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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 1982

BGBl. 2021 I S. 1982 · 115.540 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 1982 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1982
                                           Gesetz
                     zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes
               der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien
                                                           Vom 23. Juni 2021

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                            Artikel 1

                    Gesetz                                               § 14
             über den Datenschutz                                        § 15
      und den Schutz der Privatsphäre in                                 § 16
  der Telekommunikation und bei Telemedien
       (Telekommunikation-Telemedien-
        Datenschutz-Gesetz – TTDSG)*

                     Inhaltsübersicht

                               Teil 1                                    § 17
                                                                         § 18
                Allgemeine Vorschriften

§ 1     Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 2     Begriffsbestimmungen

                     Kapitel 3

              Mitteilen ankommender
      Verbindungen, Rufnummernanzeige und
-unterdrückung, automatische Anrufweiterschaltung

  Mitteilen ankommender Verbindungen
  Rufnummernanzeige und -unterdrückung
  Automatische Anrufweiterschaltung

                     Kapitel 4

            Endnutzerverzeichnisse,
        Bereitstellen von Endnutzerdaten

  Endnutzerverzeichnisse
  Bereitstellen von Endnutzerdaten

                      Teil 3
                                                                           Telemediendatenschutz, Endeinrichtungen
                               Teil 2

            Datenschutz und Schutz der
       Privatsphäre in der Telekommunikation

                             Kapitel 1

               Vertraulichkeit der Kommunikation

§ 3     Vertraulichkeit der Kommunikation – Fernmeldegeheim-             § 19
        nis                                                              § 20
§ 4     Rechte des Erben des Endnutzers und anderer berech-              § 21
        tigter Personen                                                  § 22
§ 5     Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von             § 23
        Funkanlagen
§ 6     Nachrichtenübermittlung mit Zwischenspeicherung                  § 24
§ 7     Verlangen eines amtlichen Ausweises
§ 8     Missbrauch von Telekommunikationsanlagen

                             Kapitel 2
                  Verkehrsdaten, Standortdaten
                                                                         § 25
§ 9     Verarbeitung von Verkehrsdaten                                   § 26
§ 10    Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung
§ 11    Einzelverbindungsnachweis
§ 12    Störungen von Telekommunikationsanlagen und Miss-
        brauch von Telekommunikationsdiensten

                    Kapitel 1

                Technische und
        organisatorische Vorkehrungen,
      Verarbeitung von Daten zum Zweck
des Jugendschutzes und zur Auskunftserteilung

 Technische und organisatorische Vorkehrungen
 Verarbeitung personenbezogener Daten Minderjähriger
 Bestandsdaten
 Auskunftsverfahren bei Bestandsdaten
 Auskunftsverfahren bei Passwörtern und anderen Zu-
 gangsdaten
 Auskunftsverfahren bei Nutzungsdaten

                    Kapitel 2

               Endeinrichtungen

 Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen
 Anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung, End-
 nutzereinstellungen

                     Teil 4
§ 13    Standortdaten                                                     Straf- und Bußgeldvorschriften und Aufsicht

                                                                         § 27
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/58/EG des
  Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die       § 28
  Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privat-        § 29
  sphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie
  für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37),
  die durch Artikel 2 der Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Par-
  laments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. L 337 vom            § 30
  18.12.2009, S. 11) geändert worden ist.

Strafvorschriften

Bußgeldvorschriften
Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse der oder des
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Infor-
mationsfreiheit

Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse der Bundes-
netzagentur
BGBl. 2021, Seite 1983 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1983
                        Teil 1

              Allgemeine Vorschriften

                          §1

         Anwendungsbereich des Gesetzes
  (1) Dieses Gesetz regelt

1. das Fernmeldegeheimnis, einschließlich des Abhör-
   verbotes und der Geheimhaltungspflicht der Betrei-
   ber von Funkanlagen,

2. besondere Vorschriften zum Schutz personenbe-

   zogener Daten bei der Nutzung von Telekommuni-

   kationsdiensten und Telemedien,
3. die Anforderungen an den Schutz der Privatsphäre
   im Hinblick auf die Mitteilung ankommender Verbin-
   dungen, die Rufnummernunterdrückung und -an-
   zeige und die automatische Anrufweiterschaltung,

4. die Anforderungen an die Aufnahme in Endnutzer-
   verzeichnisse und die Bereitstellung von Endnutzer-
   daten an Auskunftsdienste, Dienste zur Unterrich-
   tung über einen individuellen Gesprächswunsch
   eines anderen Nutzers und Anbieter von Endnutzer-
   verzeichnissen,
5. die von Anbietern von Telemedien zu beachtenden
   technischen und organisatorischen Vorkehrungen,

6. die Anforderungen an die Erteilung von Auskünften
   über Bestands- und Nutzungsdaten durch Anbieter
   von Telemedien,

7. den Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen
   hinsichtlich der Anforderungen an die Speicherung
   von Informationen in Endeinrichtungen der Endnut-
   zer und den Zugriff auf Informationen, die bereits in
   Endeinrichtungen der Endnutzer gespeichert sind,
   und
8. die Aufsichtsbehörden und die Aufsicht im Hinblick
   auf den Datenschutz und den Schutz der Privat-
   sphäre in der Telekommunikation; bei Telemedien
   bleiben die Aufsicht durch die nach Landesrecht zu-
   ständigen Behörden und § 40 des Bundesdaten-
   schutzgesetzes unberührt.

   (2) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegende Einzel-
angaben über Verhältnisse einer bestimmten oder be-
stimmbaren juristischen Person oder Personengesell-
schaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte
zu erwerben oder Verbindlichkeiten einzugehen, ste-
hen den personenbezogenen Daten gleich.

  (3) Diesem Gesetz unterliegen alle Unternehmen

und Personen, die im Geltungsbereich dieses Geset-

zes eine Niederlassung haben oder Dienstleistungen
erbringen oder daran mitwirken oder Waren auf dem
Markt bereitstellen. § 3 des Telemediengesetzes bleibt
unberührt.

                          §2

               Begriffsbestimmungen

   (1) Die Begriffsbestimmungen des Telekommunika-
tionsgesetzes, des Telemediengesetzes und der Ver-
ordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments

und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natür-
licher Personen bei der Verarbeitung personenbezoge-
ner Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung
der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-
nung) gelten auch für dieses Gesetz, soweit in Absatz 2
keine abweichende Begriffsbestimmung getroffen
wird.

  (2) Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

1. „Anbieter von Telemedien“ jede natürliche oder
   juristische Person, die eigene oder fremde Tele-
   medien erbringt, an der Erbringung mitwirkt oder

   den Zugang zur Nutzung von eigenen oder fremden

   Telemedien vermittelt,

2. „Bestandsdaten“ im Sinne des Teils 3 dieses Geset-
   zes die personenbezogenen Daten, deren Verar-
   beitung zum Zweck der Begründung, inhaltlichen
   Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsver-
   hältnisses zwischen dem Anbieter von Telemedien
   und dem Nutzer über die Nutzung von Telemedien
   erforderlich ist,

3. „Nutzungsdaten“ die personenbezogenen Daten
   eines Nutzers von Telemedien, deren Verarbeitung
   erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Tele-
   medien zu ermöglichen und abzurechnen; dazu ge-
   hören insbesondere

   a) Merkmale zur Identifikation des Nutzers,

   b) Angaben über Beginn und Ende sowie Umfang
      der jeweiligen Nutzung und

   c) Angaben über die vom Nutzer in Anspruch ge-
      nommenen Telemedien,

4. „Nachricht“ jede Information, die zwischen einer
   endlichen Zahl von Beteiligten über einen Telekom-
   munikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet
   wird; davon ausgenommen sind Informationen, die
   als Teil eines Rundfunkdienstes über ein öffent-
   liches Telekommunikationsnetz an die Öffentlichkeit
   weitergeleitet werden, soweit die Informationen
   nicht mit dem identifizierbaren Nutzer, der sie erhält,
   in Verbindung gebracht werden können,

5. „Dienst mit Zusatznutzen“ jeder von einem Anbieter
   eines Telekommunikationsdienstes bereitgehaltene
   zusätzliche Dienst, der die Verarbeitung von Ver-
   kehrsdaten oder anderen Standortdaten als Ver-
   kehrsdaten in einem Maße erfordert, das über das
   für die Übermittlung einer Nachricht oder für die

   Entgeltabrechnung des Telekommunikationsdiens-

   tes erforderliche Maß hinausgeht,

6. „Endeinrichtung“ jede direkt oder indirekt an die
   Schnittstelle eines öffentlichen Telekommunika-
   tionsnetzes angeschlossene Einrichtung zum Aus-
   senden, Verarbeiten oder Empfangen von Nachrich-
   ten; sowohl bei direkten als auch bei indirekten
   Anschlüssen kann die Verbindung über Draht, opti-

   sche Faser oder elektromagnetisch hergestellt wer-
   den; bei einem indirekten Anschluss ist zwischen
   der Endeinrichtung und der Schnittstelle des öffent-
   lichen Netzes ein Gerät geschaltet.
BGBl. 2021, Seite 1984 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1984
                        Teil 2

            Datenschutz und Schutz der

       Privatsphäre in der Telekommunikation

                     Kapitel 1
  Vertraulichkeit der Kommunikation

                         §3
               Vertraulichkeit der
       Kommunikation – Fernmeldegeheimnis
   (1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt
der Telekommunikation und ihre näheren Umstände,
insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Tele-
kommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das
Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die nähe-
ren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.
  (2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses sind
verpflichtet

1. Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommuni-
   kationsdiensten sowie natürliche und juristische
   Personen, die an der Erbringung solcher Dienste
   mitwirken,

2. Anbieter von ganz oder teilweise geschäftsmäßig
   angebotenen Telekommunikationsdiensten sowie
   natürliche und juristische Personen, die an der Er-
   bringung solcher Dienste mitwirken,
3. Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und
4. Betreiber von Telekommunikationsanlagen, mit de-
   nen geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste
   erbracht werden.
Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem
Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden
ist.
   (3) Den nach Absatz 2 Satz 1 Verpflichteten ist es
untersagt, sich oder anderen über das für die Erbrin-
gung der Telekommunikationsdienste oder für den Be-
trieb ihrer Telekommunikationsnetze oder ihrer Tele-
kommunikationsanlagen einschließlich des Schutzes
ihrer technischen Systeme erforderliche Maß hinaus
Kenntnis vom Inhalt oder von den näheren Umständen
der Telekommunikation zu verschaffen. Sie dürfen
Kenntnisse über Tatsachen, die dem Fernmeldege-
heimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten

Zweck verwenden. Eine Verwendung dieser Kennt-

nisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe
an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder
eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und
sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvor-
gänge bezieht. Die Anzeigepflicht nach § 138 des

Strafgesetzbuches hat Vorrang.

   (4) Befindet sich die Telekommunikationsanlage an

Bord eines Wasser- oder Luftfahrzeugs, so besteht die

Pflicht zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses nicht

gegenüber der Person, die das Fahrzeug führt, und
ihrer Stellvertretung.

                         §4

         Rechte des Erben des Endnutzers
         und anderer berechtigter Personen
  Das Fernmeldegeheimnis steht der Wahrnehmung
von Rechten gegenüber dem Anbieter des Telekom-

munikationsdienstes nicht entgegen, wenn diese
Rechte statt durch den betroffenen Endnutzer durch

seinen Erben oder eine andere berechtigte Person,
die zur Wahrnehmung der Rechte des Endnutzers be-
fugt ist, wahrgenommen werden.

                         §5
                    Abhörverbot,
               Geheimhaltungspflicht
           der Betreiber von Funkanlagen
   (1) Mit einer Funkanlage (§ 1 Absatz 1 des Funk-
anlagengesetzes) dürfen nur solche Nachrichten abge-
hört oder in vergleichbarer Weise zur Kenntnis genom-
men werden, die für den Betreiber der Funkanlage, für
Funkamateure im Sinne des § 2 Nummer 1 des Ama-
teurfunkgesetzes, für die Allgemeinheit oder für einen
unbestimmten Personenkreis bestimmt sind.
   (2) Der Inhalt anderer als in Absatz 1 genannter
Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dür-
fen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht,
auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhal-
tung nicht schon nach § 3 besteht, anderen nicht mit-
geteilt werden. § 3 Absatz 4 gilt entsprechend.

   (3) Das Abhören oder die in vergleichbarer Weise
erfolgende Kenntnisnahme und die Weitergabe von
Nachrichten aufgrund besonderer gesetzlicher Er-
mächtigung bleiben unberührt.

                         §6
              Nachrichtenübermittlung
              mit Zwischenspeicherung
   (1) Nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Ver-
pflichtete dürfen bei Diensten, für deren Durchführung
eine Zwischenspeicherung erforderlich ist, Nachrich-
teninhalte, insbesondere Sprach-, Ton-, Text- und Gra-
fikmitteilungen von Endnutzern, im Rahmen eines hie-
rauf gerichteten Diensteangebots verarbeiten, wenn
1. die Verarbeitung ausschließlich in Telekommunika-
   tionsanlagen des zwischenspeichernden Anbieters
   erfolgt, es sei denn, die Nachrichteninhalte werden
   im Auftrag des Endnutzers oder durch Eingabe des
   Endnutzers in Telekommunikationsanlagen anderer
   Anbieter weitergeleitet;
2. ausschließlich der Endnutzer

  a) durch seine Eingabe Inhalt, Umfang und Art der

     Verarbeitung bestimmt und

  b) bestimmt, wer Nachrichteninhalte eingeben und
     darauf zugreifen darf, und
3. der Verpflichtete

  a) dem Endnutzer mitteilen darf, dass der Empfän-

     ger auf die Nachricht zugegriffen hat, und

  b) Nachrichteninhalte nur entsprechend dem mit

     dem Endnutzer geschlossenen Vertrag löschen

     darf.

   (2) Nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Ver-
pflichtete haben die erforderlichen technischen und
organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um Fehl-
übermittlungen und das unbefugte Offenbaren von
Nachrichteninhalten innerhalb des Unternehmens des
Anbieters und an Dritte auszuschließen. Erforderlich
sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem an-
gemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutz-
BGBl. 2021, Seite 1985 — Originalseite als Abbildung
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zweck steht. Soweit es im Hinblick auf den angestreb-
ten Schutzzweck erforderlich ist, sind die Maßnahmen
dem jeweiligen Stand der Technik anzupassen.

                          §7

       Verlangen eines amtlichen Ausweises

   (1) Anbieter und mitwirkende Personen nach § 3
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 können im Zusam-
menhang mit dem Begründen und dem Ändern eines
Vertragsverhältnisses mit einem Endnutzer über das
Erbringen von Telekommunikationsdiensten die Vor-
lage eines amtlichen Ausweises verlangen, wenn dies
zur Überprüfung der Angaben des Endnutzers erfor-
derlich ist. Die Pflicht nach § 172 des Telekommunika-
tionsgesetzes bleibt unberührt.

   (2) Um dem Verlangen nach Vorlage eines amtlichen
Ausweises zu entsprechen, kann der Endnutzer den
elektronischen Identitätsnachweis gemäß § 18 des
Personalausweisgesetzes, gemäß § 12 des eID-Karte-
Gesetzes oder gemäß § 78 Absatz 5 des Aufenthalts-
gesetzes nutzen.

   (3) Von dem Ausweis darf eine Kopie erstellt wer-
den. Die Kopie ist unverzüglich nach Feststellung der
für den Vertragsabschluss erforderlichen Angaben des
Endnutzers zu vernichten. Andere als die für den Ver-
tragsabschluss erforderlichen Daten dürfen dabei nicht
verarbeitet werden.

                          §8

                  Missbrauch von
            Telekommunikationsanlagen

   (1) Es ist verboten, Telekommunikationsanlagen zu
besitzen, herzustellen, auf dem Markt bereitzustellen,
einzuführen oder sonst in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes zu verbringen, die ihrer Form nach einen an-
deren Gegenstand vortäuschen oder die mit Gegen-
ständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und
aufgrund dieser Umstände oder aufgrund ihrer Funk-
tionsweise in besonderer Weise geeignet und dazu be-
stimmt sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort ei-
nes anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder
das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzu-
nehmen.

   (2) Als zum unbemerkten Abhören oder Aufnehmen
eines Bildes bestimmt gilt eine Telekommunikationsan-
lage insbesondere, wenn ihre Abhör- oder Aufnahme-
funktion beim bestimmungsgemäßen Gebrauch des
Gegenstandes für den Betroffenen nicht eindeutig er-
kennbar ist.

   (3) Das Verbot, Telekommunikationsanlagen nach
Absatz 1 zu besitzen, gilt nicht für denjenigen, der die
tatsächliche Gewalt über eine solche Telekommunika-
tionsanlage
1. als Organ, als Mitglied eines Organs, als gesetz-
   licher Vertreter oder als vertretungsberechtigter
   Gesellschafter eines Berechtigten nach Absatz 5 er-

   langt,

2. von einem anderen oder für einen anderen Berech-
   tigten nach Absatz 5 erlangt, sofern und solange er
   die Weisungen des anderen Berechtigten über die

   Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Tele-
   kommunikationsanlage aufgrund eines Dienst- oder
   Arbeitsverhältnisses zu befolgen hat oder die tat-
   sächliche Gewalt aufgrund gerichtlichen oder be-
   hördlichen Auftrags ausübt,

3. als Gerichtsvollzieher oder Vollzugsbeamter in einem
   Vollstreckungsverfahren erwirbt,

4. von einem Berechtigten nach Absatz 5 vorüberge-
   hend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der
   nicht gewerbsmäßigen Beförderung zu einem Be-
   rechtigten erlangt,

5. lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung oder ge-
   werbsmäßigen Lagerung erlangt,

6. durch Fund erlangt, sofern er die Telekommunika-
   tionsanlage unverzüglich abliefert an den Verlierer,
   den Eigentümer, einen sonstigen Berechtigten nach
   Absatz 5 oder die für die Entgegennahme der Fund-
   anzeige zuständige Stelle,

7. von Todes wegen erwirbt, sofern er die Telekommu-
   nikationsanlage unverzüglich einem Berechtigten
   nach Absatz 5 überlässt oder sie für dauernd un-
   brauchbar macht.

   (4) Das Verbot, Telekommunikationsanlagen nach
Absatz 1 zu besitzen, gilt ferner nicht für eine Telekom-
munikationsanlage, die durch Entfernen eines wesent-
lichen Bauteils dauernd unbrauchbar gemacht worden
ist, sofern derjenige, der die tatsächliche Gewalt über
eine solche Telekommunikationsanlage erlangt, den
Erwerb unverzüglich der Bundesnetzagentur schriftlich
anzeigt. Die Anzeige muss folgende Angaben enthal-
ten:

1. Name, Vornamen und Anschrift des Erwerbers,

2. die Art der Telekommunikationsanlage, deren Her-
   steller- oder Warenzeichen und, wenn die Telekom-
   munikationsanlage eine Herstellungsnummer hat,
   auch diese,

3. die glaubhafte Darlegung, dass der Erwerber die Te-
   lekommunikationsanlage ausschließlich zu Samm-
   lerzwecken erworben hat.

   (5) Die zuständigen obersten Bundes- oder Landes-
behörden lassen Ausnahmen von Absatz 1 zu, wenn es
im öffentlichen Interesse, insbesondere aus Gründen
der öffentlichen Sicherheit oder zum Zweck der Lehre
über oder der Forschung an entsprechenden Telekom-
munikationsanlagen erforderlich ist. Absatz 1 gilt ferner
nicht, soweit das Bundesamt für Wirtschaft und Aus-
fuhrkontrolle die Ausfuhr der Telekommunikationsanla-
gen genehmigt hat, und nicht für technische Mittel von
Behörden, die diese in den Grenzen ihrer gesetzlichen
Befugnisse zur Durchführung von technischen Ermitt-
lungsmaßnahmen einsetzen.

   (6) Es ist verboten, öffentlich oder in Mitteilungen,
die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind,
für Telekommunikationsanlagen mit dem Hinweis zu

werben, dass sie geeignet sind, das nicht öffentlich
gesprochene Wort eines anderen von diesem unbe-
merkt abzuhören oder das Bild eines anderen von die-
sem unbemerkt aufzunehmen.
BGBl. 2021, Seite 1986 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1986
                     Kapitel 2
       Verkehrsdaten, Standortdaten

                         §9

                    Verarbeitung
                 von Verkehrsdaten
   (1) Nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Verpflichtete dürfen
folgende Verkehrsdaten nur verarbeiten, soweit dies
zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekom-
munikation, zur Entgeltabrechnung oder zum Aufbau
weiterer Verbindungen erforderlich ist:

1. die Nummer oder Kennung der beteiligten An-

   schlüsse oder der Endeinrichtung, personenbezo-

   gene Berechtigungskennungen, bei Verwendung

   von Kundenkarten auch die Kartennummer, bei mo-

   bilen Anschlüssen auch die Standortdaten,
2. den Beginn und das Ende der jeweiligen Verbindung
   nach Datum und Uhrzeit und, soweit die Entgelte
   davon abhängen, die übermittelten Datenmengen,

3. den vom Nutzer in Anspruch genommenen Tele-
   kommunikationsdienst,
4. die Endpunkte von festgeschalteten Verbindungen,
   ihren Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit
   und, soweit die Entgelte davon abhängen, die über-
   mittelten Datenmengen und

5. sonstige zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der

   Telekommunikation sowie zur Entgeltabrechnung

   notwendige Verkehrsdaten.
Im Übrigen sind Verkehrsdaten von den nach § 3 Ab-
satz 2 Satz 1 Verpflichteten nach Beendigung der
Verbindung unverzüglich zu löschen. Eine über Satz 1
hinausgehende Verarbeitung der Verkehrsdaten ist un-
zulässig. Die Pflicht zur Verarbeitung von Verkehrsda-
ten aufgrund von anderen Rechtsvorschriften bleibt
unberührt.

   (2) Teilnehmerbezogene Verkehrsdaten nach Ab-
satz 1 dürfen vom Anbieter des Telekommunikations-
dienstes zum Zweck der Vermarktung von Telekom-
munikationsdiensten, zur bedarfsgerechten Gestaltung
von Telekommunikationsdiensten oder zur Bereitstel-
lung von Diensten mit Zusatznutzen im dazu erforder-
lichen Maß und im dazu erforderlichen Zeitraum nur
verwendet werden, wenn der Endnutzer in diese Ver-
wendung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 ein-
gewilligt hat. Die Daten anderer Endnutzer sind unver-
züglich zu anonymisieren. Eine zielnummernbezogene
Verwendung der Verkehrsdaten zu den in Satz 1 ge-
nannten Zwecken ist nur zulässig, wenn der Endnutzer
gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 informiert wurde
und er eingewilligt hat. Hierbei sind die Daten anderer
Endnutzer unverzüglich zu anonymisieren. Außerdem
ist der Endnutzer darauf hinzuweisen, dass er die Ein-
willigung nach den Sätzen 1 und 3 jederzeit widerrufen
kann.

                         § 10

                Entgeltermittlung
              und Entgeltabrechnung
  (1) Die Verarbeitung der Verkehrsdaten nach § 9 Ab-
satz 1 Satz 1 durch nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
und 2 Verpflichtete zur Ermittlung des Entgelts und zur
Abrechnung mit den Endnutzern darf nur nach Maß-

gabe der Absätze 2 bis 4 erfolgen. Erbringt ein Anbieter
eines Telekommunikationsdienstes seine Dienste über
ein öffentliches Telekommunikationsnetz eines ande-
ren Betreibers, darf dieser Betreiber dem Anbieter
des Telekommunikationsdienstes die für die Erbrin-
gung von dessen Diensten erhobenen Verkehrsdaten
übermitteln. Hat der Anbieter eines Telekommunika-
tionsdienstes mit einem Dritten einen Vertrag über
den Einzug des Entgelts geschlossen, so darf er dem
Dritten die Verkehrsdaten nach § 9 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis 3 und 5 nur übermitteln, soweit es zum
Einzug des Entgelts und der Erstellung einer detaillier-
ten Rechnung erforderlich ist. Der Dritte darf die Daten

nur zu diesem Zweck verarbeiten. Der Dritte ist ver-

traglich zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses und

des dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes

obliegenden Datenschutzes zu verpflichten.

   (2) Nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Ver-
pflichtete haben nach Beendigung der Verbindung aus
den Verkehrsdaten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
bis 3 und 5 unverzüglich die für die Berechnung des
Entgelts erforderlichen Daten zu ermitteln. Diese Daten
dürfen bis zu sechs Monate nach Versendung der
Rechnung gespeichert werden. Für die Abrechnung
nicht erforderliche Daten sind unverzüglich zu löschen.
Hat der Endnutzer gegen die Höhe der in Rechnung
gestellten Verbindungsentgelte vor Ablauf der Frist
nach Satz 2 Einwendungen erhoben, dürfen die Daten

gespeichert werden, bis die Einwendungen abschlie-

ßend geklärt sind.

   (3) Soweit es für die Abrechnung des Anbieters
eines Telekommunikationsdienstes mit anderen Anbie-
tern von Telekommunikationsdiensten oder mit deren
Endnutzern sowie für die Abrechnung anderer Anbieter
mit ihren Endnutzern erforderlich ist, dürfen der Anbie-
ter und mitwirkende Personen nach § 3 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 und 2 die für die Berechnung des Entgelts
erforderlichen Verkehrsdaten nach § 9 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis 3 und 5 verarbeiten.

   (4) Ziehen der Anbieter und mitwirkende Personen
nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 mit der
Rechnung Entgelte für Leistungen eines Dritten ein,
die dieser im Zusammenhang mit der Erbringung von
Telekommunikationsdiensten erbracht hat, so dürfen
dem Dritten Verkehrsdaten nach § 9 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis 3 und 5 übermittelt werden, soweit diese
im Einzelfall für die Durchsetzung der Forderungen des
Dritten gegenüber seinem Endnutzer erforderlich sind.

                          § 11
             Einzelverbindungsnachweis

   (1) Dem Endnutzer sind die Verkehrsdaten nach § 9
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 derjenigen Verbindun-
gen, für die er entgeltpflichtig ist, durch Anbieter und
mitwirkende Personen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 1 und 2 mitzuteilen, wenn er vor dem maßgeb-
lichen Abrechnungszeitraum einen Einzelverbindungs-
nachweis verlangt hat. Auf Wunsch dürfen ihm auch
die Daten pauschal abgegoltener Verbindungen mitge-
teilt werden. Dabei entscheidet der Endnutzer, ob ihm
die von ihm gewählten Rufnummern ungekürzt oder
unter Kürzung um die letzten drei Ziffern mitgeteilt wer-
den. Bei einem Teilnehmeranschluss im Haushalt ist
die Mitteilung nur zulässig, wenn der Anschlussinhaber
BGBl. 2021, Seite 1987 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1987
in Textform erklärt hat, dass er alle zum Haushalt ge-
hörenden Personen, die den Teilnehmeranschluss nut-

zen, darüber informiert hat und künftige Mitnutzer des

Teilnehmeranschlusses unverzüglich darüber informie-

ren wird, dass dem Inhaber des Teilnehmeranschlus-
ses die Verkehrsdaten nach Satz 1 zur Erteilung des
Einzelverbindungsnachweises bekannt gegeben wer-
den.

   (2) Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen dem End-

nutzer die Verkehrsdaten nach Absatz 1 Satz 1 mitge-

teilt werden, wenn er Einwendungen gegen die Höhe

der Verbindungsentgelte erhoben hat. Das gilt auch für

einen Mobilfunkanschluss.

   (3) Bei Teilnehmeranschlüssen in Betrieben und Be-
hörden ist die Mitteilung nur zulässig, wenn der Inhaber
des Teilnehmeranschlusses in Textform erklärt hat,
dass die Mitarbeiter informiert worden sind und künf-
tige Mitarbeiter unverzüglich informiert werden und
dass der Betriebsrat oder die Personalvertretung ent-
sprechend den gesetzlichen Vorschriften beteiligt wor-
den ist oder eine solche Beteiligung nicht erforderlich
ist. Soweit die öffentlich-rechtlichen Religionsgesell-
schaften für ihren Bereich eigene Mitarbeitervertreter-
regelungen erlassen haben, findet Satz 1 mit der Maß-
gabe Anwendung, dass an die Stelle des Betriebsrates
oder der Personalvertretung die jeweilige Mitarbeiter-
vertretung tritt.

   (4) Soweit ein Anschlussinhaber zur vollständigen
oder teilweisen Übernahme der Entgelte für Verbindun-
gen verpflichtet ist, die bei seinem Anschluss ankom-
men, dürfen ihm in dem für ihn bestimmten Einzelver-
bindungsnachweis die Nummern der Anschlüsse, von

denen die Anrufe ausgingen, nur unter Kürzung um die

letzten drei Ziffern mitgeteilt werden.

  (5) Der Einzelverbindungsnachweis nach Absatz 1
Satz 1 darf nicht Verbindungen zu Anschlüssen erken-
nen lassen,

1. deren Inhaber Personen, Behörden oder Organisa-

   tionen in sozialen oder kirchlichen Bereichen sind,

   die grundsätzlich anonym bleibenden Endnutzern

   ganz oder überwiegend telefonische Beratung in

   seelischen oder sozialen Notlagen anbieten und

   die selbst oder deren Mitarbeiter insoweit besonde-

   ren Verpflichtungen zur Verschwiegenheit unterlie-

   gen, und

2. die die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Te-
   lekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundes-
   netzagentur) in eine Liste aufgenommen hat.

   (6) Der Beratung im Sinne des Absatzes 5 Nummer 1
dienen neben den in § 203 Absatz 1 Nummer 4 und 5
des Strafgesetzbuches genannten Personengruppen
insbesondere die Telefonseelsorge und die Gesund-
heitsberatung. Die Bundesnetzagentur nimmt die Inha-
ber der Anschlüsse auf Antrag in die Liste auf, wenn sie
die Aufgabenbestimmung nach Absatz 5 Nummer 1
durch Bescheinigung einer Behörde oder Körper-
schaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts
nachgewiesen haben. Die Liste wird zum Abruf im
automatisierten Verfahren bereitgestellt. Die Verpflich-
teten nach § 3 Absatz 2 Satz 1, die Einzelverbindungs-
nachweise erstellen, haben die Liste quartalsweise
abzufragen und Änderungen unverzüglich in ihren Ab-
rechnungsverfahren anzuwenden.

                          § 12

                Störungen von

        Telekommunikationsanlagen und

  Missbrauch von Telekommunikationsdiensten

   (1) Soweit erforderlich, dürfen Verpflichtete nach § 3
Absatz 2 Satz 1 Verkehrsdaten der Endnutzer sowie
die Steuerdaten eines informationstechnischen Proto-
kolls zur Datenübertragung, die unabhängig vom Inhalt

eines Kommunikationsvorgangs übertragen oder auf

den am Kommunikationsvorgang beteiligten Servern

gespeichert werden und zur Gewährleistung der Kom-

munikation zwischen Empfänger und Sender notwen-

dig sind, verarbeiten, um Störungen oder Fehler an Te-
lekommunikationsanlagen zu erkennen, einzugrenzen
oder zu beseitigen. Dies gilt auch für Störungen, die
zu einer Einschränkung der Verfügbarkeit von Informa-
tions- und Telekommunikationsdiensten oder zu einem
unerlaubten Zugriff auf Telekommunikations- und Da-
tenverarbeitungssysteme der Nutzer führen können.
Eine Verarbeitung der Verkehrsdaten und Steuerdaten
zu anderen Zwecken ist unzulässig. Soweit die Ver-
kehrsdaten nicht automatisiert erhoben und verwendet
werden, muss der Datenschutzbeauftragte des Ver-
pflichteten nach § 3 Absatz 2 Satz 1 unverzüglich über
die Verfahren und Umstände der Maßnahme informiert
werden. Betroffene Endnutzer sind von dem nach § 3
Absatz 2 Satz 1 Verpflichteten zu benachrichtigen, so-
fern sie ermittelt werden können.

  (2) Die Verkehrsdaten und Steuerdaten sind unver-
züglich zu löschen, sobald sie für die Beseitigung der
Störung nicht mehr erforderlich sind.

   (3) Zur Durchführung von Umschaltungen sowie

zum Erkennen und Eingrenzen von Störungen im Netz

ist dem Betreiber von Telekommunikationsnetzen oder
seinem Beauftragten das Aufschalten auf bestehende
Verbindungen erlaubt, soweit dies betrieblich erfor-
derlich ist. Eventuelle bei der Aufschaltung erstellte
Aufzeichnungen sind unverzüglich zu löschen. Das

Aufschalten muss den betroffenen Kommunikations-

teilnehmern durch ein akustisches oder sonstiges Sig-

nal zeitgleich angezeigt und ausdrücklich mitgeteilt

werden. Sofern dies technisch nicht möglich ist, muss

der betriebliche Datenschutzbeauftragte des Betrei-

bers des Telekommunikationsnetzes unverzüglich de-

tailliert über die Verfahren und Umstände der Maß-

nahme informiert werden. Diese Informationen hat der
betriebliche Datenschutzbeauftragte für zwei Jahre
aufzubewahren.

   (4) Wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die rechts-
widrige Inanspruchnahme eines Telekommunikations-
netzes oder Telekommunikationsdienstes vorliegen,
insbesondere für eine Leistungserschleichung oder
einen Betrug oder eine unzumutbare Belästigung nach
§ 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb,
darf der Verpflichtete nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zur
Sicherung seines Entgeltanspruchs sowie zum Schutz
der Endnutzer vor der rechtswidrigen Inanspruch-
nahme des Telekommunikationsdienstes oder des Te-
lekommunikationsnetzes Verkehrsdaten verarbeiten,
die erforderlich sind, um die rechtswidrige Inanspruch-
nahme des Telekommunikationsnetzes oder Telekom-
munikationsdienstes aufzudecken und zu unterbinden.
Die Anhaltspunkte für die rechtwidrige Inanspruch-
nahme des Telekommunikationsnetzes oder Telekom-
BGBl. 2021, Seite 1988 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1988
munikationsdienstes hat der nach § 3 Absatz 2 Satz 1
Verpflichtete zu dokumentieren. Der nach § 3 Absatz 2
Satz 1 Verpflichtete darf aus den Verkehrsdaten nach
Satz 1 einen pseudonymisierten Gesamtdatenbestand

bilden, der Aufschluss über die von einzelnen Endnut-
zern erzielten Umsätze gibt und unter Zugrundelegung
geeigneter Kriterien das Auffinden solcher Verbindun-
gen des Netzes ermöglicht, bei denen der Verdacht
einer rechtswidrigen Inanspruchnahme besteht. Die
Verkehrsdaten anderer Verbindungen sind unverzüg-
lich zu löschen. Die Aufsichtsbehörde ist über Einfüh-
rung und Änderung eines Verfahrens nach Satz 1 un-
verzüglich in Kenntnis zu setzen.

                          § 13

                    Standortdaten
   (1) Standortdaten, die in Bezug auf die Nutzer von
öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder Telekom-
munikationsdiensten verarbeitet werden, dürfen nur in
dem zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen
erforderlichen Umfang und innerhalb des dafür erfor-
derlichen Zeitraums verarbeitet werden, wenn sie ano-
nymisiert wurden oder wenn der Nutzer vom Anbieter
des Dienstes mit Zusatznutzen gemäß der Verordnung
(EU) 2016/679 informiert wurde und eingewilligt hat.
Der Anbieter des Dienstes mit Zusatznutzen hat bei je-
der Feststellung des Standortes des Mobilfunkendge-
rätes den Endnutzer durch eine Textmitteilung an das
Endgerät, dessen Standortdaten ermittelt wurden, über
die Feststellung des Standortes zu informieren. Dies
gilt nicht, wenn der Standort nur auf dem Endgerät an-

gezeigt wird, dessen Standortdaten ermittelt wurden.

Werden die Standortdaten für einen Dienst mit Zusatz-

nutzen verarbeitet, der die Übermittlung von Standort-

daten eines Mobilfunkendgerätes an einen anderen

Nutzer oder Dritte, die nicht Anbieter des Dienstes mit

Zusatznutzen sind, zum Gegenstand hat, muss der
Nutzer seine Einwilligung ausdrücklich, gesondert und
schriftlich gegenüber dem Anbieter des Dienstes mit
Zusatznutzen erteilen. In diesem Fall gilt die Verpflich-
tung nach Satz 2 entsprechend für den Anbieter des
Dienstes mit Zusatznutzen. Der Anschlussinhaber
muss weitere Nutzer seines Mobilfunkanschlusses
über eine erteilte Einwilligung unterrichten.
  (2) Haben die Nutzer ihre Einwilligung zur Verarbei-

tung von Standortdaten gegeben, müssen sie auch

weiterhin die Möglichkeit haben, die Verarbeitung die-

ser Daten für jede Verbindung zum Netz oder für jede

Übertragung einer Nachricht auf einfache Weise und

unentgeltlich zeitweise zu untersagen.

   (3) Bei Verbindungen zu Anschlüssen, die unter den
Notrufnummern 112 oder 110 oder den Rufnummern
124 124 oder 116 117 erreicht werden, haben der An-
bieter und mitwirkende Personen nach § 3 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 und 2 sicherzustellen, dass nicht im
Einzelfall oder dauernd die Übermittlung von Standort-
daten ausgeschlossen wird.

  (4) Die Verarbeitung von Standortdaten nach den
Absätzen 1 und 2 muss auf das für die Bereitstellung
des Dienstes mit Zusatznutzen erforderliche Maß so-
wie auf Personen beschränkt werden, die im Auftrag
des Betreibers des Telekommunikationsnetzes oder
des Anbieters des Telekommunikationsdienstes oder

des Dritten, der den Dienst mit Zusatznutzen anbietet,
handeln.

                     Kapitel 3

       Mitteilen ankommender
     Verbindungen, Rufnummern-
     anzeige und -unterdrückung,
  automatische Anrufweiterschaltung

                         § 14

                   Mitteilen
            ankommender Verbindungen

   (1) Trägt ein Anschlussinhaber in einem Verfahren
schlüssig vor, dass bei seinem Anschluss bedrohende
oder belästigende Anrufe ankommen, hat der Anbieter
des Telekommunikationsdienstes auf schriftlichen An-
trag auch netzübergreifend Auskunft über die Inhaber
der Anschlusskennungen zu erteilen, von denen die
Verbindungen ausgehen; das Verfahren ist zu doku-
mentieren. Die Auskunft darf sich nur auf Verbindun-
gen und Verbindungsversuche beziehen, die nach Stel-
lung des Antrags stattgefunden haben. Der Anbieter
des Telekommunikationsdienstes darf die Anschluss-
kennungen, Namen und Anschriften der Inhaber dieser
Anschlusskennungen sowie Datum und Uhrzeit des
Beginns der Verbindungen und der Verbindungsversu-
che verarbeiten sowie diese Daten dem betroffenen
Anschlussinhaber mitteilen.

   (2) Die Bekanntgabe nach Absatz 1 Satz 3 darf nur

erfolgen, wenn der betroffene Anschlussinhaber des

betroffenen Anschlusses zuvor die Verbindungen nach

Datum, Uhrzeit oder anderen geeigneten Kriterien ein-

grenzt, soweit ein Missbrauch dieses Verfahrens nicht

auf andere Weise ausgeschlossen werden kann.

   (3) Im Fall einer netzübergreifenden Auskunft sind
die an der Verbindung mitwirkenden anderen Anbieter
und Betreiber nach § 3 Absatz 2 Satz 1 verpflichtet,
dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes des
bedrohten oder belästigten Anschlussinhabers die er-
forderlichen Auskünfte zu erteilen, sofern sie über
diese Daten verfügen.

   (4) Der Inhaber der Anschlusskennung, von der die

festgestellten Verbindungen ausgegangen sind, ist da-

rüber zu unterrichten, dass über diese Verbindungen

Auskunft erteilt wurde. Davon kann abgesehen wer-

den, wenn der Antragsteller schriftlich schlüssig vorge-

tragen hat, dass ihm aus dieser Mitteilung wesentliche
Nachteile entstehen können, und diese Nachteile bei
Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen der An-
rufenden als wesentlich schwerwiegender erscheinen.
Erhält der Inhaber der Anschlusskennung, von der die
als bedrohend oder belästigend bezeichneten Anrufe
ausgegangen sind, auf andere Weise Kenntnis von
der Auskunftserteilung nach Absatz 1 Satz 3, so ist er
auf Verlangen über die Auskunftserteilung zu unterrich-
ten.

  (5) Die Aufsichtsbehörde ist über die Einführung und
Änderungen des Verfahrens zur Einhaltung der Anfor-
derungen der Absätze 1 bis 4 unverzüglich in Kenntnis
zu setzen.
BGBl. 2021, Seite 1989 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1989
                         § 15

     Rufnummernanzeige und -unterdrückung

   (1) Bietet der Anbieter eines Sprachkommunika-
tionsdienstes bei Anrufen die Anzeige der Rufnummer
der anrufenden Endnutzer an, so müssen anrufende
und angerufene Endnutzer die Möglichkeit haben, die
Rufnummernanzeige dauernd oder für jeden Anruf ein-
zeln auf einfache Weise und unentgeltlich zu unterdrü-
cken. Angerufene Endnutzer müssen die Möglichkeit
haben, eingehende Anrufe, bei denen die Rufnum-
mernanzeige durch den anrufenden Endnutzer unter-
drückt wurde, auf einfache Weise und unentgeltlich
abzuweisen. Wird die Anzeige der Rufnummer von an-
gerufenen Endnutzern angeboten, so müssen angeru-
fene Endnutzer die Möglichkeit haben, die Anzeige
ihrer Rufnummer beim anrufenden Endnutzer auf ein-
fache Weise und unentgeltlich zu unterdrücken. Die
Anzeige von Rufnummern von anrufenden Endnutzern
darf bei den Notrufnummern 112 und 110 sowie den
Rufnummern 124 124 und 116 117 nicht ausgeschlos-
sen werden.

   (2) Bei Anrufen zum Zweck der Werbung dürfen an-
rufende Nutzer weder die Rufnummernanzeige unter-
drücken noch bei dem Anbieter des Telekommunika-
tionsdienstes veranlassen, dass diese unterdrückt
wird; der anrufende Nutzer hat sicherzustellen, dass
dem Angerufenen die dem anrufenden Nutzer zuge-
teilte Rufnummer übermittelt wird.

   (3) Sofern Anschlussinhaber es beantragen, müssen
Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten einen
Anschluss bereitstellen, bei dem die Übermittlung der
Rufnummer unentgeltlich ausgeschlossen ist. Auf An-
trag des Anschlussinhabers sind solche Anschlüsse im
Endnutzerverzeichnis (§ 17) zu kennzeichnen. Ist eine
Kennzeichnung nach Satz 2 erfolgt, so darf an den ge-
kennzeichneten Anschluss eine Übermittlung der Ruf-
nummer des Anschlusses, von dem der Anruf ausgeht,
erst dann erfolgen, wenn die Kennzeichnung in der ak-
tualisierten Fassung des Endnutzerverzeichnisses
nicht mehr enthalten ist.

   (4) Hat der Anschlussinhaber die Eintragung in das
Endnutzerverzeichnis nicht nach § 17 beantragt, unter-

bleibt die Anzeige seiner Rufnummer bei dem angeru-
fenen Anschluss, es sei denn, dass der Anschlussinha-
ber die Übermittlung seiner Rufnummer ausdrücklich
wünscht.

   (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Anrufe in das

Ausland und für aus dem Ausland kommende Anrufe,

soweit sie Anrufende oder Angerufene im Inland betref-

fen.

                         § 16

                   Automatische
                Anrufweiterschaltung

   Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten sind
verpflichtet, ihren Endnutzern die Möglichkeit einzu-
räumen, eine von einem Dritten veranlasste automa-
tische Weiterschaltung auf das Endgerät des Endnut-
zers auf einfache Weise und unentgeltlich abzustellen,
soweit dies technisch möglich ist.

                     Kapitel 4

       Endnutzerverzeichnisse,
   Bereitstellen von Endnutzerdaten

                         § 17
               Endnutzerverzeichnisse

   (1) Anschlussinhaber können mit ihrer Rufnummer,
ihrem Namen und ihrer Anschrift in gedruckte oder
elektronische Endnutzerverzeichnisse, die der Öffent-
lichkeit unmittelbar oder über Auskunftsdienste zu-
gänglich sind, eingetragen werden, soweit sie dies be-
antragen. Vor ihrem Antrag sind die Anschlussinhaber
über weitere Nutzungsmöglichkeiten aufgrund der in
elektronischen Fassungen der Verzeichnisse eingebet-
teten Suchfunktionen zu informieren. Auf Antrag kön-
nen zusätzliche Angaben wie Beruf und Branche
eingetragen werden. Dabei können die Antragsteller
bestimmen, welche Angaben in den Verzeichnissen
veröffentlicht werden sollen. Auf Verlangen des Antrag-
stellers dürfen weitere Nutzer des Anschlusses mit Na-
men und Vornamen eingetragen werden, soweit diese
damit einverstanden sind. Für die Einträge nach Satz 1
darf ein Entgelt nicht erhoben werden.
  (2) Der Anbieter eines nummerngebundenen inter-
personellen Telekommunikationsdienstes hat An-
schlussinhaber bei der Begründung des Vertragsver-
hältnisses über die Möglichkeit zu informieren, ihre
Rufnummer, ihren Namen, ihren Vornamen und ihre
Anschrift in Endnutzerverzeichnisse nach Absatz 1
Satz 1 aufzunehmen.

   (3) Der Anschlussinhaber kann von seinem Anbieter
des nummerngebundenen interpersonellen Telekom-
munikationsdienstes jederzeit verlangen, dass seine
Rufnummer, sein Name, sein Vorname und seine An-
schrift in Auskunfts- und Verzeichnismedien unentgelt-
lich eingetragen, gespeichert, berichtigt oder gelöscht
werden.
   (4) Anbieter von Auskunfts- und Verzeichnismedien
sind verpflichtet, die gemäß § 18 Absatz 1 übermittel-
ten Daten zu veröffentlichen sowie unrichtige oder ge-
löschte Daten aus den Verzeichnissen zu entfernen
und Berichtigungen vorzunehmen.

                         § 18

                    Bereitstellen
                 von Endnutzerdaten
   (1) Jeder Anbieter eines nummerngebundenen in-
terpersonellen Telekommunikationsdienstes hat unter

Beachtung der anzuwendenden datenschutzrecht-

lichen Regelungen jedem Unternehmen Endnutzerda-

ten nach § 17 Absatz 1 auf Antrag zum Zweck der

Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunfts-
diensten, Diensten zur Unterrichtung über einen indivi-
duellen Gesprächswunsch eines anderen Nutzers und
von Endnutzerverzeichnissen bereitzustellen.

   (2) Für die Bereitstellung der Daten kann ein Entgelt
verlangt werden. Das Entgelt unterliegt in der Regel
einer nachträglichen Missbrauchsprüfung durch die
Bundesnetzagentur nach Maßgabe der Bestimmungen
des Telekommunikationsgesetzes zur Missbrauchs-
prüfung von Entgelten. Ein Entgelt kann nur dann der
Entgeltgenehmigungspflicht nach dem Telekommuni-
kationsgesetz unterworfen werden, wenn das Unter-
BGBl. 2021, Seite 1990 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1990
nehmen, von dem die Endnutzerdaten bereitgestellt
werden, auf dem Markt für Endnutzerdaten über eine
beträchtliche Marktmacht verfügt.
   (3) Die Bereitstellung der Daten nach Absatz 1 hat
unverzüglich nach einem Antrag nach Absatz 1 und in
nichtdiskriminierender Weise zu erfolgen.

  (4) Die nach Absatz 1 bereitgestellten Daten müssen

vollständig sein und inhaltlich sowie technisch so auf-

bereitet sein, dass sie nach dem jeweiligen Stand der
Technik ohne Schwierigkeiten in ein kundenfreundlich

gestaltetes Endnutzerverzeichnis oder in eine entspre-
chende Auskunftsdienste-Datenbank aufgenommen
werden können.

                        Teil 3

    Telemediendatenschutz, Endeinrichtungen

                     Kapitel 1
             Technische
        und organisatorische
  Vorkehrungen, Verarbeitung von
Daten zum Zweck des Jugendschutzes
     und zur Auskunftserteilung

                         § 19

                 Technische und
          organisatorische Vorkehrungen

   (1) Anbieter von Telemedien haben durch tech-

nische und organisatorische Vorkehrungen sicherzu-

stellen, dass der Nutzer von Telemedien die Nutzung

des Dienstes jederzeit beenden kann und er Teleme-

dien gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in An-

spruch nehmen kann.

   (2) Anbieter von Telemedien haben die Nutzung von
Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter
Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch
möglich und zumutbar ist. Der Nutzer von Telemedien
ist über diese Möglichkeit zu informieren.

  (3) Die Weitervermittlung zu einem anderen Anbieter
von Telemedien ist dem Nutzer anzuzeigen.

   (4) Anbieter von Telemedien haben, soweit dies
technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, im
Rahmen ihrer jeweiligen Verantwortlichkeit für ge-
schäftsmäßig angebotene Telemedien durch tech-
nische und organisatorische Vorkehrungen sicherzu-
stellen, dass

1. kein unerlaubter Zugriff auf die für ihre Telemedien-
   angebote genutzten technischen Einrichtungen
   möglich ist und
2. diese gesichert sind gegen Störungen, auch soweit
   sie durch äußere Angriffe bedingt sind.

Vorkehrungen nach Satz 1 müssen den Stand der
Technik berücksichtigen. Eine Vorkehrung nach Satz 1
ist insbesondere die Anwendung eines als sicher aner-
kannten Verschlüsselungsverfahrens. Anordnungen
des Bundesamtes für Sicherheit in der Informations-
technik nach § 7d Satz 1 BSI-Gesetz bleiben unbe-
rührt.

                          § 20
                 Verarbeitung
     personenbezogener Daten Minderjähriger
  Hat ein Telemedienanbieter zur Wahrung des
Jugendschutzes personenbezogene Daten von Min-
derjährigen erhoben, etwa durch Mittel zur Altersverifi-
kation oder andere technische Maßnahmen, oder an-

derweitig gewonnen, so darf er diese Daten nicht für

kommerzielle Zwecke verarbeiten.

                          § 21

                    Bestandsdaten
  (1) Auf Anordnung der zuständigen Stellen dürfen
Anbieter von Telemedien im Einzelfall Auskunft über
Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung
der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.

   (2) Der Anbieter von Telemedien darf darüber hinaus
im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Be-
standsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung
zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung abso-
lut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte,
die von § 10a Absatz 1 des Telemediengesetzes oder
§ 1 Absatz 3 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes er-
fasst werden, erforderlich ist. In diesem Umfang ist er
gegenüber dem Verletzten zur Auskunft verpflichtet.

   (3) Für die Erteilung der Auskunft nach Absatz 2 ist
eine vorherige gerichtliche Anordnung über die Zuläs-
sigkeit der Auskunftserteilung erforderlich, die vom
Verletzten zu beantragen ist. Das Gericht entscheidet
zugleich über die Verpflichtung zur Auskunftserteilung,

sofern der Antrag nicht ausdrücklich auf die Anord-

nung der Zulässigkeit der Auskunftserteilung be-

schränkt ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das

Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zustän-

dig. Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk

der Verletzte seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine
Niederlassung hat. Die Entscheidung trifft die Zivilkam-
mer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Ge-
setzes über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung
trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Land-
gerichts ist die Beschwerde statthaft.

   (4) Der Anbieter von Telemedien ist als Beteiligter zu
dem Verfahren nach Absatz 3 hinzuzuziehen. Er darf
den Nutzer über die Einleitung des Verfahrens unter-
richten.

                          § 22

      Auskunftsverfahren bei Bestandsdaten
   (1) Wer geschäftsmäßig Telemediendienste er-
bringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung
daran vermittelt, darf die Bestandsdaten nach Maß-
gabe dieser Vorschrift zur Erfüllung von Auskunfts-
pflichten gegenüber den in Absatz 3 genannten Stellen
verwenden. Dies gilt nicht für Passwörter oder andere
Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf
Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder
hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, ge-
schützt wird. Die in eine Auskunft aufzunehmenden
Bestandsdaten dürfen auch anhand einer zu einem be-
stimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-
Adresse bestimmt werden; hierfür dürfen Nutzungsda-
BGBl. 2021, Seite 1991 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1991
ten auch automatisiert ausgewertet werden. Für die
Auskunftserteilung sind sämtliche unternehmensinter-
nen Datenquellen zu berücksichtigen.

   (2) Die Auskunft darf nur erteilt werden nach Maß-

gabe der nachfolgenden Absätze und soweit die um

die Auskunft ersuchende Stelle dies im Einzelfall unter
Angabe einer gesetzlichen Bestimmung verlangt, die
ihr eine Erhebung der in Absatz 1 in Bezug genomme-
nen Daten erlaubt. Das Auskunftsverlangen ist schrift-
lich oder elektronisch zu stellen. Bei Gefahr im Verzug
darf die Auskunft auch erteilt werden, wenn das Ver-
langen in anderer Form gestellt wird. In diesem Fall ist
das Verlangen unverzüglich nachträglich schriftlich
oder elektronisch zu bestätigen. Die Verantwortung
für die Zulässigkeit der Auskunft tragen die um Aus-
kunft ersuchenden Stellen.

  (3) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 darf nur erteilt
werden an
1. die für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungs-
   widrigkeiten zuständigen Behörden, soweit zurei-
   chende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat
   oder Ordnungswidrigkeit, die gegenüber einer na-
   türlichen Person mit Geldbuße im Höchstmaß von
   mehr als fünfzehntausend Euro bedroht ist, vorlie-
   gen und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten
   erforderlich sind, um den Sachverhalt zu erforschen,
   den Aufenthaltsort eines Beschuldigten oder Betrof-
   fenen zu ermitteln oder eine Strafe zu vollstrecken,
2. die für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche
   Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden,
   soweit die in die Auskunft aufzunehmenden Daten
   im Einzelfall erforderlich sind,

  a) zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicher-

     heit, oder

  b) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person,
     sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und
     der Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
     der freiheitlich demokratischen Grundordnung,
     Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die

     Grundlagen der Existenz der Menschen berührt,

     sowie nicht unerheblichen Sachwerten, wenn

     Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner

     Art nach konkretisiertes sowie zeitlich absehba-

     res Geschehen zulassen, an dem bestimmte Per-

     sonen beteiligt sein werden, oder

  c) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person,
     sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und
     der Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
     der freiheitlich demokratischen Grundordnung
     sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedro-
     hung die Grundlagen der Existenz der Menschen
     berührt, wenn das individuelle Verhalten einer
     Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begrün-
     det, dass sie in einem übersehbaren Zeitraum
     eine gegen ein solches Rechtsgut gerichtete
     Straftat begehen wird, oder

  d) zur Verhütung einer Straftat von erheblicher Be-
     deutung, sofern Tatsachen die Annahme recht-
     fertigen, dass eine Person innerhalb eines über-
     sehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art nach
     konkretisierte Weise als Täter oder Teilnehmer
     an der Begehung einer Tat beteiligt ist, oder

  e) zur Verhütung einer schweren Straftat im Sinne
     von § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung,
     sofern das individuelle Verhalten einer Person
     die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass

     die Person innerhalb eines übersehbaren Zeit-

     raums die Tat begehen wird,

3. das Bundeskriminalamt als Zentralstelle nach § 2
   des Bundeskriminalamtgesetzes, sofern
  a) zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine
     Straftat im Sinne des § 2 Absatz 1 des Bundes-
     kriminalamtgesetzes vorliegen und die in die
     Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich
     sind, um
     aa) die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu
         ermitteln oder

     bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen
         Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des in-
         ternationalen polizeilichen Dienstverkehrs,
         das nach Maßgabe der Vorschriften über die
         internationale Rechtshilfe in Strafsachen be-
         arbeitet wird, zu erledigen, oder
  b) die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im
     Rahmen der Strafvollstreckung erforderlich sind,
     um ein Auskunftsersuchen einer ausländischen
     Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des polizei-
     lichen Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der
     Vorschriften über die internationale Rechtshilfe
     in Strafsachen bearbeitet wird, zu erledigen, oder
  c) die Gefahr besteht, dass eine Person an der Be-
     gehung einer Straftat im Sinne des § 2 Absatz 1
     des Bundeskriminalamtgesetzes beteiligt sein
     wird, und die in die Auskunft aufzunehmenden
     Daten erforderlich sind, um

     aa) die für die Verhütung der Straftat zuständige

         Polizeibehörde zu ermitteln oder
     bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen
         Polizeibehörde im Rahmen des polizeilichen
         Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat zu
         erledigen, oder

  d) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine

     Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums

     auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte

     Weise an einer Straftat von erheblicher Bedeu-

     tung beteiligt sein wird und die in die Auskunft

     aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um

     aa) die für die Verhütung der Straftat zuständige
         Polizeibehörde zu ermitteln oder

     bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen
         Polizeibehörde im Rahmen des polizeilichen
         Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat zu
         erledigen, oder
  e) das individuelle Verhalten einer Person die kon-
     krete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in-
     nerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine
     schwere Straftat nach § 100a Absatz 2 der Straf-
     prozessordnung begehen wird, und die in die
     Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich
     sind, um

     aa) die für die Verhütung der Straftat zuständige
         Polizeibehörde zu ermitteln oder
     bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen
         Polizeibehörde im Rahmen des polizeilichen
BGBl. 2021, Seite 1992 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1992
          Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat zu
          erledigen,

4. das Zollkriminalamt als Zentralstelle nach § 3 des

   Zollfahndungsdienstgesetzes, sofern

  a) im Einzelfall zureichende tatsächliche Anhalts-
     punkte für eine Straftat vorliegen und die in die
     Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich
     sind, um

       aa) die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu

           ermitteln oder

       bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen

           Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des in-

           ternationalen polizeilichen Dienstverkehrs,

           das nach Maßgabe der Vorschriften über die

           internationale Rechtshilfe in Strafsachen be-
           arbeitet wird, auch im Rahmen der Strafvoll-
           streckung, zu erledigen, oder
  b) dies im Einzelfall erforderlich ist

       aa) zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche

           Sicherheit, oder

       bb) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der
           Person, sexueller Selbstbestimmung, dem
           Bestand und der Sicherheit des Bundes oder

           eines Landes, der freiheitlich demokratischen

           Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, de-

           ren Bedrohung die Grundlagen der Existenz

           der Menschen berührt, sowie nicht unerheb-

           lichen Sachwerten, wenn Tatsachen den

           Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach

           konkretisiertes und zeitlich absehbares Ge-

           schehen zulassen, an dem bestimmte Perso-

           nen beteiligt sein werden, oder

       cc) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der

           Person, sexueller Selbstbestimmung, dem
           Bestand und der Sicherheit des Bundes oder
           eines Landes, der freiheitlich demokratischen
           Grundordnung sowie Gütern der Allgemein-
           heit, deren Bedrohung die Grundlagen der
           Existenz der Menschen berührt, wenn das in-
           dividuelle Verhalten einer Person die kon-
           krete Wahrscheinlichkeit begründet, dass
           die Gefährdung eines solchen Rechtsgutes
           in einem übersehbaren Zeitraum eintreten
           wird, oder

       dd) zur Erledigung eines Auskunftsersuchens
           einer ausländischen Polizeibehörde im Rah-
           men des polizeilichen Dienstverkehrs zur
           Verhütung einer Straftat, oder

       ee) zur Verhütung einer Straftat von erheblicher

           Bedeutung, sofern Tatsachen die Annahme

           rechtfertigen, dass eine Person innerhalb

           eines übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer
           Art nach konkretisierte Weise als Täter oder
           Teilnehmer an der Begehung der Tat beteiligt
           ist, oder

       ff) zur Verhütung einer schweren Straftat nach
           § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung,
           sofern das individuelle Verhalten einer Person
           die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet,
           dass die Person innerhalb eines übersehbaren
           Zeitraums die Tat begehen wird,

5. die Behörden der Zollverwaltung und die nach Lan-
   desrecht zuständigen Behörden, sofern im Einzelfall
   bei der Veröffentlichung von Angeboten oder Wer-

   bemaßnahmen ohne Angabe von Name und An-

   schrift tatsächliche Anhaltspunkte für Schwarzarbeit
   oder illegale Beschäftigung nach § 1 des Schwarz-
   arbeitsbekämpfungsgesetzes vorliegen und die in
   die Auskunft aufzunehmenden Daten zur Identifi-
   zierung des Auftraggebers erforderlich sind, um
   Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung aufzude-

   cken,

6. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und

   der Länder, soweit dies aufgrund tatsächlicher An-

   haltspunkte im Einzelfall erforderlich ist zur Aufklä-

   rung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkeiten

   nach

   a) § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzge-
      setzes oder
   b) einem zum Verfassungsschutz (§ 1 Absatz 1 des
      Bundesverfassungsschutzgesetzes) landesgesetz-

      lich begründeten Beobachtungsauftrag der Lan-

      desbehörde, insbesondere zum Schutz der ver-
      fassungsmäßigen Ordnung vor Bestrebungen
      und Tätigkeiten der organisierten Kriminalität,

7. den Militärischen Abschirmdienst, soweit dies auf-

   grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur

   Aufklärung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkei-

   ten nach § 1 Absatz 1 des MAD-Gesetzes oder zur

   Sicherung der Einsatzbereitschaft der Truppe oder

   zum Schutz der Angehörigen, der Dienststellen und

   Einrichtungen des Geschäftsbereichs des Bundes-

   ministeriums der Verteidigung nach § 14 Absatz 1

   des MAD-Gesetzes erforderlich ist,

8. den Bundesnachrichtendienst, soweit dies erforder-

   lich ist

   a) zur politischen Unterrichtung der Bundesregie-
      rung, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhalts-
      punkte dafür vorliegen, dass durch die Auskunft
      Informationen über das Ausland gewonnen
      werden können, die von außen- und sicherheits-
      politischer Bedeutung für die Bundesrepublik
      Deutschland sind und zu deren Aufklärung das
      Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst
      beauftragt hat, oder

   b) zur Früherkennung von aus dem Ausland dro-
      henden Gefahren von internationaler Bedeutung,
      wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte
      dafür vorliegen, dass durch die Auskunft Er-
      kenntnisse gewonnen werden können mit Bezug
      zu den in § 4 Absatz 3 Nummer 1 des BND-Ge-

      setzes genannten Gefahrenbereichen oder zum

      Schutz der in § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des

      BND-Gesetzes genannten Rechtsgüter.

  (4) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 3 darf nur erteilt
werden an

1. die für die Verfolgung von Straftaten zuständigen
   Behörden, soweit zureichende tatsächliche Anhalts-
   punkte für eine Straftat vorliegen und die in die Aus-
   kunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um
   den Sachverhalt zu erforschen, den Aufenthaltsort
   eines Beschuldigten zu ermitteln oder eine Strafe
   zu vollstrecken,
BGBl. 2021, Seite 1993 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1993
2. die für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche
   Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden,
   wenn die in die Auskunft aufzunehmenden Daten
   im Einzelfall erforderlich sind

  a) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person,

     sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und

     der Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
     der freiheitlich demokratischen Grundordnung,
     Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die
     Grundlagen der Existenz der Menschen berührt,
     sowie nicht unerheblicher Sachwerte oder zur
     Verhütung einer Straftat oder
  b) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person,
     sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und
     der Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
     der freiheitlich demokratischen Grundordnung
     sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedro-
     hung die Grundlagen der Existenz der Menschen
     berührt, sowie nicht unerheblicher Sachwerte,
     wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens
     seiner Art nach konkretisiertes sowie zeitlich ab-
     sehbares Geschehen zulassen, an dem be-
     stimmte Personen beteiligt sein werden, oder
  c) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person,
     sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und
     der Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
     der freiheitlich demokratischen Grundordnung
     sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedro-
     hung die Grundlagen der Existenz der Menschen
     berührt, wenn das individuelle Verhalten einer
     Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begrün-
     det, dass sie in einem übersehbaren Zeitraum
     eine gegen ein solches Rechtsgut gerichtete
     Straftat begehen wird, oder

  d) zur Verhütung einer schweren Straftat nach
     § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, sofern
     Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine
     Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums
     auf eine ihrer Art nach konkretisierten Weise als
     Täter oder Teilnehmer an der Begehung einer Tat
     beteiligt ist, oder

  e) zur Verhütung einer schweren Straftat nach
     § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, sofern
     das individuelle Verhalten einer Person die kon-
     krete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die
     Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums
     die Tat begehen wird,

3. das Bundeskriminalamt als Zentralstelle nach § 2
   des Bundeskriminalamtgesetzes, sofern

  a) zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine
     Straftat im Sinne des § 2 Absatz 1 des Bundes-
     kriminalamtgesetzes vorliegen und die in die
     Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich
     sind, um
     aa) die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu
         ermitteln, oder

     bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen
         Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des in-
         ternationalen polizeilichen Dienstverkehrs,
         das nach Maßgabe der Vorschriften über die
         internationale Rechtshilfe in Strafsachen be-
         arbeitet wird, zu erledigen, oder

  b) die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im
     Rahmen der Strafvollstreckung erforderlich sind,
     um ein Auskunftsersuchen einer ausländischen
     Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des polizei-
     lichen Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der

     Vorschriften über die internationale Rechtshilfe

     in Strafsachen bearbeitet wird, zu erledigen,

  c) die Gefahr besteht, dass eine Person an der Be-
     gehung einer Straftat im Sinne des § 2 Absatz 1
     des Bundeskriminalamtgesetzes beteiligt sein
     wird und die in die Auskunft aufzunehmenden
     Daten erforderlich sind, um
     aa) die für die Verhütung der Straftat zuständige
         Polizeibehörde zu ermitteln, oder

     bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen
         Polizeibehörde im Rahmen des polizeilichen
         Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat zu
         erledigen, oder
  d) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine
     Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums
     auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte
     Weise an einer schweren Straftat nach § 100a
     Absatz 2 der Strafprozessordnung beteiligt sein
     wird, und die in die Auskunft aufzunehmenden
     Daten erforderlich sind, um
     aa) die für die Verhütung der Straftat zuständige
         Polizeibehörde zu ermitteln, oder

     bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen
         Polizeibehörde im Rahmen des polizeilichen
         Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat zu
         erledigen, oder

  e) das individuelle Verhalten einer Person die kon-
     krete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in-
     nerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine
     schwere Straftat nach § 100a Absatz 2 der Straf-
     prozessordnung begehen wird, und die in die
     Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich
     sind, um

     aa) die für die Verhütung der Straftat zuständige
         Polizeibehörde zu ermitteln, oder

     bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen
         Polizeibehörde im Rahmen des polizeilichen
         Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat zu
         erledigen,

4. das Zollkriminalamt als Zentralstelle nach § 3 des
   Zollfahndungsdienstgesetzes, sofern

  a) im Einzelfall zureichende tatsächliche Anhalts-
     punkte für eine Straftat vorliegen, und die in die
     Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich
     sind, um
     aa) die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu
         ermitteln, oder

     bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen
         Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des in-
         ternationalen polizeilichen Dienstverkehrs,
         das nach Maßgabe der Vorschriften über die
         internationale Rechtshilfe in Strafsachen be-
         arbeitet wird, auch im Rahmen der Strafvoll-
         streckung, zu erledigen, oder
BGBl. 2021, Seite 1994 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1994
   b) dies im Einzelfall erforderlich ist

       aa) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der
           Person, sexueller Selbstbestimmung, dem
           Bestand und der Sicherheit des Bundes oder
           eines Landes, der freiheitlich demokratischen
           Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, de-
           ren Bedrohung die Grundlagen der Existenz
           der Menschen berührt, sowie nicht unerheb-
           licher Sachwerte oder zur Verhütung einer
           Straftat, oder
       bb) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der
           Person, sexueller Selbstbestimmung, dem
           Bestand und der Sicherheit des Bundes oder
           eines Landes, der freiheitlich demokratischen
           Grundordnung sowie Gütern der Allgemein-
           heit, deren Bedrohung die Grundlagen der
           Existenz der Menschen berührt, wenn Tatsa-
           chen den Schluss auf ein wenigstens seiner
           Art nach konkretisiertes und zeitlich abseh-
           bares Geschehen zulassen, an dem be-
           stimmte Personen beteiligt sein werden, oder
       cc) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der
           Person, sexueller Selbstbestimmung, dem
           Bestand und der Sicherheit des Bundes oder
           eines Landes, der freiheitlich demokratischen
           Grundordnung sowie Gütern der Allgemein-
           heit, deren Bedrohung die Grundlagen der
           Existenz der Menschen berührt, wenn das in-
           dividuelle Verhalten einer Person die kon-
           krete Wahrscheinlichkeit begründet, dass
           die Gefährdung eines solchen Rechtsgutes
           in einem übersehbaren Zeitraum eintreten
           wird, oder
       dd) zur Erledigung eines Auskunftsersuchens ei-
           ner ausländischen Polizeibehörde im Rah-
           men des polizeilichen Dienstverkehrs zur
           Verhütung einer schweren Straftat nach
           § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung,
           oder

       ee) zur Verhütung einer schweren Straftat nach

           § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung,

           sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen,

           dass eine Person innerhalb eines übersehba-

           ren Zeitraums auf eine ihrer Art nach konkre-

           tisierte Weise als Täter oder Teilnehmer an
           der Begehung der Tat beteiligt ist, oder

       ff) zur Verhütung einer schweren Straftat nach
           § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung,
           sofern das individuelle Verhalten einer Per-
           son die konkrete Wahrscheinlichkeit begrün-
           det, dass die Person innerhalb eines über-
           sehbaren Zeitraums die Tat begehen wird,
5. die Behörden der Zollverwaltung und die nach Lan-
   desrecht zuständigen Behörden zur Verhütung einer
   Straftat nach den §§ 10, 10a oder 11 des Schwarz-
   arbeitsbekämpfungsgesetzes oder § 266a des
   Strafgesetzbuches,
6. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und
   der Länder, soweit dies aufgrund tatsächlicher An-
   haltspunkte im Einzelfall erforderlich ist zur Aufklä-
   rung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkeiten
   nach

  a) § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzge-
     setzes, oder

  b) einem zum Verfassungsschutz (§ 1 Absatz 1 des
     Bundesverfassungsschutzgesetzes)       landesge-
     setzlich begründeten Beobachtungsauftrag der
     Landesbehörde, insbesondere zum Schutz der
     verfassungsmäßigen Ordnung vor Bestrebungen
     und Tätigkeiten der organisierten Kriminalität,
7. den Militärischen Abschirmdienst, soweit dies auf-
   grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur
   Aufklärung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkei-
   ten nach § 1 Absatz 1 des MAD-Gesetzes oder zur
   Sicherung der Einsatzbereitschaft der Truppe oder
   zum Schutz der Angehörigen, der Dienststellen und
   Einrichtungen des Geschäftsbereichs des Bundes-
   ministeriums der Verteidigung nach § 14 Absatz 1
   des MAD-Gesetzes erforderlich ist,
8. den Bundesnachrichtendienst, soweit dies erforder-
   lich ist
  a) zur politischen Unterrichtung der Bundesregie-
     rung, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhalts-
     punkte dafür vorliegen, dass durch die Auskunft
     Informationen über das Ausland gewonnen
     werden können, die von außen- und sicherheits-
     politischer Bedeutung für die Bundesrepublik
     Deutschland sind und zu deren Aufklärung das
     Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst
     beauftragt hat, oder
  b) zur Früherkennung von aus dem Ausland dro-
     henden Gefahren von internationaler Bedeutung,
     wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte
     dafür vorliegen, dass durch die Auskunft Er-
     kenntnisse gewonnen werden können mit Bezug
     zu den in § 4 Absatz 3 Nummer 1 des BND-Ge-
     setzes genannten Gefahrenbereichen oder zum
     Schutz der in § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des
     BND-Gesetzes genannten Rechtsgüter.
   (5) Derjenige, der geschäftsmäßig Telemedien-
dienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur
Nutzung daran vermittelt, hat die zu beauskunftenden

Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln.

Eine Verschlüsselung der Daten bleibt unberührt. Über

das Auskunftsersuchen und die Auskunftserteilung ha-

ben die Verpflichteten gegenüber den Betroffenen so-

wie Dritten Stillschweigen zu wahren.

  (6) Wer geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt
oder daran mitwirkt, hat die in seinem Verantwortungs-
bereich für die Auskunftserteilung erforderlichen Vor-
kehrungen auf seine Kosten zu treffen. Jedes
Auskunftsverlangen ist durch eine verantwortliche
Fachkraft auf Einhaltung der in Absatz 2 genannten for-
malen Voraussetzungen zu prüfen. Die weitere Bear-
beitung des Auskunftsverlangens darf erst nach einem
positiven Prüfergebnis freigegeben werden.

                         § 23
            Auskunftsverfahren bei
     Passwörtern und anderen Zugangsdaten
   (1) Abweichend von § 22 darf derjenige, der ge-
schäftsmäßig Telemediendienste erbringt, daran mit-
wirkt oder den Zugang zur Nutzung daran vermittelt,
die als Bestandsdaten erhobenen Passwörter oder an-
dere Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte
BGBl. 2021, Seite 1995 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1995
oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endge-
räten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt wer-
den, geschützt wird, nach Maßgabe dieser Vorschrift
zur Erfüllung von Auskunftspflichten gegenüber den in
Absatz 2 genannten Stellen verwenden. Für die Aus-
kunftserteilung sind sämtliche unternehmensinternen
Datenquellen zu berücksichtigen.
  (2) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 darf nur erteilt
werden an

1. zur Verfolgung von Straftaten zuständige Behörden,

   soweit diese im Einzelfall die Übermittlung unter An-

   gabe einer gesetzlichen Bestimmung, die ihnen eine

   Erhebung und Nutzung der in Absatz 1 genannten

   Daten zur Verfolgung besonders schwerer Strafta-

   ten nach § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a,
   b, d, e, f, g oder l, Nummer 3 Buchstabe b erste
   Alternative, Nummer 4, 5, 6 oder 7 der Strafprozess-
   ordnung erlauben, nach Anordnung durch ein Ge-
   richt verlangen, oder
2. für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche
   Sicherheit oder Ordnung zuständige Behörden, so-
   weit diese im Einzelfall die Übermittlung unter An-
   gabe einer gesetzlichen Bestimmung, die ihnen eine
   Erhebung und Nutzung der in Absatz 1 genannten
   Daten zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib,
   Leben oder Freiheit der Person, für die sexuelle
   Selbstbestimmung, für den Bestand des Bundes

   oder eines Landes, die freiheitlich demokratische
   Grundordnung sowie Güter der Allgemeinheit, deren
   Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Men-
   schen berührt, erlauben, nach Anordnung durch
   ein Gericht verlangen.
An andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen dür-
fen Daten nach Absatz 1 nicht übermittelt werden. Die
Verantwortung für die Zulässigkeit der Auskunft tragen
die um Auskunft ersuchenden Stellen.

   (3) Derjenige, der geschäftsmäßig Telemedien-
dienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur
Nutzung daran vermittelt, hat die zu beauskunftenden
Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln.
Eine Verschlüsselung der Daten bleibt unberührt. Über
das Auskunftsersuchen und die Auskunftserteilung ha-
ben die Verpflichteten gegenüber den Betroffenen so-
wie Dritten Stillschweigen zu wahren.

   (4) Wer geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt
oder daran mitwirkt, hat die in seinem Verantwortungs-
bereich für die Auskunftserteilung erforderlichen
Vorkehrungen auf seine Kosten zu treffen. Jedes Aus-
kunftsverlangen ist durch eine verantwortliche Fach-
kraft auf Einhaltung der in Absatz 2 genannten formalen

Voraussetzungen zu prüfen. Die weitere Bearbeitung
des Auskunftsverlangens darf erst nach einem positi-

ven Prüfergebnis freigegeben werden.

                         § 24

                 Auskunftsverfahren
                 bei Nutzungsdaten
   (1) Wer geschäftsmäßig Telemediendienste er-
bringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung
daran vermittelt, darf die Nutzungsdaten nach Maß-
gabe dieser Vorschrift zur Erfüllung von Auskunfts-
pflichten gegenüber den in Absatz 3 genannten Stellen
verwenden. Für die Auskunftserteilung sind sämtliche

unternehmensinternen Datenquellen zu berücksich-
tigen.
   (2) Die Auskunft darf nur erteilt werden nach Maß-
gabe der nachfolgenden Absätze und soweit die um
die Auskunft ersuchende Stelle dies im Einzelfall unter
Angabe einer gesetzlichen Bestimmung verlangt, die
ihr eine Erhebung der in Absatz 1 in Bezug genomme-
nen Daten erlaubt. Das Auskunftsverlangen ist schrift-
lich oder elektronisch zu stellen. Bei Gefahr im Verzug
darf die Auskunft auch erteilt werden, wenn das Ver-

langen in anderer Form gestellt wird. In diesem Fall ist

das Verlangen unverzüglich nachträglich schriftlich

oder elektronisch zu bestätigen. Die Verantwortung

für die Zulässigkeit der Auskunft tragen die um Aus-

kunft ersuchenden Stellen.

  (3) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 darf nur erteilt
werden an
1. die für die Verfolgung von Straftaten zuständigen
   Behörden, soweit zureichende tatsächliche Anhalts-
   punkte für eine Straftat vorliegen und die zu erhe-
   benden Daten erforderlich sind, um den Sachverhalt
   zu erforschen, den Aufenthaltsort eines Beschuldig-
   ten zu ermitteln,
2. die für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche
   Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden,
   soweit dies im Einzelfall erforderlich ist,

  a) zur Abwehr einer Gefahr für

     aa) die öffentliche Sicherheit, wobei die Auskunft
         auf Nutzungsdaten nach § 2 Absatz 2 Num-
         mer 3 Buchstabe a beschränkt ist, oder
     bb) Leib, Leben, Freiheit der Person, die sexuelle
         Selbstbestimmung, den Bestand und die
         Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
         die freiheitlich demokratische Grundordnung,
         Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung
         die Grundlagen der Existenz der Menschen
         berührt, sowie nicht unerhebliche Sachwerte,
         oder

  b) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person,
     sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und
     der Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
     der freiheitlich demokratischen Grundordnung,
     Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die
     Grundlagen der Existenz der Menschen berührt,
     sowie nicht unerheblichen Sachwerten, wenn
     Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner
     Art nach konkretisiertes sowie zeitlich absehba-
     res Geschehen zulassen, an dem bestimmte Per-
     sonen beteiligt sein werden, oder

  c) zum Schutz von Leib, Leben Freiheit der Person,

     sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und
     der Sicherheit des Bundes oder eines Landes,

     der freiheitlich demokratischen Grundordnung
     sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedro-

     hung die Grundlagen der Existenz der Menschen
     berührt, wenn das individuelle Verhalten einer
     Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begrün-
     det, dass sie in einem übersehbaren Zeitraum
     eine gegen ein solches Rechtsgut gerichtete
     Straftat begehen wird, oder
  d) zur Verhütung einer Straftat von erheblicher
     Bedeutung, sofern Tatsachen die Annahme
     rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines
BGBl. 2021, Seite 1996 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1996
       übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art nach
       konkretisierten Weise als Täter oder Teilnehmer
       an der Begehung einer Tat beteiligt ist, oder
   e) zur Verhütung einer schweren Straftat nach
      § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, sofern
      das individuelle Verhalten einer Person die kon-
      krete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die
      Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums
      die Tat begehen wird,

3. das Bundeskriminalamt als Zentralstelle nach § 2
   des Bundeskriminalamtgesetzes, sofern im Einzel-
   fall eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicher-
   heit vorliegt oder zureichende tatsächliche Anhalts-
   punkte für eine Straftat im Sinne des § 2 Absatz 1
   des Bundeskriminalamtgesetzes vorliegen und die
   Daten erforderlich sind, um die zuständige Strafver-

   folgungsbehörde oder zuständige Polizeibehörde zu

   ermitteln, wobei die Auskunft auf Nutzungsdaten

   nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a be-

   schränkt ist,

4. das Zollkriminalamt, soweit dies im Einzelfall erfor-
   derlich ist zum Schutz der in § 4 Absatz 1, auch in
   Verbindung mit Absatz 2, des Außenwirtschaftsge-
   setzes genannten Rechtsgüter, wenn

   a) Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner
      Art nach konkretisiertes sowie zeitlich absehba-
      res Geschehen zulassen, an dem bestimmte Per-
      sonen beteiligt sein werden, oder
   b) das individuelle Verhalten einer Person die kon-
      krete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in
      einem übersehbaren Zeitraum eine gegen ein
      solches Rechtsgut gerichtete Straftat begehen
      wird,

5. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und
   der Länder, soweit dies aufgrund tatsächlicher An-
   haltspunkte im Einzelfall erforderlich ist zur Aufklä-
   rung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkeiten
   nach

   a) § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzge-
      setzes oder
   b) einem zum Verfassungsschutz (§ 1 Absatz 1 des
      Bundesverfassungsschutzgesetzes)       landesge-
      setzlich begründeten Beobachtungsauftrag der
      Landesbehörde, insbesondere zum Schutz der
      verfassungsmäßigen Ordnung vor Bestrebungen
      und Tätigkeiten der organisierten Kriminalität,
6. den Militärischen Abschirmdienst, soweit dies auf-
   grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur
   Aufklärung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkei-
   ten nach § 1 Absatz 1 des MAD-Gesetzes oder zur
   Sicherung der Einsatzbereitschaft der Truppe oder
   zum Schutz der Angehörigen, der Dienststellen und
   Einrichtungen des Geschäftsbereichs des Bundes-
   ministeriums der Verteidigung nach § 14 Absatz 1
   des MAD-Gesetzes erforderlich ist,

7. den Bundesnachrichtendienst zur Gewinnung von
   Erkenntnissen über das Ausland von außen- und
   sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundes-
   republik Deutschland, sofern
   a) tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
      ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes
      sowie zeitlich absehbares Geschehen besteht,

     an dem bestimmte Personen beteiligt sein wer-
     den, und das
     aa) einem der in § 4 Absatz 3 Nummer 1 des
         BND-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche
         unterfällt, oder
     bb) eines der in § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3
         des BND-Gesetzes genannten Rechtsgüter
         beeinträchtigen wird, oder

  b) eine Auskunftserteilung über bestimmte Nut-
     zungsdaten im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 3
     Buchstabe a erforderlich ist, um einen Nutzer zu
     identifizieren, von dem ein bestimmter, dem Bun-
     desnachrichtendienst bereits bekannter Inhalt
     der Nutzung des Telemediendienstes herrührt,
     zum Zweck

     aa) der politischen Unterrichtung der Bundes-

         regierung, wenn im Einzelfall tatsächliche

         Anhaltspunkte für bestimmte Vorgänge im

         Ausland vorliegen, die von außen- und

         sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bun-
         desrepublik Deutschland sind und zu deren
         Aufklärung das Bundeskanzleramt den Bun-
         desnachrichtendienst beauftragt hat, oder

     bb) der Früherkennung von aus dem Ausland
         drohenden Gefahren von internationaler Be-
         deutung, wenn im Einzelfall tatsächliche An-
         haltspunkte für Vorgänge im Ausland beste-
         hen, die einen Bezug zu den in § 4 Absatz 3
         Nummer 1 des BND-Gesetzes genannten
         Gefahrenbereichen aufweisen oder darauf
         abzielen oder geeignet sind, die in § 4 Ab-
         satz 3 Nummer 2 und 3 des BND-Gesetzes
         genannten Rechtsgüter zu schädigen.

   (4) Derjenige, der geschäftsmäßig Telemedien-
dienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur
Nutzung daran vermittelt, hat die zu beauskunftenden
Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln.
Eine Verschlüsselung der Daten bleibt unberührt. Über
das Auskunftsersuchen und die Auskunftserteilung ha-
ben die Verpflichteten gegenüber den Betroffenen so-
wie Dritten Stillschweigen zu wahren.
  (5) Wer geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt
oder daran mitwirkt, hat die in seinem Verantwortungs-
bereich für die Auskunftserteilung erforderlichen Vor-
kehrungen auf seine Kosten zu treffen. Jedes Aus-
kunftsverlangen ist durch eine verantwortliche Fachkraft
auf Einhaltung der in Absatz 2 genannten formalen
Voraussetzungen zu prüfen. Die weitere Bearbeitung
des Auskunftsverlangens darf erst nach einem positi-
ven Prüfergebnis freigegeben werden.

                     Kapitel 2
               Endeinrichtungen

                         § 25

                    Schutz der
         Privatsphäre bei Endeinrichtungen
   (1) Die Speicherung von Informationen in der End-
einrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Infor-
mationen, die bereits in der Endeinrichtung gespei-
chert sind, sind nur zulässig, wenn der Endnutzer auf
der Grundlage von klaren und umfassenden Informa-
tionen eingewilligt hat. Die Information des Endnutzers
BGBl. 2021, Seite 1997 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1997
und die Einwilligung haben gemäß der Verordnung (EU)
2016/679 zu erfolgen.
   (2) Die Einwilligung nach Absatz 1 ist nicht erforder-
lich,
1. wenn der alleinige Zweck der Speicherung von In-
   formationen in der Endeinrichtung des Endnutzers
   oder der alleinige Zweck des Zugriffs auf bereits in

   der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte In-

   formationen die Durchführung der Übertragung

   einer Nachricht über ein öffentliches Telekommuni-

   kationsnetz ist oder

2. wenn die Speicherung von Informationen in der

   Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf

   bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers ge-

   speicherte Informationen unbedingt erforderlich ist,

   damit der Anbieter eines Telemediendienstes einen

   vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Telemedien-

   dienst zur Verfügung stellen kann.

                          § 26

              Anerkannte Dienste zur
 Einwilligungsverwaltung, Endnutzereinstellungen
   (1) Dienste zur Verwaltung von nach § 25 Absatz 1
erteilten Einwilligungen, die
1. nutzerfreundliche und wettbewerbskonforme Ver-
   fahren und technische Anwendungen zur Einholung
   und Verwaltung der Einwilligung haben,
2. kein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Erteilung
   der Einwilligung und an den verwalteten Daten ha-
   ben und unabhängig von Unternehmen sind, die ein

   solches Interesse haben können,

3. die personenbezogenen Daten und die Informatio-
   nen über die Einwilligungsentscheidungen für keine
   anderen Zwecke als die Einwilligungsverwaltung
   verarbeiten und

4. ein Sicherheitskonzept vorlegen, das eine Bewer-
   tung der Qualität und Zuverlässigkeit des Dienstes
   und der technischen Anwendungen ermöglicht und
   aus dem sich ergibt, dass der Dienst sowohl tech-
   nisch als auch organisatorisch die rechtlichen
   Anforderungen an den Datenschutz und die Daten-
   sicherheit, die sich insbesondere aus der Verord-

   nung (EU) 2016/679 ergeben, erfüllt,

können von einer unabhängigen Stelle nach Maßgabe

der Rechtsverordnung nach Absatz 2 anerkannt wer-

den.
  (2) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundestages und des
Bundesrates die Anforderungen
1. an das nutzerfreundliche und wettbewerbskonforme
   Verfahren und technische Anwendungen nach Ab-
   satz 1 Nummer 1 und
2. an das Verfahren der Anerkennung, insbesondere
   a) den erforderlichen Inhalt des Antrags auf Aner-
      kennung,
   b) den Inhalt des Sicherheitskonzepts nach Absatz 1
      Nummer 4 und
   c) die für die Anerkennung zuständige unabhängige
      Stelle, und
3. die technischen und organisatorischen Maßnah-
   men, dass

  a) Software zum Abrufen und Darstellen von Infor-
     mationen aus dem Internet,
     aa) Einstellungen der Endnutzer hinsichtlich der
         Einwilligung nach § 25 Absatz 1 befolgt und
     bb) die Einbindung von anerkannten Diensten zur
         Einwilligungsverwaltung berücksichtigt und

  b) Anbieter von Telemedien bei der Verwaltung der

     von Endnutzern erteilten Einwilligung die Einbin-

     dung von anerkannten Diensten zur Einwilli-

     gungsverwaltung und Einstellungen durch die

     Endnutzer berücksichtigen.

   (3) Die Bundesregierung bewertet innerhalb von

zwei Jahren nach Inkrafttreten einer Rechtsverordnung

nach Absatz 1 die Wirksamkeit der getroffenen Maß-

nahmen im Hinblick auf die Errichtung nutzerfreund-

licher und wettbewerbskonformer Einwilligungsverfah-

ren und legt dazu einen Bericht an den Bundestag und

den Bundesrat vor.

                          Teil 4

  Straf- und Bußgeldvorschriften und Aufsicht

                          § 27
                   Strafvorschriften
  (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 5 Absatz 1 eine Nachricht abhört oder in
   vergleichbarer Weise zur Kenntnis nimmt,

2. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung macht

   oder

3. entgegen § 8 Absatz 1 eine dort genannte Telekom-
   munikationsanlage herstellt oder auf dem Markt be-
   reitstellt.

   (2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1
Nummer 3 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

                          § 28
                 Bußgeldvorschriften

   (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder

fahrlässig

 1. entgegen § 8 Absatz 6 für eine Telekommunika-

    tionsanlage wirbt,

 2. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1
    Verkehrsdaten verarbeitet,
 3. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 3 dort genannte Da-
    ten nicht oder nicht rechtzeitig löscht,
 4. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 3 Verkehrsdaten ver-
    arbeitet,
 5. entgegen § 12 Absatz 2 Verkehrsdaten nicht oder
    nicht rechtzeitig löscht,
 6. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte
    Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig löscht,
 7. entgegen § 12 Absatz 4 Satz 5 oder § 14 Absatz 5
    die Aufsichtsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig in
    Kenntnis setzt,
 8. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 2 den Endnutzer
    nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert,
BGBl. 2021, Seite 1998 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1998
 9. entgegen § 15 Absatz 2 erster Halbsatz die Ruf-
    nummernanzeige unterdrückt oder veranlasst,
    dass diese unterdrückt wird,
10. entgegen § 19 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass der
    Nutzer einen dort genannten Dienst beenden oder
    in Anspruch nehmen kann,
11. entgegen § 20 personenbezogene Daten verarbei-
    tet,
12. entgegen § 22 Absatz 5 Satz 1, § 23 Absatz 3
    Satz 1 oder § 24 Absatz 4 Satz 1 die dort genann-
    ten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
    nicht rechtzeitig übermittelt oder
13. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 eine Information
    speichert oder auf eine Information zugreift.

   (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des

Absatzes 1 Nummer 2, 3, 9, 11, 12 und 13 mit einer

Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fäl-

len des Absatzes 1 Nummer 4 und 5 mit einer Geld-

buße bis zu hunderttausend Euro, in den Fällen des

Absatzes 1 Nummer 8 mit einer Geldbuße bis zu fünf-

zigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer

Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

    (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

ist

1. die Bundesnetzagentur in den Fällen des Absatzes 1
   Nummer 1 und 9,
2. der Bundesbeauftragte oder die Bundesbeauftragte
   für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in
   den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 8 und im
   Fall des Absatzes 1 Nummer 13, soweit die Spei-
   cherung von oder der Zugriff auf Informationen
   durch Anbieter von Telekommunikationsdiensten
   oder durch Bundesbehörden erfolgt.
  (4) Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen
im Sinne des § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 des Bundes-
datenschutzgesetzes werden keine Geldbußen ver-
hängt.

                          § 29
            Zuständigkeit, Aufgaben
            und Befugnisse der oder
           des Bundesbeauftragten für

   den Datenschutz und die Informationsfreiheit

   (1) Soweit für die geschäftsmäßige Erbringung von

Telekommunikationsdiensten Daten von natürlichen

oder juristischen Personen verarbeitet werden, ist der

oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und

die Informationsfreiheit die zuständige Aufsichtsbehör-
de.
   (2) Erfolgt die Speicherung von Informationen in der
Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf
Informationen, die bereits in der Endeinrichtung ge-
speichert sind, durch Anbieter von Telekommunika-
tionsdiensten oder durch öffentliche Stellen des
Bundes, ist der oder die Bundesbeauftragte für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit zuständige
Aufsichtsbehörde für die Einhaltung des § 24.
   (3) Im Hinblick auf die Befugnisse des oder der Bun-
desbeauftragten für den Datenschutz und die Informa-
tionsfreiheit im Rahmen seiner oder ihrer Aufsichtstä-
tigkeit über die Einhaltung der Bestimmungen nach

diesem Gesetz findet Artikel 58 der Verordnung (EU)
2016/679 entsprechende Anwendung.
  (4) Das Fernmeldegeheimnis des Artikels 10 des
Grundgesetzes wird eingeschränkt, soweit die Wahr-
nehmung der Befugnisse nach Absatz 3 dies erfordert.

                         § 30
             Zuständigkeit, Aufgaben
      und Befugnisse der Bundesnetzagentur
   (1) Die Bundesnetzagentur ist zuständige Aufsichts-
behörde für die Einhaltung der Vorschriften in Teil 2,
soweit nicht gemäß § 27 die Zuständigkeit des oder
der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit gegeben ist.
   (2) Die Bundesnetzagentur kann Anordnungen und

andere Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der Vor-

schriften des Teils 2 sicherzustellen. Der nach den Vor-

schriften des Teils 2 Verpflichtete muss auf Anforde-

rung der Bundesnetzagentur die hierzu erforderlichen

Auskünfte erteilen. Die Bundesnetzagentur ist zur

Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen be-

fugt, die Geschäfts- und Betriebsräume während der

üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu betreten
und zu besichtigen.

   (3) Über die Befugnis zu Anordnungen nach Ab-

satz 2 hinaus kann die Bundesnetzagentur bei Nicht-
erfüllung von Verpflichtungen des Teils 2 den Betrieb
von betroffenen Telekommunikationsanlagen oder das
Erbringen des betreffenden Telekommunikationsdiens-
tes ganz oder teilweise untersagen, wenn mildere Ein-
griffe zur Durchsetzung rechtmäßigen Verhaltens nicht
ausreichen.
  (4) Zur Durchsetzung von Maßnahmen und Anord-
nungen nach den Absätzen 2 und 3 kann nach Maß-
gabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein
Zwangsgeld bis zu 1 Million Euro festgesetzt werden.
   (5) Das Fernmeldegeheimnis des Artikels 10 des
Grundgesetzes wird eingeschränkt, soweit die Wahr-
nehmung der Befugnisse nach Absatz 2 Satz 1 und 3
dies erfordert.

                       Artikel 2
                   Änderung der

               Strafprozessordnung

   Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,

1319), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom

23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist,

wird wie folgt geändert:

1. § 100j wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „die
         nach § 14 des Telemediengesetzes erhobe-
         nen Daten (§ 15a Absatz 1 Satz 1 des Tele-
         mediengesetzes)“ durch die Wörter „Be-
         standsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2
         des Telekommunikation-Telemedien-Daten-
         schutz-Gesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 des
         Telekommunikation-Telemedien-Daten-
         schutz-Gesetzes)“ ersetzt.
     bb) In Satz 3 werden die Wörter „nach § 14 Ab-
         satz 1 des Telemediengesetzes“ durch die
BGBl. 2021, Seite 1999 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1999
         Wörter „als Bestandsdaten“ und die Wörter
         „(§ 15b des Telemediengesetzes)“ durch die
         Wörter „(§ 23 des Telekommunikation-Tele-
         medien-Datenschutz-Gesetzes)“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 15a
     Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telemediengeset-
     zes“ durch die Wörter „§ 22 Absatz 1 Satz 3
     und 4 des Telekommunikation-Telemedien-Da-
     tenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
2. § 100k wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 15 Ab-
     satz 1 des Telemediengesetzes“ durch die Wörter
     „§ 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-
     Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.

  b) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 15 Absatz 1

     Satz 2 Nummer 1 des Telemediengesetzes“

     durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Nummer 3 Buch-
     stabe a des Telekommunikation-Telemedien-Da-
     tenschutz-Gesetzes“ ersetzt.

                      Artikel 3

                  Änderung des
               Telemediengesetzes

  Das Telemediengesetz vom 26. Februar 2007
(BGBl. I S. 179, 251), das zuletzt durch Artikel 39 des
Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Die Angaben zu Abschnitt 5 werden gestrichen.
  b) Die Angabe „Abschnitt 6“ wird durch die Angabe
     „Abschnitt 5“ ersetzt.
  c) Die Angabe „§ 16“ wird durch die Angabe „§ 11“
     ersetzt.

2. Abschnitt 5 wird aufgehoben.
3. Abschnitt 6 wird Abschnitt 5.
4. § 16 wird § 11 und Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 1 werden die Wörter „in Verbindung
     mit § 2b Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2“ gestri-
     chen.
  b) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch

     das Wort „oder“ ersetzt.
  c) Nummer 2a wird Nummer 3 und das Komma am
     Ende wird durch einen Punkt ersetzt.
  d) Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden aufge-
     hoben.

                      Artikel 4
                Änderung des
       Fünften Buches Sozialgesetzbuch
   § 307 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Ge-
setzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Geset-
zes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juni
2021 (BGBl. I S. 1444) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 88 des
   Telekommunikationsgesetzes“ durch die Wörter „§ 3
   des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-
   Gesetzes“ ersetzt.

2. In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „§ 88 des
   Telekommunikationsgesetzes“ durch die Wörter „§ 3
   des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-
   Gesetzes“ ersetzt.

                       Artikel 5

                Änderung des
       Bundesverfassungsschutzgesetzes
   In § 8d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundesver-
fassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990
(BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858)
geändert worden ist, werden die Wörter „§ 14 Ab-
satz 1 des Telemediengesetzes“ durch die Wörter „§ 2

Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Tele-

medien-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.

                       Artikel 6
                   Änderung des

                   MAD-Gesetzes

   In § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des MAD-Geset-
zes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juni
2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, werden die
Wörter „§ 14 Absatz 1 des Telemediengesetzes“ durch
die Wörter „§ 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommu-
nikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.

                       Artikel 7
                   Änderung des
                   BND-Gesetzes

   In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des BND-Gesetzes
vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juni 2021
(BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „§ 14 Absatz 1 des Telemediengesetzes“ durch die
Wörter „§ 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunika-
tion-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.

                       Artikel 8

                 Änderung des
              Bundespolizeigesetzes
  § 22a des Bundespolizeigesetzes vom 19. Oktober
1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
   „die nach § 14 des Telemediengesetzes erhobenen
   Daten verlangt werden (§ 15a Absatz 1 Satz 1 und
   § 15b Absatz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes)“
   durch die Wörter „Bestandsdaten gemäß § 2 Ab-
   satz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Teleme-
   dien-Datenschutz-Gesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1
   und § 23 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-
   Telemedien-Datenschutz-Gesetzes)“ ersetzt.

2. In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 14 Absatz 1
   des Telemediengesetzes“ durch die Wörter „als Be-
   standsdaten“ und die Wörter „§ 15b Absatz 1 Satz 1
BGBl. 2021, Seite 2000 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2000
  des Telemediengesetzes“ durch die Wörter „§ 23
  Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Telemedi-
  en-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
3. In Absatz 3 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter
   „§ 15a Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telemediengeset-
   zes“ durch die Wörter „§ 22 Absatz 1 Satz 3 und 4
   des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-
   Gesetzes“ ersetzt.

                      Artikel 9

                Änderung des
          Bundeskriminalamtgesetzes
   Das Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017
(BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch Ar-
tikel 14 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1858) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
     „die nach § 14 des Telemediengesetzes erho-
     benen Daten (§ 15a Absatz 1 Satz 1 des Tele-
     mediengesetzes)“ durch die Wörter „Bestandsda-
     ten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 des
     Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Ge-
     setzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunika-
     tion-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes)“ ersetzt.
  b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wör-
     ter „§ 15a Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telemedien-
     gesetzes“ durch die Wörter „§ 22 Absatz 1 Satz 3
     und 4 des Telekommunikation-Telemedien-Da-
     tenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
2. § 10a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „die
     nach § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des
     Telemediengesetzes erhobenen Daten (§ 15c
     Absatz 1 des Telemediengesetzes)“ durch die
     Wörter „Nutzungsdaten nach § 2 Absatz 2 Num-
     mer 3 Buchstabe a des Telekommunikation-Tele-
     medien-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
  b) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 15 Absatz 1
     Satz 2 Nummer 1 des Telemediengesetzes“
     durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Nummer 3 Buch-
     stabe a des Telekommunikation-Telemedien-Da-
     tenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
3. § 40 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 werden die Wörter „die nach § 14 des
     Telemediengesetzes erhobenen Daten verlangt
     werden (§ 15a Absatz 1 Satz 1 und § 15b Ab-
     satz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes)“ durch
     die Wörter „Bestandsdaten gemäß § 2 Absatz 2

     Nummer 2 des Telekommunikation-Telemedien-

     Datenschutz-Gesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 und

     § 23 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Te-

     lemedien-Datenschutz-Gesetzes)“ ersetzt.

  b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 14 Ab-
     satz 1 des Telemediengesetzes“ durch die Wör-
     ter „als Bestandsdaten“ und die Wörter „§ 15b
     Absatz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes“ durch

     die Wörter „§ 23 Absatz 1 Satz 1 des Telekom-
     munikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“
     ersetzt.
  c) In Absatz 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wör-
     ter „§ 15a Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telemedien-

     gesetzes“ durch die Wörter „§ 22 Absatz 1 Satz 3
     und 4 des Telekommunikation-Telemedien-Da-
     tenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
4. In § 52 Absatz 2 Satz 1werden die Wörter „§ 15 Ab-
   satz 1 des Telemediengesetzes“ durch die Wörter
   „§ 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-
   Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.

5. § 63a wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 werden die Wörter „die nach § 14 des
     Telemediengesetzes erhobenen Daten verlangt
     werden (§ 15a Absatz 1 Satz 1 und § 15b Ab-
     satz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes)“ durch
     die Wörter „Bestandsdaten gemäß § 2 Absatz 2
     Nummer 2 des Telekommunikation-Telemedien-
     Datenschutz-Gesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 und
     § 23 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Te-

     lemedien-Datenschutz-Gesetzes)“ ersetzt.

  b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 14 Ab-
     satz 1 des Telemediengesetzes“ durch die Wör-
     ter „als Bestandsdaten“ und die Wörter „§ 15b
     Absatz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes“ durch
     die Wörter „§ 23 Absatz 1 Satz 1 des Telekom-
     munikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“
     ersetzt.
  c) In Absatz 4 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wör-
     ter „§ 15a Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telemedien-
     gesetzes“ durch die Wörter „§ 22 Absatz 1 Satz 3
     und 4 des Telekommunikation-Telemedien-Da-
     tenschutz-Gesetzes“ ersetzt.

6. § 66a wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 werden die Wörter „die nach § 14 des
     Telemediengesetzes erhobenen Daten verlangt
     werden (§ 15a Absatz 1 Satz 1 und § 15b Ab-
     satz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes)“ durch
     die Wörter „Bestandsdaten gemäß § 2 Absatz 2
     Nummer 2 des Telekommunikation-Telemedien-
     Datenschutz-Gesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 und
     § 23 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Te-
     lemedien-Datenschutz-Gesetzes)“ ersetzt.
  b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 14 Ab-
     satz 1 des Telemediengesetzes“ durch die Wör-
     ter „als Bestandsdaten“ und die Wörter „§ 15b
     Absatz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes“ durch
     die Wörter „§ 23 Absatz 1 Satz 1 des Telekom-
     munikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“
     ersetzt.

  c) In Absatz 4 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wör-

     ter „§ 15a Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telemedien-

     gesetzes“ durch die Wörter „§ 22 Absatz 1 Satz 3

     und 4 des Telekommunikation-Telemedien-Da-

     tenschutz-Gesetzes“ ersetzt.

                     Artikel 10

               Änderung des

     Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
  § 7 Absatz 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsge-
setzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30. März 2021
BGBl. 2021, Seite 2001 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2001
(BGBl. I S. 448) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „die nach § 14 des Te-
   lemediengesetzes erhobenen Daten (§ 15a Absatz 1
   Satz 1 des Telemediengesetzes)“ durch die Wörter
   „Bestandsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2
   des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-
   Gesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 des Telekommuni-
   kation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes)“ ersetzt.
2. In Satz 3 werden die Wörter „§ 15a Absatz 1 Satz 3
   und 4 des Telemediengesetzes“ durch die Wörter
   „§ 22 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telekommunika-
   tion-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.

                     Artikel 11
                  Änderung des
          Zollfahndungsdienstgesetzes

  Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 30. März 2021
(BGBl. I S. 402), das zuletzt durch Artikel 28 des Ge-
setzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 werden im Satzteil nach Num-

     mer 3 Buchstabe b die Wörter „die nach § 14 des

     Telemediengesetzes erhobenen Daten (§ 15a
     Absatz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes)“ durch
     die Wörter „Bestandsdaten gemäß § 2 Ab-
     satz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Tele-
     medien-Datenschutz-Gesetzes (§ 22 Absatz 1
     Satz 1 des Telekommunikation-Telemedien-Da-
     tenschutz-Gesetzes)“ ersetzt.

  b) In Absatz 3 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wör-
     ter „§ 15a Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telemedien-
     gesetzes“ durch die Wörter „§ 22 Absatz 1 Satz 3
     und 4 des Telekommunikation-Telemedien-Da-
     tenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
  c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „der Ab-
     sätze 2 und 3“ durch die Wörter „des Absatzes 2“
     ersetzt.
2. § 30 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
     „die nach § 14 des Telemediengesetzes erho-
     benen Daten (§ 15a Absatz 1 Satz 1 und § 15b
     des Telemediengesetzes)“ durch die Wörter
     „Bestandsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Num-
     mer 2 des Telekommunikation-Telemedien-Da-
     tenschutz-Gesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 und
     § 23 des Telekommunikation-Telemedien-Daten-
     schutz-Gesetzes)“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
     „die nach § 14 des Telemediengesetzes erhobe-
     nen Daten (§ 15a Absatz 1 Satz 1 und § 15b
     des Telemediengesetzes)“ durch die Wörter
     „Bestandsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Num-
     mer 2 des Telekommunikation-Telemedien-Da-
     tenschutz-Gesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 und
     § 23 des Telekommunikation-Telemedien-Daten-
     schutz-Gesetzes)“ ersetzt.
  c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 14 Ab-
     satz 1 des Telemediengesetzes“ durch die Wör-
     ter „§ 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommuni-
     kation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ und

     die Wörter „§ 15b des Telemediengesetzes“
     durch die Wörter „§ 23 Absatz 1 des Telekom-
     munikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“
     ersetzt.
  d) In Absatz 4 Satz 1 und 4 werden jeweils die Wör-
     ter „§ 15a Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telemedien-
     gesetzes“ durch die Wörter „§ 22 Absatz 1 Satz 3
     und 4 des Telekommunikation-Telemedien-Da-
     tenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
  e) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „den Ab-
     sätzen 3 und 4“ durch die Angabe „Absatz 3“ er-
     setzt und in Satz 2 werden die Wörter „und des
     Absatzes 4“ gestrichen.
3. In § 77 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 15
   Absatz 1 des Telemediengesetzes“ durch die Wör-
   ter „§ 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunika-
   tion-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.

                     Artikel 12

                    Änderung
                des BSI-Gesetzes
   Das BSI-Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl. I
S. 2821), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes

vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden

ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 8 und 9 werden die Wörter „§ 15 Ab-
   satz 1 des Telemediengesetzes“ durch die Wörter
   „§ 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-
   Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
2. § 7d wird wie folgt geändert:

  a) Die Wörter „Diensteanbietern im Sinne des § 2
     Satz 1 Nummer 1 des Telemediengesetzes“ wer-
     den durch die Wörter „Anbietern von Telemedien
     im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Tele-
     kommunikation-Telemedien-Datenschutz-Geset-
     zes“ ersetzt.
  b) Die Wörter „§ 13 Absatz 7 des Telemediengeset-
     zes“ werden durch die Wörter „§ 19 Absatz 4 des
     Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Ge-
     setzes“ ersetzt.
  c) Die Wörter „Diensteanbieter im Sinne des § 2
     Satz 1 Nummer 1 des Telemediengesetzes“ wer-
     den durch die Wörter „Anbieter von Telemedien
     im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Tele-
     kommunikation-Telemedien-Datenschutz-Geset-
     zes“ ersetzt.

                     Artikel 13
                Änderung des
         Telekommunikationsgesetzes
   Das Telekommunikationsgesetz vom 23. Juni 2021
(BGBl. I S. 1858), das durch Artikel 59 des Gesetzes
vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Nummer 45 wird das Wort „Telekommunika-
   tionsnetzes“ durch das Wort „Netzes“ ersetzt.
2. § 100 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Es ist dasjenige Vergabeverfahren durchzu-
  führen, das am besten geeignet ist, die Regulie-
  rungsziele nach den §§ 2 und 87 zu erreichen. Für
  Frequenzen, die für die Übertragung von Rundfunk
BGBl. 2021, Seite 2002 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2002
  im Zuständigkeitsbereich der Länder vorgesehen
  sind, ist das Versteigerungsverfahren nach Absatz 5

  nicht durchzuführen.“

3. In § 147 Absatz 1 werden nach den Wörtern „Tele-
   kommunikationsnetze nach“ die Wörter „§ 72 Ab-

   satz 6 sowie“ eingefügt.
4. In § 149 Absatz 7 Nummer 2 wird nach den Wörtern
   „Absatz 1 Nummer 2 bis 4“ die Angabe „und 6“ ein-
   gefügt.
5. § 157 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „ohne“ durch

     das Wort „mit“ ersetzt.

  b) Absatz 5 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
     ersetzt:

       „Eine Rechtsverordnung der Bundesnetzagentur
       nach Satz 1 bedarf des Einvernehmens mit dem
       Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
       struktur und mit dem Ausschuss für Verkehr und
       digitale Infrastruktur des Deutschen Bundesta-
       ges und der Zustimmung des Bunderates. Das

       Ergebnis des Prüfberichts der Bundesnetzagen-
       tur nach Absatz 4 bedarf des Einvernehmens mit

       dem Bundesministerium für Verkehr und digitale

       Infrastruktur und mit dem Ausschuss für Verkehr
       und digitale Infrastruktur des Deutschen Bundes-
       tages.“

6. § 174 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 2 Buchstabe b und c werden jeweils

     die Wörter „und der Länder“ durch die Wörter
     „oder eines Landes“ ersetzt.

  b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

     aa) In Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird
         das Wort „bearbeiten“ durch das Wort „erle-
         digen“ ersetzt.
     bb) In Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und cc
         werden jeweils die Wörter „und der Länder“

         durch die Wörter „oder eines Landes“ er-

         setzt.

7. In § 230 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Gestat-
   tungsvertrag“ durch die Wörter „Bezugsvertrag über
   die Belieferung von Gebäuden oder in den Gebäu-
   den befindlichen Wohneinheiten mit Telekommuni-
   kationsdiensten“ ersetzt.

                     Artikel 14
                   Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2

am 1. Dezember 2021 in Kraft.

  (2) Artikel 13 tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                              Es ist im Bundesgesetzblatt

                                Berlin, den 23. Juni 2021
zu verkünden.
                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e l a M e r k e l
                                           Der Bundesminister
                                       für Wirtschaft und
Energie
                                             Peter Altmaier

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 1982. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 41e2e5c0d4a6400c….