Gesetze / Windenergieflächenbedarfsgesetz
WindBG§ 5 Feststellung und Bekanntmachung des Erreichens der Flächenbeitragswerte
Stand: 15.08.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindBG/5#abs-1 (1) Der Planungsträger stellt in dem Beschluss über den Plan fest, dass der Plan mit den Flächenbeitragswerten oder mit den Teilflächenzielen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 im Einklang steht; dabei ist der Flächenbeitragswert oder das Teilflächenziel unter Angabe des jeweiligen Stichtages nach der Anlage zu bezeichnen und auszuführen, welche Flächen in Windenergiegebieten nach § 2 Nummer 1 sowie welche Flächen nach § 4 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 angerechnet wurden, jeweils unter Angabe des Umfangs der angerechneten Fläche. Bedarf der Plan der Genehmigung, trifft die nach Landesrecht zuständige Stelle die Feststellung nach Satz 1 in ihrer Genehmigungsentscheidung. Die Feststellung nimmt an der Bekanntgabe oder der Verkündung des Plans, der Genehmigung oder des Beschlusses teil, die jeweils nach den dafür einschlägigen Vorschriften erfolgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindBG/5#abs-2 (2) Werden die Flächenbeitragswerte oder die daraus abgeleiteten regionalen oder kommunalen Teilflächenziele nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 ohne eine Ausweisung von neuen Windenergiegebieten erreicht, stellt ein Planungsträger dies bis zu den in § 3 Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten fest. Die Feststellung ist öffentlich bekannt zu geben oder zu verkünden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WindBG/5#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt bis zum 30. Juni 2024 fest, ob und welche Länder ihre Nachweispflicht nach § 3 Absatz 3 erfüllt haben. Im Fall des Pflichtverstoßes stellt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis zum 31. Dezember 2024 fest, ob und welche Länder den Nachweis nach § 3 Absatz 3 bis zum 30. November 2024 nachträglich erbracht haben. Die Feststellung wird öffentlich bekannt gegeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WindBG/5#abs-4 (4) Bei einem Raumordnungs- oder Flächennutzungsplan, der keine Bestimmung im Hinblick auf die Platzierung der Rotorblätter von Windenergieanlagen außerhalb einer ausgewiesenen Fläche trifft, kann der Planungsträger, der den Beschluss über den Plan gefasst hat, durch Beschluss bestimmen, dass die Rotorblätter nicht innerhalb der ausgewiesenen Fläche liegen müssen, wenn der Plan bis zum 1. Februar 2024 wirksam geworden ist. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu geben oder zu verkünden.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 5 WindBG →
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Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 21.10.2025 – 12 KN 4/25
- OVG NRW, 07.03.2025 – 8 B 730/24.NEZitiert von 2
- VG Gelsenkirchen, 10.08.2023 – 8 K 2112/19
- OVG NRW, 22.12.2025 – 7 B 1385/25.NEZitiert von 1
- OVG NRW, 31.10.2023 – 7 D 187/22.AKAnspruch auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids für eine Windenergieanlage im Umfeld eines Baudenkmals KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- OVG Rheinland-Pfalz, 30.03.2023 – 1 C 10345/21.OVGZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 20.01.2026 – 22 D 53/25.AKZitiert von 2
- OVG NRW, 20.01.2026 – 22 D 116/25.AKZitiert von 2
- OVG NRW, 20.01.2026 – 22 D 117/25.AKZitiert von 2
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