Gesetze / Bundeswasserstraßengesetz
WaStrG§ 10 Anlagen und Einrichtungen Dritter
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Schleswig, 29.11.2024 – 5 KN 6/21Zitiert von 6
- OVG Schleswig, 29.11.2024 – 5 KN 7/21Zitiert von 1
- OVG Schleswig, 11.07.2025 – 5 KN 5/21Zitiert von 1
- OVG Schleswig, 11.07.2025 – 5 KN 21/21Zitiert von 1
- OVG Schleswig, 11.07.2025 – 5 KN 4/21Zitiert von 6
- OVG Schleswig, 11.06.2025 – 5 KN 14/21
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 11.06.2025 – 5 KN 18/21
- OVG Schleswig, 11.06.2025 – 5 KN 11/21
- OVG Schleswig, 21.05.2025 – 5 KN 16/21Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 WaStrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Anlagen und Einrichtungen in, über oder unter einer Bundeswasserstraße oder an ihrem Ufer sind von ihren Eigentümern und Besitzern so zu unterhalten und zu betreiben, dass die Unterhaltung der Bundeswasserstraße, der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen oder der Schifffahrtszeichen sowie die Schifffahrt nicht beeinträchtigt werden.