Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 46a Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/46a#abs-1 (1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt ist auf Antrag zu erteilen, wenn
Die Zulassung nach Satz 1 kann für mehrere Arbeitsverhältnisse erteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/46a#abs-2 (2) Über die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entscheidet die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer nach Anhörung des Trägers der Rentenversicherung. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Antragsteller sowie dem Träger der Rentenversicherung zuzustellen. Wie dem Antragsteller steht auch dem Träger der Rentenversicherung gegen die Entscheidung nach Satz 1 Rechtsschutz gemäß § 112a Absatz 1 und 2 zu. Der Träger der Rentenversicherung ist bei seiner Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die bestandskräftige Entscheidung der Rechtsanwaltskammer nach Satz 1 gebunden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/46a#abs-3 (3) Dem Antrag auf Zulassung ist eine Ausfertigung oder eine amtlich beglaubigte Abschrift des Arbeitsvertrags oder der Arbeitsverträge beizufügen. Die Rechtsanwaltskammer kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/46a#abs-4 (4) Das Zulassungsverfahren richtet sich nach den §§ 10 bis 12a mit der Maßgabe, dass
Wird zitiert von 153 Entscheidungen zu § 46a BRAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Hessen, 19.11.2024 – L 2 R 93/23Zitiert von 1
- BGH, 30.03.2020 – AnwZ (Brfg) 49/19Wegfall der Zulassungsvoraussetzungen für Syndikusanwalt nach Arbeitgeberwechsel
- LSG NRW, 26.01.2022 – L 3 R 667/19
- LSG Baden-Württemberg, 15.05.2023 – L 4 R 3023/20
- BGH, 15.10.2018 – AnwZ (Brfg) 20/18Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Zulassung eines angestellten internen Datenschutzbeauftragten einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt als Syndikusanwalt
- LSG Baden-Württemberg, 20.03.2019 – L 2 R 3561/18Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 29.06.2026 – AnwZ (Brfg) 24/24Widerruf der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei Altersteilzeit im Blockmodell
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.02.2026 – L 22 R 571/22
- LSG Hamburg, 08.07.2025 – L 3 R 21/23 D
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46a BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 46a geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 46a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.