Gesetze / Bundesverfassungsschutzgesetz
BVerfSchG§ 2 Verfassungsschutzbehörden
Stand: 01.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/2#abs-1 (1) Für die Zusammenarbeit des Bundes mit den Ländern unterhält der Bund ein Bundesamt für Verfassungsschutz als Bundesoberbehörde. Es untersteht dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf einer polizeilichen Dienststelle nicht angegliedert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/2#abs-2 (2) Für die Zusammenarbeit der Länder mit dem Bund und der Länder untereinander unterhält jedes Land eine Behörde zur Bearbeitung von Angelegenheiten des Verfassungsschutzes. Mehrere Länder können eine gemeinsame Behörde unterhalten.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 2 BVerfSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 17.09.2013 – 2 BvE 6/08, 2 BvR 2436/10Beobachtung von Abgeordneten durch das Bundesamt für VerfassungsschutzZitiert von 88
- OVG NRW, 15.05.2018 – 15 A 25/17Archivrechtlicher Nutzungsanspruch gegenüber einem Nachrichtendienst; Voraussetzungen des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- BVerwG, 26.06.2013 – 6 C 4/12Verfassungsschutzbericht des Bundes; Bürgerbewegung pro Köln; Verdachtsfall; Unterlassungsanspruch; Folgenbeseitigungsanspruch; tatsächliche AnhaltspunkteZitiert von 42
- VG Köln, 23.06.2022 – 13 K 1562/19Zitiert von 4
- VG Berlin, 22.02.2021 – 1 L 127/21Zitiert von 6
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.12.2018 – OVG 1 S 13.18Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 BVerfSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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17.11.2015 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. November 2015 (BGBl. I 1938)
BGBl. 2015 I S. 1938
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