Rechtsver-
  ordnung nach § 58 Absatz 1 bestimmten Bundespo-
  lizeibehörde oder seines Vertreters durch das Ge-
  richt angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann
  die Anordnung durch den Leiter der in der Rechts-
  verordnung nach § 58 Absatz 1 bestimmten Bun-
  despolizeibehörde oder seinen Vertreter getroffen
  werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entschei-
  dung unverzüglich nachzuholen. Die Sätze 1 bis 3
  finden keine Anwendung, wenn der Betroffene vom
  Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben
  muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits
BGBl. 2013, Seite 1606 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1606
  durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird.
  Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist
  aktenkundig zu machen. § 28 Absatz 3 Satz 5 und 6
  gilt entsprechend.
     (4) Die betroffene Person ist in den Fällen des Ab-
  satzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 über die Beaus-
  kunftung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung
  erfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der
  Auskunft nicht vereitelt wird. Sie unterbleibt, wenn
  ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter
  oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen.
  Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückge-
  stellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die
  Gründe aktenkundig zu machen.
     (5) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach
  Absatz 1 oder 2 hat derjenige, der geschäftsmäßig
  Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mit-
  wirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Da-
  ten unverzüglich zu übermitteln. Für die Entschädi-
  gung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergü-
  tungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend
  anzuwenden.“
2. In § 33 Absatz 8 Satz 3 wird das Wort „sechs“ durch
   das Wort „zwölf“ ersetzt.
3. In § 70 Satz 1 werden nach den Wörtern „der Freiheit
   der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundge-
   setzes)“ die Wörter „, des Fernmeldegeheimnisses
   (Artikel 10 des Grundgesetzes)“ eingefügt.

                          Artikel 5

                        Änderung des
                Zollfahndungsdienstgesetzes

  Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 11 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
       „§ 15     Erhebung und Sammlung personenbezo-
                 gener Daten zur Erfüllung eigener Aufga-
                 ben“.
  b) Die Angabe zu § 23f wird wie folgt gefasst:
       „§ 23f    (weggefallen)“.
  c) Nach der Angabe zu § 41 wird folgende Angabe
     eingefügt:

       „§ 41a Entschädigung für Leistungen“.
2. Dem § 7 werden die folgenden Absätze 5 bis 9 an-
   gefügt:
     „(5) Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben als
  Zentralstelle nach § 3 erforderlich ist, darf von dem-
  jenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikations-
  dienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über
  die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikati-
  onsgesetzes erhobenen Daten verlangt werden
  (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsge-
  setzes). Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach
  Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf End-
  geräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen
  Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt einge-
  setzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2
  des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft

   nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraus-
   setzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.
      (6) Die Auskunft nach Absatz 5 darf auch anhand
   einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen
   Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113
   Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes).
      (7) Auskunftsverlangen nach Absatz 5 Satz 2 dür-
   fen nur auf Antrag des Behördenleiters oder seines
   Vertreters durch das Gericht angeordnet werden. Bei
   Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch den Be-
   hördenleiter oder seinen Vertreter getroffen werden.
   In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung un-
   verzüglich nachzuholen. Die Sätze 1 bis 3 finden
   keine Anwendung, wenn der Betroffene vom Aus-
   kunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben
   muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits
   durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird.
   Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist
   aktenkundig zu machen. § 18 Absatz 3 Satz 5 und 6
   gilt entsprechend.
      (8) Die betroffene Person ist in den Fällen des Ab-
   satzes 5 Satz 2 und des Absatzes 6 über die Beaus-
   kunftung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung
   erfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der
   Auskunft nicht vereitelt wird. Sie unterbleibt, wenn
   ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter
   oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen.
   Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückge-
   stellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die
   Gründe aktenkundig zu machen.

      (9) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach
   Absatz 5 oder 6 hat derjenige, der geschäftsmäßig
   Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mit-
   wirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen
   Daten unverzüglich zu übermitteln.“

3. § 15 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 15
                          Erhebung
            und Sammlung personenbezogener
           Daten zur Erfüllung eigener Aufgaben“.
   b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
   c) Die folgenden Absätze 2 bis 6 werden angefügt:
         „(2) Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben
      nach § 4 Absatz 2 bis 4 erforderlich ist, darf von
      demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunika-
      tionsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Aus-
      kunft über die nach den §§ 95 und 111 des Tele-
      kommunikationsgesetzes erhobenen Daten ver-
      langt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Tele-
      kommunikationsgesetzes). Bezieht sich das Aus-
      kunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels
      derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speicher-
      einrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hier-
      von räumlich getrennt eingesetzt werden, ge-
      schützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekom-
      munikationsgesetzes), darf die Auskunft nur ver-
      langt werden, wenn die gesetzlichen Vorausset-
      zungen für die Nutzung der Daten vorliegen.
        (3) Die Auskunft nach Absatz 2 darf auch an-
      hand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zuge-
      wiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt wer-
BGBl. 2013, Seite 1607 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1607
     den (§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunika-
     tionsgesetzes).
        (4) Auskunftsverlangen nach Absatz 2 Satz 2
     dürfen nur auf Antrag des Behördenleiters oder
     seines Vertreters durch das Gericht angeordnet
     werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anord-
     nung durch den Behördenleiter oder seinen Ver-
     treter getroffen werden. In diesem Fall ist die
     gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzu-
     holen. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung,
     wenn der Betroffene vom Auskunftsverlangen be-
     reits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn
     die Nutzung der Daten bereits durch eine gericht-
     liche Entscheidung gestattet wird. Das Vorliegen
     der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig
     zu machen. § 18 Absatz 3 Satz 5 und 6 gilt ent-
     sprechend.
        (5) Die betroffene Person ist in den Fällen des
     Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 über die
     Beauskunftung zu benachrichtigen. Die Benach-
     richtigung erfolgt, soweit und sobald hierdurch
     der Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird. Sie
     unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwür-
     dige Belange Dritter oder der betroffenen Person
     selbst entgegenstehen. Wird die Benachrich-
     tigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach
     Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe akten-
     kundig zu machen.
       (6) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach
     Absatz 2 oder 3 hat derjenige, der geschäfts-
     mäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder
     daran mitwirkt, die zur Auskunftserteilung erfor-
     derlichen Daten unverzüglich zu übermitteln.“

4. § 23f wird aufgehoben.

5. In § 23g Absatz 6 werden die Wörter „und die
   §§ 23d bis 23f“ durch die Wörter „sowie die §§ 23d
   und 23e“ ersetzt.
6. In § 27 Absatz 3 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2 und 3“
   durch die Wörter „§ 7 Absatz 2, 3 und 5 bis 9,“ er-
   setzt.
7. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:

                          „§ 41a
              Entschädigung für Leistungen

     Die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben

  denjenigen, die geschäftsmäßig Post- oder Tele-
  kommunikationsdienste erbringen oder an der Er-
  bringung solcher Dienste mitwirken, für ihre Leistun-
  gen bei der Durchführung von Maßnahmen nach § 7
  Absatz 5 bis 9, § 15 Absatz 2 bis 6, den §§ 23a, 23g
  und 27 Absatz 3 eine Entschädigung zu gewähren,
  deren Umfang sich nach § 23 des Justizvergütungs-
  und -entschädigungsgesetzes bemisst.“

                       Artikel 6
                  Änderung des
         Bundesverfassungsschutzgesetzes

   Nach § 8c des Bundesverfassungsschutzgesetzes
vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. August
2012 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist, wird folgen-
der § 8d eingefügt:

                         „§ 8d
              Weitere Auskunftsverlangen
   (1) Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bun-
desamts für Verfassungsschutz erforderlich ist, darf von
demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikations-
dienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die
nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsge-
setzes erhobenen Daten verlangt werden (§ 113 Ab-
satz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes). Be-
zieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf
Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf
Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder
hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt
wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikations-
gesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der
Daten vorliegen.
   (2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand
einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen In-
ternetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Ab-
satz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes). Für
Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 gilt § 8b Ab-
satz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 entsprechend.
   (3) Die betroffene Person ist in den Fällen des Ab-
satzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 Satz 1 über die
Beauskunftung zu benachrichtigen. Die Benachrichti-
gung erfolgt, soweit und sobald eine Gefährdung des
Zwecks der Auskunft und der Eintritt übergreifender
Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes
ausgeschlossen werden können. Sie unterbleibt, wenn
ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder
der betroffenen Person selbst entgegenstehen. Wird
die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder
nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe akten-

kundig zu machen.
   (4) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Ab-
satz 1 oder 2 hat derjenige, der geschäftsmäßig Tele-
kommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt,
die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unver-
züglich, vollständig und richtig zu übermitteln.
   (5) Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat für
ihm erteilte Auskünfte eine Entschädigung zu gewäh-
ren, deren Umfang sich nach § 23 und Anlage 3 des
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes be-
misst; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Ab-
satz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädi-

gungsgesetzes finden entsprechend Anwendung.

   (6) Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Ar-
tikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des
Absatzes 2 eingeschränkt.“

                       Artikel 7
            Änderung des BND-Gesetzes
  Nach § 2a des BND-Gesetzes vom 20. Dezember
1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576)
geändert worden ist, wird folgender § 2b eingefügt:

                         „§ 2b

              Weitere Auskunftsverlangen
  Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes-
nachrichtendienstes nach § 1 Absatz 2 erforderlich ist,
darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommu-
BGBl. 2013, Seite 1608 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1608
nikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft
über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunika-
tionsgesetzes erhobenen Daten entsprechend § 8d des
Bundesverfassungsschutzgesetzes verlangt werden.
Die Auskunftserteilung ist nach § 8d Absatz 5 des Bun-
desverfassungsschutzgesetzes zu entschädigen. Das
Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10
des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des § 8d Ab-
satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes einge-
schränkt.“

                       Artikel 8
           Änderung des MAD-Gesetzes
   Das MAD-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I

S. 2954, 2977), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes

vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert wor-

den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4a Satz 2 wird das Wort „Fermeldegeheimnis-
   ses“ durch das Wort „Fernmeldegeheimnisses“ er-
   setzt.
2. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt:
                          „§ 4b

               Weitere Auskunftsverlangen
     Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Mili-
  tärischen Abschirmdienstes erforderlich ist, darf von
  demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunika-

   tionsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft
   über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommuni-
   kationsgesetzes erhobenen Daten entsprechend
   § 8d des Bundesverfassungsschutzgesetzes ver-
   langt werden. Die Auskunftserteilung ist nach § 8d
   Absatz 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu
   entschädigen. Das Grundrecht des Fernmeldege-
   heimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach
   Maßgabe des § 8d Absatz 2 des Bundesverfas-
   sungsschutzgesetzes eingeschränkt.“

                                Artikel 9
            Einschränkung von Grundrechten

   Durch die Artikel 1 bis 8 dieses Gesetzes wird das

Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes)

eingeschränkt.

                            Artikel 10

                           Inkrafttreten
   Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. Die Bun-
desregierung berichtet dem Bundestag zum 31. Dezem-
ber 2015 über den Stand der Einführung des Internet-
protokolls Version 6 durch Diensteanbieter und die
Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte und
die Ermittlungsmöglichkeiten der in § 113 des Telekom-
munikationsgesetzes benannten Stellen.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Berlin, den 20. Juni 2013
                                                Der Bundespräsident
                                                   Joachim Gauck
                                                Die Bundeskanzlerin
                                                  Dr. A n g e l a M e r k e l

                                        Der Bundesminister des

Innern
                                             Hans-Peter Friedrich
                                                 Der Bundesminister
                                        f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
                                                     Dr. P h i

                                      Die Bundesministerin der
l i p p R ö s l e r

Justiz
                                      S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
                                      Der Bundesminister der Finanzen
                                                Schäuble

                                   D e r B u n d e s m i n i s

t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
                                                Thomas de Maizière

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 1602. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 39ea1a375f4a0f07….