Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 1982
BGBl. 2021 I S. 1982 · 115.540 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes
der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien
Vom 23. Juni 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz § 14
über den Datenschutz § 15
und den Schutz der Privatsphäre in § 16
der Telekommunikation und bei Telemedien
(Telekommunikation-Telemedien-
Datenschutz-Gesetz – TTDSG)*
Inhaltsübersicht
Teil 1 § 17
§ 18
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 2 Begriffsbestimmungen
Kapitel 3
Mitteilen ankommender
Verbindungen, Rufnummernanzeige und
-unterdrückung, automatische Anrufweiterschaltung
Mitteilen ankommender Verbindungen
Rufnummernanzeige und -unterdrückung
Automatische Anrufweiterschaltung
Kapitel 4
Endnutzerverzeichnisse,
Bereitstellen von Endnutzerdaten
Endnutzerverzeichnisse
Bereitstellen von Endnutzerdaten
Teil 3
Telemediendatenschutz, Endeinrichtungen
Teil 2
Datenschutz und Schutz der
Privatsphäre in der Telekommunikation
Kapitel 1
Vertraulichkeit der Kommunikation
§ 3 Vertraulichkeit der Kommunikation – Fernmeldegeheim- § 19
nis § 20
§ 4 Rechte des Erben des Endnutzers und anderer berech- § 21
tigter Personen § 22
§ 5 Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von § 23
Funkanlagen
§ 6 Nachrichtenübermittlung mit Zwischenspeicherung § 24
§ 7 Verlangen eines amtlichen Ausweises
§ 8 Missbrauch von Telekommunikationsanlagen
Kapitel 2
Verkehrsdaten, Standortdaten
§ 25
§ 9 Verarbeitung von Verkehrsdaten § 26
§ 10 Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung
§ 11 Einzelverbindungsnachweis
§ 12 Störungen von Telekommunikationsanlagen und Miss-
brauch von Telekommunikationsdiensten
Kapitel 1
Technische und
organisatorische Vorkehrungen,
Verarbeitung von Daten zum Zweck
des Jugendschutzes und zur Auskunftserteilung
Technische und organisatorische Vorkehrungen
Verarbeitung personenbezogener Daten Minderjähriger
Bestandsdaten
Auskunftsverfahren bei Bestandsdaten
Auskunftsverfahren bei Passwörtern und anderen Zu-
gangsdaten
Auskunftsverfahren bei Nutzungsdaten
Kapitel 2
Endeinrichtungen
Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen
Anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung, End-
nutzereinstellungen
Teil 4
§ 13 Standortdaten Straf- und Bußgeldvorschriften und Aufsicht
§ 27
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/58/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die § 28
Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privat- § 29
sphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie
für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37),
die durch Artikel 2 der Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. L 337 vom § 30
18.12.2009, S. 11) geändert worden ist.
Strafvorschriften
Bußgeldvorschriften
Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse der oder des
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Infor-
mationsfreiheit
Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse der Bundes-
netzagentur

Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Anwendungsbereich des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz regelt
1. das Fernmeldegeheimnis, einschließlich des Abhör-
verbotes und der Geheimhaltungspflicht der Betrei-
ber von Funkanlagen,
2. besondere Vorschriften zum Schutz personenbe-
zogener Daten bei der Nutzung von Telekommuni-
kationsdiensten und Telemedien,
3. die Anforderungen an den Schutz der Privatsphäre
im Hinblick auf die Mitteilung ankommender Verbin-
dungen, die Rufnummernunterdrückung und -an-
zeige und die automatische Anrufweiterschaltung,
4. die Anforderungen an die Aufnahme in Endnutzer-
verzeichnisse und die Bereitstellung von Endnutzer-
daten an Auskunftsdienste, Dienste zur Unterrich-
tung über einen individuellen Gesprächswunsch
eines anderen Nutzers und Anbieter von Endnutzer-
verzeichnissen,
5. die von Anbietern von Telemedien zu beachtenden
technischen und organisatorischen Vorkehrungen,
6. die Anforderungen an die Erteilung von Auskünften
über Bestands- und Nutzungsdaten durch Anbieter
von Telemedien,
7. den Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen
hinsichtlich der Anforderungen an die Speicherung
von Informationen in Endeinrichtungen der Endnut-
zer und den Zugriff auf Informationen, die bereits in
Endeinrichtungen der Endnutzer gespeichert sind,
und
8. die Aufsichtsbehörden und die Aufsicht im Hinblick
auf den Datenschutz und den Schutz der Privat-
sphäre in der Telekommunikation; bei Telemedien
bleiben die Aufsicht durch die nach Landesrecht zu-
ständigen Behörden und § 40 des Bundesdaten-
schutzgesetzes unberührt.
(2) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegende Einzel-
angaben über Verhältnisse einer bestimmten oder be-
stimmbaren juristischen Person oder Personengesell-
schaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte
zu erwerben oder Verbindlichkeiten einzugehen, ste-
hen den personenbezogenen Daten gleich.
(3) Diesem Gesetz unterliegen alle Unternehmen
und Personen, die im Geltungsbereich dieses Geset-
zes eine Niederlassung haben oder Dienstleistungen
erbringen oder daran mitwirken oder Waren auf dem
Markt bereitstellen. § 3 des Telemediengesetzes bleibt
unberührt.
§2
Begriffsbestimmungen
(1) Die Begriffsbestimmungen des Telekommunika-
tionsgesetzes, des Telemediengesetzes und der Ver-
ordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natür-
licher Personen bei der Verarbeitung personenbezoge-
ner Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung
der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-
nung) gelten auch für dieses Gesetz, soweit in Absatz 2
keine abweichende Begriffsbestimmung getroffen
wird.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
1. „Anbieter von Telemedien“ jede natürliche oder
juristische Person, die eigene oder fremde Tele-
medien erbringt, an der Erbringung mitwirkt oder
den Zugang zur Nutzung von eigenen oder fremden
Telemedien vermittelt,
2. „Bestandsdaten“ im Sinne des Teils 3 dieses Geset-
zes die personenbezogenen Daten, deren Verar-
beitung zum Zweck der Begründung, inhaltlichen
Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsver-
hältnisses zwischen dem Anbieter von Telemedien
und dem Nutzer über die Nutzung von Telemedien
erforderlich ist,
3. „Nutzungsdaten“ die personenbezogenen Daten
eines Nutzers von Telemedien, deren Verarbeitung
erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Tele-
medien zu ermöglichen und abzurechnen; dazu ge-
hören insbesondere
a) Merkmale zur Identifikation des Nutzers,
b) Angaben über Beginn und Ende sowie Umfang
der jeweiligen Nutzung und
c) Angaben über die vom Nutzer in Anspruch ge-
nommenen Telemedien,
4. „Nachricht“ jede Information, die zwischen einer
endlichen Zahl von Beteiligten über einen Telekom-
munikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet
wird; davon ausgenommen sind Informationen, die
als Teil eines Rundfunkdienstes über ein öffent-
liches Telekommunikationsnetz an die Öffentlichkeit
weitergeleitet werden, soweit die Informationen
nicht mit dem identifizierbaren Nutzer, der sie erhält,
in Verbindung gebracht werden können,
5. „Dienst mit Zusatznutzen“ jeder von einem Anbieter
eines Telekommunikationsdienstes bereitgehaltene
zusätzliche Dienst, der die Verarbeitung von Ver-
kehrsdaten oder anderen Standortdaten als Ver-
kehrsdaten in einem Maße erfordert, das über das
für die Übermittlung einer Nachricht oder für die
Entgeltabrechnung des Telekommunikationsdiens-
tes erforderliche Maß hinausgeht,
6. „Endeinrichtung“ jede direkt oder indirekt an die
Schnittstelle eines öffentlichen Telekommunika-
tionsnetzes angeschlossene Einrichtung zum Aus-
senden, Verarbeiten oder Empfangen von Nachrich-
ten; sowohl bei direkten als auch bei indirekten
Anschlüssen kann die Verbindung über Draht, opti-
sche Faser oder elektromagnetisch hergestellt wer-
den; bei einem indirekten Anschluss ist zwischen
der Endeinrichtung und der Schnittstelle des öffent-
lichen Netzes ein Gerät geschaltet.

Teil 2
Datenschutz und Schutz der
Privatsphäre in der Telekommunikation
Kapitel 1
Vertraulichkeit der Kommunikation
§3
Vertraulichkeit der
Kommunikation – Fernmeldegeheimnis
(1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt
der Telekommunikation und ihre näheren Umstände,
insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Tele-
kommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das
Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die nähe-
ren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.
(2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses sind
verpflichtet
1. Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommuni-
kationsdiensten sowie natürliche und juristische
Personen, die an der Erbringung solcher Dienste
mitwirken,
2. Anbieter von ganz oder teilweise geschäftsmäßig
angebotenen Telekommunikationsdiensten sowie
natürliche und juristische Personen, die an der Er-
bringung solcher Dienste mitwirken,
3. Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und
4. Betreiber von Telekommunikationsanlagen, mit de-
nen geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste
erbracht werden.
Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem
Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden
ist.
(3) Den nach Absatz 2 Satz 1 Verpflichteten ist es
untersagt, sich oder anderen über das für die Erbrin-
gung der Telekommunikationsdienste oder für den Be-
trieb ihrer Telekommunikationsnetze oder ihrer Tele-
kommunikationsanlagen einschließlich des Schutzes
ihrer technischen Systeme erforderliche Maß hinaus
Kenntnis vom Inhalt oder von den näheren Umständen
der Telekommunikation zu verschaffen. Sie dürfen
Kenntnisse über Tatsachen, die dem Fernmeldege-
heimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten
Zweck verwenden. Eine Verwendung dieser Kennt-
nisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe
an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder
eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und
sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvor-
gänge bezieht. Die Anzeigepflicht nach § 138 des
Strafgesetzbuches hat Vorrang.
(4) Befindet sich die Telekommunikationsanlage an
Bord eines Wasser- oder Luftfahrzeugs, so besteht die
Pflicht zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses nicht
gegenüber der Person, die das Fahrzeug führt, und
ihrer Stellvertretung.
§4
Rechte des Erben des Endnutzers
und anderer berechtigter Personen
Das Fernmeldegeheimnis steht der Wahrnehmung
von Rechten gegenüber dem Anbieter des Telekom-
munikationsdienstes nicht entgegen, wenn diese
Rechte statt durch den betroffenen Endnutzer durch
seinen Erben oder eine andere berechtigte Person,
die zur Wahrnehmung der Rechte des Endnutzers be-
fugt ist, wahrgenommen werden.
§5
Abhörverbot,
Geheimhaltungspflicht
der Betreiber von Funkanlagen
(1) Mit einer Funkanlage (§ 1 Absatz 1 des Funk-
anlagengesetzes) dürfen nur solche Nachrichten abge-
hört oder in vergleichbarer Weise zur Kenntnis genom-
men werden, die für den Betreiber der Funkanlage, für
Funkamateure im Sinne des § 2 Nummer 1 des Ama-
teurfunkgesetzes, für die Allgemeinheit oder für einen
unbestimmten Personenkreis bestimmt sind.
(2) Der Inhalt anderer als in Absatz 1 genannter
Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dür-
fen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht,
auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhal-
tung nicht schon nach § 3 besteht, anderen nicht mit-
geteilt werden. § 3 Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) Das Abhören oder die in vergleichbarer Weise
erfolgende Kenntnisnahme und die Weitergabe von
Nachrichten aufgrund besonderer gesetzlicher Er-
mächtigung bleiben unberührt.
§6
Nachrichtenübermittlung
mit Zwischenspeicherung
(1) Nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Ver-
pflichtete dürfen bei Diensten, für deren Durchführung
eine Zwischenspeicherung erforderlich ist, Nachrich-
teninhalte, insbesondere Sprach-, Ton-, Text- und Gra-
fikmitteilungen von Endnutzern, im Rahmen eines hie-
rauf gerichteten Diensteangebots verarbeiten, wenn
1. die Verarbeitung ausschließlich in Telekommunika-
tionsanlagen des zwischenspeichernden Anbieters
erfolgt, es sei denn, die Nachrichteninhalte werden
im Auftrag des Endnutzers oder durch Eingabe des
Endnutzers in Telekommunikationsanlagen anderer
Anbieter weitergeleitet;
2. ausschließlich der Endnutzer
a) durch seine Eingabe Inhalt, Umfang und Art der
Verarbeitung bestimmt und
b) bestimmt, wer Nachrichteninhalte eingeben und
darauf zugreifen darf, und
3. der Verpflichtete
a) dem Endnutzer mitteilen darf, dass der Empfän-
ger auf die Nachricht zugegriffen hat, und
b) Nachrichteninhalte nur entsprechend dem mit
dem Endnutzer geschlossenen Vertrag löschen
darf.
(2) Nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Ver-
pflichtete haben die erforderlichen technischen und
organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um Fehl-
übermittlungen und das unbefugte Offenbaren von
Nachrichteninhalten innerhalb des Unternehmens des
Anbieters und an Dritte auszuschließen. Erforderlich
sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem an-
gemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutz-

zweck steht. Soweit es im Hinblick auf den angestreb-
ten Schutzzweck erforderlich ist, sind die Maßnahmen
dem jeweiligen Stand der Technik anzupassen.
§7
Verlangen eines amtlichen Ausweises
(1) Anbieter und mitwirkende Personen nach § 3
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 können im Zusam-
menhang mit dem Begründen und dem Ändern eines
Vertragsverhältnisses mit einem Endnutzer über das
Erbringen von Telekommunikationsdiensten die Vor-
lage eines amtlichen Ausweises verlangen, wenn dies
zur Überprüfung der Angaben des Endnutzers erfor-
derlich ist. Die Pflicht nach § 172 des Telekommunika-
tionsgesetzes bleibt unberührt.
(2) Um dem Verlangen nach Vorlage eines amtlichen
Ausweises zu entsprechen, kann der Endnutzer den
elektronischen Identitätsnachweis gemäß § 18 des
Personalausweisgesetzes, gemäß § 12 des eID-Karte-
Gesetzes oder gemäß § 78 Absatz 5 des Aufenthalts-
gesetzes nutzen.
(3) Von dem Ausweis darf eine Kopie erstellt wer-
den. Die Kopie ist unverzüglich nach Feststellung der
für den Vertragsabschluss erforderlichen Angaben des
Endnutzers zu vernichten. Andere als die für den Ver-
tragsabschluss erforderlichen Daten dürfen dabei nicht
verarbeitet werden.
§8
Missbrauch von
Telekommunikationsanlagen
(1) Es ist verboten, Telekommunikationsanlagen zu
besitzen, herzustellen, auf dem Markt bereitzustellen,
einzuführen oder sonst in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes zu verbringen, die ihrer Form nach einen an-
deren Gegenstand vortäuschen oder die mit Gegen-
ständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und
aufgrund dieser Umstände oder aufgrund ihrer Funk-
tionsweise in besonderer Weise geeignet und dazu be-
stimmt sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort ei-
nes anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder
das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzu-
nehmen.
(2) Als zum unbemerkten Abhören oder Aufnehmen
eines Bildes bestimmt gilt eine Telekommunikationsan-
lage insbesondere, wenn ihre Abhör- oder Aufnahme-
funktion beim bestimmungsgemäßen Gebrauch des
Gegenstandes für den Betroffenen nicht eindeutig er-
kennbar ist.
(3) Das Verbot, Telekommunikationsanlagen nach
Absatz 1 zu besitzen, gilt nicht für denjenigen, der die
tatsächliche Gewalt über eine solche Telekommunika-
tionsanlage
1. als Organ, als Mitglied eines Organs, als gesetz-
licher Vertreter oder als vertretungsberechtigter
Gesellschafter eines Berechtigten nach Absatz 5 er-
langt,
2. von einem anderen oder für einen anderen Berech-
tigten nach Absatz 5 erlangt, sofern und solange er
die Weisungen des anderen Berechtigten über die
Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Tele-
kommunikationsanlage aufgrund eines Dienst- oder
Arbeitsverhältnisses zu befolgen hat oder die tat-
sächliche Gewalt aufgrund gerichtlichen oder be-
hördlichen Auftrags ausübt,
3. als Gerichtsvollzieher oder Vollzugsbeamter in einem
Vollstreckungsverfahren erwirbt,
4. von einem Berechtigten nach Absatz 5 vorüberge-
hend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der
nicht gewerbsmäßigen Beförderung zu einem Be-
rechtigten erlangt,
5. lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung oder ge-
werbsmäßigen Lagerung erlangt,
6. durch Fund erlangt, sofern er die Telekommunika-
tionsanlage unverzüglich abliefert an den Verlierer,
den Eigentümer, einen sonstigen Berechtigten nach
Absatz 5 oder die für die Entgegennahme der Fund-
anzeige zuständige Stelle,
7. von Todes wegen erwirbt, sofern er die Telekommu-
nikationsanlage unverzüglich einem Berechtigten
nach Absatz 5 überlässt oder sie für dauernd un-
brauchbar macht.
(4) Das Verbot, Telekommunikationsanlagen nach
Absatz 1 zu besitzen, gilt ferner nicht für eine Telekom-
munikationsanlage, die durch Entfernen eines wesent-
lichen Bauteils dauernd unbrauchbar gemacht worden
ist, sofern derjenige, der die tatsächliche Gewalt über
eine solche Telekommunikationsanlage erlangt, den
Erwerb unverzüglich der Bundesnetzagentur schriftlich
anzeigt. Die Anzeige muss folgende Angaben enthal-
ten:
1. Name, Vornamen und Anschrift des Erwerbers,
2. die Art der Telekommunikationsanlage, deren Her-
steller- oder Warenzeichen und, wenn die Telekom-
munikationsanlage eine Herstellungsnummer hat,
auch diese,
3. die glaubhafte Darlegung, dass der Erwerber die Te-
lekommunikationsanlage ausschließlich zu Samm-
lerzwecken erworben hat.
(5) Die zuständigen obersten Bundes- oder Landes-
behörden lassen Ausnahmen von Absatz 1 zu, wenn es
im öffentlichen Interesse, insbesondere aus Gründen
der öffentlichen Sicherheit oder zum Zweck der Lehre
über oder der Forschung an entsprechenden Telekom-
munikationsanlagen erforderlich ist. Absatz 1 gilt ferner
nicht, soweit das Bundesamt für Wirtschaft und Aus-
fuhrkontrolle die Ausfuhr der Telekommunikationsanla-
gen genehmigt hat, und nicht für technische Mittel von
Behörden, die diese in den Grenzen ihrer gesetzlichen
Befugnisse zur Durchführung von technischen Ermitt-
lungsmaßnahmen einsetzen.
(6) Es ist verboten, öffentlich oder in Mitteilungen,
die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind,
für Telekommunikationsanlagen mit dem Hinweis zu
werben, dass sie geeignet sind, das nicht öffentlich
gesprochene Wort eines anderen von diesem unbe-
merkt abzuhören oder das Bild eines anderen von die-
sem unbemerkt aufzunehmen.

Kapitel 2
Verkehrsdaten, Standortdaten
§9
Verarbeitung
von Verkehrsdaten
(1) Nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Verpflichtete dürfen
folgende Verkehrsdaten nur verarbeiten, soweit dies
zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekom-
munikation, zur Entgeltabrechnung oder zum Aufbau
weiterer Verbindungen erforderlich ist:
1. die Nummer oder Kennung der beteiligten An-
schlüsse oder der Endeinrichtung, personenbezo-
gene Berechtigungskennungen, bei Verwendung
von Kundenkarten auch die Kartennummer, bei mo-
bilen Anschlüssen auch die Standortdaten,
2. den Beginn und das Ende der jeweiligen Verbindung
nach Datum und Uhrzeit und, soweit die Entgelte
davon abhängen, die übermittelten Datenmengen,
3. den vom Nutzer in Anspruch genommenen Tele-
kommunikationsdienst,
4. die Endpunkte von festgeschalteten Verbindungen,
ihren Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit
und, soweit die Entgelte davon abhängen, die über-
mittelten Datenmengen und
5. sonstige zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der
Telekommunikation sowie zur Entgeltabrechnung
notwendige Verkehrsdaten.
Im Übrigen sind Verkehrsdaten von den nach § 3 Ab-
satz 2 Satz 1 Verpflichteten nach Beendigung der
Verbindung unverzüglich zu löschen. Eine über Satz 1
hinausgehende Verarbeitung der Verkehrsdaten ist un-
zulässig. Die Pflicht zur Verarbeitung von Verkehrsda-
ten aufgrund von anderen Rechtsvorschriften bleibt
unberührt.
(2) Teilnehmerbezogene Verkehrsdaten nach Ab-
satz 1 dürfen vom Anbieter des Telekommunikations-
dienstes zum Zweck der Vermarktung von Telekom-
munikationsdiensten, zur bedarfsgerechten Gestaltung
von Telekommunikationsdiensten oder zur Bereitstel-
lung von Diensten mit Zusatznutzen im dazu erforder-
lichen Maß und im dazu erforderlichen Zeitraum nur
verwendet werden, wenn der Endnutzer in diese Ver-
wendung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 ein-
gewilligt hat. Die Daten anderer Endnutzer sind unver-
züglich zu anonymisieren. Eine zielnummernbezogene
Verwendung der Verkehrsdaten zu den in Satz 1 ge-
nannten Zwecken ist nur zulässig, wenn der Endnutzer
gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 informiert wurde
und er eingewilligt hat. Hierbei sind die Daten anderer
Endnutzer unverzüglich zu anonymisieren. Außerdem
ist der Endnutzer darauf hinzuweisen, dass er die Ein-
willigung nach den Sätzen 1 und 3 jederzeit widerrufen
kann.
§ 10
Entgeltermittlung
und Entgeltabrechnung
(1) Die Verarbeitung der Verkehrsdaten nach § 9 Ab-
satz 1 Satz 1 durch nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
und 2 Verpflichtete zur Ermittlung des Entgelts und zur
Abrechnung mit den Endnutzern darf nur nach Maß-
gabe der Absätze 2 bis 4 erfolgen. Erbringt ein Anbieter
eines Telekommunikationsdienstes seine Dienste über
ein öffentliches Telekommunikationsnetz eines ande-
ren Betreibers, darf dieser Betreiber dem Anbieter
des Telekommunikationsdienstes die für die Erbrin-
gung von dessen Diensten erhobenen Verkehrsdaten
übermitteln. Hat der Anbieter eines Telekommunika-
tionsdienstes mit einem Dritten einen Vertrag über
den Einzug des Entgelts geschlossen, so darf er dem
Dritten die Verkehrsdaten nach § 9 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis 3 und 5 nur übermitteln, soweit es zum
Einzug des Entgelts und der Erstellung einer detaillier-
ten Rechnung erforderlich ist. Der Dritte darf die Daten
nur zu diesem Zweck verarbeiten. Der Dritte ist ver-
traglich zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses und
des dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes
obliegenden Datenschutzes zu verpflichten.
(2) Nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Ver-
pflichtete haben nach Beendigung der Verbindung aus
den Verkehrsdaten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
bis 3 und 5 unverzüglich die für die Berechnung des
Entgelts erforderlichen Daten zu ermitteln. Diese Daten
dürfen bis zu sechs Monate nach Versendung der
Rechnung gespeichert werden. Für die Abrechnung
nicht erforderliche Daten sind unverzüglich zu löschen.
Hat der Endnutzer gegen die Höhe der in Rechnung
gestellten Verbindungsentgelte vor Ablauf der Frist
nach Satz 2 Einwendungen erhoben, dürfen die Daten
gespeichert werden, bis die Einwendungen abschlie-
ßend geklärt sind.
(3) Soweit es für die Abrechnung des Anbieters
eines Telekommunikationsdienstes mit anderen Anbie-
tern von Telekommunikationsdiensten oder mit deren
Endnutzern sowie für die Abrechnung anderer Anbieter
mit ihren Endnutzern erforderlich ist, dürfen der Anbie-
ter und mitwirkende Personen nach § 3 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 und 2 die für die Berechnung des Entgelts
erforderlichen Verkehrsdaten nach § 9 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis 3 und 5 verarbeiten.
(4) Ziehen der Anbieter und mitwirkende Personen
nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 mit der
Rechnung Entgelte für Leistungen eines Dritten ein,
die dieser im Zusammenhang mit der Erbringung von
Telekommunikationsdiensten erbracht hat, so dürfen
dem Dritten Verkehrsdaten nach § 9 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis 3 und 5 übermittelt werden, soweit diese
im Einzelfall für die Durchsetzung der Forderungen des
Dritten gegenüber seinem Endnutzer erforderlich sind.
§ 11
Einzelverbindungsnachweis
(1) Dem Endnutzer sind die Verkehrsdaten nach § 9
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 derjenigen Verbindun-
gen, für die er entgeltpflichtig ist, durch Anbieter und
mitwirkende Personen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 1 und 2 mitzuteilen, wenn er vor dem maßgeb-
lichen Abrechnungszeitraum einen Einzelverbindungs-
nachweis verlangt hat. Auf Wunsch dürfen ihm auch
die Daten pauschal abgegoltener Verbindungen mitge-
teilt werden. Dabei entscheidet der Endnutzer, ob ihm
die von ihm gewählten Rufnummern ungekürzt oder
unter Kürzung um die letzten drei Ziffern mitgeteilt wer-
den. Bei einem Teilnehmeranschluss im Haushalt ist
die Mitteilung nur zulässig, wenn der Anschlussinhaber

in Textform erklärt hat, dass er alle zum Haushalt ge-
hörenden Personen, die den Teilnehmeranschluss nut-
zen, darüber informiert hat und künftige Mitnutzer des
Teilnehmeranschlusses unverzüglich darüber informie-
ren wird, dass dem Inhaber des Teilnehmeranschlus-
ses die Verkehrsdaten nach Satz 1 zur Erteilung des
Einzelverbindungsnachweises bekannt gegeben wer-
den.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen dem End-
nutzer die Verkehrsdaten nach Absatz 1 Satz 1 mitge-
teilt werden, wenn er Einwendungen gegen die Höhe
der Verbindungsentgelte erhoben hat. Das gilt auch für
einen Mobilfunkanschluss.
(3) Bei Teilnehmeranschlüssen in Betrieben und Be-
hörden ist die Mitteilung nur zulässig, wenn der Inhaber
des Teilnehmeranschlusses in Textform erklärt hat,
dass die Mitarbeiter informiert worden sind und künf-
tige Mitarbeiter unverzüglich informiert werden und
dass der Betriebsrat oder die Personalvertretung ent-
sprechend den gesetzlichen Vorschriften beteiligt wor-
den ist oder eine solche Beteiligung nicht erforderlich
ist. Soweit die öffentlich-rechtlichen Religionsgesell-
schaften für ihren Bereich eigene Mitarbeitervertreter-
regelungen erlassen haben, findet Satz 1 mit der Maß-
gabe Anwendung, dass an die Stelle des Betriebsrates
oder der Personalvertretung die jeweilige Mitarbeiter-
vertretung tritt.
(4) Soweit ein Anschlussinhaber zur vollständigen
oder teilweisen Übernahme der Entgelte für Verbindun-
gen verpflichtet ist, die bei seinem Anschluss ankom-
men, dürfen ihm in dem für ihn bestimmten Einzelver-
bindungsnachweis die Nummern der Anschlüsse, von
denen die Anrufe ausgingen, nur unter Kürzung um die
letzten drei Ziffern mitgeteilt werden.
(5) Der Einzelverbindungsnachweis nach Absatz 1
Satz 1 darf nicht Verbindungen zu Anschlüssen erken-
nen lassen,
1. deren Inhaber Personen, Behörden oder Organisa-
tionen in sozialen oder kirchlichen Bereichen sind,
die grundsätzlich anonym bleibenden Endnutzern
ganz oder überwiegend telefonische Beratung in
seelischen oder sozialen Notlagen anbieten und
die selbst oder deren Mitarbeiter insoweit besonde-
ren Verpflichtungen zur Verschwiegenheit unterlie-
gen, und
2. die die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Te-
lekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundes-
netzagentur) in eine Liste aufgenommen hat.
(6) Der Beratung im Sinne des Absatzes 5 Nummer 1
dienen neben den in § 203 Absatz 1 Nummer 4 und 5
des Strafgesetzbuches genannten Personengruppen
insbesondere die Telefonseelsorge und die Gesund-
heitsberatung. Die Bundesnetzagentur nimmt die Inha-
ber der Anschlüsse auf Antrag in die Liste auf, wenn sie
die Aufgabenbestimmung nach Absatz 5 Nummer 1
durch Bescheinigung einer Behörde oder Körper-
schaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts
nachgewiesen haben. Die Liste wird zum Abruf im
automatisierten Verfahren bereitgestellt. Die Verpflich-
teten nach § 3 Absatz 2 Satz 1, die Einzelverbindungs-
nachweise erstellen, haben die Liste quartalsweise
abzufragen und Änderungen unverzüglich in ihren Ab-
rechnungsverfahren anzuwenden.
§ 12
Störungen von
Telekommunikationsanlagen und
Missbrauch von Telekommunikationsdiensten
(1) Soweit erforderlich, dürfen Verpflichtete nach § 3
Absatz 2 Satz 1 Verkehrsdaten der Endnutzer sowie
die Steuerdaten eines informationstechnischen Proto-
kolls zur Datenübertragung, die unabhängig vom Inhalt
eines Kommunikationsvorgangs übertragen oder auf
den am Kommunikationsvorgang beteiligten Servern
gespeichert werden und zur Gewährleistung der Kom-
munikation zwischen Empfänger und Sender notwen-
dig sind, verarbeiten, um Störungen oder Fehler an Te-
lekommunikationsanlagen zu erkennen, einzugrenzen
oder zu beseitigen. Dies gilt auch für Störungen, die
zu einer Einschränkung der Verfügbarkeit von Informa-
tions- und Telekommunikationsdiensten oder zu einem
unerlaubten Zugriff auf Telekommunikations- und Da-
tenverarbeitungssysteme der Nutzer führen können.
Eine Verarbeitung der Verkehrsdaten und Steuerdaten
zu anderen Zwecken ist unzulässig. Soweit die Ver-
kehrsdaten nicht automatisiert erhoben und verwendet
werden, muss der Datenschutzbeauftragte des Ver-
pflichteten nach § 3 Absatz 2 Satz 1 unverzüglich über
die Verfahren und Umstände der Maßnahme informiert
werden. Betroffene Endnutzer sind von dem nach § 3
Absatz 2 Satz 1 Verpflichteten zu benachrichtigen, so-
fern sie ermittelt werden können.
(2) Die Verkehrsdaten und Steuerdaten sind unver-
züglich zu löschen, sobald sie für die Beseitigung der
Störung nicht mehr erforderlich sind.
(3) Zur Durchführung von Umschaltungen sowie
zum Erkennen und Eingrenzen von Störungen im Netz
ist dem Betreiber von Telekommunikationsnetzen oder
seinem Beauftragten das Aufschalten auf bestehende
Verbindungen erlaubt, soweit dies betrieblich erfor-
derlich ist. Eventuelle bei der Aufschaltung erstellte
Aufzeichnungen sind unverzüglich zu löschen. Das
Aufschalten muss den betroffenen Kommunikations-
teilnehmern durch ein akustisches oder sonstiges Sig-
nal zeitgleich angezeigt und ausdrücklich mitgeteilt
werden. Sofern dies technisch nicht möglich ist, muss
der betriebliche Datenschutzbeauftragte des Betrei-
bers des Telekommunikationsnetzes unverzüglich de-
tailliert über die Verfahren und Umstände der Maß-
nahme informiert werden. Diese Informationen hat der
betriebliche Datenschutzbeauftragte für zwei Jahre
aufzubewahren.
(4) Wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die rechts-
widrige Inanspruchnahme eines Telekommunikations-
netzes oder Telekommunikationsdienstes vorliegen,
insbesondere für eine Leistungserschleichung oder
einen Betrug oder eine unzumutbare Belästigung nach
§ 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb,
darf der Verpflichtete nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zur
Sicherung seines Entgeltanspruchs sowie zum Schutz
der Endnutzer vor der rechtswidrigen Inanspruch-
nahme des Telekommunikationsdienstes oder des Te-
lekommunikationsnetzes Verkehrsdaten verarbeiten,
die erforderlich sind, um die rechtswidrige Inanspruch-
nahme des Telekommunikationsnetzes oder Telekom-
munikationsdienstes aufzudecken und zu unterbinden.
Die Anhaltspunkte für die rechtwidrige Inanspruch-
nahme des Telekommunikationsnetzes oder Telekom-

munikationsdienstes hat der nach § 3 Absatz 2 Satz 1
Verpflichtete zu dokumentieren. Der nach § 3 Absatz 2
Satz 1 Verpflichtete darf aus den Verkehrsdaten nach
Satz 1 einen pseudonymisierten Gesamtdatenbestand
bilden, der Aufschluss über die von einzelnen Endnut-
zern erzielten Umsätze gibt und unter Zugrundelegung
geeigneter Kriterien das Auffinden solcher Verbindun-
gen des Netzes ermöglicht, bei denen der Verdacht
einer rechtswidrigen Inanspruchnahme besteht. Die
Verkehrsdaten anderer Verbindungen sind unverzüg-
lich zu löschen. Die Aufsichtsbehörde ist über Einfüh-
rung und Änderung eines Verfahrens nach Satz 1 un-
verzüglich in Kenntnis zu setzen.
§ 13
Standortdaten
(1) Standortdaten, die in Bezug auf die Nutzer von
öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder Telekom-
munikationsdiensten verarbeitet werden, dürfen nur in
dem zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen
erforderlichen Umfang und innerhalb des dafür erfor-
derlichen Zeitraums verarbeitet werden, wenn sie ano-
nymisiert wurden oder wenn der Nutzer vom Anbieter
des Dienstes mit Zusatznutzen gemäß der Verordnung
(EU) 2016/679 informiert wurde und eingewilligt hat.
Der Anbieter des Dienstes mit Zusatznutzen hat bei je-
der Feststellung des Standortes des Mobilfunkendge-
rätes den Endnutzer durch eine Textmitteilung an das
Endgerät, dessen Standortdaten ermittelt wurden, über
die Feststellung des Standortes zu informieren. Dies
gilt nicht, wenn der Standort nur auf dem Endgerät an-
gezeigt wird, dessen Standortdaten ermittelt wurden.
Werden die Standortdaten für einen Dienst mit Zusatz-
nutzen verarbeitet, der die Übermittlung von Standort-
daten eines Mobilfunkendgerätes an einen anderen
Nutzer oder Dritte, die nicht Anbieter des Dienstes mit
Zusatznutzen sind, zum Gegenstand hat, muss der
Nutzer seine Einwilligung ausdrücklich, gesondert und
schriftlich gegenüber dem Anbieter des Dienstes mit
Zusatznutzen erteilen. In diesem Fall gilt die Verpflich-
tung nach Satz 2 entsprechend für den Anbieter des
Dienstes mit Zusatznutzen. Der Anschlussinhaber
muss weitere Nutzer seines Mobilfunkanschlusses
über eine erteilte Einwilligung unterrichten.
(2) Haben die Nutzer ihre Einwilligung zur Verarbei-
tung von Standortdaten gegeben, müssen sie auch
weiterhin die Möglichkeit haben, die Verarbeitung die-
ser Daten für jede Verbindung zum Netz oder für jede
Übertragung einer Nachricht auf einfache Weise und
unentgeltlich zeitweise zu untersagen.
(3) Bei Verbindungen zu Anschlüssen, die unter den
Notrufnummern 112 oder 110 oder den Rufnummern
124 124 oder 116 117 erreicht werden, haben der An-
bieter und mitwirkende Personen nach § 3 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 und 2 sicherzustellen, dass nicht im
Einzelfall oder dauernd die Übermittlung von Standort-
daten ausgeschlossen wird.
(4) Die Verarbeitung von Standortdaten nach den
Absätzen 1 und 2 muss auf das für die Bereitstellung
des Dienstes mit Zusatznutzen erforderliche Maß so-
wie auf Personen beschränkt werden, die im Auftrag
des Betreibers des Telekommunikationsnetzes oder
des Anbieters des Telekommunikationsdienstes oder
des Dritten, der den Dienst mit Zusatznutzen anbietet,
handeln.
Kapitel 3
Mitteilen ankommender
Verbindungen, Rufnummern-
anzeige und -unterdrückung,
automatische Anrufweiterschaltung
§ 14
Mitteilen
ankommender Verbindungen
(1) Trägt ein Anschlussinhaber in einem Verfahren
schlüssig vor, dass bei seinem Anschluss bedrohende
oder belästigende Anrufe ankommen, hat der Anbieter
des Telekommunikationsdienstes auf schriftlichen An-
trag auch netzübergreifend Auskunft über die Inhaber
der Anschlusskennungen zu erteilen, von denen die
Verbindungen ausgehen; das Verfahren ist zu doku-
mentieren. Die Auskunft darf sich nur auf Verbindun-
gen und Verbindungsversuche beziehen, die nach Stel-
lung des Antrags stattgefunden haben. Der Anbieter
des Telekommunikationsdienstes darf die Anschluss-
kennungen, Namen und Anschriften der Inhaber dieser
Anschlusskennungen sowie Datum und Uhrzeit des
Beginns der Verbindungen und der Verbindungsversu-
che verarbeiten sowie diese Daten dem betroffenen
Anschlussinhaber mitteilen.
(2) Die Bekanntgabe nach Absatz 1 Satz 3 darf nur
erfolgen, wenn der betroffene Anschlussinhaber des
betroffenen Anschlusses zuvor die Verbindungen nach
Datum, Uhrzeit oder anderen geeigneten Kriterien ein-
grenzt, soweit ein Missbrauch dieses Verfahrens nicht
auf andere Weise ausgeschlossen werden kann.
(3) Im Fall einer netzübergreifenden Auskunft sind
die an der Verbindung mitwirkenden anderen Anbieter
und Betreiber nach § 3 Absatz 2 Satz 1 verpflichtet,
dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes des
bedrohten oder belästigten Anschlussinhabers die er-
forderlichen Auskünfte zu erteilen, sofern sie über
diese Daten verfügen.
(4) Der Inhaber der Anschlusskennung, von der die
festgestellten Verbindungen ausgegangen sind, ist da-
rüber zu unterrichten, dass über diese Verbindungen
Auskunft erteilt wurde. Davon kann abgesehen wer-
den, wenn der Antragsteller schriftlich schlüssig vorge-
tragen hat, dass ihm aus dieser Mitteilung wesentliche
Nachteile entstehen können, und diese Nachteile bei
Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen der An-
rufenden als wesentlich schwerwiegender erscheinen.
Erhält der Inhaber der Anschlusskennung, von der die
als bedrohend oder belästigend bezeichneten Anrufe
ausgegangen sind, auf andere Weise Kenntnis von
der Auskunftserteilung nach Absatz 1 Satz 3, so ist er
auf Verlangen über die Auskunftserteilung zu unterrich-
ten.
(5) Die Aufsichtsbehörde ist über die Einführung und
Änderungen des Verfahrens zur Einhaltung der Anfor-
derungen der Absätze 1 bis 4 unverzüglich in Kenntnis
zu setzen.

§ 15
Rufnummernanzeige und -unterdrückung
(1) Bietet der Anbieter eines Sprachkommunika-
tionsdienstes bei Anrufen die Anzeige der Rufnummer
der anrufenden Endnutzer an, so müssen anrufende
und angerufene Endnutzer die Möglichkeit haben, die
Rufnummernanzeige dauernd oder für jeden Anruf ein-
zeln auf einfache Weise und unentgeltlich zu unterdrü-
cken. Angerufene Endnutzer müssen die Möglichkeit
haben, eingehende Anrufe, bei denen die Rufnum-
mernanzeige durch den anrufenden Endnutzer unter-
drückt wurde, auf einfache Weise und unentgeltlich
abzuweisen. Wird die Anzeige der Rufnummer von an-
gerufenen Endnutzern angeboten, so müssen angeru-
fene Endnutzer die Möglichkeit haben, die Anzeige
ihrer Rufnummer beim anrufenden Endnutzer auf ein-
fache Weise und unentgeltlich zu unterdrücken. Die
Anzeige von Rufnummern von anrufenden Endnutzern
darf bei den Notrufnummern 112 und 110 sowie den
Rufnummern 124 124 und 116 117 nicht ausgeschlos-
sen werden.
(2) Bei Anrufen zum Zweck der Werbung dürfen an-
rufende Nutzer weder die Rufnummernanzeige unter-
drücken noch bei dem Anbieter des Telekommunika-
tionsdienstes veranlassen, dass diese unterdrückt
wird; der anrufende Nutzer hat sicherzustellen, dass
dem Angerufenen die dem anrufenden Nutzer zuge-
teilte Rufnummer übermittelt wird.
(3) Sofern Anschlussinhaber es beantragen, müssen
Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten einen
Anschluss bereitstellen, bei dem die Übermittlung der
Rufnummer unentgeltlich ausgeschlossen ist. Auf An-
trag des Anschlussinhabers sind solche Anschlüsse im
Endnutzerverzeichnis (§ 17) zu kennzeichnen. Ist eine
Kennzeichnung nach Satz 2 erfolgt, so darf an den ge-
kennzeichneten Anschluss eine Übermittlung der Ruf-
nummer des Anschlusses, von dem der Anruf ausgeht,
erst dann erfolgen, wenn die Kennzeichnung in der ak-
tualisierten Fassung des Endnutzerverzeichnisses
nicht mehr enthalten ist.
(4) Hat der Anschlussinhaber die Eintragung in das
Endnutzerverzeichnis nicht nach § 17 beantragt, unter-
bleibt die Anzeige seiner Rufnummer bei dem angeru-
fenen Anschluss, es sei denn, dass der Anschlussinha-
ber die Übermittlung seiner Rufnummer ausdrücklich
wünscht.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Anrufe in das
Ausland und für aus dem Ausland kommende Anrufe,
soweit sie Anrufende oder Angerufene im Inland betref-
fen.
§ 16
Automatische
Anrufweiterschaltung
Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten sind
verpflichtet, ihren Endnutzern die Möglichkeit einzu-
räumen, eine von einem Dritten veranlasste automa-
tische Weiterschaltung auf das Endgerät des Endnut-
zers auf einfache Weise und unentgeltlich abzustellen,
soweit dies technisch möglich ist.
Kapitel 4
Endnutzerverzeichnisse,
Bereitstellen von Endnutzerdaten
§ 17
Endnutzerverzeichnisse
(1) Anschlussinhaber können mit ihrer Rufnummer,
ihrem Namen und ihrer Anschrift in gedruckte oder
elektronische Endnutzerverzeichnisse, die der Öffent-
lichkeit unmittelbar oder über Auskunftsdienste zu-
gänglich sind, eingetragen werden, soweit sie dies be-
antragen. Vor ihrem Antrag sind die Anschlussinhaber
über weitere Nutzungsmöglichkeiten aufgrund der in
elektronischen Fassungen der Verzeichnisse eingebet-
teten Suchfunktionen zu informieren. Auf Antrag kön-
nen zusätzliche Angaben wie Beruf und Branche
eingetragen werden. Dabei können die Antragsteller
bestimmen, welche Angaben in den Verzeichnissen
veröffentlicht werden sollen. Auf Verlangen des Antrag-
stellers dürfen weitere Nutzer des Anschlusses mit Na-
men und Vornamen eingetragen werden, soweit diese
damit einverstanden sind. Für die Einträge nach Satz 1
darf ein Entgelt nicht erhoben werden.
(2) Der Anbieter eines nummerngebundenen inter-
personellen Telekommunikationsdienstes hat An-
schlussinhaber bei der Begründung des Vertragsver-
hältnisses über die Möglichkeit zu informieren, ihre
Rufnummer, ihren Namen, ihren Vornamen und ihre
Anschrift in Endnutzerverzeichnisse nach Absatz 1
Satz 1 aufzunehmen.
(3) Der Anschlussinhaber kann von seinem Anbieter
des nummerngebundenen interpersonellen Telekom-
munikationsdienstes jederzeit verlangen, dass seine
Rufnummer, sein Name, sein Vorname und seine An-
schrift in Auskunfts- und Verzeichnismedien unentgelt-
lich eingetragen, gespeichert, berichtigt oder gelöscht
werden.
(4) Anbieter von Auskunfts- und Verzeichnismedien
sind verpflichtet, die gemäß § 18 Absatz 1 übermittel-
ten Daten zu veröffentlichen sowie unrichtige oder ge-
löschte Daten aus den Verzeichnissen zu entfernen
und Berichtigungen vorzunehmen.
§ 18
Bereitstellen
von Endnutzerdaten
(1) Jeder Anbieter eines nummerngebundenen in-
terpersonellen Telekommunikationsdienstes hat unter
Beachtung der anzuwendenden datenschutzrecht-
lichen Regelungen jedem Unternehmen Endnutzerda-
ten nach § 17 Absatz 1 auf Antrag zum Zweck der
Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunfts-
diensten, Diensten zur Unterrichtung über einen indivi-
duellen Gesprächswunsch eines anderen Nutzers und
von Endnutzerverzeichnissen bereitzustellen.
(2) Für die Bereitstellung der Daten kann ein Entgelt
verlangt werden. Das Entgelt unterliegt in der Regel
einer nachträglichen Missbrauchsprüfung durch die
Bundesnetzagentur nach Maßgabe der Bestimmungen
des Telekommunikationsgesetzes zur Missbrauchs-
prüfung von Entgelten. Ein Entgelt kann nur dann der
Entgeltgenehmigungspflicht nach dem Telekommuni-
kationsgesetz unterworfen werden, wenn das Unter-

nehmen, von dem die Endnutzerdaten bereitgestellt
werden, auf dem Markt für Endnutzerdaten über eine
beträchtliche Marktmacht verfügt.
(3) Die Bereitstellung der Daten nach Absatz 1 hat
unverzüglich nach einem Antrag nach Absatz 1 und in
nichtdiskriminierender Weise zu erfolgen.
(4) Die nach Absatz 1 bereitgestellten Daten müssen
vollständig sein und inhaltlich sowie technisch so auf-
bereitet sein, dass sie nach dem jeweiligen Stand der
Technik ohne Schwierigkeiten in ein kundenfreundlich
gestaltetes Endnutzerverzeichnis oder in eine entspre-
chende Auskunftsdienste-Datenbank aufgenommen
werden können.
Teil 3
Telemediendatenschutz, Endeinrichtungen
Kapitel 1
Technische
und organisatorische
Vorkehrungen, Verarbeitung von
Daten zum Zweck des Jugendschutzes
und zur Auskunftserteilung
§ 19
Technische und
organisatorische Vorkehrungen
(1) Anbieter von Telemedien haben durch tech-
nische und organisatorische Vorkehrungen sicherzu-
stellen, dass der Nutzer von Telemedien die Nutzung
des Dienstes jederzeit beenden kann und er Teleme-
dien gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in An-
spruch nehmen kann.
(2) Anbieter von Telemedien haben die Nutzung von
Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter
Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch
möglich und zumutbar ist. Der Nutzer von Telemedien
ist über diese Möglichkeit zu informieren.
(3) Die Weitervermittlung zu einem anderen Anbieter
von Telemedien ist dem Nutzer anzuzeigen.
(4) Anbieter von Telemedien haben, soweit dies
technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, im
Rahmen ihrer jeweiligen Verantwortlichkeit für ge-
schäftsmäßig angebotene Telemedien durch tech-
nische und organisatorische Vorkehrungen sicherzu-
stellen, dass
1. kein unerlaubter Zugriff auf die für ihre Telemedien-
angebote genutzten technischen Einrichtungen
möglich ist und
2. diese gesichert sind gegen Störungen, auch soweit
sie durch äußere Angriffe bedingt sind.
Vorkehrungen nach Satz 1 müssen den Stand der
Technik berücksichtigen. Eine Vorkehrung nach Satz 1
ist insbesondere die Anwendung eines als sicher aner-
kannten Verschlüsselungsverfahrens. Anordnungen
des Bundesamtes für Sicherheit in der Informations-
technik nach § 7d Satz 1 BSI-Gesetz bleiben unbe-
rührt.
§ 20
Verarbeitung
personenbezogener Daten Minderjähriger
Hat ein Telemedienanbieter zur Wahrung des
Jugendschutzes personenbezogene Daten von Min-
derjährigen erhoben, etwa durch Mittel zur Altersverifi-
kation oder andere technische Maßnahmen, oder an-
derweitig gewonnen, so darf er diese Daten nicht für
kommerzielle Zwecke verarbeiten.
§ 21
Bestandsdaten
(1) Auf Anordnung der zuständigen Stellen dürfen
Anbieter von Telemedien im Einzelfall Auskunft über
Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung
der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.
(2) Der Anbieter von Telemedien darf darüber hinaus
im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Be-
standsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung
zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung abso-
lut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte,
die von § 10a Absatz 1 des Telemediengesetzes oder
§ 1 Absatz 3 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes er-
fasst werden, erforderlich ist. In diesem Umfang ist er
gegenüber dem Verletzten zur Auskunft verpflichtet.
(3) Für die Erteilung der Auskunft nach Absatz 2 ist
eine vorherige gerichtliche Anordnung über die Zuläs-
sigkeit der Auskunftserteilung erforderlich, die vom
Verletzten zu beantragen ist. Das Gericht entscheidet
zugleich über die Verpflichtung zur Auskunftserteilung,
sofern der Antrag nicht ausdrücklich auf die Anord-
nung der Zulässigkeit der Auskunftserteilung be-
schränkt ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das
Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zustän-
dig. Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk
der Verletzte seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine
Niederlassung hat. Die Entscheidung trifft die Zivilkam-
mer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Ge-
setzes über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung
trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Land-
gerichts ist die Beschwerde statthaft.
(4) Der Anbieter von Telemedien ist als Beteiligter zu
dem Verfahren nach Absatz 3 hinzuzuziehen. Er darf
den Nutzer über die Einleitung des Verfahrens unter-
richten.
§ 22
Auskunftsverfahren bei Bestandsdaten
(1) Wer geschäftsmäßig Telemediendienste er-
bringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung
daran vermittelt, darf die Bestandsdaten nach Maß-
gabe dieser Vorschrift zur Erfüllung von Auskunfts-
pflichten gegenüber den in Absatz 3 genannten Stellen
verwenden. Dies gilt nicht für Passwörter oder andere
Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf
Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder
hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, ge-
schützt wird. Die in eine Auskunft aufzunehmenden
Bestandsdaten dürfen auch anhand einer zu einem be-
stimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-
Adresse bestimmt werden; hierfür dürfen Nutzungsda-

ten auch automatisiert ausgewertet werden. Für die
Auskunftserteilung sind sämtliche unternehmensinter-
nen Datenquellen zu berücksichtigen.
(2) Die Auskunft darf nur erteilt werden nach Maß-
gabe der nachfolgenden Absätze und soweit die um
die Auskunft ersuchende Stelle dies im Einzelfall unter
Angabe einer gesetzlichen Bestimmung verlangt, die
ihr eine Erhebung der in Absatz 1 in Bezug genomme-
nen Daten erlaubt. Das Auskunftsverlangen ist schrift-
lich oder elektronisch zu stellen. Bei Gefahr im Verzug
darf die Auskunft auch erteilt werden, wenn das Ver-
langen in anderer Form gestellt wird. In diesem Fall ist
das Verlangen unverzüglich nachträglich schriftlich
oder elektronisch zu bestätigen. Die Verantwortung
für die Zulässigkeit der Auskunft tragen die um Aus-
kunft ersuchenden Stellen.
(3) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 darf nur erteilt
werden an
1. die für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungs-
widrigkeiten zuständigen Behörden, soweit zurei-
chende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat
oder Ordnungswidrigkeit, die gegenüber einer na-
türlichen Person mit Geldbuße im Höchstmaß von
mehr als fünfzehntausend Euro bedroht ist, vorlie-
gen und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten
erforderlich sind, um den Sachverhalt zu erforschen,
den Aufenthaltsort eines Beschuldigten oder Betrof-
fenen zu ermitteln oder eine Strafe zu vollstrecken,
2. die für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden,
soweit die in die Auskunft aufzunehmenden Daten
im Einzelfall erforderlich sind,
a) zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicher-
heit, oder
b) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person,
sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und
der Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
der freiheitlich demokratischen Grundordnung,
Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die
Grundlagen der Existenz der Menschen berührt,
sowie nicht unerheblichen Sachwerten, wenn
Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner
Art nach konkretisiertes sowie zeitlich absehba-
res Geschehen zulassen, an dem bestimmte Per-
sonen beteiligt sein werden, oder
c) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person,
sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und
der Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
der freiheitlich demokratischen Grundordnung
sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedro-
hung die Grundlagen der Existenz der Menschen
berührt, wenn das individuelle Verhalten einer
Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begrün-
det, dass sie in einem übersehbaren Zeitraum
eine gegen ein solches Rechtsgut gerichtete
Straftat begehen wird, oder
d) zur Verhütung einer Straftat von erheblicher Be-
deutung, sofern Tatsachen die Annahme recht-
fertigen, dass eine Person innerhalb eines über-
sehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art nach
konkretisierte Weise als Täter oder Teilnehmer
an der Begehung einer Tat beteiligt ist, oder
e) zur Verhütung einer schweren Straftat im Sinne
von § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung,
sofern das individuelle Verhalten einer Person
die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass
die Person innerhalb eines übersehbaren Zeit-
raums die Tat begehen wird,
3. das Bundeskriminalamt als Zentralstelle nach § 2
des Bundeskriminalamtgesetzes, sofern
a) zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine
Straftat im Sinne des § 2 Absatz 1 des Bundes-
kriminalamtgesetzes vorliegen und die in die
Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich
sind, um
aa) die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu
ermitteln oder
bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen
Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des in-
ternationalen polizeilichen Dienstverkehrs,
das nach Maßgabe der Vorschriften über die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen be-
arbeitet wird, zu erledigen, oder
b) die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im
Rahmen der Strafvollstreckung erforderlich sind,
um ein Auskunftsersuchen einer ausländischen
Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des polizei-
lichen Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der
Vorschriften über die internationale Rechtshilfe
in Strafsachen bearbeitet wird, zu erledigen, oder
c) die Gefahr besteht, dass eine Person an der Be-
gehung einer Straftat im Sinne des § 2 Absatz 1
des Bundeskriminalamtgesetzes beteiligt sein
wird, und die in die Auskunft aufzunehmenden
Daten erforderlich sind, um
aa) die für die Verhütung der Straftat zuständige
Polizeibehörde zu ermitteln oder
bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen
Polizeibehörde im Rahmen des polizeilichen
Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat zu
erledigen, oder
d) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine
Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums
auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte
Weise an einer Straftat von erheblicher Bedeu-
tung beteiligt sein wird und die in die Auskunft
aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um
aa) die für die Verhütung der Straftat zuständige
Polizeibehörde zu ermitteln oder
bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen
Polizeibehörde im Rahmen des polizeilichen
Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat zu
erledigen, oder
e) das individuelle Verhalten einer Person die kon-
krete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in-
nerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine
schwere Straftat nach § 100a Absatz 2 der Straf-
prozessordnung begehen wird, und die in die
Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich
sind, um
aa) die für die Verhütung der Straftat zuständige
Polizeibehörde zu ermitteln oder
bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen
Polizeibehörde im Rahmen des polizeilichen

Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat zu
erledigen,
4. das Zollkriminalamt als Zentralstelle nach § 3 des
Zollfahndungsdienstgesetzes, sofern
a) im Einzelfall zureichende tatsächliche Anhalts-
punkte für eine Straftat vorliegen und die in die
Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich
sind, um
aa) die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu
ermitteln oder
bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen
Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des in-
ternationalen polizeilichen Dienstverkehrs,
das nach Maßgabe der Vorschriften über die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen be-
arbeitet wird, auch im Rahmen der Strafvoll-
streckung, zu erledigen, oder
b) dies im Einzelfall erforderlich ist
aa) zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche
Sicherheit, oder
bb) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der
Person, sexueller Selbstbestimmung, dem
Bestand und der Sicherheit des Bundes oder
eines Landes, der freiheitlich demokratischen
Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, de-
ren Bedrohung die Grundlagen der Existenz
der Menschen berührt, sowie nicht unerheb-
lichen Sachwerten, wenn Tatsachen den
Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach
konkretisiertes und zeitlich absehbares Ge-
schehen zulassen, an dem bestimmte Perso-
nen beteiligt sein werden, oder
cc) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der
Person, sexueller Selbstbestimmung, dem
Bestand und der Sicherheit des Bundes oder
eines Landes, der freiheitlich demokratischen
Grundordnung sowie Gütern der Allgemein-
heit, deren Bedrohung die Grundlagen der
Existenz der Menschen berührt, wenn das in-
dividuelle Verhalten einer Person die kon-
krete Wahrscheinlichkeit begründet, dass
die Gefährdung eines solchen Rechtsgutes
in einem übersehbaren Zeitraum eintreten
wird, oder
dd) zur Erledigung eines Auskunftsersuchens
einer ausländischen Polizeibehörde im Rah-
men des polizeilichen Dienstverkehrs zur
Verhütung einer Straftat, oder
ee) zur Verhütung einer Straftat von erheblicher
Bedeutung, sofern Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass eine Person innerhalb
eines übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer
Art nach konkretisierte Weise als Täter oder
Teilnehmer an der Begehung der Tat beteiligt
ist, oder
ff) zur Verhütung einer schweren Straftat nach
§ 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung,
sofern das individuelle Verhalten einer Person
die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet,
dass die Person innerhalb eines übersehbaren
Zeitraums die Tat begehen wird,
5. die Behörden der Zollverwaltung und die nach Lan-
desrecht zuständigen Behörden, sofern im Einzelfall
bei der Veröffentlichung von Angeboten oder Wer-
bemaßnahmen ohne Angabe von Name und An-
schrift tatsächliche Anhaltspunkte für Schwarzarbeit
oder illegale Beschäftigung nach § 1 des Schwarz-
arbeitsbekämpfungsgesetzes vorliegen und die in
die Auskunft aufzunehmenden Daten zur Identifi-
zierung des Auftraggebers erforderlich sind, um
Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung aufzude-
cken,
6. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und
der Länder, soweit dies aufgrund tatsächlicher An-
haltspunkte im Einzelfall erforderlich ist zur Aufklä-
rung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkeiten
nach
a) § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzge-
setzes oder
b) einem zum Verfassungsschutz (§ 1 Absatz 1 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes) landesgesetz-
lich begründeten Beobachtungsauftrag der Lan-
desbehörde, insbesondere zum Schutz der ver-
fassungsmäßigen Ordnung vor Bestrebungen
und Tätigkeiten der organisierten Kriminalität,
7. den Militärischen Abschirmdienst, soweit dies auf-
grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur
Aufklärung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkei-
ten nach § 1 Absatz 1 des MAD-Gesetzes oder zur
Sicherung der Einsatzbereitschaft der Truppe oder
zum Schutz der Angehörigen, der Dienststellen und
Einrichtungen des Geschäftsbereichs des Bundes-
ministeriums der Verteidigung nach § 14 Absatz 1
des MAD-Gesetzes erforderlich ist,
8. den Bundesnachrichtendienst, soweit dies erforder-
lich ist
a) zur politischen Unterrichtung der Bundesregie-
rung, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhalts-
punkte dafür vorliegen, dass durch die Auskunft
Informationen über das Ausland gewonnen
werden können, die von außen- und sicherheits-
politischer Bedeutung für die Bundesrepublik
Deutschland sind und zu deren Aufklärung das
Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst
beauftragt hat, oder
b) zur Früherkennung von aus dem Ausland dro-
henden Gefahren von internationaler Bedeutung,
wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass durch die Auskunft Er-
kenntnisse gewonnen werden können mit Bezug
zu den in § 4 Absatz 3 Nummer 1 des BND-Ge-
setzes genannten Gefahrenbereichen oder zum
Schutz der in § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des
BND-Gesetzes genannten Rechtsgüter.
(4) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 3 darf nur erteilt
werden an
1. die für die Verfolgung von Straftaten zuständigen
Behörden, soweit zureichende tatsächliche Anhalts-
punkte für eine Straftat vorliegen und die in die Aus-
kunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um
den Sachverhalt zu erforschen, den Aufenthaltsort
eines Beschuldigten zu ermitteln oder eine Strafe
zu vollstrecken,

2. die für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden,
wenn die in die Auskunft aufzunehmenden Daten
im Einzelfall erforderlich sind
a) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person,
sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und
der Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
der freiheitlich demokratischen Grundordnung,
Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die
Grundlagen der Existenz der Menschen berührt,
sowie nicht unerheblicher Sachwerte oder zur
Verhütung einer Straftat oder
b) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person,
sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und
der Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
der freiheitlich demokratischen Grundordnung
sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedro-
hung die Grundlagen der Existenz der Menschen
berührt, sowie nicht unerheblicher Sachwerte,
wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens
seiner Art nach konkretisiertes sowie zeitlich ab-
sehbares Geschehen zulassen, an dem be-
stimmte Personen beteiligt sein werden, oder
c) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person,
sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und
der Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
der freiheitlich demokratischen Grundordnung
sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedro-
hung die Grundlagen der Existenz der Menschen
berührt, wenn das individuelle Verhalten einer
Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begrün-
det, dass sie in einem übersehbaren Zeitraum
eine gegen ein solches Rechtsgut gerichtete
Straftat begehen wird, oder
d) zur Verhütung einer schweren Straftat nach
§ 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, sofern
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine
Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums
auf eine ihrer Art nach konkretisierten Weise als
Täter oder Teilnehmer an der Begehung einer Tat
beteiligt ist, oder
e) zur Verhütung einer schweren Straftat nach
§ 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, sofern
das individuelle Verhalten einer Person die kon-
krete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die
Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums
die Tat begehen wird,
3. das Bundeskriminalamt als Zentralstelle nach § 2
des Bundeskriminalamtgesetzes, sofern
a) zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine
Straftat im Sinne des § 2 Absatz 1 des Bundes-
kriminalamtgesetzes vorliegen und die in die
Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich
sind, um
aa) die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu
ermitteln, oder
bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen
Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des in-
ternationalen polizeilichen Dienstverkehrs,
das nach Maßgabe der Vorschriften über die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen be-
arbeitet wird, zu erledigen, oder
b) die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im
Rahmen der Strafvollstreckung erforderlich sind,
um ein Auskunftsersuchen einer ausländischen
Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des polizei-
lichen Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der
Vorschriften über die internationale Rechtshilfe
in Strafsachen bearbeitet wird, zu erledigen,
c) die Gefahr besteht, dass eine Person an der Be-
gehung einer Straftat im Sinne des § 2 Absatz 1
des Bundeskriminalamtgesetzes beteiligt sein
wird und die in die Auskunft aufzunehmenden
Daten erforderlich sind, um
aa) die für die Verhütung der Straftat zuständige
Polizeibehörde zu ermitteln, oder
bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen
Polizeibehörde im Rahmen des polizeilichen
Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat zu
erledigen, oder
d) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine
Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums
auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte
Weise an einer schweren Straftat nach § 100a
Absatz 2 der Strafprozessordnung beteiligt sein
wird, und die in die Auskunft aufzunehmenden
Daten erforderlich sind, um
aa) die für die Verhütung der Straftat zuständige
Polizeibehörde zu ermitteln, oder
bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen
Polizeibehörde im Rahmen des polizeilichen
Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat zu
erledigen, oder
e) das individuelle Verhalten einer Person die kon-
krete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in-
nerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine
schwere Straftat nach § 100a Absatz 2 der Straf-
prozessordnung begehen wird, und die in die
Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich
sind, um
aa) die für die Verhütung der Straftat zuständige
Polizeibehörde zu ermitteln, oder
bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen
Polizeibehörde im Rahmen des polizeilichen
Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat zu
erledigen,
4. das Zollkriminalamt als Zentralstelle nach § 3 des
Zollfahndungsdienstgesetzes, sofern
a) im Einzelfall zureichende tatsächliche Anhalts-
punkte für eine Straftat vorliegen, und die in die
Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich
sind, um
aa) die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu
ermitteln, oder
bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen
Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des in-
ternationalen polizeilichen Dienstverkehrs,
das nach Maßgabe der Vorschriften über die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen be-
arbeitet wird, auch im Rahmen der Strafvoll-
streckung, zu erledigen, oder

b) dies im Einzelfall erforderlich ist
aa) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der
Person, sexueller Selbstbestimmung, dem
Bestand und der Sicherheit des Bundes oder
eines Landes, der freiheitlich demokratischen
Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, de-
ren Bedrohung die Grundlagen der Existenz
der Menschen berührt, sowie nicht unerheb-
licher Sachwerte oder zur Verhütung einer
Straftat, oder
bb) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der
Person, sexueller Selbstbestimmung, dem
Bestand und der Sicherheit des Bundes oder
eines Landes, der freiheitlich demokratischen
Grundordnung sowie Gütern der Allgemein-
heit, deren Bedrohung die Grundlagen der
Existenz der Menschen berührt, wenn Tatsa-
chen den Schluss auf ein wenigstens seiner
Art nach konkretisiertes und zeitlich abseh-
bares Geschehen zulassen, an dem be-
stimmte Personen beteiligt sein werden, oder
cc) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der
Person, sexueller Selbstbestimmung, dem
Bestand und der Sicherheit des Bundes oder
eines Landes, der freiheitlich demokratischen
Grundordnung sowie Gütern der Allgemein-
heit, deren Bedrohung die Grundlagen der
Existenz der Menschen berührt, wenn das in-
dividuelle Verhalten einer Person die kon-
krete Wahrscheinlichkeit begründet, dass
die Gefährdung eines solchen Rechtsgutes
in einem übersehbaren Zeitraum eintreten
wird, oder
dd) zur Erledigung eines Auskunftsersuchens ei-
ner ausländischen Polizeibehörde im Rah-
men des polizeilichen Dienstverkehrs zur
Verhütung einer schweren Straftat nach
§ 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung,
oder
ee) zur Verhütung einer schweren Straftat nach
§ 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung,
sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass eine Person innerhalb eines übersehba-
ren Zeitraums auf eine ihrer Art nach konkre-
tisierte Weise als Täter oder Teilnehmer an
der Begehung der Tat beteiligt ist, oder
ff) zur Verhütung einer schweren Straftat nach
§ 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung,
sofern das individuelle Verhalten einer Per-
son die konkrete Wahrscheinlichkeit begrün-
det, dass die Person innerhalb eines über-
sehbaren Zeitraums die Tat begehen wird,
5. die Behörden der Zollverwaltung und die nach Lan-
desrecht zuständigen Behörden zur Verhütung einer
Straftat nach den §§ 10, 10a oder 11 des Schwarz-
arbeitsbekämpfungsgesetzes oder § 266a des
Strafgesetzbuches,
6. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und
der Länder, soweit dies aufgrund tatsächlicher An-
haltspunkte im Einzelfall erforderlich ist zur Aufklä-
rung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkeiten
nach
a) § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzge-
setzes, oder
b) einem zum Verfassungsschutz (§ 1 Absatz 1 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes) landesge-
setzlich begründeten Beobachtungsauftrag der
Landesbehörde, insbesondere zum Schutz der
verfassungsmäßigen Ordnung vor Bestrebungen
und Tätigkeiten der organisierten Kriminalität,
7. den Militärischen Abschirmdienst, soweit dies auf-
grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur
Aufklärung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkei-
ten nach § 1 Absatz 1 des MAD-Gesetzes oder zur
Sicherung der Einsatzbereitschaft der Truppe oder
zum Schutz der Angehörigen, der Dienststellen und
Einrichtungen des Geschäftsbereichs des Bundes-
ministeriums der Verteidigung nach § 14 Absatz 1
des MAD-Gesetzes erforderlich ist,
8. den Bundesnachrichtendienst, soweit dies erforder-
lich ist
a) zur politischen Unterrichtung der Bundesregie-
rung, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhalts-
punkte dafür vorliegen, dass durch die Auskunft
Informationen über das Ausland gewonnen
werden können, die von außen- und sicherheits-
politischer Bedeutung für die Bundesrepublik
Deutschland sind und zu deren Aufklärung das
Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst
beauftragt hat, oder
b) zur Früherkennung von aus dem Ausland dro-
henden Gefahren von internationaler Bedeutung,
wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass durch die Auskunft Er-
kenntnisse gewonnen werden können mit Bezug
zu den in § 4 Absatz 3 Nummer 1 des BND-Ge-
setzes genannten Gefahrenbereichen oder zum
Schutz der in § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des
BND-Gesetzes genannten Rechtsgüter.
(5) Derjenige, der geschäftsmäßig Telemedien-
dienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur
Nutzung daran vermittelt, hat die zu beauskunftenden
Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln.
Eine Verschlüsselung der Daten bleibt unberührt. Über
das Auskunftsersuchen und die Auskunftserteilung ha-
ben die Verpflichteten gegenüber den Betroffenen so-
wie Dritten Stillschweigen zu wahren.
(6) Wer geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt
oder daran mitwirkt, hat die in seinem Verantwortungs-
bereich für die Auskunftserteilung erforderlichen Vor-
kehrungen auf seine Kosten zu treffen. Jedes
Auskunftsverlangen ist durch eine verantwortliche
Fachkraft auf Einhaltung der in Absatz 2 genannten for-
malen Voraussetzungen zu prüfen. Die weitere Bear-
beitung des Auskunftsverlangens darf erst nach einem
positiven Prüfergebnis freigegeben werden.
§ 23
Auskunftsverfahren bei
Passwörtern und anderen Zugangsdaten
(1) Abweichend von § 22 darf derjenige, der ge-
schäftsmäßig Telemediendienste erbringt, daran mit-
wirkt oder den Zugang zur Nutzung daran vermittelt,
die als Bestandsdaten erhobenen Passwörter oder an-
dere Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte

oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endge-
räten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt wer-
den, geschützt wird, nach Maßgabe dieser Vorschrift
zur Erfüllung von Auskunftspflichten gegenüber den in
Absatz 2 genannten Stellen verwenden. Für die Aus-
kunftserteilung sind sämtliche unternehmensinternen
Datenquellen zu berücksichtigen.
(2) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 darf nur erteilt
werden an
1. zur Verfolgung von Straftaten zuständige Behörden,
soweit diese im Einzelfall die Übermittlung unter An-
gabe einer gesetzlichen Bestimmung, die ihnen eine
Erhebung und Nutzung der in Absatz 1 genannten
Daten zur Verfolgung besonders schwerer Strafta-
ten nach § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a,
b, d, e, f, g oder l, Nummer 3 Buchstabe b erste
Alternative, Nummer 4, 5, 6 oder 7 der Strafprozess-
ordnung erlauben, nach Anordnung durch ein Ge-
richt verlangen, oder
2. für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung zuständige Behörden, so-
weit diese im Einzelfall die Übermittlung unter An-
gabe einer gesetzlichen Bestimmung, die ihnen eine
Erhebung und Nutzung der in Absatz 1 genannten
Daten zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib,
Leben oder Freiheit der Person, für die sexuelle
Selbstbestimmung, für den Bestand des Bundes
oder eines Landes, die freiheitlich demokratische
Grundordnung sowie Güter der Allgemeinheit, deren
Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Men-
schen berührt, erlauben, nach Anordnung durch
ein Gericht verlangen.
An andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen dür-
fen Daten nach Absatz 1 nicht übermittelt werden. Die
Verantwortung für die Zulässigkeit der Auskunft tragen
die um Auskunft ersuchenden Stellen.
(3) Derjenige, der geschäftsmäßig Telemedien-
dienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur
Nutzung daran vermittelt, hat die zu beauskunftenden
Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln.
Eine Verschlüsselung der Daten bleibt unberührt. Über
das Auskunftsersuchen und die Auskunftserteilung ha-
ben die Verpflichteten gegenüber den Betroffenen so-
wie Dritten Stillschweigen zu wahren.
(4) Wer geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt
oder daran mitwirkt, hat die in seinem Verantwortungs-
bereich für die Auskunftserteilung erforderlichen
Vorkehrungen auf seine Kosten zu treffen. Jedes Aus-
kunftsverlangen ist durch eine verantwortliche Fach-
kraft auf Einhaltung der in Absatz 2 genannten formalen
Voraussetzungen zu prüfen. Die weitere Bearbeitung
des Auskunftsverlangens darf erst nach einem positi-
ven Prüfergebnis freigegeben werden.
§ 24
Auskunftsverfahren
bei Nutzungsdaten
(1) Wer geschäftsmäßig Telemediendienste er-
bringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung
daran vermittelt, darf die Nutzungsdaten nach Maß-
gabe dieser Vorschrift zur Erfüllung von Auskunfts-
pflichten gegenüber den in Absatz 3 genannten Stellen
verwenden. Für die Auskunftserteilung sind sämtliche
unternehmensinternen Datenquellen zu berücksich-
tigen.
(2) Die Auskunft darf nur erteilt werden nach Maß-
gabe der nachfolgenden Absätze und soweit die um
die Auskunft ersuchende Stelle dies im Einzelfall unter
Angabe einer gesetzlichen Bestimmung verlangt, die
ihr eine Erhebung der in Absatz 1 in Bezug genomme-
nen Daten erlaubt. Das Auskunftsverlangen ist schrift-
lich oder elektronisch zu stellen. Bei Gefahr im Verzug
darf die Auskunft auch erteilt werden, wenn das Ver-
langen in anderer Form gestellt wird. In diesem Fall ist
das Verlangen unverzüglich nachträglich schriftlich
oder elektronisch zu bestätigen. Die Verantwortung
für die Zulässigkeit der Auskunft tragen die um Aus-
kunft ersuchenden Stellen.
(3) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 darf nur erteilt
werden an
1. die für die Verfolgung von Straftaten zuständigen
Behörden, soweit zureichende tatsächliche Anhalts-
punkte für eine Straftat vorliegen und die zu erhe-
benden Daten erforderlich sind, um den Sachverhalt
zu erforschen, den Aufenthaltsort eines Beschuldig-
ten zu ermitteln,
2. die für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden,
soweit dies im Einzelfall erforderlich ist,
a) zur Abwehr einer Gefahr für
aa) die öffentliche Sicherheit, wobei die Auskunft
auf Nutzungsdaten nach § 2 Absatz 2 Num-
mer 3 Buchstabe a beschränkt ist, oder
bb) Leib, Leben, Freiheit der Person, die sexuelle
Selbstbestimmung, den Bestand und die
Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
die freiheitlich demokratische Grundordnung,
Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung
die Grundlagen der Existenz der Menschen
berührt, sowie nicht unerhebliche Sachwerte,
oder
b) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person,
sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und
der Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
der freiheitlich demokratischen Grundordnung,
Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die
Grundlagen der Existenz der Menschen berührt,
sowie nicht unerheblichen Sachwerten, wenn
Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner
Art nach konkretisiertes sowie zeitlich absehba-
res Geschehen zulassen, an dem bestimmte Per-
sonen beteiligt sein werden, oder
c) zum Schutz von Leib, Leben Freiheit der Person,
sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und
der Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
der freiheitlich demokratischen Grundordnung
sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedro-
hung die Grundlagen der Existenz der Menschen
berührt, wenn das individuelle Verhalten einer
Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begrün-
det, dass sie in einem übersehbaren Zeitraum
eine gegen ein solches Rechtsgut gerichtete
Straftat begehen wird, oder
d) zur Verhütung einer Straftat von erheblicher
Bedeutung, sofern Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines

übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art nach
konkretisierten Weise als Täter oder Teilnehmer
an der Begehung einer Tat beteiligt ist, oder
e) zur Verhütung einer schweren Straftat nach
§ 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, sofern
das individuelle Verhalten einer Person die kon-
krete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die
Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums
die Tat begehen wird,
3. das Bundeskriminalamt als Zentralstelle nach § 2
des Bundeskriminalamtgesetzes, sofern im Einzel-
fall eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicher-
heit vorliegt oder zureichende tatsächliche Anhalts-
punkte für eine Straftat im Sinne des § 2 Absatz 1
des Bundeskriminalamtgesetzes vorliegen und die
Daten erforderlich sind, um die zuständige Strafver-
folgungsbehörde oder zuständige Polizeibehörde zu
ermitteln, wobei die Auskunft auf Nutzungsdaten
nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a be-
schränkt ist,
4. das Zollkriminalamt, soweit dies im Einzelfall erfor-
derlich ist zum Schutz der in § 4 Absatz 1, auch in
Verbindung mit Absatz 2, des Außenwirtschaftsge-
setzes genannten Rechtsgüter, wenn
a) Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner
Art nach konkretisiertes sowie zeitlich absehba-
res Geschehen zulassen, an dem bestimmte Per-
sonen beteiligt sein werden, oder
b) das individuelle Verhalten einer Person die kon-
krete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in
einem übersehbaren Zeitraum eine gegen ein
solches Rechtsgut gerichtete Straftat begehen
wird,
5. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und
der Länder, soweit dies aufgrund tatsächlicher An-
haltspunkte im Einzelfall erforderlich ist zur Aufklä-
rung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkeiten
nach
a) § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzge-
setzes oder
b) einem zum Verfassungsschutz (§ 1 Absatz 1 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes) landesge-
setzlich begründeten Beobachtungsauftrag der
Landesbehörde, insbesondere zum Schutz der
verfassungsmäßigen Ordnung vor Bestrebungen
und Tätigkeiten der organisierten Kriminalität,
6. den Militärischen Abschirmdienst, soweit dies auf-
grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur
Aufklärung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkei-
ten nach § 1 Absatz 1 des MAD-Gesetzes oder zur
Sicherung der Einsatzbereitschaft der Truppe oder
zum Schutz der Angehörigen, der Dienststellen und
Einrichtungen des Geschäftsbereichs des Bundes-
ministeriums der Verteidigung nach § 14 Absatz 1
des MAD-Gesetzes erforderlich ist,
7. den Bundesnachrichtendienst zur Gewinnung von
Erkenntnissen über das Ausland von außen- und
sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundes-
republik Deutschland, sofern
a) tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes
sowie zeitlich absehbares Geschehen besteht,
an dem bestimmte Personen beteiligt sein wer-
den, und das
aa) einem der in § 4 Absatz 3 Nummer 1 des
BND-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche
unterfällt, oder
bb) eines der in § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3
des BND-Gesetzes genannten Rechtsgüter
beeinträchtigen wird, oder
b) eine Auskunftserteilung über bestimmte Nut-
zungsdaten im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 3
Buchstabe a erforderlich ist, um einen Nutzer zu
identifizieren, von dem ein bestimmter, dem Bun-
desnachrichtendienst bereits bekannter Inhalt
der Nutzung des Telemediendienstes herrührt,
zum Zweck
aa) der politischen Unterrichtung der Bundes-
regierung, wenn im Einzelfall tatsächliche
Anhaltspunkte für bestimmte Vorgänge im
Ausland vorliegen, die von außen- und
sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bun-
desrepublik Deutschland sind und zu deren
Aufklärung das Bundeskanzleramt den Bun-
desnachrichtendienst beauftragt hat, oder
bb) der Früherkennung von aus dem Ausland
drohenden Gefahren von internationaler Be-
deutung, wenn im Einzelfall tatsächliche An-
haltspunkte für Vorgänge im Ausland beste-
hen, die einen Bezug zu den in § 4 Absatz 3
Nummer 1 des BND-Gesetzes genannten
Gefahrenbereichen aufweisen oder darauf
abzielen oder geeignet sind, die in § 4 Ab-
satz 3 Nummer 2 und 3 des BND-Gesetzes
genannten Rechtsgüter zu schädigen.
(4) Derjenige, der geschäftsmäßig Telemedien-
dienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur
Nutzung daran vermittelt, hat die zu beauskunftenden
Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln.
Eine Verschlüsselung der Daten bleibt unberührt. Über
das Auskunftsersuchen und die Auskunftserteilung ha-
ben die Verpflichteten gegenüber den Betroffenen so-
wie Dritten Stillschweigen zu wahren.
(5) Wer geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt
oder daran mitwirkt, hat die in seinem Verantwortungs-
bereich für die Auskunftserteilung erforderlichen Vor-
kehrungen auf seine Kosten zu treffen. Jedes Aus-
kunftsverlangen ist durch eine verantwortliche Fachkraft
auf Einhaltung der in Absatz 2 genannten formalen
Voraussetzungen zu prüfen. Die weitere Bearbeitung
des Auskunftsverlangens darf erst nach einem positi-
ven Prüfergebnis freigegeben werden.
Kapitel 2
Endeinrichtungen
§ 25
Schutz der
Privatsphäre bei Endeinrichtungen
(1) Die Speicherung von Informationen in der End-
einrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Infor-
mationen, die bereits in der Endeinrichtung gespei-
chert sind, sind nur zulässig, wenn der Endnutzer auf
der Grundlage von klaren und umfassenden Informa-
tionen eingewilligt hat. Die Information des Endnutzers

und die Einwilligung haben gemäß der Verordnung (EU)
2016/679 zu erfolgen.
(2) Die Einwilligung nach Absatz 1 ist nicht erforder-
lich,
1. wenn der alleinige Zweck der Speicherung von In-
formationen in der Endeinrichtung des Endnutzers
oder der alleinige Zweck des Zugriffs auf bereits in
der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte In-
formationen die Durchführung der Übertragung
einer Nachricht über ein öffentliches Telekommuni-
kationsnetz ist oder
2. wenn die Speicherung von Informationen in der
Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf
bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers ge-
speicherte Informationen unbedingt erforderlich ist,
damit der Anbieter eines Telemediendienstes einen
vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Telemedien-
dienst zur Verfügung stellen kann.
§ 26
Anerkannte Dienste zur
Einwilligungsverwaltung, Endnutzereinstellungen
(1) Dienste zur Verwaltung von nach § 25 Absatz 1
erteilten Einwilligungen, die
1. nutzerfreundliche und wettbewerbskonforme Ver-
fahren und technische Anwendungen zur Einholung
und Verwaltung der Einwilligung haben,
2. kein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Erteilung
der Einwilligung und an den verwalteten Daten ha-
ben und unabhängig von Unternehmen sind, die ein
solches Interesse haben können,
3. die personenbezogenen Daten und die Informatio-
nen über die Einwilligungsentscheidungen für keine
anderen Zwecke als die Einwilligungsverwaltung
verarbeiten und
4. ein Sicherheitskonzept vorlegen, das eine Bewer-
tung der Qualität und Zuverlässigkeit des Dienstes
und der technischen Anwendungen ermöglicht und
aus dem sich ergibt, dass der Dienst sowohl tech-
nisch als auch organisatorisch die rechtlichen
Anforderungen an den Datenschutz und die Daten-
sicherheit, die sich insbesondere aus der Verord-
nung (EU) 2016/679 ergeben, erfüllt,
können von einer unabhängigen Stelle nach Maßgabe
der Rechtsverordnung nach Absatz 2 anerkannt wer-
den.
(2) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundestages und des
Bundesrates die Anforderungen
1. an das nutzerfreundliche und wettbewerbskonforme
Verfahren und technische Anwendungen nach Ab-
satz 1 Nummer 1 und
2. an das Verfahren der Anerkennung, insbesondere
a) den erforderlichen Inhalt des Antrags auf Aner-
kennung,
b) den Inhalt des Sicherheitskonzepts nach Absatz 1
Nummer 4 und
c) die für die Anerkennung zuständige unabhängige
Stelle, und
3. die technischen und organisatorischen Maßnah-
men, dass
a) Software zum Abrufen und Darstellen von Infor-
mationen aus dem Internet,
aa) Einstellungen der Endnutzer hinsichtlich der
Einwilligung nach § 25 Absatz 1 befolgt und
bb) die Einbindung von anerkannten Diensten zur
Einwilligungsverwaltung berücksichtigt und
b) Anbieter von Telemedien bei der Verwaltung der
von Endnutzern erteilten Einwilligung die Einbin-
dung von anerkannten Diensten zur Einwilli-
gungsverwaltung und Einstellungen durch die
Endnutzer berücksichtigen.
(3) Die Bundesregierung bewertet innerhalb von
zwei Jahren nach Inkrafttreten einer Rechtsverordnung
nach Absatz 1 die Wirksamkeit der getroffenen Maß-
nahmen im Hinblick auf die Errichtung nutzerfreund-
licher und wettbewerbskonformer Einwilligungsverfah-
ren und legt dazu einen Bericht an den Bundestag und
den Bundesrat vor.
Teil 4
Straf- und Bußgeldvorschriften und Aufsicht
§ 27
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 5 Absatz 1 eine Nachricht abhört oder in
vergleichbarer Weise zur Kenntnis nimmt,
2. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung macht
oder
3. entgegen § 8 Absatz 1 eine dort genannte Telekom-
munikationsanlage herstellt oder auf dem Markt be-
reitstellt.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1
Nummer 3 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
§ 28
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 8 Absatz 6 für eine Telekommunika-
tionsanlage wirbt,
2. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1
Verkehrsdaten verarbeitet,
3. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 3 dort genannte Da-
ten nicht oder nicht rechtzeitig löscht,
4. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 3 Verkehrsdaten ver-
arbeitet,
5. entgegen § 12 Absatz 2 Verkehrsdaten nicht oder
nicht rechtzeitig löscht,
6. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte
Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig löscht,
7. entgegen § 12 Absatz 4 Satz 5 oder § 14 Absatz 5
die Aufsichtsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig in
Kenntnis setzt,
8. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 2 den Endnutzer
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert,

9. entgegen § 15 Absatz 2 erster Halbsatz die Ruf-
nummernanzeige unterdrückt oder veranlasst,
dass diese unterdrückt wird,
10. entgegen § 19 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass der
Nutzer einen dort genannten Dienst beenden oder
in Anspruch nehmen kann,
11. entgegen § 20 personenbezogene Daten verarbei-
tet,
12. entgegen § 22 Absatz 5 Satz 1, § 23 Absatz 3
Satz 1 oder § 24 Absatz 4 Satz 1 die dort genann-
ten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig übermittelt oder
13. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 eine Information
speichert oder auf eine Information zugreift.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 2, 3, 9, 11, 12 und 13 mit einer
Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fäl-
len des Absatzes 1 Nummer 4 und 5 mit einer Geld-
buße bis zu hunderttausend Euro, in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 8 mit einer Geldbuße bis zu fünf-
zigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist
1. die Bundesnetzagentur in den Fällen des Absatzes 1
Nummer 1 und 9,
2. der Bundesbeauftragte oder die Bundesbeauftragte
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in
den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 8 und im
Fall des Absatzes 1 Nummer 13, soweit die Spei-
cherung von oder der Zugriff auf Informationen
durch Anbieter von Telekommunikationsdiensten
oder durch Bundesbehörden erfolgt.
(4) Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen
im Sinne des § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 des Bundes-
datenschutzgesetzes werden keine Geldbußen ver-
hängt.
§ 29
Zuständigkeit, Aufgaben
und Befugnisse der oder
des Bundesbeauftragten für
den Datenschutz und die Informationsfreiheit
(1) Soweit für die geschäftsmäßige Erbringung von
Telekommunikationsdiensten Daten von natürlichen
oder juristischen Personen verarbeitet werden, ist der
oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit die zuständige Aufsichtsbehör-
de.
(2) Erfolgt die Speicherung von Informationen in der
Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf
Informationen, die bereits in der Endeinrichtung ge-
speichert sind, durch Anbieter von Telekommunika-
tionsdiensten oder durch öffentliche Stellen des
Bundes, ist der oder die Bundesbeauftragte für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit zuständige
Aufsichtsbehörde für die Einhaltung des § 24.
(3) Im Hinblick auf die Befugnisse des oder der Bun-
desbeauftragten für den Datenschutz und die Informa-
tionsfreiheit im Rahmen seiner oder ihrer Aufsichtstä-
tigkeit über die Einhaltung der Bestimmungen nach
diesem Gesetz findet Artikel 58 der Verordnung (EU)
2016/679 entsprechende Anwendung.
(4) Das Fernmeldegeheimnis des Artikels 10 des
Grundgesetzes wird eingeschränkt, soweit die Wahr-
nehmung der Befugnisse nach Absatz 3 dies erfordert.
§ 30
Zuständigkeit, Aufgaben
und Befugnisse der Bundesnetzagentur
(1) Die Bundesnetzagentur ist zuständige Aufsichts-
behörde für die Einhaltung der Vorschriften in Teil 2,
soweit nicht gemäß § 27 die Zuständigkeit des oder
der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit gegeben ist.
(2) Die Bundesnetzagentur kann Anordnungen und
andere Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der Vor-
schriften des Teils 2 sicherzustellen. Der nach den Vor-
schriften des Teils 2 Verpflichtete muss auf Anforde-
rung der Bundesnetzagentur die hierzu erforderlichen
Auskünfte erteilen. Die Bundesnetzagentur ist zur
Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen be-
fugt, die Geschäfts- und Betriebsräume während der
üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu betreten
und zu besichtigen.
(3) Über die Befugnis zu Anordnungen nach Ab-
satz 2 hinaus kann die Bundesnetzagentur bei Nicht-
erfüllung von Verpflichtungen des Teils 2 den Betrieb
von betroffenen Telekommunikationsanlagen oder das
Erbringen des betreffenden Telekommunikationsdiens-
tes ganz oder teilweise untersagen, wenn mildere Ein-
griffe zur Durchsetzung rechtmäßigen Verhaltens nicht
ausreichen.
(4) Zur Durchsetzung von Maßnahmen und Anord-
nungen nach den Absätzen 2 und 3 kann nach Maß-
gabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein
Zwangsgeld bis zu 1 Million Euro festgesetzt werden.
(5) Das Fernmeldegeheimnis des Artikels 10 des
Grundgesetzes wird eingeschränkt, soweit die Wahr-
nehmung der Befugnisse nach Absatz 2 Satz 1 und 3
dies erfordert.
Artikel 2
Änderung der
Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom
23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 100j wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „die
nach § 14 des Telemediengesetzes erhobe-
nen Daten (§ 15a Absatz 1 Satz 1 des Tele-
mediengesetzes)“ durch die Wörter „Be-
standsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2
des Telekommunikation-Telemedien-Daten-
schutz-Gesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 des
Telekommunikation-Telemedien-Daten-
schutz-Gesetzes)“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „nach § 14 Ab-
satz 1 des Telemediengesetzes“ durch die

Wörter „als Bestandsdaten“ und die Wörter
„(§ 15b des Telemediengesetzes)“ durch die
Wörter „(§ 23 des Telekommunikation-Tele-
medien-Datenschutz-Gesetzes)“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 15a
Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telemediengeset-
zes“ durch die Wörter „§ 22 Absatz 1 Satz 3
und 4 des Telekommunikation-Telemedien-Da-
tenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
2. § 100k wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 15 Ab-
satz 1 des Telemediengesetzes“ durch die Wörter
„§ 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-
Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 15 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 des Telemediengesetzes“
durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Nummer 3 Buch-
stabe a des Telekommunikation-Telemedien-Da-
tenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Telemediengesetzes
Das Telemediengesetz vom 26. Februar 2007
(BGBl. I S. 179, 251), das zuletzt durch Artikel 39 des
Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu Abschnitt 5 werden gestrichen.
b) Die Angabe „Abschnitt 6“ wird durch die Angabe
„Abschnitt 5“ ersetzt.
c) Die Angabe „§ 16“ wird durch die Angabe „§ 11“
ersetzt.
2. Abschnitt 5 wird aufgehoben.
3. Abschnitt 6 wird Abschnitt 5.
4. § 16 wird § 11 und Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „in Verbindung
mit § 2b Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2“ gestri-
chen.
b) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch
das Wort „oder“ ersetzt.
c) Nummer 2a wird Nummer 3 und das Komma am
Ende wird durch einen Punkt ersetzt.
d) Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden aufge-
hoben.
Artikel 4
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 307 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Ge-
setzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Geset-
zes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juni
2021 (BGBl. I S. 1444) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 88 des
Telekommunikationsgesetzes“ durch die Wörter „§ 3
des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-
Gesetzes“ ersetzt.
2. In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „§ 88 des
Telekommunikationsgesetzes“ durch die Wörter „§ 3
des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-
Gesetzes“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des
Bundesverfassungsschutzgesetzes
In § 8d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundesver-
fassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990
(BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858)
geändert worden ist, werden die Wörter „§ 14 Ab-
satz 1 des Telemediengesetzes“ durch die Wörter „§ 2
Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Tele-
medien-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des
MAD-Gesetzes
In § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des MAD-Geset-
zes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juni
2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, werden die
Wörter „§ 14 Absatz 1 des Telemediengesetzes“ durch
die Wörter „§ 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommu-
nikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des
BND-Gesetzes
In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des BND-Gesetzes
vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juni 2021
(BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „§ 14 Absatz 1 des Telemediengesetzes“ durch die
Wörter „§ 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunika-
tion-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des
Bundespolizeigesetzes
§ 22a des Bundespolizeigesetzes vom 19. Oktober
1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„die nach § 14 des Telemediengesetzes erhobenen
Daten verlangt werden (§ 15a Absatz 1 Satz 1 und
§ 15b Absatz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes)“
durch die Wörter „Bestandsdaten gemäß § 2 Ab-
satz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Teleme-
dien-Datenschutz-Gesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1
und § 23 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-
Telemedien-Datenschutz-Gesetzes)“ ersetzt.
2. In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 14 Absatz 1
des Telemediengesetzes“ durch die Wörter „als Be-
standsdaten“ und die Wörter „§ 15b Absatz 1 Satz 1

des Telemediengesetzes“ durch die Wörter „§ 23
Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Telemedi-
en-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
3. In Absatz 3 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter
„§ 15a Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telemediengeset-
zes“ durch die Wörter „§ 22 Absatz 1 Satz 3 und 4
des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-
Gesetzes“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des
Bundeskriminalamtgesetzes
Das Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017
(BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch Ar-
tikel 14 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1858) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„die nach § 14 des Telemediengesetzes erho-
benen Daten (§ 15a Absatz 1 Satz 1 des Tele-
mediengesetzes)“ durch die Wörter „Bestandsda-
ten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 des
Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Ge-
setzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunika-
tion-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes)“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wör-
ter „§ 15a Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telemedien-
gesetzes“ durch die Wörter „§ 22 Absatz 1 Satz 3
und 4 des Telekommunikation-Telemedien-Da-
tenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
2. § 10a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „die
nach § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des
Telemediengesetzes erhobenen Daten (§ 15c
Absatz 1 des Telemediengesetzes)“ durch die
Wörter „Nutzungsdaten nach § 2 Absatz 2 Num-
mer 3 Buchstabe a des Telekommunikation-Tele-
medien-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
b) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 15 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 des Telemediengesetzes“
durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Nummer 3 Buch-
stabe a des Telekommunikation-Telemedien-Da-
tenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
3. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „die nach § 14 des
Telemediengesetzes erhobenen Daten verlangt
werden (§ 15a Absatz 1 Satz 1 und § 15b Ab-
satz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes)“ durch
die Wörter „Bestandsdaten gemäß § 2 Absatz 2
Nummer 2 des Telekommunikation-Telemedien-
Datenschutz-Gesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 und
§ 23 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Te-
lemedien-Datenschutz-Gesetzes)“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 14 Ab-
satz 1 des Telemediengesetzes“ durch die Wör-
ter „als Bestandsdaten“ und die Wörter „§ 15b
Absatz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes“ durch
die Wörter „§ 23 Absatz 1 Satz 1 des Telekom-
munikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“
ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wör-
ter „§ 15a Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telemedien-
gesetzes“ durch die Wörter „§ 22 Absatz 1 Satz 3
und 4 des Telekommunikation-Telemedien-Da-
tenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
4. In § 52 Absatz 2 Satz 1werden die Wörter „§ 15 Ab-
satz 1 des Telemediengesetzes“ durch die Wörter
„§ 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-
Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
5. § 63a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „die nach § 14 des
Telemediengesetzes erhobenen Daten verlangt
werden (§ 15a Absatz 1 Satz 1 und § 15b Ab-
satz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes)“ durch
die Wörter „Bestandsdaten gemäß § 2 Absatz 2
Nummer 2 des Telekommunikation-Telemedien-
Datenschutz-Gesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 und
§ 23 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Te-
lemedien-Datenschutz-Gesetzes)“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 14 Ab-
satz 1 des Telemediengesetzes“ durch die Wör-
ter „als Bestandsdaten“ und die Wörter „§ 15b
Absatz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes“ durch
die Wörter „§ 23 Absatz 1 Satz 1 des Telekom-
munikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“
ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wör-
ter „§ 15a Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telemedien-
gesetzes“ durch die Wörter „§ 22 Absatz 1 Satz 3
und 4 des Telekommunikation-Telemedien-Da-
tenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
6. § 66a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „die nach § 14 des
Telemediengesetzes erhobenen Daten verlangt
werden (§ 15a Absatz 1 Satz 1 und § 15b Ab-
satz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes)“ durch
die Wörter „Bestandsdaten gemäß § 2 Absatz 2
Nummer 2 des Telekommunikation-Telemedien-
Datenschutz-Gesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 und
§ 23 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Te-
lemedien-Datenschutz-Gesetzes)“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 14 Ab-
satz 1 des Telemediengesetzes“ durch die Wör-
ter „als Bestandsdaten“ und die Wörter „§ 15b
Absatz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes“ durch
die Wörter „§ 23 Absatz 1 Satz 1 des Telekom-
munikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“
ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wör-
ter „§ 15a Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telemedien-
gesetzes“ durch die Wörter „§ 22 Absatz 1 Satz 3
und 4 des Telekommunikation-Telemedien-Da-
tenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
§ 7 Absatz 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsge-
setzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30. März 2021

(BGBl. I S. 448) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „die nach § 14 des Te-
lemediengesetzes erhobenen Daten (§ 15a Absatz 1
Satz 1 des Telemediengesetzes)“ durch die Wörter
„Bestandsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2
des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-
Gesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 des Telekommuni-
kation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes)“ ersetzt.
2. In Satz 3 werden die Wörter „§ 15a Absatz 1 Satz 3
und 4 des Telemediengesetzes“ durch die Wörter
„§ 22 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telekommunika-
tion-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung des
Zollfahndungsdienstgesetzes
Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 30. März 2021
(BGBl. I S. 402), das zuletzt durch Artikel 28 des Ge-
setzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden im Satzteil nach Num-
mer 3 Buchstabe b die Wörter „die nach § 14 des
Telemediengesetzes erhobenen Daten (§ 15a
Absatz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes)“ durch
die Wörter „Bestandsdaten gemäß § 2 Ab-
satz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Tele-
medien-Datenschutz-Gesetzes (§ 22 Absatz 1
Satz 1 des Telekommunikation-Telemedien-Da-
tenschutz-Gesetzes)“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wör-
ter „§ 15a Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telemedien-
gesetzes“ durch die Wörter „§ 22 Absatz 1 Satz 3
und 4 des Telekommunikation-Telemedien-Da-
tenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „der Ab-
sätze 2 und 3“ durch die Wörter „des Absatzes 2“
ersetzt.
2. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„die nach § 14 des Telemediengesetzes erho-
benen Daten (§ 15a Absatz 1 Satz 1 und § 15b
des Telemediengesetzes)“ durch die Wörter
„Bestandsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Num-
mer 2 des Telekommunikation-Telemedien-Da-
tenschutz-Gesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 und
§ 23 des Telekommunikation-Telemedien-Daten-
schutz-Gesetzes)“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„die nach § 14 des Telemediengesetzes erhobe-
nen Daten (§ 15a Absatz 1 Satz 1 und § 15b
des Telemediengesetzes)“ durch die Wörter
„Bestandsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Num-
mer 2 des Telekommunikation-Telemedien-Da-
tenschutz-Gesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 und
§ 23 des Telekommunikation-Telemedien-Daten-
schutz-Gesetzes)“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 14 Ab-
satz 1 des Telemediengesetzes“ durch die Wör-
ter „§ 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommuni-
kation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ und
die Wörter „§ 15b des Telemediengesetzes“
durch die Wörter „§ 23 Absatz 1 des Telekom-
munikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“
ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 und 4 werden jeweils die Wör-
ter „§ 15a Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telemedien-
gesetzes“ durch die Wörter „§ 22 Absatz 1 Satz 3
und 4 des Telekommunikation-Telemedien-Da-
tenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
e) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „den Ab-
sätzen 3 und 4“ durch die Angabe „Absatz 3“ er-
setzt und in Satz 2 werden die Wörter „und des
Absatzes 4“ gestrichen.
3. In § 77 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 15
Absatz 1 des Telemediengesetzes“ durch die Wör-
ter „§ 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunika-
tion-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung
des BSI-Gesetzes
Das BSI-Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl. I
S. 2821), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 8 und 9 werden die Wörter „§ 15 Ab-
satz 1 des Telemediengesetzes“ durch die Wörter
„§ 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-
Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
2. § 7d wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „Diensteanbietern im Sinne des § 2
Satz 1 Nummer 1 des Telemediengesetzes“ wer-
den durch die Wörter „Anbietern von Telemedien
im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Tele-
kommunikation-Telemedien-Datenschutz-Geset-
zes“ ersetzt.
b) Die Wörter „§ 13 Absatz 7 des Telemediengeset-
zes“ werden durch die Wörter „§ 19 Absatz 4 des
Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Ge-
setzes“ ersetzt.
c) Die Wörter „Diensteanbieter im Sinne des § 2
Satz 1 Nummer 1 des Telemediengesetzes“ wer-
den durch die Wörter „Anbieter von Telemedien
im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Tele-
kommunikation-Telemedien-Datenschutz-Geset-
zes“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung des
Telekommunikationsgesetzes
Das Telekommunikationsgesetz vom 23. Juni 2021
(BGBl. I S. 1858), das durch Artikel 59 des Gesetzes
vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Nummer 45 wird das Wort „Telekommunika-
tionsnetzes“ durch das Wort „Netzes“ ersetzt.
2. § 100 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Es ist dasjenige Vergabeverfahren durchzu-
führen, das am besten geeignet ist, die Regulie-
rungsziele nach den §§ 2 und 87 zu erreichen. Für
Frequenzen, die für die Übertragung von Rundfunk

im Zuständigkeitsbereich der Länder vorgesehen
sind, ist das Versteigerungsverfahren nach Absatz 5
nicht durchzuführen.“
3. In § 147 Absatz 1 werden nach den Wörtern „Tele-
kommunikationsnetze nach“ die Wörter „§ 72 Ab-
satz 6 sowie“ eingefügt.
4. In § 149 Absatz 7 Nummer 2 wird nach den Wörtern
„Absatz 1 Nummer 2 bis 4“ die Angabe „und 6“ ein-
gefügt.
5. § 157 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „ohne“ durch
das Wort „mit“ ersetzt.
b) Absatz 5 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Eine Rechtsverordnung der Bundesnetzagentur
nach Satz 1 bedarf des Einvernehmens mit dem
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur und mit dem Ausschuss für Verkehr und
digitale Infrastruktur des Deutschen Bundesta-
ges und der Zustimmung des Bunderates. Das
Ergebnis des Prüfberichts der Bundesnetzagen-
tur nach Absatz 4 bedarf des Einvernehmens mit
dem Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur und mit dem Ausschuss für Verkehr
und digitale Infrastruktur des Deutschen Bundes-
tages.“
6. § 174 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 Buchstabe b und c werden jeweils
die Wörter „und der Länder“ durch die Wörter
„oder eines Landes“ ersetzt.
b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird
das Wort „bearbeiten“ durch das Wort „erle-
digen“ ersetzt.
bb) In Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und cc
werden jeweils die Wörter „und der Länder“
durch die Wörter „oder eines Landes“ er-
setzt.
7. In § 230 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Gestat-
tungsvertrag“ durch die Wörter „Bezugsvertrag über
die Belieferung von Gebäuden oder in den Gebäu-
den befindlichen Wohneinheiten mit Telekommuni-
kationsdiensten“ ersetzt.
Artikel 14
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 1. Dezember 2021 in Kraft.
(2) Artikel 13 tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt
Berlin, den 23. Juni 2021
zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und
Energie
Peter Altmaier
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 1982. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 41e2e5c0d4a6400c….