Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 31d Verordnungsermächtigung
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 3
- BGH, 11.11.2024 – AnwZ (Brfg) 17/23Anwaltliches Berufsrecht: Verfassungsmäßigkeit der Eintragung des Arbeitgebers eines Syndikusrechtsanwalts in das elektronische Anwaltsverzeichnis der Rechtsanwaltskammer
- BFH, 17.04.2024 – X B 68, 69/23, X B 68/23, X B 69/23Wartepflicht bei angekündigter Verspätung eines Verfahrensbeteiligten; Zweifel an der Wirksamkeit der StBPPVZitiert von 4
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.06.2025 – 80 N 1/25Zitiert von 1
3 Entscheidungen zu § 31d BRAO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten
1.
der Datenerhebung für die elektronischen Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern, der Führung dieser Verzeichnisse und der Einsichtnahme in sie,
2.
der Datenerhebung für das Gesamtverzeichnis, der Führung des Gesamtverzeichnisses und der Einsichtnahme in das Gesamtverzeichnis,
3.
der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer, insbesondere Einzelheiten
a)
ihrer Einrichtung und der hierzu erforderlichen Datenübermittlung,
b)
ihrer technischen Ausgestaltung einschließlich ihrer Barrierefreiheit,
c)
ihrer Führung,
d)
der Zugangsberechtigung und der Nutzung,
e)
des Löschens von Nachrichten und
f)
ihrer Löschung,
4.
des Abrufs des Gesamtverzeichnisses über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis.