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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 1362

BGBl. 2022 I S. 1362 · 41.167 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2022, Seite 1362 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1362
                                         Viertes Gesetz
                          zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
                                                  Vom 20. Juli 2022

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                         Artikel 1
                     Änderung des
               Bundesnaturschutzgesetzes

  Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) Nach der Angabe zu § 45a werden die folgenden
     Angaben eingefügt:

     „§ 45b Betrieb von Windenergieanlagen an Land
       § 45c    Repowering von Windenergieanlagen an
                Land

       § 45d    Nationale Artenhilfsprogramme“.
  b) Der Angabe zu § 74 werden ein Semikolon und
     das Wort „Evaluierung“ angefügt.
  c) Nach der Angabe zu § 74 werden die folgenden
     Angaben angefügt:
     „Anlage 1 (zu § 45b Absatz 1 bis 5)

       Anlage 2     (zu § 45b Absatz 6 und 9, zu § 45d
                    Absatz 2)“.
2. Dem § 26 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     „(3) In einem Landschaftsschutzgebiet sind die
  Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen
  sowie der zugehörigen Nebenanlagen nicht verbo-
  ten, wenn sich der Standort der Windenergie-
  anlagen in einem Windenergiegebiet nach § 2 Num-
  mer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom
  20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) befindet. Satz 1 gilt
  auch, wenn die Erklärung zur Unterschutzstellung
  nach § 22 Absatz 1 entgegenstehende Bestimmun-
  gen enthält. Für die Durchführung eines im Übrigen
  zulässigen Vorhabens bedarf es insoweit keiner
  Ausnahme oder Befreiung. Bis gemäß § 5 des Wind-
  energieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wurde,
  dass das jeweilige Land den Flächenbeitragswert
  nach Anlage 1 Spalte 2 des Windenergieflächenbe-
  darfsgesetzes oder der jeweilige regionale oder
  kommunale Planungsträger ein daraus abgeleitetes
  Teilflächenziel erreicht hat, gelten die Sätze 1 bis 3
  auch außerhalb von für die Windenergienutzung
  ausgewiesenen Gebieten im gesamten Land-
  schaftsschutzgebiet entsprechend. Die Sätze 1 bis 4
  gelten nicht, wenn der Standort in einem Natura
  2000-Gebiet oder einer Stätte, die nach Artikel 11
  des Übereinkommens vom 16. November 1972
  zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt

   (BGBl. 1977 II S. 213, 215) in die Liste des Erbes
   der Welt aufgenommen wurde, liegt.“
3. Nach § 45a werden die folgenden §§ 45b bis 45d
   eingefügt:
                          „§ 45b

          Betrieb von Windenergieanlagen an Land

      (1) Für die fachliche Beurteilung, ob nach § 44
   Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 das Tötungs- und Ver-
   letzungsrisiko für Exemplare kollisionsgefährdeter
   Brutvogelarten im Umfeld ihrer Brutplätze durch

   den Betrieb von Windenergieanlagen signifikant er-
   höht ist, gelten die Maßgaben der Absätze 2 bis 5.

      (2) Liegt zwischen dem Brutplatz einer Brut-
   vogelart und der Windenergieanlage ein Abstand,
   der geringer ist als der in Anlage 1 Abschnitt 1 für
   diese Brutvogelart festgelegte Nahbereich, so ist
   das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brut-
   platz nutzenden Exemplare signifikant erhöht.
      (3) Liegt zwischen dem Brutplatz einer Brut-
   vogelart und der Windenergieanlage ein Abstand,
   der größer als der Nahbereich und geringer als der
   zentrale Prüfbereich ist, die in Anlage 1 Abschnitt 1
   für diese Brutvogelart festgelegt sind, so bestehen
   in der Regel Anhaltspunkte dafür, dass das Tö-
   tungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nut-
   zenden Exemplare signifikant erhöht ist, soweit
   1. eine signifikante Risikoerhöhung nicht auf der
      Grundlage einer Habitatpotentialanalyse oder
      einer auf Verlangen des Trägers des Vorhabens
      durchgeführten Raumnutzungsanalyse widerlegt
      werden kann oder
   2. die signifikante Risikoerhöhung nicht durch fach-
      lich anerkannte Schutzmaßnahmen hinreichend
      gemindert werden kann; werden entweder Anti-
      kollisionssysteme genutzt, Abschaltungen bei
      landwirtschaftlichen Ereignissen angeordnet, at-
      traktive Ausweichnahrungshabitate angelegt
      oder phänologiebedingte Abschaltungen ange-
      ordnet, so ist für die betreffende Art in der Regel
      davon auszugehen, dass die Risikoerhöhung hin-
      reichend gemindert wird.

      (4) Liegt zwischen dem Brutplatz einer Brut-
   vogelart und der Windenergieanlage ein Abstand,
   der größer als der zentrale Prüfbereich und höchs-
   tens so groß ist wie der erweiterte Prüfbereich, die
   in Anlage 1 Abschnitt 1 für diese Brutvogelart fest-
   gelegt sind, so ist das Tötungs- und Verletzungs-
   risiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare nicht
   signifikant erhöht, es sei denn,
   1. die Aufenthaltswahrscheinlichkeit dieser Exem-
      plare in dem vom Rotor überstrichenen Bereich
BGBl. 2022, Seite 1363 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1363
  der Windenergieanlage ist aufgrund artspezi-
  fischer Habitatnutzung oder funktionaler Bezie-
  hungen deutlich erhöht und

2. die signifikante Risikoerhöhung, die aus der er-

   höhten Aufenthaltswahrscheinlichkeit folgt, kann

   nicht durch fachlich anerkannte Schutzmaßnah-

   men hinreichend verringert werden.

Zur Feststellung des Vorliegens eines Brutplatzes

nach Satz 1 sind behördliche Kataster und behörd-

liche Datenbanken heranzuziehen; Kartierungen

durch den Vorhabenträger sind nicht erforderlich.

   (5) Liegt zwischen dem Brutplatz einer Brut-
vogelart und der Windenergieanlage ein Abstand,
der größer als der in Anlage 1 Abschnitt 1 für diese
Brutvogelart festgelegte erweiterte Prüfbereich ist,

so ist das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den

Brutplatz nutzenden Exemplare nicht signifikant

erhöht; Schutzmaßnahmen sind insoweit nicht er-

forderlich.

   (6) Fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen für
die in Anlage 1 Abschnitt 1 genannten Brutvogel-

arten sind insbesondere die in Anlage 1 Abschnitt 2

genannten Schutzmaßnahmen. Die Anordnung von

Schutzmaßnahmen, die die Abschaltung von Wind-

energieanlagen betreffen, gilt unter Berücksich-

tigung weiterer Schutzmaßnahmen auch für andere

besonders geschützte Arten als unzumutbar, soweit

sie den Jahresenergieertrag verringern

1. um mehr als 8 Prozent bei Standorten mit einem

   Gütefaktor im Sinne des § 36h Absatz 1 Satz 5

   des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli

   2014, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
   vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) geändert wor-
   den ist, von 90 Prozent oder mehr oder

2. im Übrigen um mehr als 6 Prozent.
Die Berechnung nach Satz 2 erfolgt nach An-
lage 2. Dabei werden Investitionskosten für Schutz-
maßnahmen ab 17 000 Euro je Megawatt angerech-
net. Schutzmaßnahmen, die im Sinne des Satzes 2
als unzumutbar gelten, können auf Verlangen des
Trägers des Vorhabens angeordnet werden.
   (7) Nisthilfen für kollisionsgefährdete Vogel- und
Fledermausarten dürfen in einem Umkreis von 1 500
Metern um errichtete Windenergieanlagen sowie in-
nerhalb von Gebieten, die in einem Raumordnungs-
plan oder in einem Flächennutzungsplan für die
Windenergienutzung ausgewiesen sind, nicht ange-
bracht werden.

  (8) § 45 Absatz 7 gilt im Hinblick auf den Betrieb
von Windenergieanlagen mit der Maßgabe, dass
1. der Betrieb von Windenergieanlagen im über-
   ragenden öffentlichen Interesse liegt und der öf-
   fentlichen Sicherheit dient,

2. bei einem Gebiet, das für die Windenergie aus-
   gewiesen ist
  a) in einem Raumordnungsplan oder

  b) unter Berücksichtigung artenschutzrechtlicher

     Belange in einem Flächennutzungsplan,

  Standortalternativen außerhalb dieses Gebietes
  in der Regel nicht im Sinne des § 45 Absatz 7

   Satz 2 zumutbar sind, bis gemäß § 5 des Wind-
   energieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wurde,
   dass das jeweilige Land den Flächenbeitragswert
   nach Anlage 1 Spalte 2 des Windenergieflächen-

   bedarfsgesetzes oder der jeweilige regionale oder

   kommunale Planungsträger ein daraus abgeleite-

   tes Teilflächenziel erreicht hat,

3. bei einem Standort, der nicht in einem Gebiet im

   Sinne der Nummer 2 Buchstabe a oder b liegt,

   Standortalternativen außerhalb eines Radius von

   20 Kilometern nicht nach § 45 Absatz 7 Satz 2

   zumutbar sind, es sei denn, der vorgesehene
   Standort liegt in einem Natura 2000-Gebiet mit
   kollisionsgefährdeten oder störungsempfindlichen
   Vogel- oder Fledermausarten,

4. die Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 Satz 2

   hinsichtlich des Erhaltungszustands vorliegen,

   wenn sich der Zustand der durch das Vorhaben

   jeweils betroffenen lokalen Population unter

   Berücksichtigung von Maßnahmen zu dessen
   Sicherung nicht verschlechtert,

5. die Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 Satz 2

   hinsichtlich des Erhaltungszustands auch dann

   vorliegen, wenn auf Grundlage einer Beobach-

   tung im Sinne des § 6 Absatz 2 zu erwarten ist,

   dass sich der Zustand der Populationen der be-

   treffenden Art in dem betroffenen Land oder auf

   Bundesebene unter Berücksichtigung von Maß-

   nahmen zu dessen Sicherung nicht verschlechtert,

6. eine Ausnahme von den Verboten des § 44 Ab-

   satz 1 zu erteilen ist, wenn die Voraussetzungen

   des § 45 Absatz 7 Satz 1 bis 3 vorliegen.

   (9) Wird eine Ausnahme nach § 45 Absatz 7
Satz 1 bis 3 erteilt, dürfen daneben fachlich aner-
kannte Schutzmaßnahmen für die in Anlage 1 Ab-
schnitt 1 genannten Brutvogelarten, die die Ab-
schaltung von Windenergieanlagen betreffen, unter
Berücksichtigung weiterer Schutzmaßnahmen auch
für andere besonders geschützte Arten, nur ange-
ordnet werden, soweit sie den Jahresenergieertrag
verringern
1. um höchstens 6 Prozent bei Standorten mit ei-
   nem Gütefaktor im Sinne des § 36h Absatz 1
   Satz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes von
   90 Prozent oder mehr oder
2. im Übrigen um höchstens 4 Prozent.

Die Berechnung nach Satz 1 erfolgt nach An-
lage 2. Dabei werden Investitionskosten für Schutz-
maßnahmen ab 17 000 Euro je Megawatt angerech-
net.

                       § 45c
   Repowering von Windenergieanlagen an Land

   (1) Die nachfolgenden Absätze gelten für Vor-
haben zur Modernisierung von Windenergieanlagen
an Land nach § 16b Absatz 1 und 2 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes. Abweichend von § 16b
Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutz-

gesetzes werden auch neue Windenergieanlagen

erfasst, die innerhalb von 48 Monaten nach dem
Rückbau der Bestandsanlage errichtet werden und
der Abstand zwischen der Bestandsanlage und der
BGBl. 2022, Seite 1364 — Originalseite als Abbildung
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  neuen Anlage höchstens das Fünffache der Ge-
  samthöhe der neuen Anlage beträgt.
     (2) Der Umfang der artenschutzrechtlichen Prü-
  fung wird durch das Änderungsgenehmigungsver-
  fahren nach § 16b Absatz 1 des Bundes-Immissions-
  schutzgesetzes nicht berührt. Die Auswirkungen der
  zu ersetzenden Bestandsanlagen müssen bei der
  artenschutzrechtlichen Prüfung als Vorbelastung
  berücksichtigt werden. Dabei sind insbesondere fol-
  gende Umstände einzubeziehen:

  1. die Anzahl, die Höhe, die Rotorfläche, der Rotor-
     durchgang und die planungsrechtliche Zuord-
     nung der Bestandsanlagen,
  2. die Lage der Brutplätze kollisionsgefährdeter Ar-
     ten,

  3. die Berücksichtigung der Belange des Arten-
     schutzes zum Zeitpunkt der Genehmigung und
  4. die durchgeführten Schutzmaßnahmen.
  Soweit die Auswirkungen der Neuanlagen unter Be-

  rücksichtigung der gebotenen, fachlich anerkannten

  Schutzmaßnahmen geringer als oder gleich sind wie

  die der Bestandsanlagen, ist davon auszugehen,

  dass die Signifikanzschwelle in der Regel nicht

  überschritten ist, es sei denn, der Standort liegt in
  einem Natura 2000-Gebiet mit kollisionsgefährdeten
  oder störungsempfindlichen Vogel- oder Fleder-
  mausarten.
     (3) Bei der Festsetzung einer Kompensation auf-
  grund einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
  ist die Kompensation abzuziehen, die für die zu er-
  setzende Bestandsanlage bereits geleistet worden
  ist.

     (4) Abweichend von § 45b Absatz 8 Nummer 2
  und 3 gilt § 45 Absatz 7 Satz 2 für Repowering von
  Windenergieanlagen an Land nach § 16b Absatz 1
  und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes mit
  der Maßgabe, dass Standortalternativen in der Re-
  gel nicht zumutbar sind, es sei denn, der Standort
  liegt in einem Natura 2000-Gebiet mit kollisions-
  gefährdeten oder störungsempfindlichen Vogel- oder
  Fledermausarten.
                         § 45d
            Nationale Artenhilfsprogramme

     (1) Das Bundesamt für Naturschutz stellt natio-
  nale Artenhilfsprogramme auf zum dauerhaften
  Schutz insbesondere der durch den Ausbau der er-
  neuerbaren Energien betroffenen Arten, einschließ-
  lich deren Lebensstätten, und ergreift die zu deren
  Umsetzung erforderlichen Maßnahmen. Im Rahmen
  der Umsetzung ist der Erwerb von landwirtschaftlich
  genutzten Flächen nur in begründeten Ausnahme-
  fällen zulässig, die die Bundesregierung durch
  Rechtsverordnung näher bestimmt.

     (2) Wird eine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 nach
  Maßgabe des § 45b Absatz 8 Nummer 5 zugelas-
  sen, ohne dass Maßnahmen zur Sicherung des Er-
  haltungszustands der betreffenden Art durchgeführt
  werden, hat der Träger des Vorhabens eine Zahlung
  in Geld zu leisten. Die Zahlung ist von der zustän-
  digen Behörde zusammen mit der Ausnahmeent-
  scheidung für die Dauer des Betriebs als jährlich
  zu leistender Betrag im Zulassungsbescheid festzu-

  setzen. Sie ist als zweckgebundene Abgabe an den
  Bund zu leisten. Die Höhe des jährlich zu leistenden
  Betrages errechnet sich nach Anlage 2 Num-
  mer 4. Dabei ist der nach § 45b Absatz 6 verringerte
  Energieertrag abzuziehen. Die Mittel werden vom
  Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nu-
  kleare Sicherheit und Verbraucherschutz bewirt-
  schaftet. Sie sind für Maßnahmen nach Absatz 1
  zur Sicherung oder Verbesserung des Erhaltungszu-
  stands der durch den Betrieb von Windenergieanla-
  gen betroffenen Arten zu verwenden, für die nicht
  bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche
  Verpflichtung besteht. Die Verpflichtungen nach
  § 15 bleiben unberührt.“

4. Nach § 54 Absatz 10b wird folgender Absatz 10c
   eingefügt:

    „(10c) Die Bundesregierung wird ermächtigt durch
  Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. die Anlage 1 zu ändern, insbesondere sie um An-

     forderungen an die Habitatpotentialanalyse und

     um weitere artspezifische Schutzmaßnahmen zu

     ergänzen sowie sie an den Stand von Wissen-

     schaft und Technik anzupassen,

  2. die Anlage 2 zu ändern, insbesondere weitere
     Festlegungen zur Höhe der in § 45d Absatz 2
     genannten Zahlung und zum Verfahren ihrer
     Erhebung zu treffen.

  Die Rechtsverordnungen sind dem Bundestag zuzu-
  leiten. Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den
  Bundesrat. Die Rechtsverordnungen können durch
  Beschluss des Bundestages geändert oder abge-
  lehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird
  der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Bun-
  destag nach Ablauf von fünf Sitzungswochen seit
  Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst,
  so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem
  Bundesrat zugeleitet. Eine Rechtsverordnung zur
  Konkretisierung der Anforderungen an die Habitat-
  potentialanalyse nach Satz 1 Nummer 1 ist dem
  Bundestag bis zum 31. Dezember 2022 zuzuleiten.“
5. § 74 wird wie folgt geändert:

  a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das
     Wort „Evaluierung“ angefügt.

  b) Dem § 74 werden die folgenden Absätze 4 bis 6
     angefügt:

       „(4) § 45b Absatz 1 bis 6 sind nicht anzuwen-
     den auf bereits genehmigte Vorhaben zur Errich-
     tung und zum Betrieb von Windenergieanlagen
     an Land sowie auf solche Vorhaben,

     1. die vor dem 1. September 2025 bei der zu-
        ständigen Behörde beantragt wurden oder

     2. bei denen vor dem 1. September 2025 die Un-
        terrichtung über die voraussichtlich beizubrin-
        genden Unterlagen nach § 2a der Verordnung
        über das Genehmigungsverfahren in der Fas-
        sung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992
        (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 2
        der Verordnung vom 11. November 2020
BGBl. 2022, Seite 1365 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1365
           (BGBl. I S. 2428) geändert worden ist, erfolgt
           ist.

          (5) Abweichend von Absatz 4 ist § 45b Ab-
       satz 1 bis 6 bereits vor dem in Absatz 4 genann-
       ten Tag anzuwenden, wenn der Träger eines Vor-
       habens dies verlangt.

          (6) Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
       schutz, nukleare Sicherheit und Verbraucher-
       schutz prüft gemeinsam mit dem Bundesminis-
       terium für Wirtschaft und Klimaschutz unter
       Einbeziehung der maßgeblich betroffenen Ver-
       bände die Einführung einer probabilistischen

6. Die folgenden Anlagen werden angefügt:

               Methode zur Berechnung der Kollisionswahr-
               scheinlichkeit und legt dem Bundeskabinett
               hierzu bis zum 30. Juni 2023 einen Bericht zur
               Einführung der Methode oder einen Vorschlag
               zur Anpassung dieses Gesetzes oder eine Rechts-
               verordnung zur Einführung der Methode nach
               Maßgabe von § 54 Absatz 10c Nummer 1 vor.
               Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
               nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz eva-
               luiert gemeinsam mit dem Bundesministerium für
               Wirtschaft und Klimaschutz die in den §§ 45b
               bis 45d enthaltenen Bestimmungen über einen
               Zeitraum von zwei Jahren ab dem 1. Februar
               2023 und danach alle drei Jahre.“

                                                            „Anlage 1
                                              (zu § 45b Absatz 1 bis 5)
Abschnitt 1
                               Bereiche zur Prüfung bei kollisionsgefährdeten Brutvogelarten

                           Brutvogelarten
   Seeadler
   Haliaeetus albicilla
   Fischadler
   Pandion haliaetus
   Schreiadler
   Clanga pomarina
   Steinadler
   Aquila chrysaetos
   Wiesenweihe1
   Circus pygargus
   Kornweihe
   Circus cyaneus
   Rohrweihe1
   Circus aeruginosus
   Rotmilan
   Milvus milvus
   Schwarzmilan
   Milvus migrans
   Wanderfalke
   Falco peregrinus
   Baumfalke
   Falco subbuteo
   Wespenbussard
   Pernis apivorus
   Weißstorch
   Ciconia ciconia
   Sumpfohreule
   Asio flammeus
   Uhu1
   Bubo bubo
   * Abstände in Metern, gemessen vom Mastfußmittelpunkt
   1
                                Zentraler                Erweiterter
      Nahbereich*              Prüfbereich*             Prüfbereich*
500                      2 000                     5 000

500                      1 000                     3 000

1 500                    3 000                     5 000

1 000                    3 000                     5 000

400                      500                       2 500

400                      500                       2 500

400                      500                       2 500

500                      1 200                     3 500

500                      1 000                     2 500

500                      1 000                     2 500

350                      450                       2 000

500                      1 000                     2 000

500                      1 000                     2 000

500                      1 000                     2 500

500                      1 000                     2 500
       Rohrweihe, Wiesenweihe und Uhu sind nur dann kollisionsgefährdet, wenn die Höhe der Rotorunterkante in Küstennähe (bis 100 Kilometer)
       weniger als 30 m, im weiteren Flachland weniger als 50 m
       Rohrweihe, nicht für den Nahbereich.
oder in hügeligem Gelände weniger als 80 m beträgt. Dies gilt, mit Ausnahme der
BGBl. 2022, Seite 1366 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1366

                                                  Abschnitt 2
                                              Schutzmaßnahmen
    Zur Vermeidung der Tötung oder Verletzung von Exemplaren europäischer Vogelarten nach Abschnitt 1
  durch Windenergieanlagen sind insbesondere nachfolgend aufgeführte Schutzmaßnahmen fachlich anerkannt:
          Schutzmaßnahme                                      Beschreibung/Wirksamkeit

  Kleinräumige Standortwahl        Beschreibung: Im Einzelfall kann durch die Verlagerung von Windenergie-
  (Micro-Siting)                   anlagen die Konfliktintensität verringert werden, beispielsweise durch ein
                                   Herausrücken der Windenergieanlagen aus besonders kritischen Bereichen
                                   einer Vogelart oder durch das Freihalten von Flugrouten zu essentiellen Nah-
                                   rungshabitaten.

                                   Wirksamkeit: Vermeidung bzw. Verminderung des Eintritts von Verbotstat-
                                   beständen oder des Umfangs von Schutzmaßnahmen. Für alle Arten der
                                   Tabelle in Abschnitt 1 wirksam.

  Antikollisionssystem             Beschreibung: Auf Basis automatisierter kamera- und/oder radarbasierter
                                   Detektion der Zielart muss das System in der Lage sein, bei Annäherung der
                                   Zielart rechtzeitig bei Unterschreitung einer vorab artspezifisch festgelegten
                                   Entfernung zur Windenergieanlage per Signal die Rotordrehgeschwindigkeit
                                   bis zum „Trudelbetrieb“ zu verringern.

                                   Wirksamkeit: Nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft und Technik
                                   kommt die Maßnahme in Deutschland derzeit nur für den Rotmilan in Frage,
                                   für den ein nachweislich wirksames, kamerabasiertes System zur Verfügung
                                   steht. Grundsätzlich erscheint es möglich, die Anwendung von Antikollisi-
                                   onssystemen zukünftig auch für weitere kollisionsgefährdete Großvögel, wie
                                   Seeadler, Fischadler, Schreiadler, Schwarzmilan und Weißstorch, einzuset-
                                   zen. Antikollisionssysteme, deren Wirksamkeit noch nicht belegt ist, können
                                   im Einzelfall im Testbetrieb angeordnet werden, wenn begleitende Maßnah-
                                   men zur Erfolgskontrolle angeordnet werden.

  Abschaltung bei landwirtschaft- Beschreibung: Vorübergehende Abschaltung im Falle der Grünlandmahd
  lichen Bewirtschaftungsereignis- und Ernte von Feldfrüchten sowie des Pflügens zwischen 1. April und 31. Au-
  sen                              gust auf Flächen, die in weniger als 250 Metern Entfernung vom Mast-
                                   fußmittelpunkt einer Windenergieanlage gelegen sind. Bei Windparks sind
                                   in Bezug auf die Ausgestaltung der Maßnahme gegebenenfalls die dies-
                                   bezüglichen Besonderheiten zu berücksichtigen. Die Abschaltmaßnahmen
                                   erfolgen von Beginn des Bewirtschaftungsereignisses bis mindestens
                                   24 Stunden nach Beendigung des Bewirtschaftungsereignisses jeweils von
                                   Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang. Bei für den Artenschutz besonders
                                   konfliktträchtigen Standorten mit drei Brutvorkommen oder, bei besonders
                                   gefährdeten Vogelarten, mit zwei Brutvorkommen ist für mindestens
                                   48 Stunden nach Beendigung des Bewirtschaftungsereignisses jeweils von
                                   Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang abzuschalten. Die Maßnahme ist
                                   unter Berücksichtigung von artspezifischen Verhaltensmustern anzuordnen,
                                   insbesondere des von der Windgeschwindigkeit abhängigen Flugverhaltens
                                   beim Rotmilan.

                                   Wirksamkeit: Die Abschaltung bei Bewirtschaftungsereignissen trägt regel-
                                   mäßig zur Senkung des Kollisionsrisikos bei und bringt eine übergreifende
                                   Vorteilswirkung mit sich. Durch die Abschaltung der Windenergieanlage
                                   während und kurz nach dem Bewirtschaftungsereignis wird eine wirksame
                                   Reduktion des temporär deutlich erhöhten Kollisionsrisikos erreicht. Die
                                   Maßnahme ist insbesondere für Rotmilan und Schwarzmilan, Rohrweihe,
                                   Schreiadler sowie den Weißstorch wirksam.

  Anlage von attraktiven           Beschreibung: Die Anlage von attraktiven Ausweichnahrungshabitaten wie
  Ausweichnahrungshabitaten        zum Beispiel Feuchtland oder Nahrungsgewässern oder die Umstellung auf
                                   langfristig extensiv bewirtschaftete Ablenkflächen ist artspezifisch in ausrei-
                                   chend großem Umfang vorzunehmen. Über die Eignung und die Ausgestal-
                                   tung der Fläche durch artspezifische Maßnahmen muss im Einzelfall ent-
                                   schieden werden. Eine vertragliche Sicherung zu Nutzungsbeschränkungen
                                   und/oder Bearbeitungsauflagen ist nachzuweisen. Die Umsetzung der Maß-
                                   nahmen ist für die gesamte Betriebsdauer der Windenergieanlage durch
                                   vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Vorhabenträger und den Flä-
                                   chenbewirtschaftern und -eigentümern sicherzustellen. Die Möglichkeit und
                                   Umsetzbarkeit solcher vertraglichen Regelungen ist der Genehmigungs-
                                   behörde vorab darzulegen.

BGBl. 2022, Seite 1367 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1367

                                Wirksamkeit: Die Schutzmaßnahme ist insbesondere für Rotmilan,
                                Schwarzmilan, Weißstorch, Baumfalke, Fischadler, Schreiadler, Weihen,
                                Uhu, Sumpfohreule und Wespenbussard wirksam. Die Wirksamkeit der
                                Schutzmaßnahme ergibt sich aus dem dauerhaften Weglocken der kollisi-
                                onsgefährdeten Arten bzw. der Verlagerung der Flugaktivität aus dem Vor-
                                habenbereich heraus. Eine Wirksamkeit ist, je nach Konstellation und Art
                                auch nur ergänzend zu weiteren Maßnahmen anzunehmen.
Senkung der Attraktivität von   Beschreibung: Die Minimierung und unattraktive Gestaltung des Mastfuß-
Habitaten im Mastfußbereich     bereiches (entspricht der vom Rotor überstrichenen Fläche zuzüglich eines
                                Puffers von 50 Metern) sowie der Kranstellfläche kann dazu dienen, die
                                Anlockwirkung von Flächen im direkten Umfeld der Windenergieanlage für
                                kollisionsgefährdete Arten zu verringern. Hierfür ist die Schutzmaßnahme
                                regelmäßig durchzuführen. Auf Kurzrasenvegetation, Brachen sowie auf zu
                                mähendes Grünland ist in jedem Fall zu verzichten. Je nach Standort, der
                                umgebenden Flächennutzung sowie dem betroffenen Artenspektrum kann
                                es geboten sein, die Schutzmaßnahme einzelfallspezifisch anzupassen.
                                Wirksamkeit: Die Schutzmaßnahme ist insbesondere für Rotmilan,
                                Schwarzmilan, Schreiadler, Weißstorch und Wespenbussard wirksam. Die
                                Maßnahme ist als alleinige Schutzmaßnahme nicht ausreichend.
Phänologiebedingte Abschal-     Beschreibung: Die phänologiebedingte Abschaltung von Windenergieanla-
tung                            gen umfasst bestimmte, abgrenzbare Entwicklungs-/Lebenszyklen mit er-
                                höhter Nutzungsintensität des Brutplatzes (z. B. Balzzeit oder Zeit flügger
                                Jungvögel). Sie beträgt in der Regel bis zu 4 oder bis zu 6 Wochen innerhalb
                                des Zeitraums vom 1. März bis zum 31. August von Sonnenaufgang bis
                                Sonnenuntergang. Die Zeiträume können bei bestimmten Witterungsbedin-
                                gungen wie Starkregen oder hohen Windgeschwindigkeiten artspezifisch im
                                Einzelfall beschränkt werden, sofern hinreichend belegt ist, dass auf Grund
                                bestimmter artspezifischer Verhaltensmuster während dieser Zeiten keine
                                regelmäßigen Flüge stattfinden, die zu einer signifikanten Erhöhung des
                                Tötungs- und Verletzungsrisikos führen.
                                Wirksamkeit: Die Maßnahme ist grundsätzlich für alle Arten wirksam. Da sie
                                mit erheblichen Energieverlusten verbunden ist, soll sie aber nur angeordnet
                                werden, wenn keine andere Maßnahme zur Verfügung steht.

BGBl. 2022, Seite 1368 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1368

  Anlage 2
  (zu § 45b Absatz 6 und 9, zu § 45d Absatz 2)

                        Zumutbarkeit und Höhe der Zahlung in Artenhilfsprogramme

  1.   Begriffsbestimmungen
       Im Sinne dieser Anlage ist
       – AAHP der prozentuale Anteil des Jahresertrages der Windenergieanlage, der mindestens im Rahmen des
         jährlich zu leistenden Beitrags in ein Artenhilfsprogramm zu leisten ist und der mit 2 Prozent festgelegt
         wird,
       – AKSa die anzunehmende Abschaltung bei Verwendung eines Antikollisionssystems je Jahr, die mit 3 Pro-
         zent festgelegt wird,
       – AW der anzulegende Wert in Euro je Megawattstunde, auf Grundlage der durchschnittlichen, mengen-
         gewichteten Zuschlagswerte der vergangenen drei Ausschreibungen von Windenergieanlagen an Land,
         veröffentlicht durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen-
         bahnen,
       – BAbs der prozentuale Anteil der Abschaltungen auf Grund individueller fachlich anerkannter Schutzmaß-
         nahmen im Basisschutz; der Basisschutz umfasst alle fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen inklu-
         sive Fledermausabschaltungen,
       – BMK die monetären Kosten in Euro aller individuellen fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen im Basis-
         schutz,
       – BMV der maximal zumutbare monetäre Verlust in Euro im Basisschutz über 20 Jahre,
       – BS der als Prozentwert im Verhältnis zum Jahresertrag ausgedrückte Schwellenwert für die Verringe-
         rung des Jahresertrages infolge von als Basisschutz erfolgenden Anordnungen von Schutzmaßnahmen,
         der in der artenschutzrechtlichen Ausnahme nicht überschritten werden darf, und der mit 4 Prozent für
         einen Regelfall-Standort oder mit 6 Prozent für einen windreichen Standort festgelegt wird,
       – d die prognostizierte Mindestnutzungsdauer einer Windenergieanlage an Land in Höhe von 20 Jahren,
       – Er der reale Energieertrag der Windenergieanlage in Megawattstunden des vergangenen Kalenderjah-
         res,
       – Ernte die durchschnittliche Häufigkeit je Jahr eines Erntevorgangs je Flurstück, die mit 1 festgelegt wird,
       – Flma die anzunehmende Abschaltung zum Schutz von Fledermäusen, die mit 2,5 Prozent festgelegt
         oder auf Grundlage eines Gutachtens oder einer Untersuchung der Fledermausaktivitäten ermittelt wird;
         sollte der Antragsteller ein Gutachten oder eine Untersuchung der Fledermausaktivitäten beauftragen,
         ist der Prozentwert der Abschaltung im Verhältnis zum Jahresertrag aus dem Gutachten oder der Unter-
         suchung anzusetzen,
       – FlstAusn die Anzahl der Flurstücke in einem Umkreis von 250 Metern um den Mastfußmittelpunkt der
         Windenergieanlage, auf denen drei Brutvorkommen oder zwei Brutvorkommen bei besonders gefähr-
         deten Vogelarten betroffen sind,
       – FlstErnte die Anzahl der Flurstücke in einem Umkreis von 250 Metern um den Mastfußmittelpunkt der
         Windenergieanlage mit Feldfrüchten, auf denen Erntevorgänge erfolgen,
       – FlstMahd die Anzahl der Flurstücke in einem Umkreis von 250 Metern um den Mastfußmittelpunkt der
         Windenergieanlage mit Grünland, auf denen Mahdvorgänge erfolgen,
       – FlstPflügen die Anzahl der Flurstücke in einem Umkreis von 250 Metern um den Mastfußmittelpunkt der
         Windenergieanlage mit Ackerland, auf denen Pflugvorgänge erfolgen,
       – h die anzunehmende Stundenanzahl bezogen auf die Abschaltung bei einem landwirtschaftlichen Be-
         wirtschaftungsereignis (Ernte, Mahd, Pflügen), die mit 14 festgelegt wird,
       – ha die Anzahl der Stunden eines Jahres, die mit 8 760 festgelegt wird,
       – IK die Summe der Investitionskosten in Euro aller Schutzmaßnahmen,
       – KAS der Selbstbehalt von den Investitionskosten für den Antragsteller in Höhe von 17 000 Euro je Mega-
         watt zu installierender Leistung,
       – Mahd die durchschnittliche Häufigkeit je Jahr eines Mahdvorgangs je Flurstück, die mit 4 festgelegt wird,
       – Mr der reale monetäre Ertrag der Windenergieanlage in Euro im vergangenen Kalenderjahr,
       – P die zu installierende Leistung der geplanten Windenergieanlage an Land in Megawatt, das heißt, die
         elektrische Wirkleistung, die eine Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb ohne zeitliche Einschrän-
         kungen unbeschadet kurzfristiger geringfügiger Abweichungen technisch erbringen kann,
       – Pflügen die durchschnittliche Häufigkeit je Jahr eines Pflugvorgangs je Flurstück, die mit 0,5 festgelegt
         wird,
       – Phäno die Anzahl der Tage mit phänologischen Abschaltungen,

BGBl. 2022, Seite 1369 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1369

     – Regelfall-Standort ein Standort mit einem Gütefaktor ≤ 90 Prozent; die Prognose des Gütefaktors ist
       aus dem Ertragsgutachten zu entnehmen,
     – VBH die Anzahl der Vollbenutzungsstunden der Windenergieanlage, die aus den Ertragsgutachten zu
       entnehmen ist,
     – VBHr die Anzahl der realen Vollbenutzungsstunden der Windenergieanlage des vergangenen Kalender-
       jahres,
     – windreicher Standort ein Standort mit einem Gütefaktor > 90 Prozent; die Prognose des Gütefaktors ist
       aus dem Ertragsgutachten zu entnehmen,
     – ZAbs der prozentuale Anteil der Abschaltungen auf Grund individueller fachlich anerkannter Schutzmaß-
       nahmen,
     – ZAHPa die Höhe des jährlich zu leistenden Beitrags in Euro in ein Artenhilfsprogramm,
     – ZMo die monetären Kosten in Euro der individuellen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen in der
       Zumutbarkeit,
     – ZMV der maximal zumutbare monetäre Verlust in Euro über 20 Jahre,
     – Zum der als Prozentwert im Verhältnis zum Jahresertrag ausgedrückte Schwellenwert, oberhalb dessen
       Verringerungen des Jahresertrages infolge der Anordnung von Schutzmaßnahmen als nicht mehr zu-
       mutbar gelten, und der mit 6 Prozent für einen Regelfall-Standort oder mit 8 Prozent für einen wind-
       reichen Standort festgelegt wird; die Zumutbarkeitsschwelle umfasst alle fachlich anerkannten Schutz-
       maßnahmen inklusive Fledermausabschaltungen.
2.   Berechnung der Zumutbarkeitsschwelle
     Die Zumutbarkeitsschwelle für die Anordnung von Schutzmaßnahmen für Windenergieanlagen an Land
     nach § 45b Absatz 2 wird nach folgenden Formeln bestimmt, bei deren Berechnung auf zwei Nachkom-
     mastellen zu runden ist:
2.1 Maximal zumutbarer Energieverlust
                                                 ZEV = P · VBH · Zum · d
2.2 Prozentualer Anteil der Abschaltungen




     Werden keine Abschaltungen auf Grund landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsereignisse angeordnet, ist
     (FlstMahd · Mahd) + (FlstErnte · Ernte) + (FlstPflügen · Pflügen) · h + (FlstAusn · h) bei der Berechnung aus der
     Formel zu streichen.
     Werden nur einzelne Abschaltungen auf Grund landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsereignisse (nur
     Mahd, nur Ernte oder nur Pflügen oder eine andere Kombination dieser drei Ereignisse) angeordnet, ist
     das nicht angeordnete Ereignis aus der Formel zu streichen, das heißt (FlstMahd · Mahd) oder (FlstErnte ·
     Ernte) oder (FlstPflügen · Pflügen).
     Werden keine phänologischen Abschaltungen angeordnet, ist (Phäno · h) bei der Berechnung aus der
     Formel zu streichen.
     Ist ZAbs ≤ Zum können die Abschaltungen zumutbar sein, sofern sie auch monetär zumutbar sind (Berech-
     nung durch Nummer 2.3).
     Ist ZAbs > Zum gelten die Abschaltungen als unzumutbar und die Berechnungen ab Nummer 3 sind durch-
     zuführen.
2.3 Monetäre Zumutbarkeit der Maßnahmen
                                       ZMo = P · VBH · ZAbs · AW · d + (IK – KAS)
     Ergibt sich bei der Berechnung von (IK – KAS) ein Wert kleiner null, wird das Ergebnis der Subtraktion von
     (IK – KAS) mit null festgesetzt.
     Ist ZMo ≤ ZMV sind die Schutzmaßnahmen zumutbar und es erfolgt keine Zahlung in Artenhilfsprogramme.
     Ist ZMo > ZMV gelten die Schutzmaßnahmen als unzumutbar und die Berechnungen ab Nummer 3 sind
     durchzuführen.
3.   Berechnung des Basisschutzes in der artenschutzrechtlichen Ausnahme
3.1 Maximal zulässiger monetärer Verlust im Basisschutz
                                              BMV = P · VBH · BS · d · AW

BGBl. 2022, Seite 1370 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1370

  3.2 Prozentualer Anteil der Abschaltungen im Basisschutz



       Werden keine Abschaltungen auf Grund landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsereignisse angeordnet, ist
       (FlstMahd · Mahd) + (FlstErnte · Ernte) + (FlstPflügen · Pflügen) · h + (FlstAusn · h) bei der Berechnung aus der
       Formel zu streichen.
       Werden nur einzelne Abschaltungen auf Grund landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsereignisse (nur
       Mahd, nur Ernte oder nur Pflügen oder eine andere Kombination dieser drei Ereignisse) angeordnet, ist
       das nicht angeordnete Ereignis aus der Formel zu streichen, das heißt (FlstMahd · Mahd) oder (FlstErnte ·
       Ernte) oder (FlstPflügen · Pflügen).
       Werden keine phänologischen Abschaltungen angeordnet, ist (Phäno · h) bei der Berechnung aus der
       Formel zu streichen.
       Ist BAbs > BS, sind die Maßnahmen unzulässig und müssen reduziert werden, bis BAbs ≤ BS.
       Ist BAbs ≤ BS, sind die Maßnahmen zulässig und werden bei der Berechnung der Zahlung in Artenhilfs-
       programme (Nummer 4) berücksichtigt.
  3.3 Monetäre Kosten der Maßnahmen im Basisschutz
                                        BMK = BAbs · P · VBH · AW · d + (IK – KAS)
       Ergibt sich bei der Berechnung von (IK – KAS) ein Wert kleiner null, wird das Ergebnis der Subtraktion von
       IK – KAS mit null festgesetzt.
       Ist BMK > BMV sind die Maßnahmen unzulässig und müssen reduziert werden, bis BMK ≤ BMV.
       Ist BMK ≤ BMV sind die Maßnahmen zulässig und werden bei der Berechnung der Zahlung in Artenhilfs-
       programme (Nummer 4) berücksichtigt.
  4.   Berechnung der Zahlungen in Artenhilfsprogramme
  4.1 Berechnung des realen Energieertrags im vergangenen Kalenderjahr
                                                        Er = P · VBHr
  4.2 Berechnung des realen monetären Ertrags im vergangenen Kalenderjahr
                                                        Mr = Er · AW
  4.3 Berechnung der Höhe des zu zahlenden Beitrags in das Artenhilfsprogramm für das vergangene Kalender-
      jahr

                                                                                 “.

BGBl. 2022, Seite 1371 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1371

                                    Artikel 2
                               Änderung des
                      Bundes-Immissionsschutzgesetzes
     § 16b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt-
  machung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch
  Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054) geändert worden ist,
  wird wie folgt geändert:
  1. Absatz 4 wird aufgehoben.
  2. Die Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 4 bis 6.

                                    Artikel 3
                                  Inkrafttreten
    (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Ver-
  kündung in Kraft.
    (2) Artikel 1 Nummer 2 tritt am 1. Februar 2023 in Kraft.



    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
     Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
  blatt zu verkünden.


    Berlin, den 20. Juli 2022

                           Der Bundespräsident
                                Steinmeier

                            Der Bundeskanzler
                                Olaf Scholz

                       Die Bundesministerin
                     für Umwelt, Naturschutz,
            nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
                           Steffi Lemke

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 1362. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes f3056386e7876b3e….