Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 46a Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 136
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Hessen, 19.11.2024 – L 2 R 93/23
- BGH, 30.03.2020 – AnwZ (Brfg) 49/19Wegfall der Zulassungsvoraussetzungen für Syndikusanwalt nach Arbeitgeberwechsel
- LSG Baden-Württemberg, 15.05.2023 – L 4 R 3023/20
- BGH, 15.10.2018 – AnwZ (Brfg) 20/18Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Zulassung eines angestellten internen Datenschutzbeauftragten einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt als Syndikusanwalt
- LSG Baden-Württemberg, 20.03.2019 – L 2 R 3561/18Zitiert von 2
- LSG Hessen, 21.02.2023 – L 2 R 108/21Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 29.06.2026 – AnwZ (Brfg) 24/24
- LSG Hamburg, 08.07.2025 – L 3 R 21/23 D
- BGH, 25.04.2025 – AnwZ (Brfg) 41/24Zulassung eines GmbH-Geschäftsführers als Syndikusrechtsanwalt
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46a BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/46a#abs-1 (1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt ist auf Antrag zu erteilen, wenn
Die Zulassung nach Satz 1 kann für mehrere Arbeitsverhältnisse erteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/46a#abs-2 (2) Über die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entscheidet die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer nach Anhörung des Trägers der Rentenversicherung. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Antragsteller sowie dem Träger der Rentenversicherung zuzustellen. Wie dem Antragsteller steht auch dem Träger der Rentenversicherung gegen die Entscheidung nach Satz 1 Rechtsschutz gemäß § 112a Absatz 1 und 2 zu. Der Träger der Rentenversicherung ist bei seiner Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die bestandskräftige Entscheidung der Rechtsanwaltskammer nach Satz 1 gebunden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/46a#abs-3 (3) Dem Antrag auf Zulassung ist eine Ausfertigung oder eine amtlich beglaubigte Abschrift des Arbeitsvertrags oder der Arbeitsverträge beizufügen. Die Rechtsanwaltskammer kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/46a#abs-4 (4) Das Zulassungsverfahren richtet sich nach den §§ 10 bis 12a mit der Maßgabe, dass