Rechtsprechung / VG Düsseldorf / 18. Kammer / 2026

VG Düsseldorf Beschluss vom 26.08.2026 – 18 L 2523/26

18. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0826.18L2523.26.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Gründe§

Nachdem der Antragsgegner den Ausgangsbescheid vom 11. August 2026 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 17. August 2026 nach erfolgtem gerichtlichen Hinweis aufgehoben und unter dem 26. August 2026 in abgewandelter Form neu erlassen hat und die Beteiligten das Verfahren daraufhin teilweise übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Der verbleibende Antrag mit dem sinngemäßen Begehren,

die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 7966/26 gegen die in dem Bescheid des Antragsgegners vom 26. August 2026 enthaltene beschränkende Verfügungen in Ziffer 10 (Aufbau aller nicht ausschließlich dem Schlafen bestimmten Zelten auf den Flächen des Parkplatzes am O. W.) wiederherzustellen,

hat keinen Erfolg, da die Anordnung der sofortigen Vollziehung der noch streitgegenständlichen beschränkenden Verfügung im Bescheid vom 26. August 2026 formal nicht zu beanstanden ist, insbesondere den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügt, und die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausfällt.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung die Behörde - wie hier der Antragsgegner, die Kreispolizeibehörde R. als zuständige Versammlungsbehörde (im Folgenden: Kreispolizeibehörde), - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Die Entscheidung des Gerichts hängt von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit mit dem privaten Interesse der Antragstellerin an einem vorläufigen Aufschub der Vollziehung ab. Für die Interessenabwägung fallen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, wesentlich ins Gewicht. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, so hat der Antrag Erfolg, da in diesem Fall kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit bestehen kann. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt regelmäßig aus diesem Grund das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dagegen bei der in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einzig möglichen und auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offen, findet eine Abwägung der für und gegen die sofortige Vollziehung sprechenden Interessen statt.

Unter Anwendung dieser Maßstäbe überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der einzig noch streitgegenständlichen versammlungsrechtlichen Beschränkung in Ziffer 10. Denn bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die mit dem verbliebenen Eilantrag einzig noch angegriffene Beschränkung der Kreispolizeibehörde im Bescheid vom 26. August 2026 als voraussichtlich rechtmäßig. Besondere Umstände, die im vorliegenden Einzelfall gleichwohl eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 18 K 7966/26 rechtfertigen oder gar erfordern würden, sind auch angesichts des Gewichts der durch Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Grundrechte der Meinungs- und Versammlungsfreiheit der Antragstellerin nicht gegeben.

Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Beschränkung bestehen nicht. Die Antragstellerin wurde vor Erlass des Ausgangsbescheids vom 11. August 2026 im Rahmen eines Kooperationsgesprächs ordnungsgemäß nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört und hat sich zudem den von Seiten der Kreispolizeibehörde in der vergangenen Woche unternommenen mehrfachen Versuchen weiterer Kooperationsgespräche durch Nichtreaktion entzogen. Auch genügt die der streitgegenständlichen Verfügung beigefügte Begründung nach summarischer Prüfung den Anforderungen des § 39 Abs. 1 VwVfG NRW. Die danach erforderliche Begründung hat im Falle einer versammlungsrechtlichen Beschränkung jedenfalls diejenigen Anhaltspunkte zu enthalten, auf die die Versammlungsbehörde ihre Gefahrenprognose im konkreten Einzelfall gestützt hat, d.h. welche Faktoren für die Bewertung im Einzelfall maßgebend waren und welche Bedeutung den einzelnen Faktoren beigemessen worden ist. Diese Anforderungen sind vorliegend gewahrt. Die Verfügung ist auch inhaltlich hinreichend bestimmt i.S.d. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die getroffene Regelung hinreichend klar, verständlich und in sich widerspruchsfrei ist. Das wiederum setzt voraus, dass sowohl der Regelungsadressat als auch die mit dem Vollzug befassten Organe der Behörde anhand der formulierten Regelung sowie der beigefügten Begründung sowie der sonst für die Beteiligten erkennbaren Umstände im Detail ersehen können, welche Handlung von dem Regelungsadressaten gefordert wird und behördlicherseits gegebenenfalls zu vollstrecken ist.

Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 -, juris.

Auch diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt, insbesondere nachdem die Kreispolizeibehörde den ursprünglichen Bescheid vom 11. August 2026 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 17. August 2026 aufgehoben und unter dem 26. August 2026 angepasst neu erlassen hat.

Die nunmehr einzig noch streitgegenständliche beschränkende Verfügung in Ziffer 10 der Polizeiverfügung vom 26. August 2026 erweist sich nach summarischer Prüfung voraussichtlich auch als materiell rechtmäßig.

Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 VersG NRW kann die zuständige Behörde eine Versammlung unter freiem Himmel beschränken, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Als Beschränkungen kommen insbesondere Verfügungen zum Ort und zum Verlauf der Veranstaltung in Betracht (§ 13 Abs. 1 Satz 2 VersG NRW). Soweit die Art und Weise der Durchführung der Versammlung durch staatliche Maßnahmen beschränkt wird, etwa, indem versammlungstypische Äußerungsformen behindert werden,

vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris, Rn. 14 m.w.N.,

oder eine Verlegung des angezeigten Versammlungsorts in Rede steht,

vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Juni 2024 - 15 B 596/24 -, juris, Rn. 8, und vom 29. Mai 2026 - 15 B 580/26 -, juris,

liegt hierin grundsätzlich ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris, Rn. 15 m.w.N.; VG München, Urteil vom 1. Oktober 2019 - M 13 K 18.2994 -, juris, Rn. 28.

Denn die konkreten Versammlungsmodalitäten obliegen grundsätzlich dem Veranstalter der Versammlung als Ausfluss seines Selbstbestimmungsrechts.

Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 25. September 2024 - 18 K 8760/23 -, juris, Rn. 68; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. August 2020 - OVG 1 S 101/20 -, juris, Rn. 15.

Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, deren Schutzgüter u.a. durch Strafgesetze gesichert sind, die subjektiven Rechtsgüter und Rechte des Einzelnen sowie den Bestand und die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. Die Vorschrift ist im Lichte der grundgesetzlich garantierten Versammlungsfreiheit zu sehen, die für Versammlungen unter freiem Himmel in Art. 8 Abs. 2 GG einen Gesetzesvorbehalt vorsieht. Insoweit ist das nach Art. 8 Abs. 1 GG grundsätzlich bestehende Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über die Modalitäten der Versammlung beschränkt, soweit seine Ausübung zu Kollisionen mit Rechtsgütern anderer oder zu einer Verletzung der Rechtsordnung führt. Stehen sich verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter derartig gegenüber, ist ein Ausgleich im Wege praktischer Konkordanz herbeizuführen.

Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 2005 - 1 BvQ 35/05 -, juris, Rn. 27.

Eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit liegt vor, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder wenn diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris, Rn. 20; HessVGH, Beschluss vom 14. Oktober 2023 - 2 B 1423/23 -, juris, Rn. 19; Schönenbroicher, in: Versammlungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage, 2023, § 13 Rn. 3; Schönenbroicher, in: Schönenbroicher/Heusch, Gefahrenabwehrrecht NRW, 1. Aufl., 2023, § 1 OBG Rn. 37 m.w.N.

Ist eine versammlungsbehördliche Verfügung auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit gestützt, erfordert die von der Behörde und den befassten Gerichten angestellte Gefahrenprognose tatsächliche Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus. Gibt es neben Anhaltspunkten für die von der Behörde und den Gerichten zugrunde gelegte Gefahrenprognose auch Gegenindizien, haben sich die Behörde und die Gerichte auch mit diesen in einer den Grundrechtsschutz des Art. 8 GG hinreichend berücksichtigenden Weise auseinanderzusetzen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Beschränkung liegt grundsätzlich bei der Behörde. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde auch bei dem Erlass von Beschränkungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen.

Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 30. April 2022 - 15 B 562/22 -, juris, Rn. 6 ff. m.w.N. und vom 24. Mai 2020 - 15 B 755/20 -, juris, Rn. 9 ff. m.w.N.; Schönenbroicher, in: Versammlungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage, 2023, § 13 Rn. 3.

Für die Annahme einer unmittelbaren Gefahr sind vielmehr konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich, etwa die Benennung konkreter Vorfälle, die sich in der Vergangenheit in vergleichbaren Situationen ereignet haben.

Vgl. zu unterschiedlichen Beschränkungen exemplarisch OVG NRW, Beschlüsse vom 27. August 2021 - 15 B 1414/21 -, juris, Rn. 8, sowie vom 27. April 2017 - 15 B 491/17 -, juris, Rn. 23.

Die Gefahrenprognose der Versammlungsbehörde muss mithin auf konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkten dafür beruhen, dass gerade die in Rede stehenden, mit einer versammlungsrechtlichen Beschränkung belegten Verhaltensweisen während der Versammlung eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit mit sich bringen. Nicht ausreichend ist es demgegenüber, lediglich auf eine etwaig bestehende abstrakte Gefahr zu verweisen.

Vgl. insoweit etwa OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2017 - 15 B 491/17 -, juris, Rn. 23; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. September 2021 - 18 K 7536/19 -, juris, Rn. 60; VG Köln, Beschluss vom 21. September 2020 - 20 L 1693/20 -, juris, Rn. 22; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 5. Oktober 2018 - 5 L 1338/18.NW -, juris, Rn. 9; VG Karlsruhe, Beschluss vom 16. August 2013 - 1 K 2068/13 -, juris, Rn. 12.

Die Gefahrenprognose richtet sich dabei nach der ex ante-Sicht der Behörde. Insoweit kommt es auch weiterhin im Rahmen des § 13 Abs. 1 Satz 1 VersG NRW auf die Erkenntnisse der Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung an, wenngleich dies auch - im Gegensatz zu § 15 Abs. 1 VersG - nicht mehr ausdrücklich in der Norm statuiert wird.

Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung - Gesetz zur Einführung eines nordrhein-westfälischen Versammlungsgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften (VersammlungsgesetzEinführungsgesetz NRW - VersGEinfG NRW), LT-Drs. 17/12423, S. 65; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Mai 2022 - 18 L 1119/22 -, n.v., m.w.N.

Auch Belange des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes können - insbesondere unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Wertungen des Art. 20a GG, der ausdrücklich den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen als Staatsziel verankert - im Rahmen des Schutzgutes der öffentlichen Sicherheit eine Rolle spielen. Dies gilt unzweifelhaft, soweit die umwelt-, natur- und landschaftsschutzrechtlichen Belange gesetzlich, verordnungs- oder satzungsrechtlich kodifiziert sind. Denn zur Rechtsordnung zählen nicht nur formelle Gesetze, sondern auch Rechtsverordnungen und Satzungen.

Vgl. BayVGH, Beschluss vom 22. September 2015 - 10 B 14.2246 -, juris, Rn. 56; Ullrich, Umweltschutz versus Versammlungsfreiheit bei Protestcamps auf Grünflächen, DÖV 2026, 555 (559).

Dies gilt zudem für nicht gesetzlich oder untergesetzlich kodifizierte Belange des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes. Diese können auch ohne formell-gesetzliche, satzungs- oder verordnungsrechtliche Regelung dem Schutzgut der öffentlichen Sicherheit unterfallen, namentlich entweder in Form des Schutzes des Bestandes und der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen und Veranstaltungen,

so auch Ullrich, Umweltschutz versus Versammlungsfreiheit bei Protestcamps auf Grünflächen, DÖV 2026, 555 (559),

oder als allgemeiner Belang des Natur- und Landschaftsschutzes.

So bereits VGH Mannheim, Beschluss vom 25. Juni 1986 - 1 S 3262/85 -, NVwZ 1988, 166; so auch Holzner, in: Möstl/Schwabenbauer, Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, 27. Ed. 2025, Art. 2 PAG, Rn. 73; Ullrich, Umweltschutz versus Versammlungsfreiheit bei Protestcamps auf Grünflächen, DÖV 2026, 555 (560), wonach insbesondere der verfassungsrechtliche Rahmen des Art. 20a GG eine Berücksichtigung umweltschutzrechtlicher Belange im Rahmen der öffentlichen Sicherheit nahelege.

Die Anerkennung der umwelt-, natur- und landschaftsschutzrechtlichen Belange als Schutzgut der öffentlichen Sicherheit bedeutet indes nicht, dass sie der grundrechtlich gewährleisteten Versammlungsfreiheit stets vorgehen. Gleichwohl besteht in der Rechtsprechung Einigkeit, dass Umweltbelange - insbesondere mit Blick auf Art. 20a GG - grundsätzlich gegen Versammlungen gerichtete Maßnahmen rechtfertigen können.

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss 23. September 2020 - 15 B 1421/20 -, juris, Ls. 1; VG Köln, Beschluss vom 21. September 2020 - 20 L 1693/20 -, juris, Rn. 19; OVG Bautzen, Beschluss vom 8. November 2022 - 5 B 195/22 -, juris, Rn. 73 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 5. Juli 2017 - 4 Bs 148/17 -, juris, Rn. 52; OVG Schleswig, Beschluss vom 12. September 2022 - 4 MB 33/22 -, juris, Rn. 21; so auch Ullrich, Umweltschutz versus Versammlungsfreiheit bei Protestcamps auf Grünflächen, DÖV 2026, 555 (560).

Insoweit müssen zunächst die im Einzelfall betroffenen Belange des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes konkretisiert werden, um eine versammlungsbehördliche Beschränkung einer Versammlung, etwa eines Protestcamps, tragen zu können. Eine bloße pauschale Bezugnahme genügt insoweit nicht.

Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2024 - 1 S 30/24 -, juris, Rn. 22; VG Oldenburg, Beschluss vom 12. Juli 2021 - 7 B 2319/21 -, juris, Rn. 26 ff.; VG Meiningen, Beschluss vom 1. Juli 2019 - 2 E 769/19 -, juris, Rn. 99.

In einem weiteren Schritt ist im Rahmen des - bei gefahrenabwehrrechtlichen behördlichen Verfügungen stets anzuwendenden - Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der besondere Verfassungsrang des Versammlungsgrundrechts zu beachten. Insoweit ist im Rahmen der Angemessenheit der versammlungsbehördlichen Verfügung eine Abwägung zwischen dem Gewicht des Eingriffs und dem Gewicht des seitens der Behörde verfolgten Ziels vorzunehmen. Das hohe Gewicht der Versammlungsfreiheit muss insoweit Berücksichtigung finden.

Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Juni 2025 - 14 ME 1/25 -, juris, Rn. 7; Ullrich, Umweltschutz versus Versammlungsfreiheit bei Protestcamps auf Grünflächen, DÖV 2026, 555 (561).

Zugleich ist bei Maßnahmen zu Gunsten des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes zu beachten, dass deren verfassungsrechtliche Normierung sich in einer (bloßen) Staatszielbestimmung (Ar. 20a GG) erschöpft, die einem Grundrecht (Art. 8 GG) grundsätzlich nicht vorgehen kann. Entgegenstehende Rechte und Belange erhalten im Rahmen der Abwägung freilich ein umso höheres Gewicht, je länger ein Protestcamp absehbar andauern wird.

Vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 8. November 2022 - 5 B 195/22 -, juris, Leits. 2; OVG Schleswig, Beschluss vom 2. September 2022 - 4 MB 33/22 -, juris, Leits. 2; VG Ansbach, Beschluss vom 27. Oktober 2021 - 4 S 21.01807, juris, Rn. 75.

In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass die Versammlungsbehörde bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit über einen Entscheidungsspielraum verfügt, der sie berechtigt, den Umfang eines Protestcamps so zu begrenzen oder mit Auflagen zu versehen, dass eine nachhaltige Beeinträchtigung der betroffenen Naturflächen durch langfristige Schäden hinreichend ausgeschlossen ist.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 1 BvR 1387/17 -, juris, Rn. 29 = NVwZ 2017. 1374 (1376).

Die Beschränkungen müssen indes erforderlich und geeignet sein, die Gefahren zu verhindern, denen sie begegnen sollen, und sich auf das zum Schutz höherwertiger Rechtsgüter unbedingt notwendige Maß unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beschränken.

Vgl. BayVGH, Beschluss vom 22. September 2015 - 10 B 14.2246 -, juris, Rn. 53; VGH Kassel, Urteil vom 26. April 2006 -5 UE 1567/05 -, juris, Rn. 32.

Insoweit ist auch die Verlegung eines geplanten Camps an einen anderen Ort grundsätzlich möglich (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 VersG NRW). Je höher allerdings die Bedeutung des Orts für eine Versammlung - etwa wegen seiner Symbolkraft - einzuschätzen ist, desto schwerer wiegt der durch die Ortsverlegung bedingte Eingriff.

Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Juni 2024 - 15 B 596/24 -, juris, Rn. 8, und vom 29. Mai 2026 - 15 B 580/26 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juli 2025 - 4 S 26/25 -, juris, Rn. 6.

Dabei ist es Aufgabe des Veranstalters darzulegen, welche Versammlungselemente während der Dauer des Protestcamps verwirklicht werden sollen und inwieweit die vorliegend begehrte Infrastruktur für die öffentliche Meinungsbildung und -kundgabe funktional oder symbolisch wesensnotwendig ist oder der Veranstaltung nach ihrem Gesamtgepräge einen prägenden Charakter geben soll. Das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters nach Art. 8 Abs. 1 GG zur Auswahl des Versammlungsorts und zur Bestimmung der sonstigen Modalitäten enthebt ihn nicht von der Obliegenheit, in der Anmeldung hierzu konkrete Angaben zu machen.

Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. August 2020 - 1 S 101/20 -, juris, Rn. 15 m.w.N.; vgl. zur Darlegungslast im (verfassungs)gerichtlichen Eilverfahren: BVerfG, Ablehnung einer einstweiligen Anordnung vom 1. Mai 2020 - 1 BvR 1004/20 -, juris, Rn. 6.

Handelt es sich um eine Fläche, die bereits häufiger für Veranstaltungen genutzt worden ist, ohne dass seitens der Behörden umwelt-, natur- oder landschaftsschutzrechtliche Belange geltend gemacht worden sind, so schwächt dies die Plausibilität entsprechender Prognosen der Versammlungsbehörde.

Vgl. etwa VG Frankfurt, Beschluss vom 2. Juli 2021 - 5 L 1832/21 -, juris, Rn. 29.

Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die noch streitgegenständliche beschränkende Verfügung in Ziffer 10, wonach auf den landschaftsschutzrechtlichen Flächen einzig Schlafzelte aufgebaut bzw. aufgestellt werden dürfen, nicht aber die von der Antragstellerin angezeigten sonstigen Hilfsmittel wie etwa die zwölf SG30-, SG40- und SG50-Zelte, die ausweislich der Versammlungsanzeige vom 00. Mai 0000 tagsüber als Versorgungs-, Funktions- und Veranstaltungszelte fungieren sollen, drei Pavillons, 50 Bierzeltgarnituren, eine Feldküche, ein Sanitärbereich mit Wasserversorgung, diverse mobile Sanitärbereiche, eine Bühne, acht Komposttoiletten, Toilettenkabinen etc., als voraussichtlich rechtmäßig.

Insoweit erweist sich die Gefahrenprognose der Kreispolizeibehörde als tragfähig und die Verlegung dieser Infrastruktureinrichtungen von den von der Antragstellerin präferierten Flächen auf die unmittelbar danebengelegenen asphaltierten Parkplatzflächen als aus Gründen des Landschaftsschutzes gerechtfertigt. Die Kreispolizeibehörde hat einzelfallbezogen dargelegt, aus welchen Gründen die von der Antragstellerin angezeigten 150 Schlafzelte (ausgelegt für jeweils 1-2 Personen) ausnahmsweise auf den im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Grünflächen zugelassen werden können, wohingegen Derartiges für die sonstigen von der Antragstellerin angezeigten Aufbauten und Hilfsmittel im vorliegenden Einzelfall aus landschaftsschutzrechtlicher Sicht nicht zulässig ist.

Insoweit hat die Kreispolizeibehörde im Wesentlichen ausgeführt, die beabsichtigte Durchführung der angezeigten Versammlung sei auf einer im O. gelegenen Nutzfläche vorgesehen, die in einem ökologisch und naturschutzfachlich sensiblen Bereich innerhalb eines Landschaftsschutzgebiets gelegen sei. Gemäß § 26 Abs. 1 BNatSchG würden Landschaftsschutzgebiete festgesetzt, um die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Regenerationsfähigkeit und Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie das Landschaftsbild zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen. Die betroffene Fläche umfasse einen ökologisch sensiblen Vegetationsbereich. Unmittelbar an diese Flächen grenzten Einsaat-, Wiederherstellungs-, Pflanz- und weitere Schutzflächen an, die gegenüber Betreten, Befahren, Verdichtung oder sonstigen veranstaltungsbedingten Einwirkungen besonders empfindlich seien. Angesichts dessen sei bereits zu Beginn des Aufbaus und während der gesamten Dauer der Versammlung darauf zu achten, die Schäden, die zwangsläufig durch die Einrichtung eines Camps für die Natur entstünden, so gering wie möglich zu halten. Bei nicht reglementierter Durchführung der Versammlung seien unumkehrbare Schäden für das Landschaftsschutzgebiet zu erwarten. Selbst wenn das Versammlungsgrundrecht der Antragstellerin eine weitreichende Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Versammlungsmodalitäten und -örtlichkeit einräume, stehe diesem der nicht minder bedeutsame Schutz des Landschaftsschutzgebietes gegenüber, der insoweit höher wiege. Bei Einhaltung der beschränkenden Verfügung sei den Belangen des Naturschutzes - in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde - ausreichend Rechnung getragen. Die ausnahmsweise zugelassene Nutzung der Landschaftsschutzflächen rein zu Schlafzwecken weise angesichts der eher geringen Bewegungs- und Aufenthaltsintensität der Versammlungsteilnehmer während der Nachtzeit eine nur geringe Nutzungsintensität auf, da die Versammlungsteilnehmer die Flächen nur nachts zu Schlafzwecken beträten und morgens wieder verließen. Angesichts dessen erschienen die Verdichtungsimpulse auf den Boden vernachlässigbar und die Regenerationsfähigkeit des Naturhaushaltes bleibe gewahrt. Demgegenüber sei die von der Antragstellerin darüber hinaus geplante Nutzung der im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Flächen zu Versammlungs- und Veranstaltungszwecken weitaus intensiver und gefährde den geschützten Naturhaushalt wesentlich stärker. Würden die Großzelte tagsüber dauerhaft als Veranstaltungs-, Versorgungs- und Tagungszelte von bis zu 400 Personen (oder mehr) genutzt, führten der zu erwartende Publikumsverkehr sowie das dauerhafte Verweilen großer Menschenmengen auf der naturschutzrechtlich geschützten Fläche zu irreversiblen Bodenverdichtungen, Störungen des Wasser- und Lufthaushaltes im Erdreich sowie zur flächendeckenden Zerstörung der Grasnarbe und angrenzender Schutzflächen und liefen somit den gesetzlichen Schutzzielen des § 26 BNatSchG zuwider.

Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Die Kreispolizeibehörde hat die Bedeutung des Versammlungsgrundrechts erkannt und in ein - im Verhältnis zur bloßen Staatszielbestimmung des Art. 20a GG - angemessenes Verhältnis gesetzt. Insoweit hat die Versammlungsbehörde unter Berücksichtigung der Zahl der angezeigten Versammlungsteilnehmer, der beabsichtigten Dauer des Protestcamps sowie des Veranstaltungsprogramms zunächst eine konkrete Bewertung der jeweiligen Nutzungsintensität einschließlich der voraussichtlichen Auswirkungen auf Natur und Landschaft vorgenommen. Dass die Versammlungsbehörde eine Bewertung der Auswirkungen auf Natur und Landschaft anhand der Nutzungsintensität und nicht, wie die Antragstellerin es für zutreffend erachtet, eine solche anhand der Bodenbeschaffenheit der unterschiedlichen Zelte vorgenommen hat, ist aus Sicht des Gerichts plausibel. Denn hierauf kommt es maßgeblich an, um die voraussichtlichen Auswirkungen und Beeinträchtigungen der Landschaftsschutzfläche einzuschätzen. Auf dieser Grundlage hat sie im Einzelfall die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes im Vergleich zu den Beeinträchtigungen der Versammlungsfreiheit höher gewichtet. Dabei hat sie unter besonderer Berücksichtigung der Bedeutung des Versammlungsgrundrechts die Nutzung der Landschaftsschutzflächen nicht gänzlich untersagt, sondern diejenige mit der geringsten Nutzungsintensität unter Zurückstellung landschaftsschutzrechtlicher Belange ausnahmsweise zugelassen und einzig die eingriffsintensivere Nutzung durch die seitens der Antragstellerin nunmehr erwarteten 200 Versammlungsteilnehmer, die bei lebensnaher Betrachtung auch nicht mit der Inanspruchnahme der Fläche als Spielwiese vergleichbar ist, untersagt und diese örtlich auf die unmittelbar angrenzenden Parkplatzflächen verlegt. Dass die im Rahmen der streitgegenständlichen Versammlung beabsichtigte Nutzung der Fläche keineswegs der üblichen Inanspruchnahme entspricht, zeigt auch das grundsätzlich bestehende Zelt-Verbot in Ziffer 2.3 lit. A j des Landschaftsplans. Die so vorgenommene Abwägung ist auch mit Blick auf die hohe Bedeutung des Versammlungsgrundrechts rechtlich nicht zu beanstanden, allzumal nicht ersichtlich ist, dass die Durchführung der Versammlung auf den Parkplatzflächen unter Berücksichtigung des von der Antragstellerin angezeigten Versammlungskonzepts wesentlich erschwert oder gar vereitelt würde. Die Antragstellerin hat ihrerseits auch nicht substantiiert dargetan, dass bzw. aus welchen Gründen die von ihr geplante Versammlung zur Verwirklichung ihres Versammlungsmottos einzig auf den landschaftsschutzrechtlichen Flächen durchgeführt werden müsste. Insoweit hat sie im Kooperationsgespräch vom 16. Juli 2026 lediglich angegeben, für die Auswahl der Örtlichkeit habe die öffentliche Zugänglichkeit der Fläche sowie die Nähe zu „kritischen Punkten“ gesprochen. Dabei war ihr ausweislich des Protokolls des Kooperationsgesprächs die Lage der begehrten Versammlungsörtlichkeit in einem Landschaftsschutzgebiet hinlänglich bekannt. An keiner Stelle - auch nicht im gerichtlichen Verfahren - hat die Antragstellerin, was ihr oblegen hätte, nähere Angaben dazu gemacht, dass und weshalb ihr Versammlungsanliegen einzig wirksam auf den landschaftsschutzrechtlichen Flächen zur Geltung gebracht werden kann, nicht aber auf den unmittelbar räumlich unmittelbar danebengelegenen Parkplatzflächen, auf denen sowohl die von ihr angeführte öffentliche Zugänglichkeit als auch die Nähe zu „kritischen Punkten“ gleichermaßen gegeben sind.

Die von der Versammlungsbehörde vorgenommene Abwägung erweist sich auch mit Blick darauf, dass die von der Antragstellerin als Versorgungs-, Funktions- und Veranstaltungszelte vorgesehenen SG30-, SG40- und SG50-Zelte grundsätzlich mittels einer festen Verankerung im Boden (etwa durch Heringe o.ä.) aufgestellt werden, was auf den Parkplatzflächen angesichts der dort vorhandenen asphaltierten Flächen indes nicht möglich ist, nicht als unverhältnismäßig. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang mögliche Gefahren für Leib und Leben der Versammlungsteilnehmer sowie für Sachen für den Fall anführt, dass die Zelte - entgegen der Hinweise des Herstellers - nicht vorschriftsgemäß aufgebaut, sondern anstelle einer festen Verankerung im Boden etwa nur mittels Betonstützen abgesichert werden, teilt die Kammer diese Einschätzung nicht. Sofern die Außenpfeiler der SG-Zelte - etwa mit Spanngurten oder Seilen/Tauen - an schweren Betonstützen, großvolumigen und mit Wasser gefüllten IBC-Containern (Wassertank), Pavillongewichten, wie sie regelmäßig bei Flohmärkten eingesetzt werden, o.ä. befestigt werden, ist nicht ersichtlich, inwieweit die Standfestigkeit und -sicherheit der SG-Zelte beeinträchtigt sein sollte. Angesichts des hohen Rangs des Schutzes und Erhalts des Landschaftsschutzgebiets, mit Blick auf die weiterhin grundsätzliche Durchführbarkeit der Versammlung auf den Parkplatzflächen und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Antragstellerin bereits zeitnah nach Anzeige der Versammlung am 00. Mai 0000 sowohl von Seiten der Versammlungsbehörde als auch der Stadt K. mitgeteilt wurde, dass die ihrerseits beabsichtigte Durchführung der Versammlung auf im Landschaftsschutzgebiet befindlichen Flächen aus naturschutzrechtlicher Sicht schwerlich realisierbar sei, vermag die Kammer eine unzumutbare organisatorische oder finanzielle Belastung durch Beschaffung anderweitiger Befestigungsmöglichkeiten - womit die Versammlungsbehörde laut telefonischer Mitteilung vom 26. August 2026 auch einverstanden ist - oder aber anderer Zelte nicht zu erkennen. Insoweit durfte die Antragstellerin, anders als sie meint, auf das ihrerseits mit der Anzeige eingereichte Konzept bzw. den Lageplan nicht vertrauen. Soweit die Antragstellerin anführt, zur ordnungsgemäßen Befestigung der SG-Zelte seien 24 Tonnen Beton zu beschaffen, ist dies bereits nicht glaubhaft gemacht. Dessen ungeachtet kann aus Sicht der Kammereine standsichere Befestigung auch mit Hilfe von IBC-Containern (Wassertanks) erfolgen, die handelsüblich zu beschaffen und - etwa mit Blick auf den zur Frischwasserversorgung ohnehin erforderlichen Hydranten - vor Ort mit Wasser befüllt werden könnten. Eine weitere Befestigungsalternative könnten Pavillongewichte in der entsprechenden Gewichtsklasse darstellen. Im Übrigen befreit die Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Versammlungsmodalitäten die Antragstellerin als Versammlungsleiterin nicht davon, sich die Hilfsmittel zu beschaffen, die für die von ihr bezweckte Meinungskundgabe erforderlich und zugelassen sind. Da sie - wie bereits ausgeführt - nicht darauf vertrauen konnte, dass die beabsichtigte Nutzung der SG-Zelte in jedem Falle auf nicht-asphaltiertem Untergrund würde erfolgen können, trägt sie auch das Risiko dafür, dass sie ggf. bereits erworbene Zelte nicht auf die gewünschte Art und Weise einsetzen kann.

Schließlich gilt es insoweit zu berücksichtigen, dass der Antragstellerin die ursprüngliche Bestätigungsverfügung vom 11. August 2026, bei der es sich um die aus Sicht der Antragstellerin finale versammlungsbehördliche Entscheidung handelte, bereits seit nunmehr zwei Wochen bekannt ist. Dass sie erst derart zeitnah zum Beginn des Protestcamps um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachsucht, hat sie - ebenso wie die damit verbundenen besonderen organisatorischen und ggf. finanziellen Lasten sowie die nunmehr entstandene besondere Eilbedürftigkeit - selbst zu verantworten.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die Begründung der streitgegenständlichen Polizeiverfügung Bezug genommen, der die Kammer folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 161 Abs. 2 Satz 1, 154 Abs. 1 VwGO. Im Rahmen der nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu treffenden Kostenentscheidung berücksichtigt das Gericht, dass der Antragsgegner, soweit der Rechtsstreit für erledigt erklärt wurde, dem Begehren der Antragstellerin überwiegend abgeholfen hat. Demgegenüber trifft die Antragstellerin die Kostenlast hinsichtlich des noch anhängigen Eilantrags, dem im Rahmen des Eilbegehrens aus Sicht der Kammer eine hervorgehobene Bedeutung zukommt, und damit im Ergebnis zu einer hälftigen Kostenteilung führt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und trägt der Tatsache Rechnung, dass die Entscheidung in der Hauptsache, die mit dem Auffangstreitwert zu bewerten wäre,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2024 - 15 B 480/24 -, juris, Rn. 12,

faktisch vorweggenommen wird.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.