Gesetze / Bundeswasserstraßengesetz
WaStrG§ 10 Anlagen und Einrichtungen Dritter
Stand: 10.06.2019
Anlagen und Einrichtungen in, über oder unter einer Bundeswasserstraße oder an ihrem Ufer sind von ihren Eigentümern und Besitzern so zu unterhalten und zu betreiben, dass die Unterhaltung der Bundeswasserstraße, der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen oder der Schifffahrtszeichen sowie die Schifffahrt nicht beeinträchtigt werden.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 10 WaStrG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Schleswig, 29.11.2024 – 5 KN 6/21Zitiert von 6
- OVG Schleswig, 29.11.2024 – 5 KN 7/21Zitiert von 1
- OVG Schleswig, 11.07.2025 – 5 KN 5/21Zitiert von 1
- OVG Schleswig, 11.07.2025 – 5 KN 21/21Zitiert von 4
- OVG Schleswig, 11.07.2025 – 5 KN 4/21Zitiert von 7
- OVG Schleswig, 11.06.2025 – 5 KN 14/21
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 11.06.2025 – 5 KN 18/21
- OVG Schleswig, 11.06.2025 – 5 KN 11/21
- OVG Schleswig, 21.05.2025 – 5 KN 16/21Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 WaStrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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