Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 6 · BT-Drs. 17/12034 · S. 15
Zu Artikel 6
Zu Artikel 6 Zu § 8d – neu – BVerfSchG Zu den Absätzen 1 bis 3 Mit der Gesetzesänderung wird das Bundesverfassungs- schutzgesetz an die Anforderungen des Bundesverfassungs- gerichts, die dieses in seinem Urteil vom 24. Januar 2012 (1 BvR 1299/05) aufgestellt hat, angepasst. Aus systemati- schen Gründen wird ein – im Wesentlichen dem § 100j StPO nachgebildeter – neuer § 8d eingefügt. Die Abfrage von Bestandsdaten liefert sowohl wesentliche Daten für die Durchführung von Maßnahmen nach dem Ge- setz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldege- heimnisses als auch Informationen, die das Erkenntnisbild von relevanten Personen erheblich vervollständigen kön- nen. Die Abfrage ist daher zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste erforderlich. In der Ver- gangenheit wurde diese Abfrage auf § 8 Absatz 1 des Bun- desverfassungsschutzgesetzes in Verbindung mit § 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes gestützt. Zu Absatz 4 Hinsichtlich der Entschädigung der zur Auskunft verpflich- teten Anbieter von geschäftsmäßigen Telekommunikations- diensten wird auf die einschlägigen Regelungen des Justiz- vergütungs- und Entschädigungsgesetzes verwiesen. Zu Absatz 5 Da § 8c bereits bislang ein Zitiergebot für die Eingriffsbe- fugnisse nach § 8a BVerfSchG enthält, soll aus Gründen der Einheitlichkeit der Eingriff in Artikel 10 GG für Eingriffe nach § 8d in Absatz 5 zusätzlich zitiert werden, auch wenn dem Zitiergebot grundsätzlich schon durch Artikel 11 ge- nügt wird.
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Herkunft
BT-Drs. 17/12034, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 54.259–55.765 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.28) +D1D2D3 · Prüfwert c1f1b1e4553e772c….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP