Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 112b Örtliche Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- BGH, 03.07.2017 – AnwZ (Brfg) 45/15Anwaltliches Berufsrecht: Abgrenzung einer einfachen Belehrung von einem belehrenden Hinweis durch die Rechtsanwaltskammer; Zulässigkeit einer vorbeugenden Feststellungsklage des Rechtsanwalts bei einer einfachen Belehrung in Bezug auf ein von dem Rechtsanwalt beabsichtigtes Verhalten
- Anwaltsgerichtshof Bayern, 25.01.2024 – BayAGH III - 4 - 7/23
- Anwaltsgerichtshof Bayern, 16.11.2023 – BayAGH III-4-6/23
- Anwaltsgerichtshof Bayern, 25.07.2023 – BayAGH III-4-5/23
- Anwaltsgerichtshof Hamburg, 16.01.2023 – AGH I ZU 12/2021 (I-39), AGH I ZU 12/21 (I-39)
- Anwaltsgerichtshof Bayern, 14.07.2022 – BayAGH III - 4 - 12/21
Zuletzt entschieden
- Anwaltsgerichtshof Hessen, 14.03.2022 – 1 AGH 13/21
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 29.05.2015 – 1 AGH 15/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 112b BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Örtlich zuständig ist der Anwaltsgerichtshof, der für den Oberlandesgerichtsbezirk errichtet ist, in dem der Verwaltungsakt erlassen wurde oder zu erlassen wäre; für hoheitliche Maßnahmen, die berufsrechtliche Rechte und Pflichten der Beteiligten beeinträchtigen oder verwirklichen, gilt dies sinngemäß. In allen anderen Angelegenheiten ist der Anwaltsgerichtshof zuständig, der für den Oberlandesgerichtsbezirk errichtet ist, in dem der Beklagte seinen Sitz, seine Kanzlei oder ansonsten seinen Wohnsitz hat.