Gesetze / Bundesverfassungsschutzgesetz
BVerfSchG§ 8d Weitere Auskunftsverlangen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/8d?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesamts für Verfassungsschutz erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes). Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/8d?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes). Für Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 gilt § 8b Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/8d?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die betroffene Person ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 Satz 1 über die Beauskunftung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald eine Gefährdung des Zwecks der Auskunft und der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes ausgeschlossen werden können. Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/8d?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 oder 2 hat derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich, vollständig und richtig zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/8d?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat für ihm erteilte Auskünfte eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/8d?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Absatzes 2 eingeschränkt.
Änderungsverlauf
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06.05.2024 Ausfertigung
§ 8d geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 149)
BGBl. 2024 I Nr. 149
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23.06.2021 Ausfertigung
§ 8d geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I 1858)
BGBl. 2021 I S. 1858
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23.06.2021 Ausfertigung
§ 8d geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I 1982)
BGBl. 2021 I S. 1982
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 8d neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 448)
BGBl. 2021 I S. 448
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20.06.2013 Ausfertigung
§ 8d eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juni 2013 (BGBl. I 1602)
BGBl. 2013 I S. 1602
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.