Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 26 Landschaftsschutzgebiete
Stand: 01.02.2023
Wird zitiert von 223
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 20.11.2023 – 21 D 24/21.NEZitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 30.10.2017 – 4 KN 275/17Zitiert von 22
- OVG Rheinland-Pfalz, 24.02.2021 – 8 C 10349/20Zitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 27.02.2025 – 4 KN 65/20Zitiert von 5
- OVG NRW, 10.12.2024 – 21 D 86/22.NEZitiert von 1
- BVerwG, 29.11.2018 – 4 CN 12/17Einbeziehung eines Grundstücks in ein Landschaftsschutzgebiet; VerhältnismäßigkeitZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 10.02.2026 – 22 D 169/25.AKZitiert von 13
- OVG NRW, 10.02.2026 – 22 D 199/25.AKZitiert von 3
- OVG NRW, 10.02.2026 – 22 D 198/25.AKZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 BNatSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/26#abs-1 (1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/26#abs-2 (2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/26#abs-3 (3) In einem Landschaftsschutzgebiet sind die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sowie der zugehörigen Nebenanlagen nicht verboten, wenn sich der Standort der Windenergieanlagen in einem Windenergiegebiet nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) befindet. Satz 1 gilt auch, wenn die Erklärung zur Unterschutzstellung nach § 22 Absatz 1 entgegenstehende Bestimmungen enthält. Für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens bedarf es insoweit keiner Ausnahme oder Befreiung. Bis gemäß § 5 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wurde, dass das jeweilige Land den Flächenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder der jeweilige regionale oder kommunale Planungsträger ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel erreicht hat, gelten die Sätze 1 bis 3 auch außerhalb von für die Windenergienutzung ausgewiesenen Gebieten im gesamten Landschaftsschutzgebiet entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Standort in einem Natura 2000-Gebiet oder einer Stätte, die nach Artikel 11 des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) in die Liste des Erbes der Welt aufgenommen wurde, liegt.