Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 31d Verordnungsermächtigung
Stand: 01.08.2022
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 31d BRAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 11.11.2024 – AnwZ (Brfg) 17/23Anwaltliches Berufsrecht: Verfassungsmäßigkeit der Eintragung des Arbeitgebers eines Syndikusrechtsanwalts in das elektronische Anwaltsverzeichnis der Rechtsanwaltskammer
- BFH, 17.04.2024 – X B 68, 69/23, X B 68/23, X B 69/23Wartepflicht bei angekündigter Verspätung eines Verfahrensbeteiligten; Zweifel an der Wirksamkeit der StBPPVZitiert von 4
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.06.2025 – 80 N 1/25Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 31d geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.