Gesetze / Bundesverfassungsschutzgesetz
BVerfSchG§ 2 Verfassungsschutzbehörden
Stand: 01.07.2020
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 17.09.2013 – 2 BvE 6/08, 2 BvR 2436/10Beobachtung von Abgeordneten durch das Bundesamt für VerfassungsschutzZitiert von 82
- OVG NRW, 15.05.2018 – 15 A 25/17Zitiert von 18
- BVerwG, 26.06.2013 – 6 C 4/12Verfassungsschutzbericht des Bundes; Bürgerbewegung pro Köln; Verdachtsfall; Unterlassungsanspruch; Folgenbeseitigungsanspruch; tatsächliche AnhaltspunkteZitiert von 37
- VG Köln, 23.06.2022 – 13 K 1562/19Zitiert von 4
- VG Berlin, 22.02.2021 – 1 L 127/21Zitiert von 6
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.12.2018 – OVG 1 S 13.18Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 BVerfSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/2#abs-1 (1) Für die Zusammenarbeit des Bundes mit den Ländern unterhält der Bund ein Bundesamt für Verfassungsschutz als Bundesoberbehörde. Es untersteht dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf einer polizeilichen Dienststelle nicht angegliedert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/2#abs-2 (2) Für die Zusammenarbeit der Länder mit dem Bund und der Länder untereinander unterhält jedes Land eine Behörde zur Bearbeitung von Angelegenheiten des Verfassungsschutzes. Mehrere Länder können eine gemeinsame Behörde unterhalten.