Gesetze / Bundesverfassungsschutzgesetz
BVerfSchG§ 14 Dateianordnungen
Stand: 01.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/14#abs-1 (1) Für jede automatisierte Datei beim Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 6 oder § 10 sind in einer Dateianordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat bedarf, festzulegen:
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlaß einer Dateianordnung anzuhören. Das Bundesamt für Verfassungsschutz führt ein Verzeichnis der geltenden Dateianordnungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/14#abs-2 (2) Die Speicherung personenbezogener Daten ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung der Dateien zu überprüfen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/14#abs-3 (3) Ist im Hinblick auf die Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung die vorherige Mitwirkung der in Absatz 1 genannten Stellen nicht möglich, so kann das Bundesamt für Verfassungsschutz eine Sofortanordnung treffen. Das Verfahren nach Absatz 1 ist unverzüglich nachzuholen.