Gesetze / Bundesverfassungsschutzgesetz
BVerfSchG§ 9a Verdeckte Mitarbeiter
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/9a#abs-1 (1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf eigene Mitarbeiter unter einer ihnen verliehenen und auf Dauer angelegten Legende (Verdeckte Mitarbeiter) zur Aufklärung von Bestrebungen unter den Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 einsetzen. Ein dauerhafter Einsatz zur Aufklärung von Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 4 ist nur bei Bestrebungen von erheblicher Bedeutung zulässig, insbesondere wenn sie darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/9a#abs-2 (2) Verdeckte Mitarbeiter dürfen weder zur Gründung von Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 4 noch zur steuernden Einflussnahme auf derartige Bestrebungen eingesetzt werden. Sie dürfen in solchen Personenzusammenschlüssen oder für solche Personenzusammenschlüsse, einschließlich strafbare Vereinigungen, tätig werden, um deren Bestrebungen aufzuklären. Im Übrigen ist im Einsatz eine Beteiligung an Bestrebungen zulässig, wenn sie
Sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Verdeckte Mitarbeiter rechtswidrig einen Straftatbestand von erheblicher Bedeutung verwirklicht haben, soll der Einsatz unverzüglich beendet und die Strafverfolgungsbehörde unterrichtet werden. Über Ausnahmen nach Satz 4 entscheidet der Behördenleiter oder sein Vertreter.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/9a#abs-3 (3) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung von im Einsatz begangenen Vergehen absehen oder eine bereits erhobene Klage in jeder Lage des Verfahrens zurücknehmen und das Verfahren einstellen, wenn
Dabei ist das Verhältnis der Bedeutung der Aufklärung der Bestrebungen zur Schwere der begangenen Straftat und Schuld des Täters zu berücksichtigen. Ein Absehen von der Verfolgung ist ausgeschlossen, wenn eine höhere Strafe als ein Jahr Freiheitsstrafe zu erwarten ist. Ein Absehen von der Verfolgung ist darüber hinaus stets ausgeschlossen, wenn zu erwarten ist, dass die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt werden würde. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch in Fällen der Landesbehörden für Verfassungsschutz.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 9a BVerfSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 26.04.2022 – 1 BvR 1619/17 · Bayerisches VerfassungsschutzgesetzZitiert von 43
- VG Köln, 05.02.2024 – 13 L 1124/23Eilrechtsschutz gegen die Einstufung der Jungen Alternative als gesichert extremistische Bestrebung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- BVerfG, 17.07.2024 – 1 BvR 2133/22 · Hessisches VerfassungsschutzgesetzZitiert von 9
- BGH, 19.04.2017 – StB 9/17Mordmerkmal der Heimtücke: Arglosigkeit von in Afghanistan stationierten und von Taliban überfallenen Soldaten
- VG Köln, 26.02.2026 – 13 L 1109/25Zitiert von 5
- OVG NRW, 12.01.2026 – 1 B 1154/25Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 13.05.2024 – 5 A 1216/22Zitiert von 15
- OVG NRW, 13.05.2024 – 5 A 1218/22Rechtmäßigkeit der Einstufung und Beobachtung einer politischen Partei als Verdachtsfall durch den Verfassungsschutz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- OVG NRW, 13.05.2024 – 5 A 1217/22Zitiert von 13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9a BVerfSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.11.2015 Ausfertigung
§ 9a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. November 2015 (BGBl. I 1938)
BGBl. 2015 I S. 1938
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.