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BGH Beschluss vom 18.09.2026 – AnwZ (Brfg) 22/26
Senat für Anwaltssachen · ECLI:DE:BGH:2026:180926BANWZ.BRFG.22.26.0
BerufsrechtBundVolltext
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Tenor§
Die Anhörungsrüge des Klägers vom 4. September 2026 gegen den Beschluss des Senats vom 28. August 2026 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Antrag des Klägers auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung des vorbezeichneten Beschlusses wird abgelehnt.
Gründe§
I.
Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 19. Februar 2026 widerrief die Beklagte diese Zulassung wegen Aufgabe der Kanzlei gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 4 BRAO. Der Anwaltsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Klage des Klägers abgewiesen. Den im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat der Anwaltsgerichtshof als unzulässig abgewiesen, ebenso den weiteren Antrag des Klägers, festzustellen, dass ihm Ansprüche gegen die Beklagte daraus zustünden, dass diese seinem Antrag auf Erstellung und Übersendung eines Anwaltsausweises nicht entsprochen habe.
Mit Beschluss vom 28. August 2026 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs als unzulässig verworfen, soweit der Anwaltsgerichtshof den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen hat. Im Übrigen hat der Senat den Antrag des Klägers abgelehnt.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Anhörungsrüge. Er beantragt zudem die einstweilige Aussetzung der Vollziehung des Senatsbeschlusses.
II.
Die nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO statthafte und fristgerecht eingelegte Anhörungsrüge des Klägers ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es schützt jedoch nicht davor, dass das Vorbringen einer Partei aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleibt oder dass das Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (st. Rspr.; vgl. BVerfG, NVwZ 2016, 1475 Rn. 14; Senat, Beschlüsse vom 1. Juni 2026 - AnwZ (Brfg) 10/26, juris Rn. 3; vom 15. September 2025 - AnwZ (Brfg) 11/25, juris Rn. 5; vom 21. März 2025 - AnwZ (Brfg) 29/24, juris Rn. 3; jeweils mwN).
Hiernach liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Senat nicht vor. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers zur Begründung seines Zulassungsantrags vollständig berücksichtigt und geprüft, aber aus den im Beschluss vom 28. August 2026 dargelegten Gründen nicht für durchgreifend erachtet.
Dies gilt auch, soweit der Kläger sich in seiner Anhörungsrüge auf sein Vorbringen bezieht, wonach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof weder die Zahl der Unterbrechungen zu entnehmen sei noch, mit welchen Richtern hiernach weiterverhandelt worden sei. Der Senat hat sich hiermit befasst und das Vorbringen nicht für durchgreifend erachtet. Es begründet einen Gehörsverstoß nicht, dass der Kläger diese Auffassung des Senats nicht für zutreffend hält. Die Entscheidung des Senats ist - entgegen dem Vorbringen des Klägers in seiner Anhörungsrüge - diesbezüglich auch nicht widersprüchlich. Soweit dort ausgeführt ist, es habe in dem Protokoll keiner ausdrücklichen Erwähnung bedurft, dass bei der Fortsetzung der Verhandlung nach einer zwischenzeitlichen kurzen Unterbrechung dieselben Richter weiterhin anwesend gewesen seien, besagt dies nicht, dass der Senat von nur einer Unterbrechung ausgegangen ist, sondern nur, dass dies für jede etwaige Unterbrechung dieser Sitzung gilt. Eine zeitliche Festlegung des Senats hinsichtlich der Unterbrechungsdauer ist mit dem Bezug auf eine "zwischenzeitliche kurze" Unterbrechung nicht verbunden. Vielmehr wird damit allein eine übliche Sitzungspause im Rahmen der an einem Sitzungstag durchgeführten Verhandlung umschrieben.
Das oben genannte Vorbringen des Klägers ist ohnehin auch deshalb unerheblich, weil der Anwaltsgerichtshof seine Entscheidung nicht auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2026 getroffen hat. Vielmehr wurde dort mit Zustimmung der Parteien in das schriftliche Verfahren übergegangen und gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entschieden.
III.
Der Antrag des Klägers auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung des Senatsbeschlusses nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a Abs. 6, § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO war abzulehnen. Er hat sich durch die Entscheidung über die Anhörungsrüge erledigt. Denn eine angeordnete einstweilige Aussetzung der Vollziehung endete ohnehin mit der Entscheidung über die Anhörungsrüge (vgl. BayVGH, Beschluss vom 5. September 2025 - 22 CS 25.1629, juris Rn. 16 mwN). Der Antrag hatte überdies von vornherein keine Aussicht auf Erfolg. Eine einstweilige Aussetzung der Vollziehung einer rechtskräftigen Entscheidung gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a Abs. 6, § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO nach Erhebung einer Anhörungsrüge kommt nur in Betracht, wenn diese mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird und ohne eine solche vorläufige Regelung der Kläger unzumutbar belastet würde (vgl. BayVGH, Beschluss vom 5. September 2025 - 22 CS 25.1629, aaO mwN). Dies war hier nicht der Fall. Denn die Anhörungsrüge des Klägers hatte aus den oben genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg.
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG, auf die der Kläger ebenfalls verwiesen hat, ist der Senat nicht zuständig.
IV.
Das vor dem Senat geführte Verfahren ist durch die Abweisung des klägerischen Zulassungsantrags mit Senatsbeschluss vom 28. August 2026 abgeschlossen. Soweit der Kläger behauptet, es liege kein von allen mitwirkenden Richtern des Senats signierter Beschluss über die Ablehnung seines Zulassungsantrags sowie keine wirksame Zustellung dieses Beschlusses an ihn vor, ist dies nicht zutreffend. Der Senatsbeschluss vom 28. August 2026 wurde wirksam von allen im Beschlussrubrum ausgewiesenen Richtern signiert. Der Beschluss wurde dem Kläger am 3. September 2026 wirksam durch Einlegung in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten (§ 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 56 Abs. 2 VwGO, § 180 ZPO) zugestellt, was durch die Postzustellungsurkunde von diesem Tag nachgewiesen ist. Zustellungsmängel liegen entgegen der Auffassung des Klägers nicht vor. Ohnehin ergibt sich aus den Schriftsätzen des Klägers vom 3. und 4. September 2026, in denen er sowohl das Datum der Postzustellung benannt als auch inhaltlich auf den Beschluss eingegangen ist, dass ihm der Senatsbeschluss am 3. September 2026 tatsächlich zugegangen ist und damit jedenfalls nach § 189 ZPO als zugestellt gilt.
Im Hinblick auf die Unbegründetheit der Anhörungsrüge des Klägers ist das Verfahren auch nicht gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a Abs. 5 Satz 1 VwGO fortzuführen. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs ist somit rechtskräftig geworden (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Der Widerruf der Rechtsanwaltszulassung des Klägers ist damit bestandskräftig und die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gemäß § 112c Abs. 3 BRAO beendet. Die Zulassung des Klägers ist folglich gemäß § 13 BRAO erloschen.
Im Hinblick auf den Abschluss des vor dem Senat geführten Verfahrens bedarf es auch der von dem Kläger begehrten Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme sowie einer Fristsetzung hierfür nicht. Ein Anspruch auf Übersendung eines etwaigen Vorvotums des wissenschaftlichen Mitarbeiters des Senats besteht ebenfalls nicht.
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass er auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann.
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