Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 204 Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 5
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- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 09.05.2014 – 2 AGH 4/14
- BGH, 20.04.2009 – AnwZ (B) 103/08
- BGH, 30.09.2019 – AnwZ (Brfg) 32/18Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft nach disziplinarrechtlichem Verfahren wegen Betrugs
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 05.05.2023 – 2 AGH 16/21
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 10.01.2020 – 2 AGH 23/19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/204#abs-1 (1) Die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Absatz 1 Nummer 5) und die Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis (§ 114 Absatz 2 Nummer 5) werden mit der Rechtskraft des Urteils wirksam.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/204#abs-2 (2) Warnung und Verweis (§ 114 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1 und 2) gelten mit der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/204#abs-3 (3) Die Geldbuße (§ 114 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2 Nummer 3) wird auf Grund einer von dem Vorsitzenden der Kammer des Anwaltsgerichts erteilten, mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehenen beglaubigten Abschrift der Entscheidungsformel nach den Vorschriften vollstreckt, die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. § 767 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, nur insoweit zulässig sind, als sie nicht im anwaltsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden konnten. Solche Einwendungen sind im Wege der Klage bei dem in § 797 Absatz 5 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gericht geltend zu machen. Sie fließt der Rechtsanwaltskammer zu. Die Vollstreckung wird von der Rechtsanwaltskammer betrieben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/204#abs-4 (4) Die Beitreibung der Geldbuße wird nicht dadurch gehindert, dass die Zulassung des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens erloschen ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/204#abs-5 (5) Das Verbot, als Vertreter oder Beistand auf bestimmten Rechtsgebieten tätig zu werden (§ 114 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 Nummer 4), wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit eines gemäß § 150 oder § 161a angeordneten vorläufigen Verbots eingerechnet.