Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 26 Landschaftsschutzgebiete
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/26?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/26?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 26 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1362, 1436)
BGBl. 2022 I S. 1362
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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07.08.2013 Ausfertigung
§ 26 aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 100 14. 8. 2018 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 3154)
BGBl. 2013 I S. 3154
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.