Gesetze / Bundesverfassungsschutzgesetz
BVerfSchG§ 23 Übermittlungsverbot
Stand: 06.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/23#abs-1 (1) Personenbezogene Daten dürfen nicht nach den §§ 19 bis 22a übermittelt werden, wenn
Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/23#abs-2 (2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium mindestens einmal im Jahr über die Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 23 BVerfSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 28.09.2022 – 1 BvR 2354/13Bundesverfassungsschutzgesetz – ÜbermittlungsbefugnisseZitiert von 27
- VG Köln, 17.10.2024 – 13 K 6166/23
- OVG Saarland, 12.10.2011 – 1 A 246/11Zitiert von 13
- BVerfG, 19.05.2020 – 1 BvR 2835/17 · BND-Ausland-Ausland-FernmeldeaufklärungZitiert von 33
- VG Sigmaringen, 01.03.2023 – DB 12 K 2475/22Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 23 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 413; 2024 I Nr. 187)
BGBl. 2023 I Nr. 413
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.