Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 27 Naturparke
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/27#abs-1 (1) Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/27#abs-2 (2) Naturparke sollen auch der Bildung für nachhaltige Entwicklung dienen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/27#abs-3 (3) Naturparke sollen entsprechend ihren in Absatz 1 beschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt werden.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 27 BNatSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 06.06.1989 – 1 BvR 921/85 · Reiten im WaldeZitiert von 102
- VGH Hessen, 30.06.2023 – 9 B 2279/21.TZitiert von 13
- VG Gera, 24.06.2021 – 5 K 978/20 Ge
- OVG Rheinland-Pfalz, 20.08.2024 – 1 C 10923/22.OVGZitiert von 3
- BVerwG, 21.12.2017 – 4 CN 8/16Erfolglose Revision gegen eine naturschutzrechtliche AufhebungsverordnungZitiert von 11
- VGH Baden-Württemberg, 21.02.2025 – 14 S 433/23Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 22.03.2023 – 5 KN 53/21Unwirksamkeit eines Regionalplans Windenergie wegen fehlerhafter Behandlung eines Landschaftsschutzgebiets als weiche Tabuzone Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- OVG Schleswig, 22.03.2023 – 5 KS 18/21Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 20.10.2022 – 14 S 3815/21Eilrechtsschutz gegen die Genehmigung von Windenergieanlagen; Kontrollmaßstab bei naturschutzfachlichen Einschätzungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 BNatSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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15.09.2017 Ausfertigung
§ 27 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I 3434)
BGBl. 2017 I S. 3434
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.