Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 35
Stand: 01.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/35#abs-1 (1) Die Bundesregierung bestellt einen Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und richtet ihn im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht kann sich an jedem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beteiligen; dies gilt nicht für Verfahren vor den Wehrdienstsenaten. Er ist an die Weisungen der Bundesregierung gebunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/35#abs-2 (2) Das Bundesverwaltungsgericht gibt dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Äußerung.
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 35 VwGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 28.08.2025 – 1 WB 33.24Ablösung vom Zugführerlehrgang und die Herausnahme aus einem OffizieranwärterlehrgangZitiert von 2
- BVerwG, 20.06.2023 – 4 CN 7/21Prägung eines Dorfgebiets durch landwirtschaftliche NebenerwerbsbetriebeZitiert von 9
- BVerwG, 13.09.2012 – 4 C 4/12Unbebaute Flächen als Bestandteile einer aufgelockerten Bebauung
- BVerwG, 13.09.2012 – 4 C 4.12Zitiert von 21
- BVerwG, 16.12.2009 – 6 C 40.07Zitiert von 47
- VGH Baden-Württemberg, 01.08.2025 – 14 S 1737/24Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 09.05.2025 – 18 K 3191/23
- VG Berlin, 07.12.2023 – 4 K 319/22Zitiert von 1
- VG Meiningen, 08.09.2023 – 2 K 296/20 Me
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 181 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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09.07.2001 Ausfertigung
§ 35 neu gefasst durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I 1510)
BGBl. 2001 I S. 1510
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.