Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 62 Stellung der Rechtsanwaltskammer

Stand: 10.06.2019

Bund22 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/62#abs-1 (1) Die Rechtsanwaltskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/62#abs-2 (2) Die Landesjustizverwaltung führt die Staatsaufsicht über die Rechtsanwaltskammer. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Rechtsanwaltskammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.

§ 61 § 63