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Artikel 6 · BT-Drs. 17/12034 · S. 15

Zu Artikel 6

Zu Artikel 6
Zu § 8d – neu – BVerfSchG
Zu den Absätzen 1 bis 3
Mit der Gesetzesänderung wird das Bundesverfassungs-
schutzgesetz an die Anforderungen des Bundesverfassungs-
gerichts, die dieses in seinem Urteil vom 24. Januar 2012
(1 BvR 1299/05) aufgestellt hat, angepasst. Aus systemati-
schen Gründen wird ein – im Wesentlichen dem § 100j
StPO nachgebildeter – neuer § 8d eingefügt.
Die Abfrage von Bestandsdaten liefert sowohl wesentliche
Daten für die Durchführung von Maßnahmen nach dem Ge-
setz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldege-
heimnisses als auch Informationen, die das Erkenntnisbild
von relevanten Personen erheblich vervollständigen kön-
nen. Die Abfrage ist daher zur Erfüllung der gesetzlichen
Aufgaben der Nachrichtendienste erforderlich. In der Ver-
gangenheit wurde diese Abfrage auf § 8 Absatz 1 des Bun-
desverfassungsschutzgesetzes in Verbindung mit § 113
Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes gestützt.
Zu Absatz 4
Hinsichtlich der Entschädigung der zur Auskunft verpflich-
teten Anbieter von geschäftsmäßigen Telekommunikations-
diensten wird auf die einschlägigen Regelungen des Justiz-
vergütungs- und Entschädigungsgesetzes verwiesen.
Zu Absatz 5
Da § 8c bereits bislang ein Zitiergebot für die Eingriffsbe-
fugnisse nach § 8a BVerfSchG enthält, soll aus Gründen der
Einheitlichkeit der Eingriff in Artikel 10 GG für Eingriffe
nach § 8d in Absatz 5 zusätzlich zitiert werden, auch wenn
dem Zitiergebot grundsätzlich schon durch Artikel 11 ge-
nügt wird.

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Herkunft

BT-Drs. 17/12034, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 54.259–55.765 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.28) +D1D2D3 · Prüfwert c1f1b1e4553e772c….

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